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Ständerat Sommersession 09 eparl 04.06.09 :49 8.047 n KVG. Zulassung von Leistungserbringern Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates Beschluss des Nationalrates Beschluss des Ständerates vom 9. Mai 08 vom. Dezember 08 vom 3. Juni 09 Zustimmung zum Entwurf, wo nichts vermerkt ist Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates, wo nichts vermerkt ist Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (Zulassung von Leistungserbringern) Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 9. Mai 08, beschliesst: BBl 08 35 8.047

eparl 04.06.09 :49 I Das Bundesgesetz vom 8. März 994 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert: I I Ersatz eines Ausdrucks Betrifft nur den französischen Text. Art. 35 Grundsatz Art. 35 Sachüberschrift und Abs. und Einleitungssatz Arten von Leistungserbringern Zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sind die Leistungserbringer zugelassen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 36 40 erfüllen. Leistungserbringer sind: a. Ärzte und Ärztinnen; b. Apotheker und Apothekerinnen; c. Chiropraktoren und Chiropraktorinnen; d. Hebammen; e. Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin Leistungen erbringen, und Organisationen, die solche Personen beschäftigen; f. Laboratorien; g. Abgabestellen für Mittel und Gegenstände, die der Untersuchung oder Behandlung dienen; h. Spitäler; i. Geburtshäuser; k. Pflegeheime; l. Heilbäder; m. Transport und Rettungsunternehmen; n. Einrichtungen, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärzte und Ärztinnen dienen. Aufgehoben Betrifft nur den französischen Text. SR 83.0

eparl 04.06.09 3:49 Art. 36 Ärzte und Ärztinnen Ärzte und Ärztinnen sind zugelassen, wenn sie das eidgenössische Diplom besitzen und über eine vom Bundesrat anerkannte Weiterbildung verfügen. Der Bundesrat regelt die Zulassung von Ärzten und Ärztinnen mit einem gleichwertigen wissenschaftlichen Befähigungsausweis. 3 Zahnärzte und Zahnärztinnen sind für Leistungen nach Artikel 3 den Ärzten und Ärztinnen gleichgestellt. Art. 36 Ärzte und Ärztinnen sowie weitere Leistungserbringer: Grundsatz Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz Buchstaben a g, m und n dürfen nur zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung tätig sein, wenn sie vom Kanton zugelassen sind, auf dessen Gebiet die Tätigkeit ausgeübt wird. Art. 36a Einrichtungen, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärzte und Ärztinnen dienen Einrichtungen, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärzte und Ärztinnen dienen, sind zugelassen, wenn die dort tätigen Ärzte und Ärztinnen die Voraussetzungen nach Artikel 36 erfüllen. Art. 36a Ärzte und Ärztinnen sowie weitere Leistungserbringer: Voraussetzungen und Auflagen Der Bundesrat legt die Zulassungsvoraussetzungen fest, welche die Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz Buchstaben a g, m und n erfüllen müssen. Die Zulassungsvoraussetzungen müssen gewährleisten können, dass qualitativ hoch stehende und zweckmässige Leistungen erbracht werden. Die Zulassungsvoraussetzungen können die Ausbildung, die Weiterbildung und die für die Qualität der Leistungserbringung notwendigen Strukturen umfassen. 3 Die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung wird mit Auflagen in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit und die Qualität der Leistungen verbunden. Der Bundesrat legt die Auflagen fest. Diese betreffen namentlich Massnahmen zur Qualitätsentwicklung und die Lieferung der dazu notwendigen Daten. Art. 36a ² Die Zulassungsvoraussetzungen umfassen je nach Art der Leistungserbringer die Ausbildung, die Weiterbildung und die für die Qualität der Leistungserbringung notwendigen Anforderungen.

eparl 04.06.09 4:49 Art. 36b Register Art. 36b Der Bund führt ein Register über die nach Artikel 35 Absatz Buchstaben ag, m und n zuge Streichen lassenen Leistungserbringer. Er kann die Führung des Registers an Dritte übertragen. Für Leistungen im Rahmen der Registerführung können Gebühren erhoben werden. Art. 36c Zweck Art. 36c Das Register dient: Streichen a. dem Austausch zwischen den Kantonen über die zugelassenen Leistungserbringer; b. dem Austausch über getroffene Massnahmen nach Artikel 38 und Sanktionen nach Artikel 59; c. der Information der Versicherer und Versicherten; d. statistischen Zwecken. Art. 36d Inhalt Art. 36d Das Register enthält die Daten, die zur Erreichung des Zwecks nach Artikel 36c benötigt Streichen werden. Dazu gehören auch besonders schützenswerte Personendaten im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 9. Juni 99 über den Datenschutz. Der Bundesrat erlässt nähere Bestimmungen über die im Register enthaltenen Personendaten sowie über deren Bearbeitung. Art. 36e Meldepflicht Art. 36e Die zuständigen kantonalen Behörden melden Streichen dem Bund oder den mit der Registerführung betrauten Dritten ohne Verzug die Erteilung, die Verweigerung oder die Änderung der Zulassung sowie jede Massnahme nach Artikel 38 und Sanktion nach Artikel 59. Art. 36b Art. 36g Streichen (siehe Art. 40a 40f und Art. 59 Abs. 4)

eparl 04.06.09 5:49 Art. 36f Datenbekanntgabe Art. 36f Die im Register enthaltenen Daten sind über das Internet öffentlich zugänglich. Der Bundesrat kann vorsehen, dass bestimmte Daten nur auf Anfrage zugänglich sind. 3 Die Daten zu Massnahmen nach Artikel 38 und Sanktionen nach Artikel 59 sowie die Gründe hierfür stehen nur den für die Erteilung der Zulassung zuständigen kantonalen Behörden zur Verfügung. Streichen Art. 36g Löschung und Entfernung von Registereinträgen Der Eintrag von Verwarnungen und Bussen nach Artikel 38 Absatz Buchstaben a und b und nach Artikel 59 Absatz Buchstaben a und c sowie die gänzliche oder teilweise Rückerstattung der Honorare, welche für nicht angemessene Leistungen bezogen wurden nach Artikel 59 Absatz Buchstabe b werden fünf Jahre nach ihrer Anordnung aus dem Register entfernt. Bei einem befristeten Entzug der Zulassung zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach Artikel 38 Absatz Buchstabe c sowie Artikel 59 Absatz Buchstabe d wird zehn Jahre nach seiner Aufhebung im Register der Vermerk «gelöscht» angebracht. 3 Alle Einträge zu einer Person werden aus dem Register entfernt, sobald eine Behörde deren Ableben meldet. Die Daten können danach in anonymisierter Form für statistische Zwecke verwendet werden. Art. 36g Streichen

eparl 04.06.09 6:49 Art. 37 Apotheker und Apothekerinnen Art. 37 Ärzte und Ärztinnen: besondere Art. 37 Art. 37 Voraussetzungen Apotheker und Apothekerinnen sind zugelassen, wenn sie das eidgenössische Diplom besitzen und über eine vom Bundesrat anerkannte Weiterbildung verfügen. Der Bundesrat regelt die Zulassung von Apothekern und Apothekerinnen mit einem gleichwertigen wissenschaftlichen Befähigungsausweis. 3 Die Kantone bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Ärzte und Ärztinnen mit einer kantonalen Bewilligung zur Führung einer Apotheke den zugelassenen Apothekern und Apothekerinnen gleichgestellt sind. Sie berücksichtigen dabei insbesondere die Zugangsmöglichkeiten der Patienten und Patientinnen zu einer Apotheke. Der Bundesrat kann als weitere Zulassungsvoraussetzung vorsehen, dass Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz Buchstabe a den Nachweis der für die Qualität der Leistungserbringung notwendigen Kenntnisse des schweizerischen Gesundheitssystems erbringen müssen. Er kann dafür ein Prüfungsverfahren fest legen. Die Prüfung erfolgt in der Amtssprache der Region, für die die Zulassung beantragt wird. Leistungserbringer, die mindestens drei Jahre an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet haben, sind von der Prüfung dispensiert. 3 Der Bundesrat kann für die Umsetzung des Prüfungsverfahrens eine Kommission einsetzen und dieser die erforderlichen Aufträge erteilen. Er legt die Aufgaben und die Kompetenzen der Kommission fest. 4 Er kann vorsehen, dass Einrichtungen nach Artikel 35 Absatz Buchstabe n nur zugelassen werden, wenn die dort tätigen Ärzte und Ärztinnen den Nachweis nach Absatz erbracht haben. ¹ Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz Buchstabe a müssen mindestens drei Jahre im beantragten Fachgebiet an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet haben und über die notwendige Sprachkompetenz verfügen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. ² Aufgehoben ³ Aufgehoben ⁴ Die Einrichtungen nach Artikel 35 Absatz Buchstabe n werden nur zugelassen, wenn die dort tätigen Ärzte und Ärztinnen die Voraussetzungen nach den Absätzen und 5 erfüllen. ⁵ Leistungserbringer nach den Absätzen und 4 müssen sich einer zertifizierten Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft nach Artikel Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 9. Juni 05 über das elektronische Patientendossier anschliessen....... Weiterbildungsstätte gearbeitet haben. Sie weisen die in ihrer Tätigkeitsregion notwendige Sprachkompetenz mittels einer in der Schweiz abgelegten Sprachprüfung nach. Die Nachweispflicht entfällt für Ärztinnen und Ärzte, die über eine Schweizer Maturität verfügen oder das Staatsexamen in der Amtssprache der Tätigkeitsregion absolviert haben. Der Bundesrat... Art. 38 Andere Leistungserbringer Der Bundesrat regelt die Zulassung der Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz Buchstaben c g, i und m. Er hört zuvor die Kantone und die interessierten Organisationen an. Art. 38 Ärzte und Ärztinnen sowie weitere Leistungserbringer: Aufsicht Jeder Kanton bezeichnet eine Behörde, die die Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz Buchstaben a g, m und n beaufsichtigt.

eparl 04.06.09 7:49 Die Aufsichtsbehörde trifft die Massnahmen, die für die Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen und der Auflagen nach den Artikeln 36a und 37 nötig sind. Bei Nichteinhaltung der Zulassungsvoraussetzungen oder der Auflagen kann sie folgende Massnahmen anordnen: a. eine Verwarnung; b. eine Busse bis zu 0 000 Franken; c. den Entzug der Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für das ganze oder einen Teil des Tätigkeitsspektrums für längstens ein Jahr (befristeter Entzug); d. den definitiven Entzug der Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für das ganze oder einen Teil des Tätigkeitsspektrums. a. Abschnitt: Register Art. 40a Register Das Departement führt ein Register über die nach Artikel 36 zugelassenen Leistungserbringer. Der Bundesrat kann die Führung des Registers an einen Dritten übertragen. Dieser kann für Leistungen im Rahmen der Registerführung Gebühren erheben; der Bundesrat regelt die Gebühren, namentlich deren Höhe, und beachtet dabei das Äquivalenz und das Kostendeckungsprinzip. Art. 40b Zweck Das Register dient: a. dem Austausch zwischen den Kantonen von Informationen über die zugelassenen Leistungserbringer; b. dem Austausch zwischen den Kantonen von Informationen über getroffene Massnahmen nach Artikel 38 und Sanktionen nach Artikel 59; c. der Information der Versicherer und Versicherten;

eparl 04.06.09 8:49 d. statistischen Zwecken; e. der Festlegung der Höchstzahlen nach Artikel 55a. Art. 40c Inhalt Das Register enthält die Daten, die zur Erreichung des Zwecks nach Artikel 40b benötigt werden. Dazu gehören auch besonders schützenswerte Personendaten im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c Ziffer 4 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 99 über den Datenschutz. Der Bundesrat erlässt nähere Bestimmungen über die im Register enthaltenen Personendaten sowie über deren Bearbeitung. Art. 40d Meldepflicht Die für die Erteilung der Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zuständigen kantonalen Behörden melden der oder dem mit der Registerführung betrauten Behörde oder Dritten ohne Verzug jeden Entscheid im Zusammenhang mit der Zulassung und jede Massnahme nach Artikel 38. Art. 40e Datenbekanntgabe Die im Register enthaltenen Daten sind über das Internet öffentlich zugänglich. Der Bundesrat kann vorsehen, dass bestimmte Daten nur auf Anfrage zugänglich sind. 3 Die Daten zu Massnahmen nach Artikel 38 und zu Sanktionen nach Artikel 59 sowie die Gründe für die Massnahmen und Sanktionen sind nur den für die Erteilung der Zulassung zuständigen kantonalen Behörden zugänglich.

eparl 04.06.09 9:49 Art. 53 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht Gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach den Artikeln 39, 45, 46 Absatz 4, 47, 48 Absätze 3, 5, 54, 55 und 55a kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 7. Juni 005 und dem Bundesgesetz vom 0. Dezember 968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). Vorbehalten bleiben folgende Ausnahmen: a. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der angefochtene Beschluss dazu Anlass gibt. Neue Begehren sind unzulässig. Art. 53 Abs. Gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach den Artikeln 39, 45, 46 Absatz 4, 47, 48 Absätze 3, 5, 54 und 55 kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. Art. 40f Löschung und Entfernung von Registereinträgen Der Eintrag von Verwarnungen und Bussen nach Artikel 38 Absatz Buchstaben a und b und von Sanktionen nach Artikel 59 Absatz werden fünf Jahre nach ihrer Anordnung aus dem Register entfernt. Bei einem befristeten Entzug der Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach Artikel 38 Absatz Buchstabe c sowie bei einem vorübergehenden Ausschluss von der Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach Artikel 59 Absatz Buchstabe d wird zehn Jahre nach Ende des Entzugs oder Ausschlusses im Register der Vermerk «gelöscht» angebracht. 3 Alle Einträge zu einer Person werden aus dem Register entfernt, sobald eine Behörde deren Ableben meldet. Die Daten können danach in anonymisierter Form für statistische Zwecke verwendet werden. (siehe Verweis vor Art. 36b) Art. 53...... den Artikeln 36, 39, 45, 46 Absatz 4, 47, 48 Absätze 3, 5, 54, 55 und 55a kann beim...

eparl 04.06.09 0:49 b. Die Artikel a und 53 VwVG sind nicht anwendbar. c. Zur Einreichung einer Vernehmlassung setzt das Bundesverwaltungsgericht eine Frist von höchstens 30 Tagen. Diese kann nicht erstreckt werden. d. Ein weiterer Schriftenwechsel nach Artikel 57 Absatz VwVG findet in der Regel nicht statt. e. In Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse nach Artikel 39 ist die Rüge der Unangemessenheit unzulässig. Art. 55a Einschränkung der Zulassung zur Tätigkeit zulasten der Krankenversicherung Der Bundesrat kann die Zulassung von folgenden Personen zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung von einem Bedürfnis abhängig machen: a. Ärztinnen und Ärzte nach Artikel 36, ob sie nun ihre Tätigkeit selbstständig oder unselbstständig ausüben; b. Ärztinnen und Ärzte, die ihre Tätigkeit in Einrichtungen nach Artikel 36a oder im ambulanten Bereich von Spitälern nach Artikel 39 ausüben. Kein Bedürfnisnachweis ist erforderlich für Personen, welche mindestens drei Jahre an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet haben. 3 Der Bundesrat legt die Kriterien fest, die für den Bedürfnisnachweis massgeblich sind; vorgängig hört er die Kantone sowie die Verbände der Leistungserbringer, der Versicherer sowie der Patientinnen und Patienten an. 4 Die Kantone bestimmen die Personen nach Absatz. Sie können deren Zulassung an Bedingungen knüpfen. Art. 55a Beschränkung der Anzahl Ärzte und Ärztinnen, die im ambulanten Bereich Leistungen erbringen Art. 55a Art. 55a Ein Kanton kann in einem oder mehreren medizinischen Fachgebieten oder in bestimmten Regionen die Anzahl der Ärzte und Ärztinnen, die im ambulanten Bereich zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung Leistungen erbringen, auf eine Höchstzahl beschränken. Wenn ein Kanton die Anzahl Ärzte und Ärztinnen beschränkt, dann sieht er vor: a. dass Ärzte und Ärztinnen nur zugelassen werden, solange die entsprechende Höchstzahl nicht erreicht ist; b. dass die Anzahl folgender Ärzte und Ärztinnen auf die entsprechende Höchstzahl beschränkt ist:. Ärzte und Ärztinnen, die ihre Tätigkeit im ambulanten Bereich eines Spitals ausüben,. Ärzte und Ärztinnen, die ihre Tätigkeit in einer Einrichtung nach Artikel 35 Absatz Buchstabe n ausüben. ¹ Die Kantone beschränken in einem oder...... Leistungen erbringen, auf die definierten Bandbreiten. Wenn ein Kanton die Anzahl Ärzte und Ärztinnen beschränken muss, dann sieht er vor: Gemäss Bundesrat

eparl 04.06.09 :49 5 Eine Zulassung verfällt, wenn nicht innert einer bestimmten Frist von ihr Gebrauch gemacht wird, ausser wenn die Frist aus berechtigten Gründen wie Krankheit, Mutterschaft oder Weiterbildung nicht eingehalten werden kann. Der Bundesrat legt die Frist fest. Bei der Festlegung der Höchstzahlen trägt er der generellen Entwicklung des Beschäftigungsgrades der Ärzte und Ärztinnen nach Absatz Rechnung. Der Bundesrat kann weitere Kriterien und methodische Grundsätze für die Festlegung der Höchstzahlen festlegen. 3 Vor der Festlegung der Höchstzahlen hört der Kanton die Verbände der Leistungserbringer, der Versicherer und der Versicherten an. Er koordiniert sich bei der Festlegung der Höchstzahlen mit den anderen Kantonen. 4 Die Leistungserbringer und deren Verbände sowie die Versicherer und deren Verbände geben den zuständigen kantonalen Behörden auf Anfrage kostenlos die Daten bekannt, die zusätzlich zu den nach Artikel 59a erhobenen Daten zur Festlegung der Höchstzahlen erforderlich sind. bis In Abweichung davon kann ein Kanton vorsehen, dass die Ärztinnen und Ärzte nach Absatz Buchstabe a, die Leistungserbringer nach Absatz Buchstabe b, in welchen Ärztinnen und Ärzte ihre Tätigkeit ausüben, und die Versicherer in der Wahl der Vertragspartner frei sind. Zur Sicherstellung der Versorgung legt der Kanton mit einer Unter und Obergrenze die Bandbreite der Anzahl Ärzte und Ärztinnen fest. Innerhalb dieser Brandbreite muss jeder Versicherer Verträge mit Leistungserbringern abschliessen. Als Obergrenze gilt die nach Absatz festgelegte Höchstzahl. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. ² Der Bundesrat legt die Kriterien und die methodischen Grundsätze für die Festlegung der Höchstzahlen fest. Dabei berücksichtigt er insbesondere die interkantonalen Patientenströme bzw. die Versorgungsregionen und die generelle Entwicklung des Beschäftigungsgrades der Ärzte und Ärztinnen. 3bis Die Kantone sind ausserdem dazu angehalten, das Angebot und die Bedürfnisse in der Gesundheitsversorgung auf ihrem Gebiet regelmässig zu analysieren. bis Streichen 3bis Streichen

eparl 04.06.09 :49 5 Legt ein Kanton Höchstzahlen fest, so können folgende Ärzte und Ärztinnen weiterhin tätig sein: a. Ärzte und Ärztinnen, die vor Inkrafttreten der Höchstzahlen zugelassen wurden und im ambulanten Bereich Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erbracht haben; b. Ärzte und Ärztinnen, die ihre Tätigkeit im ambulanten Bereich eines Spitals oder in einer Einrichtung nach Artikel 35 Absatz Buchstabe n vor Inkrafttreten der Höchstzahlen ausgeübt haben, sofern sie ihre Tätigkeit im ambulanten Bereich des gleichen Spitals oder in der gleichen Einrichtung weiter ausüben. 6 Steigen die jährlichen Kosten je versicherte Person in einem Fachgebiet in einem Kanton mehr als die jährlichen Kosten der anderen Fachgebiete im selben Kanton oder mehr als die jährlichen Kosten des gesamtschweizerischen Durchschnitts im betroffenen Fachgebiet an, so kann der Kanton vorsehen, dass kein Arzt und keine Ärztin im betroffenen Fachgebiet eine Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung neu aufnehmen kann. 5 Werden in einem Kanton Zulassungen beschränkt, so können folgende Ärzte und Ärztinnen weiterhin tätig sein:... ⁶......, so sieht der Kanton vor, dass... ⁷ Gegen kantonale Erlasse über die Festlegung und Berechnung der Bandbreiten und Höchstzahlen nach den Absätzen und 6 steht den Versicherern oder deren Verbände nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 7. Juni 005 ein Beschwerderecht zu. 6 Gemäss Bundesrat 7 Streichen

eparl 04.06.09 3:49 Art. 57 Vertrauensärzte und Vertrauensärztinnen Die Versicherer oder ihre Verbände bestellen nach Rücksprache mit den kantonalen Ärztegesellschaften Vertrauensärzte beziehungsweise Vertrauensärztinnen. Diese müssen die Zulassungsvoraussetzungen nach Artikel 36 erfüllen und mindestens fünf Jahre in einer Arztpraxis oder in leitender spitalärztlicher Stellung tätig gewesen sein. Vertrauensärzte und Vertrauensärztinnen, die in der ganzen Schweiz tätig sein sollen, müssen im Einvernehmen mit der Ärztegesellschaft des Kantons bestellt werden, in dem der Versicherer seinen Hauptsitz oder der Verband der Versicherer seinen Sitz hat. 3 Eine kantonale Ärztegesellschaft kann einen Vertrauensarzt oder eine Vertrauensärztin aus wichtigen Gründen ablehnen; in diesem Fall entscheidet das Schiedsgericht nach Artikel 89. 4 Vertrauensärzte und Vertrauensärztinnen beraten die Versicherer in medizinischen Fachfragen sowie in Fragen der Vergütung und der Tarifanwendung. Sie überprüfen insbesondere die Voraussetzungen der Leistungspflicht des Versicherers. 5 Sie sind in ihrem Urteil unabhängig. Weder Versicherer noch Leistungserbringer noch deren Verbände können ihnen Weisungen erteilen. Art. 57 Abs. zweiter Satz Diese müssen die Zulassungsvoraussetzungen nach den Artikeln 36a und 37 erfüllen und mindestens fünf Jahre in einer Arztpraxis oder in leitender spitalärztlicher Stellung tätig gewesen sein.

eparl 04.06.09 4:49 6 Die Leistungserbringer müssen den Vertrauensärzten und Vertrauensärztinnen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 4 notwendigen Angaben liefern. Ist es nicht möglich, diese Angaben anders zu erlangen, so können Vertrauensärzte und Vertrauensärztinnen Versicherte auch persönlich untersuchen; sie müssen den behandelnden Arzt oder die behandelnde Ärztin vorher benachrichtigen und nach der Untersuchung über das Ergebnis informieren. In begründeten Fällen können die Versicherten eine Untersuchung durch einen anderen Arzt oder eine andere Ärztin verlangen. Können sie sich mit ihrem Versicherer nicht einigen, so entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz ATSG das Schiedsgericht nach Artikel 89. 7 Die Vertrauensärzte und Vertrauensärztinnen geben den zuständigen Stellen der Versicherer nur diejenigen Angaben weiter, die notwendig sind, um über die Leistungspflicht zu entscheiden, die Vergütung festzusetzen, den Risikoausgleich zu berechnen oder eine Verfügung zu begründen. Dabei wahren sie die Persönlichkeitsrechte der Versicherten. 8 Die eidgenössischen Dachverbände der Ärzte und Ärztinnen sowie der Versicherer regeln die Weitergabe der Angaben nach Absatz 7 sowie die Weiterbildung und die Stellung der Vertrauensärzte und Vertrauensärztinnen. Können sie sich nicht einigen, so erlässt der Bundesrat die nötigen Vorschriften. Art. 59 Verletzung der Anforderungen bezüglich Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen Gegen Leistungserbringer, welche gegen die im Gesetz vorgesehenen Wirtschaftlichkeitsund Qualitätsanforderungen (Art. 56 und 58) oder gegen vertragliche Abmachungen verstossen, werden Sanktionen ergriffen. Diese umfassen: Art. 59

eparl 04.06.09 5:49 a. die Verwarnung; b. die gänzliche oder teilweise Rückerstattung der Honorare, welche für nicht angemessene Leistungen bezogen wurden; c. eine Busse; oder d. im Wiederholungsfall den vorübergehenden oder definitiven Ausschluss von der Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Über Sanktionen entscheidet das Schiedsgericht nach Artikel 89 auf Antrag eines Versicherers oder eines Verbandes der Versicherer. 3 Verstösse gegen gesetzliche Anforderungen oder vertragliche Abmachungen nach Absatz sind insbesondere: a. die Nichtbeachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes nach Artikel 56 Absatz ; b. die nicht erfolgte oder die mangelhafte Erfüllung der Informationspflicht nach Artikel 57 Absatz 6; c. die Weigerung, sich an Massnahmen der Qualitätssicherung nach Artikel 58 zu beteiligen; d. die Nichtbeachtung des Tarifschutzes nach Artikel 44; e. die unterlassene Weitergabe von Vergünstigungen nach Artikel 56 Absatz 3; f. die betrügerische Manipulation von Abrechnungen oder die Ausstellung von unwahren Bestätigungen. 4 Das Schiedsgericht nach Artikel 89 meldet der oder dem mit der Führung des Registers nach Artikel 40a betrauten Behörde oder Dritten jede nach Absatz ergriffene Sanktion. (siehe Verweis vor Art. 36b)

eparl 04.06.09 6:49 II II Übergangsbestimmungen zur Änderung vom Die kantonalen Regelungen zur Einschränkung der Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sind innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 9. Mai 08 anzupassen. Bis die kantonale Regelung angepasst ist, längstens aber während zweier Jahre, gilt für die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im jeweiligen Kanton das bisherige Recht. Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz Buchstaben a g, m und n, die nach bisherigem Recht zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen waren, gelten als nach Artikel 36 des neuen Rechts vom Kanton zugelassen, auf dessen Gebiet sie die Tätigkeit beim Inkrafttreten dieses Artikels ausgeübt haben....... nach Inkrafttreten der Änderung vom... anzupassen.... III Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Steht zehn Tage nach Ablauf der Referendumsfrist fest, dass gegen das Gesetz kein Referendum zustande gekommen ist, so tritt es wie folgt in Kraft: a. Artikel 55a und Ziffer II Absatz treten am. Juli 09 in Kraft. b. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der übrigen Bestimmungen. 3 Andernfalls bestimmt der Bundesrat das Inkrafttreten aller Bestimmungen. III ² Dieses Gesetz tritt nur zusammen mit der Änderung des Bundesgesetzes vom 8. März 994 über die Krankenversicherung vom (Einheitliche Finanzierung der Leistungen im ambulanten und im stationären Bereich) in Kraft. ³ Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. III ² Streichen