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ÖFFENTLICHE STATISTIK DER DER SCHWEIZ ÖFFENTLICHE STATISTIK CHARTA DER SCHWEIZ DER SCHWEIZ ÖFFENTLICHE STATISTIK DER SCHWEIZ DER SCHWEIZ Zweite, überarbeitete Auflage Januar 2008

Inhaltsverzeichnis Präambel 1 Die Grundprinzipien 2 Ethikrat der öffentlichen Statistik 5 Geltungsbereich der Charta 6 Inkraftsetzung und Änderung der Charta 9 Empfehlungen für die Organisation des Systems der öffentlichen Statistik 11 Herausgeber: Bundesamt für Statistik (BFS) Konferenz der regionalen statistischen Ämter der Schweiz(KORSTAT) Auskunft: Präsidium und Sekretariat der KORSTAT Direktion und Direktionssekretariat des BFS Vertrieb und Bestellungen: Bundesamt für Statistik CH-2010 Neuchâtel Tel. 032 713 60 60 / Fax 032 713 60 61 / E- Mail: order@bfs.admin.ch Betellnummer: 939-0800 Preis: gratis Sprachen: Erscheint in Deutsch, Französisch, Italienisch und Englisch Grafik/Layout: BFS, R. Hirter, Bern Copyright: BFS, Neuchâtel, 2007 / KORSTAT, Bern, 2007 Abdruck ausser für kommerzielle Nutzung unter Angabe der Quelle gestattet.

Präambel Die statistischen Ämter der Schweiz, das heisst die regionalen statistischen Ämter der Schweiz, vereint in der Konferenz der regionalen statistischen Ämter (KORSTAT), das Bundesamt für Statistik (BFS) sowie andere Statistikproduzenten des Bundes, der Kantone, der Gemeinden und der öffentlich-rechtlichen Anstalten, welche zusammen die Gesamtheit der Organe der öffentlichen Statistik der Schweiz bilden, verabschieden, im Hinblick auf die Bedeutung der öffentlichen Statistik als für eine demokratische Gesellschaft unerlässlichen Service Public, der die Informationsbedürfnisse des Gemeinwesens sowie seiner verschiedenen Bestandteile und Organe erfüllt; im Hinblick auf die Tatsache, dass Relevanz, Qualität und Glaubwürdigkeit der statistischen Informationen Hauptziele der öffentlichen Statistik sind; im Hinblick auf ihre berufliche und gesellschaftliche Verantwortung sowie ihre Glaubwürdigkeit, die sie verpflichten, nicht nur Fachwissen und technische Fähigkeiten einzusetzen, sondern auch nicht verhandelbare ethische Grundsätze zu befolgen; im Bewusstsein der Tatsache, dass die im Rahmen ihrer Tätigkeit für die öffentliche Statistik getroffenen Entscheide und Beurteilungen begründbar und öffentlich zugänglich sein müssen; bezugnehmend auf die Grundlegenden Prinzipien der amtlichen Statistik in der Region der UNO-Wirtschaftskommission für Europa (April 1992); bezugnehmend auf die Erklärung zur Berufsethik des Internationalen Statistischen Instituts ISI (August 1985); unter Berücksichtigung des Verhaltenskodexes der europäischen Statistik (Februar 2005), der sich namentlich an das BFS und an weitere Statistikorgane richtet, die mit der Produktion und Diffusion europäischer Statistiken beauftragt sind; unter Berücksichtigung der übergeordneten rechtlichen Grundlagen im Bereich der öffentlichen Statistik und des Datenschutzes; die folgende Charta als Berufskodex. Sie verpflichten sich sowie ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, diese einzuhalten und bei ihren Partnern bekannt zu machen. Die Charta der öffentlichen Statistik der Schweiz besteht aus: Grundprinzipien, der Verpflichtung, einen Ethikrat zu schaffen, der zur Förderung und Einhaltung der Grundprinzipien beiträgt, Empfehlungen für die Organisation des Systems der öffentlichen Statistik.

Grundprinzipien Öffentliche Information 1. Informationsauftrag Die öffentliche Statistik erfüllt die Bedürfnisse nach statistischen Informationen von allgemeinem Interesse sowie jene, welche sich aus der Erfüllung staatlicher Aufgaben ergeben. 2. Öffentlichkeit Die statistischen Informationen sind frei verfügbar. 3. Transparenz Die statistischen Informationen werden dokumentiert, damit sie leichter verstanden und korrekt verwendet werden. 4. Nachhaltigkeit Die statistischen Informationen werden in möglichst detaillierter Form aufbewahrt, um die Verwendung durch zukünftige Generationen sicherzustellen. Sie tragen damit zum kollektiven Gedächtnis des Landes bei. Unabhängigkeit 5. Fachliche Unabhängigkeit Die öffentliche Statistik ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben fachlich unabhängig, insbesondere gegenüber politischen Instanzen und Interessengruppen. 6. Unparteilichkeit Alle statistischen Informationen werden unparteiisch erarbeitet, dargestellt und kommentiert, ohne Vorschläge oder Empfehlungen über politische Ziele und Massnahmen. 7. Verantwortlichkeit Die Statistikerinnen und Statistiker sind verpflichtet, sich jeglicher Art der Erhebung, Verarbeitung, Analyse und Darstellung von Daten zu widersetzen, die zu Falschinterpretationen führen könnte. 8. Gegendarstellung Die Organe der öffentlichen Statistik sind berechtigt, verzerrende Darstellungen oder missbräuchliche Verwendungen ihrer statistischen Ergebnisse zu kommentieren.

Grundprinzipien Veröffentlichung 9. Zugänglichkeit Die statistischen Informationen werden den verschiedenen Benützerkreisen in den jeweils geeigneten Formen zur Verfügung gestellt. 10. Gleichzeitigkeit Bei der Verbreitung von statistischen Informationen werden keine Benützer zeitlich privilegiert. Bestimmten Behörden kann eine Vorabinformation unter Embargo eingeräumt werden, damit sie sich auf eventuelle Anfragen vorbereiten können. 11. Aktualität Die Organe der öffentlichen Statistik sorgen dafür, dass die Zeit zwischen der Referenzperiode und der Veröffentlichung statistischer Ergebnisse möglichst kurz gehalten wird. 12. Richtigstellung Die Organe der öffentlichen Statistik stellen Ergebnisse richtig, die wesentliche Fehler aufweisen, oder verzichten zumindest auf deren weitere Publikation. Qualität 13. Glaubwürdigkeit Die Konzepte, Methoden und Verfahren rund um die Erhebung, Verarbeitung und Veröffentlichung statistischer Informationen werden auf Grund der massgebenden professionellen Standards, der wissenschaftlichen Methoden und der berufsethischen Prinzipien so festgelegt, dass die statistischen Ergebnisse die Beobachtungsgegenstände mit hinreichender Genauigkeit abbilden. 14. Kohärenz Die Bereiche der öffentlichen Statistik müssen bezüglich ihres Informationsgehalts in sich und untereinander kompatibel sein. Dabei werden die national und international anerkannten Konzepte, Klassifikationen, Begriffe und Methoden berücksichtigt. 15. Kontinuität Die Organe der öffentlichen Statistik sorgen für die Kontinuität und zeitliche Vergleichbarkeit der grundlegenden statistischen Informationen.

Grundprinzipien Persönlichkeitsschutz 16. Zweckbindung Für Statistikzwecke erhobene Angaben über natürliche oder juristische Personen dürfen nicht für Entscheide oder Massnahmen administrativer Art betreffend diese Personen verwendet werden. 17. Statistikgeheimnis Die Organe der öffentlichen Statistik behandeln die Angaben über einzelne natürliche oder juristische Personen streng vertraulich; sie verbreiten keine statistischen Informationen, durch die Rückschlüsse auf einzelne Personen gezogen werden können. 18. Rechtsgrundlage Die Sammlung von Daten über natürliche oder juristische Personen hat auf einer rechtlichen Grundlage zu erfolgen. 19. Verhältnismässigkeit Erhebungen werden nur durchgeführt, wenn keine genügenden Administrativdaten zur Verfügung stehen. Sie werden so konzipiert, dass die Belastung der Befragten möglichst gering ist. 20. Information Die Befragten werden über Grundlagen und Ziel der Erhebungen sowie die getroffenen Datenschutzmassnahmen informiert.

Ethikrat der öffentlichen Statistik Auftrag Die regionalen statistischen Ämter, vereint in der KORSTAT, und das BFS schaffen zusammen ein privates, unabhängiges Gremium, Ethikrat der öffentlichen Statistik der Schweiz (Ethikrat) genannt, welches zur Öffentlichkeitsarbeit in Bezug auf die Charta beiträgt und deren Umsetzung unterstützt. Der Ethikrat besitzt im Hinblick auf die Anwendung der Grundprinzipien der Charta Feststellungs, Empfehlungs- und Informationsbefugnisse. Er kann hingegen keine Sanktionen erlassen. Antragslegitimation Der Ethikrat behandelt alle schriftlichen Eingaben, die im Zusammenhang mit der Anwendung der Grundprinzipien der Charta von natürlichen oder juristischen Personen oder von staatlichen Organen bei ihm eingereicht werden. Ausgenommen sind Anfragen, die unbegründet oder böswillig erscheinen. Niemand darf wegen einer Eingabe an den Ethikrat Nachteile erleiden. Institutionelle Einbindung Der Ethikrat ist der Sektion Öffentliche Statistik der Schweizerischen Gesellschaft für Statistik (SSS-O) angegliedert. Reglement Die SSS-O erlässt ein Reglement für den Ethikrat, welches durch die Auftraggeber KORSTAT und BFS genehmigt wird. Dieses Reglement darf in keiner Weise von den Prinzipien der Charta abweichen. Mittel Die vom Ethikrat verursachten Kosten werden von BFS und KORSTAT zu gleichen Teilen getragen. Das Sekretariat des Ethikrates kann auf die technische Unterstützung des BFS zurückgreifen.

Geltungsbereich der Charta Materieller Geltungsbereich Die Charta gilt für diejenigen Aktivitäten, welche mit der Erstellung und Verbreitung von Informationen der öffentlichen Statistik verbunden sind. Die Einzelheiten sind weiter unten festgehalten. Verhältnis zu Rechtsbestimmungen Die Charta ist nur im Rahmen der für die Organe der öffentlichen Statistik massgebenden Rechtsbestimmungen anwendbar. Organe der öffentlichen Statistik Als Organe der öffentlichen Statistik der Schweiz im Sinne der Charta gelten das BFS und die der KORSTAT angehörenden regionalen statistischen Ämter sowie andere Verwaltungseinheiten von Bund (im Sinne des Bundesstatistikgesetzes), Kantonen oder Gemeinden und Organisationseinheiten von öffentlich-rechtlichen Anstalten oder Institutionen, welche in eigener Verantwortung regelmässig statistische Informationen gemäss nachstehender Definition erstellen und verbreiten. Statistische Informationen Informationen der öffentlichen Statistik im Sinne der Charta sind: Ergebnisse der öffentlichen Statistik, worunter jede Form von statistischen Ergebnissen (inklusive Indikatoren) zu verstehen ist, welche für verschiedene Benützer als verwendbare Referenzgrössen im Sinne des getreuen Abbilds eines relevanten Sachverhalts der Realität gedacht sind und die über den Charakter von reinen Geschäftsstatistiken hinausgehen; Dateien, deren Daten für die Erstellung von statistischen Ergebnissen bestimmt sind; Metainformationen (Informationen über die den statistischen Informationen zu Grunde liegenden Inhalte, Methoden und Begriffe); erklärende oder analytische Kommentare, welche gleichzeitig mit den statistischen Ergebnissen verbreitet werden.

Geltungsbereich der Charta Der Charta unterstellte Aktivitäten Alle Bestimmungen der Charta sind für diejenigen Aktivitäten der Organe der öffentlichen Statistik umfassend anwendbar, welche mit der Erstellung und Verbreitung von Informationen der öffentlichen Statistik verbunden sind. Dazu gehören Planung, Vorbereitung, Durchführung und Überprüfung der: systematischen Beschaffung von Daten, die zu statistischen Ergebnissen verarbeitet werden (Beschaffung ausschliesslich oder überwiegend für statistische Zwecke oder Beschaffung hauptsächlich für administrative Zwecke; Beschaffung mit oder ohne Befragung). Bearbeitung und Transformation der so beschafften Daten, inklusive die Verbindung und Verknüpfung von Angaben zu diesem Zweck; Erstellung und Aktualisierung von Klassifikationen, Nomenklaturen und Terminologien; Massnahmen zur Veröffentlichung oder Verbreitung und zur Aufbewahrung von statistischen Informationen; Führung und Verwendung von Registern von Beobachtungs- oder Befragungseinheiten; Weiterentwicklung des Systems der öffentlichen Statistik der Schweiz. Die Charta kommt für folgende Arbeiten der Organe der öffentlichen Statistik nur subsidiär zur Anwendung: Erstellung von Studien, Analysen, Szenarien, Modellen sowie von Auswertungen auf Anfrage (inkl. für Forschung oder Planung), ausser den Resultaten von solchen Arbeiten werde ausdrücklich der Status von Ergebnissen der öffentlichen Statistik zuerkannt; Datenbeschaffungen im Rahmen von Tests oder Machbarkeitsstudien; andere Formen der Forschung auf dem Gebiet der öffentlichen Statistik.

Geltungsbereich der Charta Identifikation von Informationen der öffentlichen Statistik Die Organe der öffentlichen Statistik treffen die nötigen Massnahmen, damit für die Benützer und übrigen Partner der öffentlichen Statistik ersichtlich ist, welche statistische Informationen als Ergebnisse der öffentlichen Statistik im obigen Sinne gelten. Kooperation mit dem Ethikrat Die Organe, welche die Charta unterzeichnet haben, liefern dem Ethikrat auf Anfrage die gewünschten Auskünfte.

Inkraftsetzung und Änderung der Charta Voraussetzungen Die Charta ist zur Unterzeichnung durch alle Organe der öffentlichen Statistik freigegeben, wenn die drei nachstehenden Bedingungen erfüllt sind: Annahme durch die Plenarversammlung der Konferenz der regionalen statistischen Ämter der Schweiz (KORSTAT); Unterzeichnung der Charta für das Bundesamt für Statistik (BFS) durch eine schriftliche Erklärung der Direktorin oder des Direktors des BFS zuhanden der Präsidentin oder des Präsidenten von KORSTAT und SSS-O. Genehmigung des Reglements für den Ethikrat durch die Generalversammlung der Sektion Öffentliche Statistik (SSS-O) der Schweizerischen Gesellschaft für Statistik sowie durch KORSTAT und BFS. Die Präsidentin oder der Präsident der SSS-O unterrichtet alle Organe der öffentlichen Statistik, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind. Inkraftsetzung Für das BFS tritt die Charta mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung in Kraft. Für ein Mitglied von KORSTAT tritt die Charta in Kraft, nachdem die Vorsteherin oder der Vorsteher des betreffenden Organs eine schriftliche Unterzeichnungserklärung abgegeben hat, die gleichzeitig an die Präsidentinnen oder Präsidenten von KORSTAT und SSS-O sowie an die Direktorin oder den Direktor des BFS zu richten ist. Für ein anderes Organ der Bundesstatistik oder der regionalen Statistik tritt die Charta dadurch in Kraft, dass seine Vorsteherin oder sein Vorsteher eine schriftliche Unterzeichnungserklärung an die Präsidentin oder den Präsidenten der SSS-O, an die Direktorin oder den Direktor des BFS und im Falle von regionalen Ämtern an die Präsidentin oder den Präsidenten von KORSTAT richtet. Jede Unterzeichnung der Charta wird in die Liste der Unterzeichneten aufgenommen. Information und Zustimmung der vorgesetzten Behörden Jedes Organ informiert seine vorgesetzte Behörde über die Unterzeichnung und holt gegebenenfalls deren Zustimmung ein.

Inkraftsetzung und Änderung der Charta Publikation Die Charta wird mit einer Liste der Unterzeichneten veröffentlicht. Die Statistikstellen, welche die Charta unterschrieben haben, setzen sich für eine weitere Bekanntmachung der Charta ein. Evaluation der Charta BFS, KORSTAT und SSS-O verpflichten sich, wenn es die Umstände erfordern, mindestens aber alle 5 Jahre, einen Erfahrungsaustausch bezüglich der Charta durchzuführen und abzuklären, ob sich eventuell Änderungen der Charta aufdrängen. Der Ethikrat beteiligt sich an dieser Evaluation. Änderungsverfahren BFS und KORSTAT beschliessen gemeinsam über notwendige Änderungen der Charta. Dazu wird bei den Organen, welche die Charta unterzeichnet haben, eine Vernehmlassung durchgeführt.

Empfehlungen für die Organisation des Systems der öffentlichen Statistik Institutionelle Zusammenarbeit 1. Kompetenzzentren Das statistische System einer Gebietskörperschaft wird durch ihr Kompetenzzentrum für die öffentliche Statistik koordiniert und gegen aussen vertreten. Das Bundesamt für Statistik (BFS) ist das Kompetenzzentrum der öffentlichen Statistik des Bundes; die Mitglieder der Konferenz der Regionalen Statistischen Ämter (KORSTAT), nachfolgend als Regionale Statistische Ämter bezeichnet, sind die Kompetenzzentren der öffentlichen Statistik ihres Kantons oder ihrer Gemeinde. 2. Institutionelle Unabhängigkeit Um die Respektierung der Grundprinzipien sicherzustellen, werden die Produktion und Diffusion der statistischen Informationen in geeigneter Form organisiert, insbesondere durch die Bildung fachlich unabhängiger Verwaltungseinheiten. 3. Kooperation Die regionalen statistischen Ämter sind die Hauptpartner des Bundes im Bereich der öffentlichen Statistik auf regionaler Ebene. Das BFS ist Hauptpartner der Kantone und Gemeinden im Bereich der Bundesstatistik. Beide Seiten arbeiten gemeinsam auf die Stärkung und Entwicklung des Systems der öffentlichen Statistik der Schweiz hin. 4. Koordination Die Organe der öffentlichen Statistik koordinieren ihre Aktivitäten, um die Kohärenz und die sparsame Verwendung der Mittel sicherzustellen und Redundanzen in den statistischen Informationen zu vermeiden. Sie wirken insbesondere auf eine Harmonisierung der Verwaltungsdaten hin, die als Grundlage der öffentlichen Statistik dienen. 5. Gegenseitige Information Die Organe der Bundesstatistik informieren die regionalen statistischen Ämter über die Arbeiten, die sie gemeinsam mit anderen regionalen Verwaltungsstellen unternehmen. Die regionalen statistischen Ämter informieren das BFS über alle Arbeiten, die sie gemeinsam mit anderen Verwaltungseinheiten oder Anstalten des Bundes unternehmen.

Empfehlungen für die Organisation des Systems der öffentlichen Statistik 6. Teilnahme auf internationaler Ebene Die schweizerische Statistik nimmt unter Führung des BFS aktiv an internationalen Arbeiten zur Entwicklung der öffentlichen Statistik teil. Das BFS informiert die regionalen statistischen Ämter über diese Arbeiten. 7. Mitwirkung Dritter Wenn die Organe der öffentlichen Statistik für die Ausführung von Arbeiten im Zusammenhang mit ihren Aufgaben Dritte heranziehen, müssen sich diese schriftlich verpflichten, dass sie und ihr Personal die relevanten Grundprinzipien einhalten. Das auftraggebende Organ der öffentlichen Statistik ist für die Einholung und Ausgestaltung dieser Verpflichtung verantwortlich. Behandlung der Information 8. Erneuerung Das Beobachtungsfeld und die Produktion der öffentlichen Statistik werden regelmässig überprüft, um sie den gewandelten Bedürfnissen anzupassen. Dies erfolgt unter Einbezug der Benützerkreise, der Datenlieferanten und der betroffenen Organe der öffentlichen Statistik. Wichtige Änderungen in den Konzepten, Methoden und Verfahren, welche sich auf Inhalt und Kontinuität der statistischen Informationen auswirken, sind den Benützern bekannt zu geben. 9. Raumbezug der statistischen Informationen Die statistische Produktion orientiert sich in erster Linie an der institutionellen Gliederung der Schweiz, wobei Kantone und grössere Städten erste Priorität haben. Die Zweckmässigkeit von räumlichen Aufteilungen wird bei der Ausarbeitung neuer Statistiken oder der Revision bereits bestehender Statistiken jeweils überprüft. Bei Projekten des Bundes werden die regionalen statistischen Ämter in die Überprüfung einbezogen. 10. Qualitätsstandards Die verantwortlichen Organe der öffentlichen Statistik stellen nachprüfbare, gemeinsame Qualitäts- und Aktualitätsziele für die statistischen Informationen auf. Sie veröffentlichen nur statistische Informationen, welche die qualitativen Mindeststandards erfüllen. Die Publikation provisorischer Resultate wird auf das Notwendigste beschränkt. Angaben über den Gültigkeitsbereich, die Quellen sowie die Erhebungs- und Bearbeitungsmethoden der Ergebnisse stehen zur Verfügung.

Empfehlungen für die Organisation des Systems der öffentlichen Statistik 11. Veröffentlichungstermine Die Veröffentlichungstermine der wichtigsten statistischen Ergebnisse werden im Voraus bekannt gegeben. 12. Abgabebedingungen Die Preise und übrigen Abgabebedingungen für den Bezug von statistischen Informationen sind so festzusetzen, dass der Charakter eines Service Public gewahrt ist. Sie werden veröffentlicht. Die Grundsätze der Preisgestaltung und der Diffusion von statistischen Informationen für die statistischen Systeme der verschiedenen institutionellen Ebenen werden in sich und untereinander koordiniert. Bern, 24. Mai 2002 Genehmigt durch die Plenarversammlung der Konferenz der regionalen statistischen Ämter der Schweiz (KORSTAT) Der Präsident, Gian Antonio Paravicini Bagliani Luzern, 14. November 2007 Änderungen genehmigt durch die Plenarversammlung der Konferenz der regionalen statistischen Ämter der Schweiz (KORSTAT) Der Präsident, Dr. Andreas Knecht Neuchâtel, 14. Mai 2002 Genehmigt durch das Bundesamt für Statistik (BFS) Die Direktorin, Dr. Adelheid Bürgi-Schmelz Neuchâtel, 30. November 2007 Änderungen genehmigt durch das Bundesamt für Statistik (BFS) mit Ausnahme von Art. 10, wo die strengeren Regelungen des Verhaltenkodexes der europäischen Statistik gelten Die Direktorin, Dr. Adelheid Bürgi-Schmelz