Weihnachtsmarkt in Medard am am Bahnhof. Weihnachtsmarkt in Odenbach am am Rathaus

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1 26. Jahrgang (137) Mittwoch, den 23. November 2011 Ausgabe 47/2011 Weihnachtsmarkt in Medard am am Bahnhof. Weihnachtsmarkt in Odenbach am am Rathaus Nähere Informationen finden Sie im Innenteil! Die Ortsgemeinde Deimberg feiert ihr 675-jähriges Jubiläum in vorweihnachtlicher Stimmung am Sonntag, den 4. Dezember 2011 Wir freuen uns, euch ab Uhr im Dorfgemeinschaftshaus begrüßen zu dürfen zu unserer Jubiläumsausstellung zur Geschichte von Deimberg. Mittags gibt es Rippchen, Leberknepp und Würstchen mit Grumbeerstampes und Sauerkraut, nachmittags Kaffee und Kuchen. Das Trio cum Laute umrahmt für uns musikalisch den Tag mit alten Volksweisen. Für das Mittagessen bittet Deimberg aktiv e.v. um Vorbestellung bis spätestens 30. November bei: K. Ippinger, oder S. Heer, Gemeinde Deimberg Frauenbegegnung - Nachtwächterwanderungen in Lauterecken Führungen mit Günter Lüers Weihnachtswanderung 3 EUR Neujahrswanderung kullinarisch 25 EUR - Montag, , Uhr - Montag, , Uhr - Treffpunkt Stadtcafé, Rundgang - Treffpunkt: Bahnhof - Aufenthalt am Adventshaus vorm Schloss - Rundgang einschl. Sektempfang im Turm, - Weihnachtspräsent - 3-Gang-Menue in drei Lokalen inkl. 3 Getränken - Abschluss im Pfälzer Hof Anmeldung bitte bis zum Bitte Laternen mitbringen Anmeldung bitte bis zum Infos: Telefon Täglich zwischen Uhr Doris Zinßmeister, Gleichstellungsbeauftragte Weihnachtswerkstatt für Kinder von 7 bis 12 Jahre Termin: Uhrzeit: 09:30 bis 16:00 Uhr Ort: Jugendtreff Lauterecken Was ist eigentlich Advent? Mit dem 1. Advent beginnt die Vorweihnachtszeit. Advent bedeutet Ankunft. Wir warten auf die Geburt Jesu, die am , dem Heiligen Abend, stattfindet und gefeiert wird. Zur Vorbereitung auf diesen Abend gibt es verschiedene Traditionen. So hat von euch bestimmt jeder einen Adventskalender zu Hause und bei den meisten steht sicher auch ein Adventskranz auf dem Wohnzimmertisch. Gemeinsam wollen wir nun einen gemeinsamen Tag in weihnachtlicher Atmosphäre verbringen. Was bieten wir an diesem Tag? Dies werden wir gemeinsam erleben: verschiedene Kreativangebote Geschichten rund um Weihnachten Weihnachtsbäckerei Mittagsimbiss Weihnachtsrätsel Weihnachtslieder Spiele und Spaß Unkostenbeitrag: 3,-EUR Neugierig? Dann melde dich doch einfach an! Nähere Infos und Anmeldung: Jugendtreff Lauterecken, Schulstr. 12, Lauterecken, Tel / 6561, annette.junkes@vg-lauterecken.de

2 Rundschau Ausgabe 47/2011 Öffnungszeiten der Verbandsgemeindeverwaltung Tel /791-0; Fax: 06382/ Internet: info@vg-lauterecken.de Derzeit ist die Verbandsgemeinde Lauterecken nicht in der Lage, verschlüsselte bzw. mit elektronischer Signatur versehene Dokumente entgegenzunehmen. Hierzu ist ausschließlich der Postweg zu verwenden. Montag - Freitag Uhr Montag - Mittwoch Uhr Donnerstag Uhr im Bereich des Bürgerbüros einschl. Beantragung und Verlängerung von Fischereischeinen, Gewerbean-, -um- und -abmeldungen. Montag - Freitag Montag - Mittwoch Donnerstag Uhr Uhr Uhr Erreichbarkeit der Verbandsgemeindewerke Während der üblichen Dienstzeiten sind die Mitarbeiter der Verbandsgemeindewerke wie folgt telefonisch erreichbar: Verwaltung Gerhard Grub (techn. Bereich) Tel /791-71, 0151/ Hans L. Altes (kaufm. Bereich) Tel /791-74, 0171/ Techniker Patrick Bauer Tel /791-72, 0160/ Kläranlage Lauterecken Tel /8071 Schwimmbad Rüllberg Tel /1260 Bereitschaftsdienst Bei Störungen ist der Bereitschaftsdienst unter folgenden Rufnummern zu erreichen: Bereich Wasserversorgung: 0175/ Bereich Abwasserbeseitigung: 0175/ Rufbereitschaft Stromversorgung OIE Aktiengesellschaft Tel / (gebührenpflichtig) für nachstehende Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Lauterecken: Buborn, Deimberg, Glanbrücken, Grumbach, Hausweiler, Herren-Sulzbach, Homberg, Hoppstädten, Kappeln, Kirrweiler, Langweiler, Medard, Merzweiler, Nerzweiler, Offenbach-Hundheim, Unterjeckenbach und Wiesweiler Stromversorgung Pfalzwerke AG Netzteam Otterbach, Lauterhofstr. 2, Otterbach, Tel Fax: für nachstehende Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Lauterecken, Adenbach, Cronenberg, Ginsweiler, Heinzenhausen, Hohenöllen, Lohnweiler, Odenbach, Stadt Lauterecken. Netzteam Hauptstuhl, Bahnhofstr. 46, Hauptstuhl, Tel Fax für Ortsgemeinde St. Julian Bei Störungen im Stromnetz Tel (gebührenpflichtig) Gasversorgung Pfalzgas GmbH für die Ortsgemeinde Hohenöllen und die Stadt Lauterecken. Bei Störungen in der Gasversorgung Tel. 0800/ Dienst des Bezirksbeamten der Polizei für den Bereich der Verbandsgemeinde Lauterecken Herr Dieter Drumm, Bezirksdienstbeamter, ist als Ansprechpartner für die Bevölkerung der Verbandsgemeinde Lauterecken montags - freitags zwischen Uhr bis Uhr oder nach Vereinbarung bei der Polizeiinspektion Lauterecken, Tel.-Nr / , zu erreichen. Nehmen Sie das Angebot wahr und wenden Sie sich vertrauensvoll an den Kontaktbereichsbeamten. Finanzamt Kusel-Landstuhl Telefon 06381/ (Fax: 06381/ ) Öffnungszeiten des Service-Centers: Montag - Mittwoch Uhr Donnerstag Uhr Freitag Uhr Internet: Poststelle@fa-ku.fin-rlp.de Info-Hotline der Finanzämter: 0180/ * Montag - Freitag, Uhr, *9 Cent/Minute via dtms Der Jugendtreff in Lauterecken Offen ist immer: Dienstag - Donnerstag bis Uhr Freitag bis Uhr Zur Unterstützung bei Bewerbungen: Montag bis Uhr Bei uns könnt ihr im Internet surfen, Air-Hockey, Tischfußball oder Billard spielen, aber auch an der Play-Station zocken. Seid ihr schlecht drauf, könnt ihr im Anti-Aggressions-Raum euren Frust loswerden. Wer s lieber ruhiger mag, kann in den Chill-Out-Raum gehen. Aber auch gute Musik, viele nette Menschen und gute Gespräche warten auf dich! Lauterecker Tafel e.v. Saarbrücker Str. 61, Lauterecken Zeiten zur Ausgabe von Lebensmitteln dienstags von Uhr donnerstags von Uhr Die Registrierung ist unter Vorlage der entsprechenden Nachweise jeweils im Anschluss nach den Öffnungszeiten möglich. Pflege Stützpunkt Wolfstein/Lauterecken Hauptstraße 2 (Historisches Rathaus), Wolfstein wolfstein@psp-kusel.de Telefax: 06304/ Tel.: / oder / Krankenpflegeverein Lauterecken e. V. Ansprechpartner: Herr Peter Kunert, Wälderbusch 4, Lauterecken, Tel.: 06382/8460 Herr Hans-Joachim Weinert, Am Horzberg 2 a, Heinzenhausen, Tel.: 06382/8625 Beratung nach Absprache. DRK Kreisverband Kusel e.v. Schuldner- und Insolvenzberatung Trierer Str Kusel, Tel / Ärztlicher Notfalldienst im Bereich der Verbandsgemeinde Lauterecken an Wochenenden und Feiertagen Notruf Polizei: 110 Integrierte Leitstelle DRK und Feuerwehr: 112 Bereitschaftsdienstzentrale Glan, in der Glantal-Klinik Meisenheim, Hinter der Hofstadt 8, im 1. Stock des Krankenhauses, Tel.-Nr oder , bzw. Dienstzeiten: Freitags ab Uhr bis montags Uhr, mittwochs von Uhr bis donnerstags um Uhr, sowie an Feiertagen vom Vorabend des Feiertages Uhr bis zum Folgewerktag Uhr. Die Bereitschaftsdienstzentrale Glan versorgt die Bereiche der Verbandsgemeinden Wolfstein, Meisenheim und folgende Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Lauterecken: Adenbach, Buborn, Cronenberg, Deimberg, Glanbrücken, Ginsweiler, Grumbach, Hausweiler, Heinzenhausen, Herren-Sulzbach, Hohenöllen, Homberg, Hoppstädten, Kappeln, Kirrweiler, Langweiler, Lauterecken, Lohnweiler, Medard, Merzweiler, Nerzweiler, Odenbach, Offenbach-Hundheim, Unterjeckenbach, Wiesweiler. Notdienstbereich der Ärzte von Altenglan - Rammelsbach - Theisbergstegen - St. Julian für die Ortsgemeinde St. Julian mit allen Ortsteilen Von Samstag, den , Uhr morgens bis Montag, den , Uhr morgens ist in Notfällen dienstbereit: Dr. Brust, Altenglan, Schulstr. 2, Telefon-Nr Sprechstunden von Uhr und von Uhr. Außerhalb der Sprechstunden nur Behandlung von Notfällen. Apotheken - Notdienst Der Ansagedienst, sowohl aus dem Festnetz als auch aus dem Mobilfunknetz, ist über die landesweit gültige Rufnummer Deutsches Festnetz: plus Postleitzahl des Standortes (0,14 EUR/Min.) Mobilfunknetz: plus Postleitzahl (max. 0,42EUR/Min.) zu erreichen. Der Notdienstplan kann auch auf der Internetseite der Landesapothekenkammer Rheinland- Pfalz unter abgerufen werden. Zu beachten ist, dass der Notdienst immer um Uhr beginnt und am folgenden Tag um Uhr endet, auch an Sonn- und Feiertagen. Impressum Wochenzeitung für den Bereich der Verbandsgemeinde Lauterecken mit dem Amtsblatt der Verbandsgemeinde Lauterecken Erscheint in der Regel wöchentlich oder bei Bedarf Herausgeber - Druck und Verlag: Verlag + Druck Linus Wittich KG, Föhren, Europaallee 2 (Industriegebiet), Tel / oder -240 Redaktion im Verlag (verantwortlich): Dietmar Kaupp, unter der Anschrift des Verlages, Tel / , Fax: 06502/7240 Verantwortlich für den Anzeigenteil: Klaus Wirth, Föhren Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen und unsere z. Zt. gültige Anzeigenpreisliste. Bei Nichtlieferung ohne Verschulden des Verlags oder infolge höherer Gewalt, Unruhen, Störung des Arbeitsfriedens, bestehen keine Ansprüche gegen den Verlag.

3 Rundschau Ausgabe 47/2011 Amtsblatt der Verbandsgemeinde Lauterecken mit den Ortsgemeinden Adenbach, Buborn, Cronenberg, Deimberg, Ginsweiler, Glanbrücken, Grumbach, Hausweiler, Heinzenhausen, Herren-Sulzbach, Hohenöllen, Homberg, Hoppstädten, Kappeln, Kirrweiler, Langweiler, Lohnweiler, Medard, Merzweiler, Nerzweiler, Odenbach, Offenbach-Hundheim, St. Julian, Unterjeckenbach, Wiesweiler und der Stadt Lauterecken. Mittwoch, 23. November 2011 Ausgabe 47/2011 Bekanntmachung Am Mittwoch, den 30. November 2011, 19:00 Uhr, findet im Sitzungssaal der Verbandsgemeindeverwaltung, Schulstraße 6a, eine Sitzung des Werksausschusses der Verbandsgemeinde Lauterecken statt. Tagesordnung: I. Öffentlicher Teil 1. Einwohnerfragestunde 2. Schlussbesprechung über den Jahresabschluss zum für den Betriebszweig Wasserversorgung 3. Schlussbesprechung über den Jahresabschluss zum für den Betriebszweig Abwasserbeseitigung 4. Genehmigung der Planüberschreitungen im Jahr 2011 im Betriebszweig Abwasserbeseitigung 5. Zwischenberichte zum II. Nichtöffentlicher Teil 6. Feststellung des Jahresabschlusses zum für den Betriebszweig Wasserversorgung 7. Feststellung des Jahresabschlusses zum für den Betriebszweig Abwasserbeseitigung 8. Sanierung Regenwasserkanal Grumbach; Auftragsvergabe Baugrunduntersuchung und Geotechnischem Bericht Jung, Bürgermeister Bekanntmachung Liebe Anwohner der Friedhofstraße, wie Sie sicherlich schon bemerkten, ist die Tonnagebegrenzung in der Friedhofstraße ab sofort aufgehoben. Die notwendigen Arbeiten an der Stützmauer wurden ausgeführt. Für die Durchführung der Deckenerneuerung wird die Friedhofstraße im Bereich der Stützmauer nochmals für einen Tag voll gesperrt. Die Müllgefäße werden wieder an Ihrem Anwesen abgeholt. Für Ihr entgegengebrachtes Verständnis und Duldung der Einschränkungen während der Sperrung möchte ich mich recht herzlich bedanken. Ihr Klaus Schneider Ortsbürgermeister Bekanntmachung am Mittwoch, den 30. November 2011, 19:00 Uhr, findet im Gemeindehaus Cronenberg, Friedhofstraße 1, eine Sitzung des Ortsgemeinderates Cronenberg statt. Tagesordnung: Öffentlicher Teil 1. Einwohnerfragestunde 2. Forstwirtschaftsplan Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr Teilnahme am Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP) durch die Ortsgemeinde Cronenberg 5. Teilnahme an der 3. Bündelausschreibung für den kommunalen Strombedarf zum bzw Pauschale Veranstalterhaftpflichtversicherung 7. Verschiedenes Klaus Schneider, Ortsbürgermeister Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Glanbrücken vom Der Ortsgemeinderat von Glanbrücken hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie des 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird: Inhaltsübersicht: 1. Allgemeine Vorschriften 1 Geltungsbereich 2 Friedhofszweck 3 Schließung und Aufhebung 2. Ordnungsvorschriften 4 Öffnungszeiten 5 Verhalten auf dem Friedhof 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit 8 Särge 9 Grabherstellung 10 Ruhezeit 11 Umbettungen 4. Grabstätten 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten 13 Reihengrabstätten 14 Urnengrabstätten 15 Anonyme Grabstätten 5. Gestaltung der Grabstätten 16 Allgemeine Gestaltungsvorschriften 6. Grabmale 17 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften 18 Errichten und Ändern von Grabmalen 19 Standsicherheit der Grabmale 20 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale 21 Entfernen von Grabmalen 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten 22 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten 23 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften 24 Vernachlässigte Grabstätten 8. Leichenhalle 25 Benutzen der Leichenhalle

4 Rundschau Ausgabe 47/ Schlussvorschriften 26 Alte Rechte 27 Haftung 28 Ordnungswidrigkeiten 29 Gebühren 30 Inkrafttreten 1. Allgemeine Vorschriften 1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Ortsgemeinde Glanbrücken gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe: Friedhof I (ehemals Ortsteil Niedereisenbach), Friedhof II (ehemals Ortsteil Hachenbach. 2 Friedhofszweck (1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde waren, b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder c) ohne Einwohner zu sein, nach 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. 3 Schließung und Aufhebung (1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. 7 BestG -. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts. 2. Ordnungsvorschriften 4 Öffnungszeiten (1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen. 5 Verhalten auf dem Friedhof (1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet, a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen, b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, d) Druckschriften zu verteilen, e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen, g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen, h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. i) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden. 6*) Ausführen gewerblicher Arbeiten (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom , GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt 14 Abs. 3. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahl-grabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 1 Jahr in einem Sarg bestattet werden. 8 Särge (1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. 9 Grabherstellung (1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,40 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. 10 Ruhezeit Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre.

5 Rundschau Ausgabe 47/ Umbettungen (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Ortsgemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde nicht zulässig. 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden. 4. Grabstätten 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten (1) Die Grabstätten werden unterschieden in a) Reihengrabstätten, b) Urnengrabstätten als Reihengrabstätten, c) Anonyme Grabstätten auf dem Friedhof I. (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. 13 Reihengrabstätten (1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden Einzelgrabfelder eingerichtet. (3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des 7 Abs. 5 - nur eine Leiche bestattet werden. (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht. 14 Urnengrabstätten (1) Aschen dürfen beigesetzt werden a) in Urnenreihengrabstätten (1 Asche), b) in anonyme Grabstätten (1 Asche). (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (3) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (4) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. 15 Anonyme Grabstätten (1) Die Grabstätten des anonymen Grabfeldes auf dem Friedhof I werden als Urnenreihengrabstätten vergeben. (2) Grabanlagen (Grabmal, Einfassung usw.) werden nicht errichtet. Das Grabfeld wird als Grünfläche angelegt und vom Friedhofspersonal bewirtschaftet. (3) Belegungspläne liegen der Friedhofsverwaltung vor. 5. Gestaltung der Grabstätten 16 Allgemeine Gestaltungsvorschriften Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. 6. Grabmale 17 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt. 18 Errichten und Ändern von Grabmalen (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. (2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. (3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt. (4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist. 19 Standsicherheit der Grabmale Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. 20 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale (1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte ( 13) gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.b. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. 21 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. 21 Entfernen von Grabmalen (1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal/und die sonstigen baulichen Anlagen/nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie/entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen. 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten 22 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des 16 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für

6 Rundschau Ausgabe 47/2011 den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher. (5) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet. 23 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. 22 Abs. 4 ist zu beachten. 24 Vernachlässigte Grabstätten (1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte. 8. Leichenhalle 25 Benutzen der Leichenhalle (1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.b. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. 9. Schlussvorschriften 26 Alte Rechte (1) Bei Reihengrabstätten oder Urnenreihengrabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind und bei welchen die Ruhezeit über eine Dauer von 30 Jahren hinausgeht, wird diese auf 30 Jahre begrenzt. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer oder von mehr als 30 Jahren werden auf 30 Jahre Nutzungszeit nach seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung. 27 Haftung Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. 28 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des 4 betritt, 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt ( 5 Abs. 1), 3. gegen die Bestimmungen des 5 Abs. 3 verstößt, 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt ( 6 Abs. 1), 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt ( 11), 6. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert ( 18 Abs. 1 und 3), 7. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt ( 21 Abs. 1), 8. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält ( 19, 20 und 22), 9. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet ( 22 Abs. 7), 10. Grabstätten nicht oder entgegen 22 bepflanzt, 11. Grabstätten vernachlässigt ( 24), 12. die Leichenhalle entgegen 25 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000, EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. 29 Gebühren Für die Benutzung der von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. 30 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom , die Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an den Euro (Euro-Anpassungs-Satzung) vom , die Satzung zur 1. Änderung der Friedhofssatzung vom und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft. Glanbrücken, den gez. Jöckel (DS) Jöckel, Ortsbürgermeister *) Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR- Handwerk-Verordnung vom (BGBl. I S. 3075) und auf die 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen. Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß 24 Absatz 6 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, 1. bei Verletzung der Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung, die Bekanntmachung der Satzung oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken, Schulstraße 6 a, Lauterecken, unter Bezeichnung der Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bekanntmachung Am Mittwoch, den 23. November 2011, 19:00 Uhr, findet im Bürgerhaus Heinzenhausen, Hauptstraße 18, eine Sitzung des Ortsgemeinderates Heinzenhausen statt. Tagesordnung: Öffentlicher Teil 1. Einwohnerfragestunde 2. Forstwirtschaftsplan Teilnahme am Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP) durch die Ortsgemeinde Heinzenhausen 4. Verschiedenes Wilhelm Kolter, Ortsbürgermeister

7 Rundschau Ausgabe 47/2011 Bekanntmachung Am Freitag, den 25. November 2011, 18:30 Uhr, findet in der Neuen Schule Hohenöllen, Vordergasse 7, eine Sitzung des Ortsgemeinderates Hohenöllen statt. Tagesordnung: Öffentlicher Teil 1. Einwohnerfragestunde 2. Forstwirtschaftsplan Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen 4. Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Sandkaut und Schimpelsäcker ; a) Stellungnahmen aus der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und aus der öffentlichen Auslegung b) erneute Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und erneute öffentliche Auslegung des Satzungsentwurfes Erich Wannenmacher, Ortsbürgermeister Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Odenbach vom Der Ortsgemeinderat von Odenbach hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie des 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird: Inhaltsübersicht: 1. Allgemeine Vorschriften 1 Geltungsbereich 2 Friedhofszweck 3 Schließung und Aufhebung 2. Ordnungsvorschriften 4 Öffnungszeiten 5 Verhalten auf dem Friedhof 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit 8 Särge 9 Grabherstellung 10 Ruhezeit 11 Umbettungen 4. Grabstätten 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten 13 Reihengrabstätten 14 Wahlgrabstätten 15 Urnengrabstätten 16 Rasengrabstätten auf dem neuen Friedhof 5. Gestaltung der Grabstätten 17 Allgemeine Gestaltungsvorschriften 18 Größe der Grabstätten 6. Grabmale 19 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften 20 Errichten und Ändern von Grabmalen 21 Standsicherheit der Grabmale 22 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale 23 Entfernen von Grabmalen 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten 24 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten 25 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften 26 Vernachlässigte Grabstätten 8. Leichenhalle 27 Benutzen der Leichenhalle 9. Schlussvorschriften 28 Alte Rechte 29 Haftung 30 Ordnungswidrigkeiten 31 Gebühren 32 Inkrafttreten 1. Allgemeine Vorschriften 1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Ortsgemeinde Odenbach gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe. 2 Friedhofszweck (1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde waren, b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder c) ohne Einwohner zu sein, nach 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. 3 Schließung und Aufhebung (1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. 7 BestG -. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts. 2. Ordnungsvorschriften 4 Öffnungszeiten (1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen. 5 Verhalten auf dem Friedhof (1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet, a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen, b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, d) Druckschriften zu verteilen, e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen, g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen, h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. i) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

8 Rundschau Ausgabe 47/2011 6*) Ausführen gewerblicher Arbeiten (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom , GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt 15 Abs. 4. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahl-grabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 1 Jahr in einem Sarg bestattet werden. 8 Särge (1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,10 m lang, 0,45 m hoch und im Mittelmaß 0,45 m breit sein. 9 Grabherstellung (1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,40 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. 10 Ruhezeit Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre. 11 Umbettungen (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Ortsgemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde nicht zulässig. 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden. 4. Grabstätten 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten (1) Die Grabstätten werden unterschieden in a) Reihengrabstätten, b) Wahlgrabstätten, c) Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten, d) Rasengrabstätten als Urnenreihen- und Reihengrabstätten auf dem neuen Friedhof. (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. 13 Reihengrabstätten (1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet: a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr. (3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des 7 Abs. 5 - nur eine Leiche bestattet werden. (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 6 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht. 14 Wahlgrabstätten (1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als zweistellige Grabstätten, als Einfachgräber vergeben. (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (5) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestim-men und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über: a) auf den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner, b) auf die Kinder, c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, d) auf die Eltern, e) auf die Geschwister, f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen über-

9 Rundschau Ausgabe 47/2011 tragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet. 15 Urnengrabstätten (1) Aschen dürfen beigesetzt werden a) in Urnenreihengrabstätten (1 Asche), b) in Urnenwahlgrabstätten (2 Aschen), c) in Wahlgrabstätten 1 Asche als Erst- oder Zweitbeisetzung, d) in Rasengrabstätten (1 Asche). (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen zwei Urnen beigesetzt werden. (4) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (5) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. 16 Rasengrabstätten auf dem neuen Friedhof (1) Die Grabstätten des Rasengrabfeldes werden als Urnenreihen- oder Reihengrabstätten vergeben. Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Urnenreihen- und Reihengrabstätten entsprechend auch für Rasengrabstätten. (2) Die Herrichtung der Rasengrabstätten übernimmt die Ortsgemeinde innerhalb sechs Monaten nach der Beisetzung/Bestattung und verlegt die Grabplatte. (3) Grabanlagen (Grabmal, Einfassung usw.) werden nicht errichtet. Für die/den Verstorbene/n wird eine Grabplatte verlegt, die seitens der Angehörigen bereitzustellen ist. Gestattet sind Grabplatten aus Granit mit folgenden Maßen und inliegender Schrift: a) Reihengrabstätten 500 x 350 x 60 mm b) Urnenreihengrabstätten 400 x 300 x 60 mm. (4) Setzungen innerhalb des Rasengrabfeldes sowie der Grabplatten im Rasengrabfeld werden von der Ortsgemeinde ausgeglichen und neu ausgerichtet. (5) Die verlegten Grabplatten im Rasengrabfeld werden nach Ablauf der Ruhezeit von der Ortsgemeinde entfernt und entsorgt. (6) Auf den Rasengrabstätten bzw. auf dem gesamten Rasengrabfeld ist das Ablegen von Grabschmuck nicht gestattet. Hierfür ist eine gesonderte Fläche ausgewiesen. (7) Das Rasengrabfeld wird von der Ortsgemeinde bewirtschaftet. (8) Belegungspläne liegen der Friedhofsverwaltung vor. 5. Gestaltung der Grabstätten 17 Allgemeine Gestaltungsvorschriften Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. 18 Größe der Grabstätten Die Grabstätten auf dem neuen Friedhof haben folgende Maße: Reihengrabstätten Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Länge: 1,00 m, Breite: 0,80 m Für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr Länge: 2,45 m, Breite: 0,80 m Wahlgrabstätten Länge: 2,45 m, Breite: 2,05 m Urnengrabstätten Urnenreihengrabstätten (von Grabstätte Nr. 23 bis einschließlich Grabstätte Nr. 76) Länge: 1,00 m, Breite: 0,80 m Urnenreihengrabstätten (ab Grabstätte Nr. 100) Länge: 0,60 m, Breite: 0,60 m Urnenwahlgrabstätten (von Grabstätte Nr. 23 bis einschließlich Grabstätte Nr. 76) Länge: 1,20 m, Breite: 0,80 m Urnenwahlgrabstätten (ab Grabstätte Nr. 100) Länge: 0,60 m, Breite: 0,60 m. 6. Grabmale 19 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt. 20 Errichten und Ändern von Grabmalen (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. (2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. (3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt. (4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist. 21 Standsicherheit der Grabmale Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. 22 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale (1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte ( 13) gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.b. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. 23 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. 23 Entfernen von Grabmalen (1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal/und die sonstigen baulichen Anlagen/nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie/entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.

10 Rundschau Ausgabe 47/ Herrichten und Pflege der Grabstätten 24 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des 17 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher. (5) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet. 25 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. 24 Abs. 4 ist zu beachten. 26 Vernachlässigte Grabstätten (1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte. 8. Leichenhalle 27 Benutzen der Leichenhalle (1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.b. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. 9. Schlussvorschriften 28 Alte Rechte (1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf die Nutzungszeit nach 14 Abs. 1 oder 15 Abs. 3 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung. 29 Haftung Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. 30 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des 4 betritt, 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt ( 5 Abs. 1), 3. gegen die Bestimmungen des 5 Abs. 3 verstößt, 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt ( 6 Abs. 1), 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt ( 11), 6. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert ( 20 Abs. 1 und 3), 7. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt ( 23 Abs. 1), 8. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält ( 21, 22 und 24), 9. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet ( 24 Abs. 7), 10. Grabstätten nicht oder entgegen 24 bepflanzt, 11. Grabstätten vernachlässigt ( 26), 12. die Leichenhalle entgegen 27 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000, EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. 31 Gebühren Für die Benutzung der von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. 32 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom , die Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an den Euro (Euro-Anpassungs-Satzung) vom , die Satzung zur 1. Änderung der Friedhofssatzung vom , die Satzung zur 2. Änderung der Friedhofssatzung vom und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft. Odenbach, den gez. Gins (DS) Gins, Ortsbürgermeister *) Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR- Handwerk-Verordnung vom (BGBl. I S. 3075) und auf die 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen. Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß 24 Absatz 6 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, 1. bei Verletzung der Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung, die Bekanntmachung der Satzung oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken, Schulstraße 6 a, Lauterecken, unter Bezeichnung der Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bekanntmachung Am Mittwoch, den 30. November 2011, 20:00 Uhr, findet im Gemeindehaus Gumbsweiler, Friedhofstraße 4, eine Sitzung des Ortsgemeinderates St. Julian statt. Tagesordnung: I. Öffentlicher Teil 1. Forstwirtschaftspläne Neufassung der Friedhofssatzung 3. Ausbau DGH Gumbsweiler; Vorstellung der Planung und weitere Verfahrensschritte 4. Kindergarten St.Julian; Zustimmung zur Einrichtung einer BFD-Stelle, Festlegen des Taschengeldes u. sonstigen Zulagen

11 Rundschau Ausgabe 47/ Trinkbrunnen als Sachspende für die Kindertagesstätte 6. Verschiedenes II. Nichtöffentlicher Teil 7. Auftragsvergabe Hans-Werner Mensch, Ortsbürgermeister Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Unterjeckenbach vom Der Ortsgemeinderat von Unterjeckenbach hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie des 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird: Inhaltsübersicht: 1. Allgemeine Vorschriften 1 Geltungsbereich 2 Friedhofszweck 3 Schließung und Aufhebung 2. Ordnungsvorschriften 4 Öffnungszeiten 5 Verhalten auf dem Friedhof 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit 8 Särge 9 Grabherstellung 10 Ruhezeit 11 Umbettungen 4. Grabstätten 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten 13 Reihengrabstätten 14 Urnengrabstätten 5. Gestaltung der Grabstätten 15 Allgemeine Gestaltungsvorschriften 6. Grabmale 16 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften 17 Errichten und Ändern von Grabmalen 18 Standsicherheit der Grabmale 19 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale 20 Entfernen von Grabmalen 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten 21 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten 22 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften 23 Vernachlässigte Grabstätten 8. Leichenhalle 24 Benutzen der Leichenhalle 9. Schlussvorschriften 25 Alte Rechte 26 Haftung 27 Ordnungswidrigkeiten 28 Gebühren 29 Inkrafttreten 1. Allgemeine Vorschriften 1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Unterjeckenbach gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof. 2 Friedhofszweck (1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde waren oder b) ohne Einwohner zu sein, nach 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. 3 Schließung und Aufhebung (1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. 7 BestG -. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. 2. Ordnungsvorschriften 4 Öffnungszeiten (1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen. 5 Verhalten auf dem Friedhof (1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet, a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen, b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, d) Druckschriften zu verteilen, e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen, g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen, h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. i) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden. 6*) Ausführen gewerblicher Arbeiten (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom , GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt 14 Abs. 3. (2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (3) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungs-

12 Rundschau Ausgabe 47/2011 pflichtigen (Verantwortlichen gem. 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (4) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 1 Jahr in einem Sarg bestattet werden. 8 Särge (1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,40 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,60 m breit sein. 9 Grabherstellung (1) Die Gräber für Erdbestattungen werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Für den Aushub und die Wiederverfüllung von Urnengrabstätten ist eine Sonderregelung in Absprache mit der Friedhofsverwaltung möglich. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,40 m starke Erdwände getrennt sein. 10 Ruhezeit Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre. 11 Umbettungen (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Ortsgemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde nicht zulässig. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach 9 Abs. 1 BestG. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden. 4. Grabstätten 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten (1) Die Grabstätten werden unterschieden in a) Reihengrabstätten, b) Urnengrabstätten als Reihengrabstätten. (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. 13 Reihengrabstätten (1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet: a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr. (3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des 7 Abs. 4 - nur eine Leiche bestattet werden. (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht. 14 Urnengrabstätten (1) Aschen dürfen in Urnenreihengrabstätten (1 Asche) beigesetzt werden. (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (3) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (4) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. 5. Gestaltung der Grabstätten 15 Allgemeine Gestaltungsvorschriften Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. 6. Grabmale 16 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt. 17 Errichten und Ändern von Grabmalen (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. (2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. (3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt. (4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist. 18 Standsicherheit der Grabmale Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. 19 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale (1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte ( 13) gestellt hat. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.b. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. 20 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

13 Rundschau Ausgabe 47/2011 Bäckereibesuch Bäckereibesuch Am besuchten die Schüler der dritten Klassen der Grundschule Sankt Julian die Backstube von Herrn Harth in Wiesweiler. Dort angekommen, erklärte Herr Harth uns zuerst alle Geräte, die er zum Backen benötigt. Als nächstes zeigte er uns eine Menge verschiedener Zutaten: mehrere Mehlsorten, Körner und Gewürze, aber auch Rosinen, Schokostreusel und Nüsse. Wir durften sogar naschen! Danach wurden wir alle zu Hilfsbäckern. Herr Harth verteilte uns Bäckermützen und dann ging es los: Plätzchenteig ausstechen, mit Ei bepinseln und anschließend nach Lust und Laune mit den verschiedenen süßen Zutaten verfeinern. Das hat riesigen Spaß gemacht! Während der ganzen Zeit half uns Herr Harth und beantwortete alle unsere Fragen. Am Schluss führten wir sogar ein kurzes Interview mit ihm. Als Belohnung für unsere Unterstützung bekamen wir ein ganz besonderes Geschenk. Herr Harth hatte Amerikaner gebacken, die er nun vor unseren Augen mit unseren Namen beschriftete. Als Tinte benutzte er Schokosoße. Wir durften nicht nur unsere selbstgebackenen Plätzchen und die tollen Amerikaner mitnehmen, sondern auch viele lehrreiche Eindrücke. Wir stellten fest: Bäcker ist ein interessanter Beruf - aber so früh aufstehen - das muss nicht sein. Vielen Dank für Ihre Mühe und dass wir Sie besuchen durften, Herr Harth! Die Klassen 3a und 3b der Grundschule Sankt Julian SpVgg Glanbrücken/St. Julian Die SpVgg Glanbrücken/St. Julian bekam von Optik Wendland aus Altenglan einen neuen Trikotsatz gesponsert. Die Mannschaft und die Vorstände bedankten sich bei der Übergabe des Satzes bei Thomas Wendland für die Unterstützung der Spielgemeinschaft.

14 Rundschau Ausgabe 47/ Entfernen von Grabmalen (1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal/und die sonstigen baulichen Anlagen/nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/ gehen sie/entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über, wenn dieses bei Erwerb der Grabstätte oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen. 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten 21 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des 15 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß 9 BestG) verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher. (5) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden. (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet. 22 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. 21 Abs. 4 ist zu beachten. 23 Vernachlässigte Grabstätten (1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte. 8. Leichenhalle 24 Benutzen der Leichenhalle (1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.b. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Leichenhalle ist nach der Bestattung oder Beisetzung von den Angehörigen wieder zu reinigen. Geschieht dies nicht oder nicht ordnungsgemäß, so kann die Ortsgemeinde die Reinigung durch eigenes Personal oder durch Dritte vornehmen und hierfür von den Angehörigen Kostenersatz verlangen. Das Nähere regelt die Friedhofsgebührensatzung. (3) Die Särge sind spätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (4) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. 9. Schlussvorschriften 25 Alte Rechte (1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung. 26 Haftung Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. 27 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des 4 betritt, 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt ( 5 Abs. 1), 3. gegen die Bestimmungen des 5 Abs. 3 verstößt, 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt ( 6 Abs. 1), 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt ( 11), 6. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert ( 17 Abs. 1 und 3), 7. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt ( 20 Abs. 1), 8. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält ( 18, 19 und 21), 9. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet ( 21 Abs. 7), 10. Grabstätten nicht oder entgegen 21 bepflanzt, 11. Grabstätten vernachlässigt ( 23), 12. die Leichenhalle entgegen 24 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000, EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. 28 Gebühren Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhofes und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. 29 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft. Unterjeckenbach, den gez. Michel (DS) Michel, Ortsbürgermeister * Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom (BGBl. I S. 3075) und auf die 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen. Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß 24 Absatz 6 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, 1. bei Verletzung der Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung, die Bekanntmachung der Satzung oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken, Schulstraße 6 a, Lauterecken, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bekanntmachung Am Dienstag, den 29. November 2011, 20:00 Uhr, findet im Sitzungssaal der Verbandsgemeindeverwaltung, Schulstraße 6a, eine gemeinsame

15 Rundschau Ausgabe 47/2011 Sitzung des Bau- und Umweltausschusses und des Schulträgerausschusses der Verbandsgemeinde Lauterecken statt. Tagesordnung: Nichtöffentlich 1. Erneuerung der elektrischen Leitungen im Grundschulgebäude St. Julian 2. Flächennutzungsplan; Planaufstellungsbeschluss für einen Teilplan Windenergienutzung Jung, Bürgermeister Hinweis nach dem Nichtraucherschutzgesetz zur Abgabe von Speisen in Rauchergaststätten Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom (Az: 7 A 10010/11.OVG) zu den Begriffen einfach zubereitete Speisen als untergeordnete Nebenleistung im Sinne von 7 Abs. 2 Satz 2 Nichtraucherschutzgesetz (NRSG) Stellung genommen. Demnach ist der Begriff der einfach zubereiteten Speisen enger zu verstehen, als der gleichlautende Begriff in der für Straußwirtschaften geltenden Bestimmung des 12 der Gaststättenverordnung von Rheinland-Pfalz. Unter einfach zubereitete Speisen im Sinne von 7 Abs. 2 Satz 2 NRSG sind einfache kleine Speisen zu verstehen, die für den Bereich der getränkegeprägten Kleingastronomie typisch sind. Sie können überwiegend aus der Hand gegessen werden. Hiezu zählen beispielsweise belegte Brote und Brötchen, gekochte Eier, kalte oder warme Würstchen. Speisen werden als untergeordnete Nebenleistung verabreicht, wenn die Gaststätte von ihrer Angebotsstruktur zur getränkegeprägten Kleingastronomie gehört, die in erster Linie zum Genuss von Getränken aufgesucht wird, und in der Speisen eine untergeordnete Rolle spielen. Enthält das Speisenangebot einer Gaststätte komplette Mahlzeiten aus mehreren Bestandteilen, handelt es sich weder um einfach zubereitete Speisen, noch um eine untergeordnete Nebenleistung. Speisen wie z.b. Salate, Schnitzel, Pommes und Pizza stellen keine einfachen Speisen im Sinne des NRSG dar und dürfen dementsprechend in Rauchergaststätten nicht angeboten und verabreicht werden. Sperrung am Odenbacher Weihnachtsmarkt Halteverbot in der Grabenstraße Odenbach am Sonntag, den 27. November An diesem Sonntag findet der alljährliche Weihnachtsmarkt in der Hauptstraße statt, deshalb sind folgende Änderungen einzuhalten. Die Gemeindestraße - Grabenstraße - und die Kreisstraße K 51 - Grabenstraße werden als Umleitungsstrecke ausgeschildert. Das angeordnete absolute Halteverbot in der Gemeindestraße - Grabenstraße - und der Kreisstraße K 51 - Grabenstraße - muss daher zwingend beachtet und eingehalten werden. Gerhard Gins, Ortsbürgermeister Ende des amtlichen Teils Impressum Herausgeber und verantwortlich für den amtlichen Teil (öffentliche Bekanntmachungen. amtliche Mitteilungen, Unterrichtung der Einwohner nach der Gemeindeordnung): Der Bürgermeister der Verbandsgemeinde Lauterecken. Druck und Verlag: Druck + Verlag Linus Wittich KG, Föhren, Europaallee (Industriegebiet), Tel / oder -240 Zustellung: Kostenlos an alle Haushaltungen in der Verbandsgemeinde Lauterecken durch den Verlag. Einzelstücke zu beziehen bei der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken gegen Entgelt. Erscheinungsweise: in der Regel wöchentlich oder bei Bedarf Vertretung Ortsbürgermeister Vom bis auf weiteres übernimmt der 1. Ortsbeigeordnete Rudi Neu, Schönbornerhof 3, Tel. Nr /646, die Amtsgeschäfte. Liebe Bürgerinnen und Bürger von Kappeln! Unter dem Motto Wir für uns veranstaltet die Gemeinde Kappeln am Samstag, den 26. November 2011 seinen jährlichen ehrenamtlichen Gemeindearbeitstag zur Erledigung verschiedener Arbeiten in der Gemeinde. Wer teilnehmen möchte, möge sich bitte zwecks Einteilung bis zum bei Ortsbürgermeister Otfried Buß oder dem 1. Ortsbeigeordneten Michael Welschbach melden. Treffpunkt um Uhr am Dorfgemeinschaftshaus. Für das leibliche Wohl ist bestens gesorgt. Über eine rege Teilnahme würden wir uns freuen. Im Voraus allen Helferinnen und Helfern ein herzliches Dankeschön. Buß, Ortsbürgermeister Weihnachtsmarkt in Medard am Bahnhof - Samstag, , ab Uhr Geboten werden Stände mit Weihnachtsartikeln und Wurstspezialitäten vom Wild Kaffee, Kuchen und Waffeln sowie warmes Essen in beheizten Zelten Glühwein, Biertheke, alkoholfreie Getränke und vieles mehr... Am Spätnachmittag (ca. 17:30 Uhr) kommt der Nikolaus zu den Kleinen. Es spielt der Odenbacher Musikverein. Wir laden herzlich ein: der Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr und die Medarder Landfrauen Weihnachtsmarkt in Odenbach am Rathaus Sonntag, , ab Uhr Uhr Vorführung Puppenpalast - Schminken und Basteln für Kinder - Reiten auf dem Esel oder Pony Uhr wird der Nikolaus singend von den Kindern der Kiga erwartet, anschließend weihnachtliches Standkonzert mit dem Odenbacher Musikverein - Große Verlosung - Stände mit Weihnachtsartikeln, Bastelarbeiten, Weihnachtsgeschenken, Essen und Getränke, Kaffee und Kuchen, Waffeln, Glühwein, Plätzchen, Süßigkeiten, Kinderpunsch und vieles mehr Wir laden herzlich ein: Ortsgemeinde und die Vereine Altersjubiläum Geburtstag Herr Gustav Presser, Naumburgerhof 3, Ginsweiler Ev. Kirchengemeinden Grumbach und Herren-Sulzbach Sonntag, (1. Advent): Uhr: Deimberg, Gottesdienst, Uhr: Merzweiler, Gottesdienst

16 Rundschau Ausgabe 47/2011 Kath. Pfarreiengemeinschaft Lauterecken - Reipoltskirchen - Wolfstein Katholisches Pfarramt Lauterecken, Lautertalstraße 3, Lauterecken, Tel.: , Fax.: kath.pfarramtlauterecken@t-online.de Neue Pfarrgemeinde- und Verwaltungsräte Bei der Neuwahl der Pfarrgemeinde- und Verwaltungsräte am 05. und 06. November 2011 gab es einen entscheidenden Schritt mehr zur Gemeinsamkeit innerhalb unserer Pfarreiengemeinschaft. Die Kirchenmitglieder unserer drei Pfarreien wählten Einen gemeinsamen Pfarrgemeinderat der sich aus Mitgliedern jeder der drei Pfarreien zusammensetzt (3 Mitgliedern der Pfarrei Lauterecken, 3 Mitgliedern der Pfarrei Reipoltskirchen und 4 Mitgliedern der Pfarrei Wolfstein). Der gemeinsame PGR trägt zusammen mit dem Pfarrer die Verantwortung für die seelsorgliche und caritative Arbeit und gestaltet durch inhaltliche und strukturelle Akzente das Leben und die Entwicklung unserer Pfarreiengemeinschaft aktiv mit. Für die finanziellen, baulichen und rechtlichen Angelegenheiten wählte jede der drei Pfarreien ihren eigenen Verwaltungsrat. Die Durchführung der Wahlen war eine Angelegenheit, die Initiative, Kenntnis der Geschäftsabläufe, Kontakt- und Gesprächsfähigkeit vieler beanspruchte und nur gelingen konnte, weil sie Interesse und Identifikation der Pfarrangehörigen voraussetzen konnte. Die Wahlbeteiligung ist in Lauterecken (12,77 bzw. 12,3%) und Reipoltskirchen (8,50 und 8,19 %) gestiegen, in Wolfstein (7,63 bzw. 7,49%) gefallen. Dank gebührt den Wahlausschüssen und Wahlhelfern, den Wählern, die Zeit und Interesse aufgebracht haben, den Kandidaten, die sich exponiert haben, den Gewählten, die zur Mitarbeit für vier Jahre bereit sind. Ebenso sei gedankt denen, die sich namentlich zur Verfügung stellten sowie den ausgeschiedenen Pfarrgemeinde- und Verwaltungsräten für ihre geleistete Tätigkeit. Den neu gewählten Gremien wünschen wir Gottes Segen für ihre Aufgabe und ein gutes Gelingen. Die kath. Pfarreiengemeinschaft Lauterecken-Reipoltskirchen-Wolfstein Kath. Kirchengemeinden St. Antonius von Padua, Meisenheim und St. Georg, Lauschied Pfarrbüro in Meisenheim, Klenkertor 7 Öffnungszeiten: Montag: 9 bis 12 Uhr und Donnerstag von 10 bis 12 Uhr, Tel.: 06753/2381, Fax: 06753/ Donnerstag, : Meisenheim: Uhr Das Pfarrbüro ist geöffnet, Lauschied: Uhr Kirchenchor-Probe Freitag, : Lauschied: Uhr Eucharistiefeier Samstag, : Meisenheim: Uhr Wort-Gottes-Feier mit Kommunionausteilung in der Kapelle der Glantalklinik Liebfrauenberg Sonntag, : Meisenheim: Uhr Eucharistiefeier Lauschied: Uhr Eucharistiefeier, anschließend Adventsfeier der Frauengemeinschaft im Pfarrheim Montag, 28.11: Meisenheim: Uhr Das Pfarrbüro ist geöffnet Dienstag, : Meisenheim: Uhr Kirchenchor-Probe im Pfarrhaus Mittwoch, : Lauschied: Uhr Adventsandacht im Pfarrheim Donnerstag, : Meisenheim: Uhr Das Pfarrbüro ist geöffnet, Uhr Eucharistiefeier im Altenheim, anschließend Krankenkommunion, Uhr Frauentreff im Pfarrhaus, Lauschied: Uhr Kirchenchor-Probe Ev. Kirche Lauterecken Ökumenischer Gottesdienst 1. Adventssonntag, , Uhr. Zuvor ab Uhr Kaffee und Kuchen im Pfarrzentrum, Lautertalstr. 3 Es lädt herzlich ein: die Kath. Frauengemeinschaft Lauterecken. Prot. Kirchengemeinde Lauterecken Freitag, : Uhr Konfi-Unterricht für beide Gruppen Sonntag, : Uhr 1. Advent Ökum. Gottesdienst in der Prot. Kirche Lauterecken Dienstag, : 14.30/15.30 Uhr Präpi-Unterricht im Gemeindehaus Lauterecken Dienstag, : Uhr Frauentreff im Gemeindehaus Lauterecken Mittwoch, : Uhr Frauenbund im Gemeindehaus Lauterecken Öffnungszeiten Pfarramt Mittwoch von Uhr bis Uhr Donnerstag von bis Uhr Kath. Pfarrei St. Peter + Paul Offenbach-Hundheim , Uhr Hochamt Prot. Kirchengemeinden St. Julian und Gumbsweiler Freitag, : Uhr Stammtisch Kirche im Jugendheim Ulmet mit Roland Paul; Die Flucht vor dem Holocaust - Emigration pfälzischer Juden nach 1933 Samstag, : Uhr St. Julian, Lichtergottesdienst zur Eröffnung des Advent Sonntag, (1. Advent): Uhr Gumbsweiler. Siehe, dein König kommt zu dir, ein gerechter und ein Helfer. (Sacharja 9, 9) Prot. Kirchengemeinde Hinzweiler Mittwoch, , Uhr Jugendgruppe (Jugendheim) Donnerstag, , Uhr Krabbelgruppe Kleine Racker Uhr Informationsnachmittag nicht nur für Senioren: Sicherheitstipps der Polizei (Jugendheim) Uhr Chorprojekt (Jugendheim) Samstag, , Uhr Gottesdienst (Hinzweiler) Sonntag, , Uhr Gottesdienst (Aschbach) Uhr Gottesdienst (Horschbach) Dienstag, , Uhr Konfirmandenstunde Uhr Präparandenstunde Mittwoch, , Uhr Gemeinsamer Seniorenadvent (Offenbach-Hundheim; Gemeindehaus Offenbach) Uhr Jugendgruppe (Jugendheim) 4. Hohenöller Prunksitzung Kartenvorverkauf Endlich ist es soweit, die 5. Jahreszeit hat begonnen. Zum 4. mal veranstalten die Hohenöller Vereine am Samstag, den ihre Prunksitzung in der Radsporthalle. Der Kartenvorverkauf findet am Sonntag, den ab Uhr im Schulhaus statt. Pro Person können maximal 8 Karten erworben werden. Markus Fries i.a. aller Vereine Tennisclub Hoppstädten e.v. Adventsfeier 2011 im Clubhaus am Samstag, den ab Uhr Ein geselliger Abend bei heimischem Spezialtäten und Kirner Bier. TuS Kappeln 1927 e.v. / SV Eintracht Hoppstädten 1911 e.v. SG Perlbachtal, Sportplatz Kappeln: Sonntag , Uhr, SG Perlbachtal : SV Bergen, Kreisliga West 1 Vorspiel Uhr SG Perlbachtal II : SV Bergen II, Kreisklasse Ost 3 ASV Langweiler/Merzweiler e.v. Termine E-Junioren: Samstag, , 14:00 Uhr in Kappeln, JSG - FV Weilerbach B-Junioren: Samstag, , 15:30 Uhr in Kappeln JSG - SpVgg. Glanbrücken Frauen: Samstag, , 17:30 Uhr in Langweiler, DSG Rehborn/Langweiler - DSG Waldlaubersheim/Stromberg 1. Mannschaft: Sonntag, , 14:30 Uhr in Nahbollenbach, SpVgg. Nahbollenbach - ASV Landfrauen Lauterecken Am ab 19:30 gestaltet Frau Döhnert im Bürgersaal einen weihnachtlichen Lichterstrauß. Bitte Lichterkette mir ca. 20 Birnen, Koniferen, Weihnachtsdeko etc. mitbringen. Die Fahrt zum Märchen-Weihnachtsmarkt nach Oberhilbersheim findet am statt. Abfahrt in Wiesweiler (Bahnhof) um 12:35 und Lauterecken (KIK, Stadtmitte, Turnerheim) um 12:45. Bitte bei Frau Schwed ( ) anmelden.

17 Rundschau Ausgabe 47/2011 PWV Offenbach-Hundheim Seniorenwanderung am Die PWV-Ortsgruppe Offenbach-Hundheim lädt ein zur Seniorenwanderung in Oberreidenbach am Mittwoch, den 30. November Treffpunkt 13:00 Uhr am Marktplatz und Abfahrt mit dem eigenen PKW. Wanderführer Rudi Steitz. Auch Nichtmitglieder sind herzlich willkommen. Arbeitseinsatz in und an der Ernst-Reichel-Hütte, Samstag , ab 9:00 Uhr. Alle Mitglieder sind hierzu herzlich eingeladen. Für das leibliche Wohl wird gesorgt Jahresabschlussfeier Am Sonntag, den 4. Dezember 2011 um 15:00 Uhr findet die Jahresabschlussfeier im Hotel Alte Abtei statt. Zu einem besinnlichen Nachmittag bei Kaffee und Kuchen sind alle Mitglieder herzlich eingeladen. Helferfest im Hundeverein St. Julian Alle, die am 1. Nov. an unserem Schlachtfest mitgeholfen haben, laden wir mit Partner am (samstags) ab Uhr auf den Hundeplatz ein, bitte bis zum anmelden. Der 1. Vorsitzende Gesundheitsstammtisch der Sozialstation Der nächste Gesundheitsstammtisch der ökumenischen Sozialstation Lauterecken-Wolfstein findet am Donnerstag, 24. November um Uhr im Gemeindesaal der Protestantischen Kirchengemeinde Wolfstein, Hauptstraße 29, statt. Der Augenarzt Dr. Wolfgang Schäfer wird ein Referat halten zum Thema: Rotes Auge - was alles dahinter stecken kann. Die Veranstaltung ist für alle Teilnehmer kostenlos. Eine Anmeldung ist nicht erforderlich. (mhz) Bauern- und Winzerverband Mittelpunkt-Veranstaltungen am 24. November 2011, Uhr Am Donnerstag, 24. November 2011 um Uhr findet eine Mittelpunkt-Veranstaltung des Kreisverbandes Kusel im Bauern- und Winzerverband Rheinland-Pfalz Süd e.v. im Dorfgemeinschaftshaus Hausweiler statt. Marcel Müller, Kreisvorsitzender und Lothar Ohliger vom BWV berichten über Themen - zur aktuellen Agrarpolitik u. a. GAP und ELER nach 2013, - Agrarförderung in Rheinland-Pfalz, - Reform der landwirtschaftlichen Sozialversicherung Alle Mitglieder sind herzlich eingeladen. Café Kultur am Am Sonntag, , findet die Weihnachtsveranstaltung von Café Kultur statt. Beginn ist wie immer um 14:30 Uhr im Bürgersaal des Dienstleistungszentrums in der Schulstraße in Lauterecken. Als Aussteller sind dieses mal dabei: Frau Heike Giesler aus Lauterecken Frau Petra Edinger aus Wiesweiler Herr Alexander Höhn aus Kirrweiler. Frau Giesler zeigt digitale Fotobearbeitung - von der Aufnahme bis zum fertigen Bild -. Frau Edinger stellt Bilder aus. Sie malt in Acryl, macht Zeichnungen und arbeitet mit Pastellkreide. Ihre Motive sind vielfältig. Herr Höhn ist Steinmetz und Bildhauer und bearbeitet Sandstein. Er fertigt daraus Tiere, Vasen, Teile für Gärten und vieles mehr. Alle seine Arbeiten sind Unikate. Ein musikalischer Kalender umrahmt die Ausstellung, und Kaffee und Kuchen stehen bereit für einen schönen 1. Advent. Samstag, Selig sind wir Armen im Geiste (nach Matth. 5,3) Hinzweiler Einlass: 19 Uhr, Beginn: 20 Uhr Detlef Schönauer Die Fortsetzung des musikalisch-satirischen Kirchenkabaretts Das schreit doch zum Himmel Tickets bei: Werner Lang, Tel Michael Bauer, Tel oder unter Vorverkauf: 14,-, Abendkasse: 16,- Hundesportverein Baumholder e.v. Das Hundesport-Jahr neigt sich dem Ende Ein aufregendes Jahr haben die Mitglieder des Hundesportverein Baumholder e.v. erfolgreich hinter sich gebracht. So konnte man mit seinen Freunden den 60. Vereinsgeburtstag mit zahlreichen Veranstaltungen rund um den Hundesport genauso feiern wie die erfolgreiche Teilnahme an vielen Wettkämpfen. Man konnte die sportliche Ausrüstung sinnvoll ergänzen und viele Erhaltungsarbeiten am und ums Vereinsheim erledigen. All das ist nur möglich wenn interessierte Mitglieder und Gönner sich und ihre Teilnahme bzw. Arbeitsleistung einbringen. Und dafür möchte sich der Verein hier noch einmal bei allen Beteiligten herzlich bedanken! Da auch das schönste Jahr einmal enden muss verabschiedet der Ausbildungsleiter die Welpen am in die Winterpause, auch die anderen offiziellen Trainingstermine enden am mit der letzten Unterordnung für Der Vorstand bittet ebenfalls zu beachten, dass am wegen der Nachtwanderung sowie am (Weihnachtsmarkt in Baumholder) keine Hundeausbildung stattfindet. Für Zwei- und Vierbeiner ist am , 17:00 Uhr eine Nachtwanderung ab dem Vereinsheim, zu der auch Gäste herzlich willkommen sind, mit anschließendem Essen und gemütlichem Beisammensein auf dem Zehntberg geplant. Den endgültigen Abschluss der diesjährigen Feierlichkeiten bildet die Weihnachtsfeier am im Vereinsheim. Zu beiden Terminen wird um Voranmeldung gebeten. Weihnachtsmarkt Wolfstein Swingcafé der Königsland Swingband Wolfstein am im alten Schulgebäude (über der Bücherei). Wir öffnen unseren Probenraum ab 14 Uhr für Besucher und bieten Kuchen, Kaffee und andere Getränke in gemütlicher Atmosphäre, die Bigband spielt traditionelle und moderne Weihnachtslieder. Wir freuen uns auf Ihren Besuch. Für das Mitteilungsblatt suchen wir für einen. Wenn Sie Zeit haben und mindestens 13 Jahre alt sind, setzen Sie sich doch einfach mit uns in Verbindung. Name:... Straße Hausnummer:... PLZ Ort OT:... Telefon:... Geburtsdatum:... Beruf: Föhren, Postfach 1153 bewerbung@mvg-zeitungsvertrieb.de oder Fax: / , Tel.: /

18 Rundschau Ausgabe 47/2011 Jeder möchte den schönsten Baum von allen zum Fest Bringen Sie mit Ihren Bäumen den Glanz in die Augen der Menschen. Weihnachtsbaumverkauf Weihnachtsbaumverkauf WB x 90 mm WB x 90 mm Weihnachtsbaumverkauf Weihnachtsbaumverkauf WB x 90 mm WB x 90 mm Weihnachtsbaumverkauf Weihnachtsbaumverkauf WB x 90 mm WB x 90 mm Weihnachtsbaumverkauf Weihnachtsbaumverkauf WB x 90 mm WB x 90 mm Ihre Anzeige individuell selbst online gestalten, schalten und lesen! oder wenden Sie sich direkt an den Verlag: anzeigen@wittich-foehren.de Telefon: /

19 Rundschau Ausgabe 47/2011 Riemann s Äpfelverkauf Uhr Lohnweiler, Kirche Uhr Offenbach-Hundheim, Uhr Lauterecken, Sparkasse Verbandsgemeinde Uhr Glanbrücken, Feuerwehr Uhr Wiesweiler, Feuerwehr Uhr St. Julian, Sportklause Obstbau Riemann, Jork, 04162/5291 Nächster Verkauf am Die Private Klein-Anzeige erscheint in ca pfälzischen Haushaltungen in Lauterecken Otterberg/Otterbach Kaiserslautern-Süd Hochspeyer Enkenbach Wolfstein Siegelbach Bruchmühlbach Anzeigenschluß: freitags 9.00 Uhr beim Verlag Tel Altes Spielzeug, Münzen, Silber- besteck, Schmuck, Uhren sowie altes Musikinstrument zu kaufen gesucht. Tel.: 0171/ Suche Pelze, Gold-, Silber- u. Modeschmuck. Zahle bar. Tel. 0163/ od / Kaufe/Suche Pelze, Möbel, Armbanduhren, Schmuck u. Nähmaschinen. Zahle bar. Tel. 0163/ Chinchilla Böckchen in Weiß-Silber & Standard, in liebev. Hände abzu- geben. Infos unter Tel: Ankauf von gebrauchten Pelzen, Lederbekleidung, Orientteppichen, Tafelsilber, Bildern, Münzen, Schmuck aller Art, Musikinstrumenten, Möbeln. Kpl. Hausauflösung. Zahle bar. Tel.: 0178/ Otterbach - Dringend Grundstück für Einfamilienhaus gesucht (nicht NBG Rambusch), Tel. 0151/ Uni-Angestellte, NR,sucht ruhige, neue/renov. 2-3 ZKB/Dusche, Balkon, Stellplatz/Garage, kein Hochhaus, bis ca. 450 Euro warm, Umgebung KL- Ost od. KL-Stadtrand. Tel

20 An der Krippe Mandel Drei Könige Rundschau Ausgabe 47/2011! BEILAGENHINWEIS Unsere dieswöchige Ausgabe enthält eine Beilage Freude schenken der Firma Palm Augenoptik. WIR BITTEN UNSERE LESER UM BEACHTUNG! "LEDA Austauschgeräte" der Fa. Hajda & Reiß. Flotter Fünfer Zur Weihnachtszeit. Nikolaus Lametta Christbaum Zimtstern Erzengel Im Kerzenschein Lebkuchen Advent Stille Nacht Tarif 1/2011 Ob zum Christmas-Shopping oder zum Weihnachtsmarkt: Mit dem Ticket 24 PLUS sind Sie mit Bussen und Bahnen in diesen Tagen besonders günstig unterwegs. Damit fahren bis zu fünf Personen schon ab 9,30 Euro durchs VRN-Gebiet. 24 Stunden lang, auf allen Linien. Oh du fröhliche. Infos unter oder unter (14 Cent/Minute aus dem Festnetz, max. 42 Cent/Minute aus Mobilfunknetzen)

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