Bundesgesetz über elektronische Identifizierungsdienste
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1 Ständerat Sommersession 09 eparl : n Bundesgesetz über elektronische Identifizierungsdienste Entwurf des Bundesrates vom. Juni 08 Beschluss des Nationalrates vom 0. März 09 Zustimmung zum Entwurf, wo nichts vermerkt ist Anträge der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 7. Mai 09 Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates, wo nichts vermerkt ist Bundesgesetz über elektronische Identifizierungsdienste (EIDGesetz, BGEID) vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 95 Absatz, 96 Absatz und 97 Absatz der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom. Juni 08, beschliesst: SR 0 BBl
2 eparl :5. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. Dieses Gesetz regelt: Gegenstand und Zweck a. Inhalt, Ausstellung, Verwendung, Sperrung und Widerruf von nach diesem Gesetz anerkannten elektronischen Einheiten, die zur Identifizierung natür licher Personen verwendet werden (EID); b. die Anerkennung der Anbieterinnen von elektronischen Identitätsdienstleistungen (IdentityProvider, IdP) sowie die Aufsicht über sie; c. die staatliche Identifizierung der Inhaberinnen und Inhaber einer EID und die Lieferung von Personenidentifizierungsdaten an die IdP; d. die Rechte und Pflichten der Inhaberinnen und Inhaber einer EID; e. die Rechte und Pflichten der Betreiberinnen von EIDverwendenden Diensten. Es hat zum Zweck: a. den sicheren und einfachen elektronischen Geschäftsverkehr unter Privaten und mit Behörden zu fördern; b. den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von Personen, über die Daten bearbeitet werden, zu gewährleisten; und c. die Standardisierung und die Interoperabilität der EID sicherzustellen. Art.... a. die sichere Identifizierung im elektronischen Geschäftsverkehr... Das Gesetz und die darauf gestützten Verordnungen beachten den Grundsatz der Technologieneutralität.
3 eparl :5 Art. Begriffe In diesem Gesetz bedeuten: a. EIDSystem: elektronisches System, das von einem IdP für die Ausstellung, Verwaltung und Anwendung von EID betrieben wird; b. EIDverwendender Dienst: eine Informatikanwendung, gegenüber der sich EIDInhaberinnen und Inhaber über ein EIDSystem identifizieren.. Abschnitt: Ausstellung, Arten und Inhalt sowie Sperrung und Widerruf von EID Art. Persönliche Voraussetzungen Folgende Personen können eine EID beantragen: a. Schweizerinnen und Schweizer, die zum Zeitpunkt der Ausstellung über einen gültigen Schweizer Ausweis gemäss Bundesgesetz vom. Juni 00 über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige verfügen; b. Ausländerinnen und Ausländer:. die zum Zeitpunkt der Ausstellung im Besitz eines gültigen, nach Artikel Absatz des Ausländergesetzes vom 6. Dezember anerkannten Ausweispapiers sind oder eine gültige Legitimationskarte nach der Gaststaatgesetzgebung verfügen, oder. deren Identität zum Zeitpunkt der Ausstellung in einem besonderen Identifizierungsverfahren verlässlich festgestellt werden konnte. Der Bundesrat legt die Verfahren fest für die Überprüfung der Ausweise von Schweizerinnen SR 4. 4 SR 4.0
4 eparl :5 und Schweizern und für die Überprüfung der Ausweise sowie der Identität von Ausländerinnen und Ausländern. Art. 4 Sicherheitsniveaus EID werden für die Sicherheitsniveaus niedrig, substanziell und hoch ausgestellt. Diese bieten folgenden Schutz: a. niedrig: Minderung der Gefahr von Identitätsmissbrauch und Identitätsveränderung; b. substanziell: hoher Schutz gegen Identitätsmissbrauch und Identitätsver änderung; c. hoch: höchstmöglicher Schutz gegen Identitätsmissbrauch und Identitätsveränderung. Die verschiedenen Sicherheitsniveaus unterscheiden sich durch: a. den Prozess, wie die EID ausgestellt wird, und die Regeln für deren Anwendung; b. den Betrieb des EIDSystems, insbesondere die Aktualisierung der Personenidentifizierungsdaten. Eine für ein bestimmtes Sicherheitsniveau ausgestellte E ID kann auch auf einem tieferen Sicherheitsniveau eingesetzt werden. 4 Der Bundesrat regelt die verschiedenen Sicherheitsniveaus, insbesondere die Mindestanforderungen an die Identifizierung; er berücksichtigt dabei den jeweiligen Stand der Technik Art. 5 Personenidentifizierungsdaten Für das Sicherheitsniveau niedrig enthält die EID die folgenden Personenidentifizierungsdaten: a. EIDRegistrierungsnummer; b. amtlicher Name; c. Vornamen; d. Geburtsdatum.
5 eparl :5 Für das Sicherheitsniveau substanziell enthält die EID zusätzlich folgende Personenidentifizierungsdaten: a. Geschlecht; b. Geburtsort; c. Staatsangehörigkeit. Für das Sicherheitsniveau hoch enthält die EID zusätzlich das Gesichtsbild aus dem Informationssystem nach Artikel 4. 4 Soweit dies für die Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, kann das Bundesamt für Polizei (fedpol) die Personenidentifizierungsdaten mit zu sätzlichen Informationen über die letzte Aktualisierung der Daten im Informationssystem nach Artikel 4 versehen. Art. 6 Ausstellungsprozess Art. 6 Wer eine EID will, beantragt deren Ausstellung über einen IdP bei fedpol. Fedpol übermittelt dem IdP die Personenidentifizierungsdaten nach Artikel 5, sofern die antragstellende Person: a. die persönlichen Voraussetzungen nach Artikel erfüllt; b. entsprechend dem beantragten Sicherheitsniveau identifiziert wurde; c. in die Übermittlung eingewilligt hat. Es protokolliert die Datenübermittlungen im Zusammenhang mit dem Ausstellungsprozess. 4 Der IdP ordnet die Personenidentifizierungsdaten der EID zu und stellt die E ID der antragstellenden Person aus. ¹ bei fedpol. Die initiale Überprüfung der beanspruchten Identität kann in einer für die Ausstellung von Ausweisen verantwortlichen Stelle gemäss Artikel 4 des Bundesgesetzes über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige vom. Juni 00 erfolgen.
6 eparl :5 5 Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften zum Ausstellungsprozess, insbesondere: a. zum genauen Ablauf; b. zu den für die Identifizierung zu verwendenden Personenidentifizierungs daten. Art. 7 Aktualisierung der Personenidentifizierungsdaten Der IdP aktualisiert die von ihm geführten Personenidentifizierungsdaten, indem er bei fedpol eine automatisierte Abfrage anhand der E IDRegistrierungsnummer wie folgt vornimmt: a. für EID des Sicherheitsniveaus niedrig: jährlich; b. für EID des Sicherheitsniveaus substanziell: quartalsweise; c. für EID des Sicherheitsniveaus hoch: wöchentlich. Art. 8 Systematische Verwendung der Versichertennummer zum Datenaustausch Fedpol verwendet beim elektronischen Datenaustausch mit den Personenregistern nach Artikel 4 Absatz die Versichertennummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 0. Dezember über die Alters und Hinterlassenenversicherung (Versichertennummer) systematisch zur Identifizierung von Personen. Es darf zur Identifizierung von Personen die Versichertennummer durch ein Abrufverfahren denjenigen Betreiberinnen von EID verwendenden Diensten zugänglich machen, die zur systematischen Verwendung der Versichertennummer berechtigt sind. 5 SR 80.0
7 eparl :5 Art. 9 Datenbearbeitung und haltung IdP dürfen von fedpol übermittelte Personenidentifizierungsdaten nur bearbeiten, bis die EID widerrufen wird, und nur für Identifizierungen nach diesem Gesetz. Für EID des Sicherheitsniveaus substanziell dürfen sie das Gesichtsbild aus dem Informationssystem nach Artikel 4 nur während des Ausstellungsprozesses verwenden. Folgende Kategorien von Daten sind getrennt zu halten, sodass ihre Sicherheit auch gewährleistet werden kann, wenn die Sicherheit einer anderen Kategorie kompromittiert ist: a. die Personenidentifizierungsdaten nach Artikel 5; b. die Nutzungsdaten; c. die übrigen Daten. Art. 0 Subsidiäres EIDSystem des Bundes Falls kein IdP für die Ausstellung von EID der Sicherheitsniveaus substanziell oder hoch anerkannt ist, kann der Bundesrat eine Verwaltungseinheit beauftragen, ein E IDSystem für dieses Sicherheitsniveau zu betreiben und EID auszustellen. Die Bestimmungen über IdP sind in diesen Fällen auf die betreffende Verwaltungs einheit anwendbar. Art. Sperrung und Widerruf Besteht die Gefahr, dass eine Drittperson Zugang zu einer EID haben könnte, oder wird der Verlust oder der Verdacht auf Missbrauch gemeldet, so muss der IdP die E ID unverzüglich sperren. Vor der Sperrung prüft er die Meldung.
8 eparl :5 Er informiert die Inhaberin oder den Inhaber der EID unverzüglich über die Sperrung. Fedpol erklärt eine EIDRegistrierungsnummer im Todesfall der Inhaberin oder des Inhabers der EID für ungültig. 4 Der IdP widerruft die EID, die diese Nummer enthalten. 5 Der Bundesrat regelt die Sperrung und den Widerruf einer EID.. Abschnitt: Inhaberinnen und Inhaber von EID Art. Eine EID ist persönlich und darf Dritten nicht überlassen werden. Die Inhaberin oder der Inhaber einer EID hat die nach den Umständen notwendigen und zumutbaren Massnahmen zu treffen, damit die EID nicht missbräuchlich verwendet werden kann. Der Bundesrat regelt die Sorgfaltspflichten der Inhaberinnen und Inhaber einer E ID. Art. Streichen 4. Abschnitt: Anbieterinnen von Identitätsdienstleistungen Art. Anerkennung IdP, die EID nach diesem Gesetz ausstellen wollen, brauchen eine Anerkennung des Informatiksteuerungsorganes des Bundes (ISB). Art. Art. IdP, die EID nach diesem Gesetz ausstellen wollen, brauchen eine Anerkennung der Eidgenössischen EIDKommission (EIDCOM). Die EIDCOM erteilt die Anerkennung nach Anhörung des Eidgenössischen Datenschutz und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB). (siehe Art. Abs., Art. 4 Abs. und 5, Art. 5 Abs. Bst. g, k und l, Art. 7, Art. 9 Abs. und, 7. Abschnitt, Art. 5, Art. 5a, Art. 5b, Art. 5c, Art. 5d, Art. 6, Art. 7 Abs., Art. 9 Abs. )
9 eparl :5 Ein IdP wird anerkannt, wenn er: a. im Handelsregister eingetragen ist;... a. im Handelsregister eingetragen ist; bei Verwaltungseinheiten des Bundes, der Kantone und Gemeinden ist ein Eintrag im Handelsregister nicht notwendig; b. Gewähr bietet, dass die für die EIDSysteme verantwortlichen Personen kein Risiko für die Sicherheit darstellen; c. Personen mit den erforderlichen Fachkenntnissen, Erfahrungen und Qualifikationen beschäftigt; d. Gewähr bietet, dass die von ihm betriebenen EIDSysteme die für das jeweilige Sicherheitsniveau vorgesehenen Anforderungen erfüllen; e. die Daten im EIDSystem nach schweizerischem Recht in der Schweiz hält und bearbeitet; f. über eine ausreichende Versicherung zur Deckung der Haftpflicht nach Artikel 8 oder gleichwertige finanzielle Sicherheiten verfügt; g. Gewähr bietet für die Einhaltung des anwendbaren Rechts, namentlich die ses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen. Die Anerkennung wird für drei Jahre erteilt. 4 Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften zu den Voraussetzungen der Anerkennung, insbesondere zu: a. den fachlichen und sicherheitsbezogenen Anforderungen und deren Überprüfung; b. der notwendigen Versicherungsdeckung beziehungsweise zu den gleichwertigen finanziellen Sicherheiten; Die Anerkennung wird nach Anhörung des EDÖB (Eidgenössischer Datenschutz und Öffentlichkeitsbeauftragter) für drei Jahre erteilt. Die Anerkennung wird für drei Jahre erteilt. (siehe Art. Abs.,...)
10 eparl :5 c. den auf die EIDSysteme anwendbaren Standards und technischen Protokollen sowie zur regelmässigen Überprüfung dieser Systeme. Art. 4 Erlöschen der Anerkennung Die Anerkennung erlischt, wenn der IdP seine Geschäftstätigkeit aufgibt oder gegen ihn der Konkurs eröffnet wird. Die EIDSysteme sind weder pfändbar noch fallen sie in die Konkursmasse. Der IdP meldet dem ISB die geplante Aufgabe der Geschäftstätigkeit; dabei gibt er an, wie er mit den ausgestellten EID zu verfahren beabsichtigt. Die EIDSysteme eines IdP, der seine Geschäftstätigkeit aufgibt oder gegen den der Konkurs eröffnet wurde, können von einem andern anerkannten IdP übernommen werden. Der Erlös aus der Übernahme ist Teil einer allfälligen Konkursmasse. 4 Die Daten der Inhaberin oder des Inhabers einer EID, der oder die in die Übernahme nicht eingewilligt hat, sind zu vernichten. 5 Werden die EIDSysteme von keinem anderen IdP übernommen, so ordnet das ISB an, dass der Bund sie ohne Entgelt übernimmt oder dass die darin enthaltenen Daten vernichtet werden. Art. 4 Der IdP meldet der EIDCOM die geplante (siehe Art. Abs.,...) übernommen, so ordnet die EIDCOM an, dass (siehe Art. Abs.,...) Art. 5 Pflichten Der IdP hat folgende Pflichten: a. Er sorgt für das korrekte Funktionieren und den sicheren Betrieb des EIDSystems. b. Er stellt die E ID aus. Art b. Er stellt die EID für alle Personen aus, die die persönlichen Voraussetzungen nach Artikel erfüllen. Art. 5
11 eparl :5 c. Er gestaltet das EIDSystem so aus, dass die Gültigkeit aller EID, die er ausstellt, mit einem gebräuchlichen Verfahren jederzeit zuverlässig und kostenlos überprüft werden kann. d. Er hält die Sicherheitsanforderungen nach Artikel Absatz Buchstabe d ein. e. Er aktualisiert die Personenidentifizierungsdaten nach Artikel 7. f. Er meldet fedpol Fehler in den Personenidentifizierungsdaten, die ihm zur Kenntnis gebracht wurden oder die er selber entdeckt. g. Er meldet dem ISB sicherheitsrelevante Vorkommnisse im EIDSystem oder beim Einsatz der EID, die ihm zur Kenntnis gebracht wurden oder die er selber entdeckt. h. Er holt von der Inhaberin oder dem Inhaber der EID das ausdrückliche Einverständnis ein, wenn er einer Betreiberin eines EIDverwendenden Dienstes Personenidentifizierungsdaten zum ersten Mal übermittelt. i. Er gewährt der Inhaberin oder dem Inhaber der EID online Zugang zu den Daten, die bei der Anwendung der EID entstehen, sowie zu deren oder dessen Personenidentifizierungsdaten nach Artikel 5. j. Er vernichtet die Daten, die bei einer Anwendung der EID entstehen, nach sechs Monaten. c bis. Er gestaltet das EIDSystem so aus, dass für Menschen mit Behinderung keine Benachteiligung bei der Beantragung einer EID entsteht. (siehe Abs. ) g. Er meldet der EIDCOM sicherheitsrelevante (siehe Art. Abs.,...)
12 eparl :5 k. Er erarbeitet Muster für die Vereinbarungen mit den EIDverwendenden Diensten und legt sie dem Eidgenössischen Datenschutzund Öffentlichkeitsbeauftragten vor. k. legt sie dem EDÖB vor. (siehe Art. Abs.,...)... und l. Er meldet dem ISB alle geplanten Änderungen an seinem EIDSystem sowie Änderungen an seiner Geschäftstätigkeit, die die Erfüllung der Anforderungen nach Artikel und der Pflichten nach den Buchstaben a k in Frage stellen könnten. l. Er meldet der EIDCOM alle geplanten (siehe Art. Abs.,...) Er sorgt für einen Kundendienst, der es erlaubt, Meldungen über Störungen oder Verlust einer EID entgegenzunehmen und zu bearbeiten. Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften zu den Meldungen nach den Artikeln 4 Absatz und 5 Absatz Buchstaben f, g und l. ³ Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften zur Ausgestaltung der EIDSysteme und zu den Meldungen... (siehe Abs. Bst. c bis ) Art. 6 Datenweitergabe Art. 6 Mehrheit Art. 6 Datenweitergabe und Datennutzung Minderheit (Vonlanthen, Abate, Caroni, Hegglin Peter, Rieder, Schmid Martin) Gemäss Nationalrat Der IdP darf Betreiberinnen von EIDverwendenden Diensten nur die Personenidentifizierungsdaten weitergeben: a. die dem geforderten Sicherheitsniveau entsprechen; b. die für die Identifizierung der betreffenden Person im Einzelfall notwendig sind; und c. in deren Übermittlung die Inhaberin oder der Inhaber der EID eingewilligt hat. Dritten darf er die Personenidentifizierungsdaten nach Artikel 5, die Daten, die bei einer Anwendung der EID entstehen, und darauf basierende Nutzungsprofile nicht bekannt geben nicht bekannt geben. Die Datenbearbeitung durch Dritte nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 9. Juni 99 über den Datenschutz (DSG) bleibt vorbehalten. Dritten darf er die Personenidentifizierungsdaten nach Artikel 5, die Daten, die bei einer Anwendung der EID entstehen, und darauf basierende Nutzungsprofile weder bekannt geben, noch diese Daten zu anderen Zwecken als zur Umsetzung der in Artikel 5 genannten Pflichten nutzen.
13 eparl :5 Art. 7 Zugang zu einer EID Stammt mehr als die Hälfte aller ausgestellten EID von demselben IdP oder stammen mehr als 60 Prozent von zwei IdP und gibt es glaubhafte Hinweise, dass eine Art von EID, die breiten Bevölkerungskreisen angeboten wird, wiederholt Antragstellerinnen und Antragstellern, die die Voraussetzungen nach Artikel erfüllen, nicht zugänglich war, so verpflichtet das ISB die betreffenden IdP, diese Art von E ID allen Personen zu denselben Bedingungen zugänglich zu machen. Art. 8 Interoperabilität IdP akzeptieren ihre EIDSysteme gegenseitig und stellen sicher, dass die EIDSysteme interoperabel sind. Der Bundesrat erlässt die technischen Vorschriften; er legt insbesondere die Schnittstellen fest. Art. 9 Aufsichtsmassnahmen und Entzug der Anerkennung Wenn ein IdP dieses Gesetz, seine Ausführungsbestimmungen oder Pflichten, die ihm das ISB auferlegt hat, missachtet, namentlich wenn er die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr erfüllt, so ordnet das ISB die Massnahmen an, die er zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zu ergreifen hat, und setzt ihm eine angemessene Frist dazu an. Es kann dem IdP die Anerkennung entziehen, wenn dieser den rechtmässigen Zustand nicht fristgemäss wiederherstellt. Art so verpflichtet die EIDCOM die betreffenden IdP (siehe Art. Abs.,...) Art. 8 bis Betreffend gegenseitige Abgeltung gelten die IdP als marktmächtig im Sinne von Artikel des Preisüberwachungsgesetzes vom 0. Dezember 985 (PüG) und die entsprechenden Preise gelten nicht als Ergebnis wirksamen Wettbewerbs im Sinne von Artikel PüG. Art. 9 Wenn ein IdP dieses Gesetz, seine Ausführungsbestimmungen oder Pflichten, die ihm die EIDCOM auferlegt hat, missachtet, namentlich wenn er die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr erfüllt, so ordnet die EIDCOM die Massnahmen an (siehe Art. Abs.,...) Sie kann dem IdP... (siehe Art. Abs.,...)
14 eparl :5 Der Bundesrat regelt das Verfahren zum Entzug der Anerkennung. 5. Abschnitt: Betreiberinnen von EIDverwendenden Diensten Art. 0 Vereinbarung mit einem IdP Wer einen EIDverwendenden Dienst betreiben will, braucht eine Vereinbarung mit einem IdP. Die Vereinbarung regelt insbesondere: a. welche Sicherheitsniveaus zur Anwendung kommen; b. welche technischen und organisatorischen Prozesse einzuhalten sind. Art. Verwendung der EIDRegistrierungsnummer Die Betreiberinnen von EIDverwendenden Diensten dürfen die EIDRegistrierungsnummer zur Identifizierung von Personen verwenden. Art. Zu akzeptierende EID Jede EID, die für das geforderte Sicherheitsniveau ausgestellt wurde, ist zu akzeptieren von: a. den Betreiberinnen von EIDverwendenden Diensten; b. Behörden oder anderen Stellen, die öffentliche Aufgaben erfüllen, sofern sie beim Vollzug von Bundesrecht eine elektronische Identifizierung vornehmen.
15 eparl :5 6. Abschnitt: Funktion des Bundesamtes für Polizei Art. Aufgaben und Pflichten Fedpol ordnet die E IDRegistrierungsnummer den entsprechenden Personenidentifizierungsdaten nach Artikel 5 zu und übermittelt diese dem IdP. Es stellt sicher, dass der IdP mit einem gebräuchlichen Verfahren die Gültigkeit der EIDRegistrierungsnummer jederzeit zuverlässig überprüfen kann. Der Bundesrat bezeichnet die für die Übermittlung anwendbaren Standards und technischen Protokolle und regelt, wie vorzugehen ist, falls verschiedene Personenregister widersprüchliche Daten übermitteln. Art. 4 Informationssystem Fedpol führt ein Informationssystem; dieses enthält insbesondere: a. die Protokolldaten des Ausstellungsprozesses nach Artikel 6 Absatz 5; b. die Personenidentifizierungsdaten nach Artikel 5 sowie deren Herkunft und Angaben zu deren Aktualisierung; c. die Versichertennummern. Das Informationssystem dient: a. der Entgegennahme der Anträge und Einverständniserklärungen der antragstellenden Person; b. der automatisierten Erfüllung der Aufgaben von fedpol bei der Ausstellung von EID; c. der Aktualisierung der Personenidentifizierungsdaten nach Artikel 7; d. der Prüfung der Gültigkeit einer EIDRegistrierungsnummer nach Artikel Absatz.
16 eparl :5 Das Informationssystem unterhält zum Bezug und Abgleich der Personenidentifizierungsdaten nach Artikel 5 Schnittstellen zu den folgenden Personenregistern: a. Informationssystem Ausweisschriften des fedpol; b. zentrales Migrationsinformationssystem (ZEMIS) des Staatssekretariats für Migration; c. informatisiertes Personenstandsregister (Infostar) des Bundesamtes für Justiz; d. Informationssystem Ordipro des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten; und e. zentrales Versichertenregister (ZASUPI) der Zentralen Ausgleichsstelle. 4 Der Bundesrat legt die technischen und organisatorischen Massnahmen zur sicheren Bearbeitung und Weitergabe der Personenidentifizierungsdaten fest. 7. Abschnitt: Funktion des Informatiksteuerungsorganes des Bundes Art. 5 Zuständigkeit Das ISB ist zuständig für die Anerkennung von IdP sowie für die Aufsicht über sie. Es veröffentlicht eine Liste der IdP und von deren EIDSystemen. 7. Abschnitt: Eidgenössische EID Kommission (siehe Art. Abs.,...) Art. 5 Organisation Der Bundesrat wählt die aus fünf bis sieben Mitgliedern bestehende Eidgenössische E IDKommission (EIDCOM); er bezeichnet die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten. Die Mitglieder müssen unabhängige Sachverständige sein. Sie dürfen nicht Organen von juristischen Personen oder Behörden angehören, die Tätigkeiten als IdP ausüben, oder in einem Dienstleistungsverhältnis zu solchen juristischen Personen oder Behörden stehen.
17 eparl :5 Die EIDCOM ist dem Eidgenössischen Justizund Polizeidepartement (EJPD) administrativ zugeordnet und verfügt über ein eigenes Sekretariat. 4 Sie untersteht in ihren Entscheiden keinen Weisungen des Bundesrates und des EJPD. Sie ist von den Verwaltungsbehörden unabhängig. 5 Sie kann das fedpol beim Vollzug dieses Gesetzes beiziehen und ihm Weisungen erteilen. 6 Sie erlässt ein Reglement über ihre Organisation und Geschäftsführung, das der Genehmigung des Bundesrates bedarf. 7 Die Kosten der EIDCOM werden durch Verwaltungsgebühren gedeckt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. (siehe Art. Abs.,...) Art. 5a Aufgaben Die EIDCOM überwacht die Einhaltung dieses Gesetzes. Sie trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug dieses Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Sie ist insbesondere zuständig für: a. die Anerkennung von IdP, die Aufsicht über sie, die Anordnung von Massnahmen sowie den Entzug der Anerkennung; b. die Veröffentlichung einer Liste der IdP und von deren EIDSystemen; c. den Entscheid im Streitfall über Fragen des Zugangs zu einer EID und der Interoperabilität. Sie beobachtet und überwacht die Entwicklung der IdP und von deren E IDSystemen im Hinblick auf ein sicheres, vielfältiges und erschwingliches Angebot von elektronischen Identitätsdienstleistungen.
18 eparl :5 4 Sie schlägt dem Bundesrat gegebenenfalls geeignete Massnahmen zur Sicherstellung der Versorgung mit elektronischen Identitätsdienstleistungen vor. 5 Sie orientiert die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit und erstattet dem Bundesrat jährlich einen Tätigkeitsbericht. (siehe Art. Abs.,...) Art. 5b Aufgaben des Sekretariats Das Sekretariat bereitet die Geschäfte der EIDCOM vor, führt die Verfahren durch und erlässt zusammen mit dem Präsidium die notwendigen verfahrensleitenden Verfügungen. Es stellt der EIDCOM Antrag und vollzieht ihre Entscheide. Es gibt Stellungnahmen ab und berät Inhaberinnen und Inhaber einer EID, Amtsstellen und Unternehmen bei Fragen zu diesem Gesetz. Es verkehrt mit IdP, Behörden und Dritten direkt und erlässt selbstständig Verfügungen, soweit dies das Geschäftsreglement vorsieht. 4 Es kann in den Betrieb eines IdP eingreifen, sofern die Verhältnisse es erfordern; es informiert die EIDCOM unverzüglich. 5 Es vertritt die EIDCOM vor eidgenössischen und kantonalen Gerichten. 6 Die EIDCOM kann dem Sekretariat weitere Aufgaben übertragen. (siehe Art. Abs.,...) Art. 5c Personal des Sekretariats Der Bundesrat wählt die Direktorin oder den Direktor des Sekretariats, die EIDCOM das übrige Personal des Sekretariats. Das Dienstverhältnis richtet sich nach der Personalgesetzgebung des Bundes. (siehe Art. Abs.,...)
19 eparl :5 Art. 5d Amts und Geschäftsgeheimnis Die EIDCOM darf keine Amts und Geschäftsgeheimnisse preisgeben. (siehe Art. Abs.,...) Art. 6 Informationssystem Das ISB führt für die Anerkennung von IdP sowie für die Aufsicht über sie ein Informationssystem; dieses enthält insbesondere: a. die im Anerkennungsprozess vom IdP gelieferten Daten, Unterlagen und Nachweise; b. die Meldungen nach den Artikeln 4 Absatz und 5 Absatz Buchstaben g und l; c. die Aufsichtsmassnahmen. Art. 6 Die EIDCOM führt (siehe Art. Abs.,...) Bearbeitung von Personendaten Sie darf zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Persönlichkeitsprofile und Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, über strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen bearbeiten. (siehe Art. Abs.,...) 8. Abschnitt: Gebühren Art. 7 Fedpol und ISB erheben von den IdP für Verfügungen und Dienstleistungen Gebühren. Für Abfragen zur Gültigkeit der EIDRegistrierungsnummer nach Artikel Ab satz werden keine Gebühren erhoben. Der Bundesrat regelt die Gebühren im Rahmen von Artikel 46a des Regierungs und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom. März Er kann bei der Fest legung der Höhe der Gebühren für die Übermittlung von Perso 6 SR 7.00 Art. 7 Fedpol und EIDCOM erheben von den (siehe Art. Abs.,...)
20 eparl :5 nenidentifizierungsdaten insbesondere berücksichtigen, ob es um die Erstübermittlung oder die Aktualisierung von Personenidentifizierungsdaten geht und ob ein IdP die EID der Bezüge rin oder dem Bezüger unentgeltlich ausstellt und zur Nutzung überlässt. 9. Abschnitt: Haftung Art. 8 Die Haftung der Inhaberinnen und Inhaber einer EID, der Betreiberin von EIDverwendenden Diensten sowie des IdP richtet sich nach dem Obligationenrecht 7. Die Haftung des Bundes richtet sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 4. März Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 9 Übergangsbestimmung Das ISB anerkennt bis zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Antrag eines IdP von diesem ausgestellte elektronische Identifizierungseinheiten: a. als EID des Sicherheitsniveaus niedrig, wenn:. die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen nach Artikel erfüllt,. die Inhaberin oder der Inhaber sich damit einverstanden erklärt hat, und. die Ausweisnummer sowie amtlicher Name, Vornamen und Geburts datum mit den Personenidentifizierungsdaten im Informationssystem nach Artikel 4 übereinstimmen; b. als EID des Sicherheitsniveaus substanzi 7 SR 0 8 SR 70. Art. 9 Das ISB anerkennt bis drei Jahre nach Inkrafttreten Art. 9 Die EIDCOM anerkennt bis drei Jahre (siehe Art. Abs.,...)
21 eparl :5 ell, wenn zusätzlich eine Identifizierung in einem gesetzlich geregelten und beaufsichtigten Verfahren durchgeführt wurde, das eine vergleichbare Sicherheit bietet wie die nach diesem Gesetz vorgesehenen Verfahren. Wer ein gültiges qualifiziertes Zertifikat nach Artikel Buchstabe h des Bundes gesetzes vom 8. März 06 9 über die elektronische Signatur besitzt, kann damit, sofern die Voraussetzungen nach Absatz Buchstabe a Ziffern und erfüllt sind, bis zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei einem IdP beantragen, ihr oder ihm ohne weitere Identifizierung eine EID des Sicherheitsniveaus substanziell auszustellen. Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften zu den Ausstellungsverfahren. Art. 0 Änderung anderer Erlasse Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt. Art. Referendum und Inkrafttreten Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.... erfüllt sind, bis drei Jahre nach Inkrafttreten bis Die EIDCOM berücksichtigt bei der Anerkennung nach Art. bis drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes das Ergebnis der Zertifizierung eines Herausgebers von Identifikationsmitteln gemäss Bundesgesetz vom 9. Juni 05 über das elektronische Patientendossier. 9 SR 94.0
22 eparl :5 Geltendes Recht Änderung anderer Erlasse Anhang (Art. 0) Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:. Bundesgesetz vom 0. Juni 00 0 über das Informationssystem für den Ausländer und den Asylbereich Art. 9 Abrufverfahren Das SEM kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bearbeiteten Daten des Ausländerbereichs folgenden Behörden durch ein Abrufverfahren zugänglich machen: a. den kantonalen und kommunalen Ausländerbehörden, den kantonalen und kommunalen Polizeibehörden, den kantonalen Sozialhilfe, Arbeitsmarkt und Bürgerrechtsbehörden für ihre Aufgaben im Ausländerbereich sowie den kantonalen und kommunalen Polizeibehörden zur Personenidentifikation; b. Art. 9 Abs. Bst. c und Bst. c Ziff. Das SEM kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bearbeiteten Daten des Ausländerbereichs folgenden Behörden durch ein Abrufverfahren zugänglich machen: 0 SR 4.5
23 eparl :5 Geltendes Recht c. den Bundesbehörden im Bereich des Polizeiwesens ausschliesslich zur Personenidentifikation in den Bereichen des polizeilichen Nachrichtenaustausches, der sicherheits und gerichtspolizeilichen Ermittlungen, bei Auslieferungsverfahren, bei Rechts und Amtshilfe, bei der stellvertretenden Strafverfolgung und Strafvollstreckung, bei der Bekämpfung der Geldwäscherei, des Drogenhandels und des organisierten Verbrechens, bei der Kontrolle von Ausweisschriften, bei Nachforschungen nach vermissten Personen sowie bei der Kontrolle der Eingaben im automatisierten Fahndungssystem nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom. Juni 008 über die polizeilichen Informationssysteme (BPI); d. den Beschwerdeinstanzen des Bundes für die Instruktion der bei ihnen eingegangenen Beschwerden; e. den Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden und dem Grenzwachtskorps zur Durchführung der Personenkontrolle und zur Erteilung von Ausnahmevisa; f. den schweizerischen Auslandvertretungen und Missionen zur Prüfung der Visumgesuche und zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich des Schweizer Bürgerrechts; c. den Bundesbehörden im Bereich des Polizeiwesens ausschliesslich zur Personenidentifizierung bei:. dem polizeilichen Nachrichtenaustausch,. der sicherheits und gerichtspolizeilichen Ermittlungen,. Auslieferungsverfahren, 4. Rechts und Amtshilfe, 5. der stellvertretenden Strafverfolgung und Strafvollstreckung, 6. der Bekämpfung der Geldwäscherei, des Drogenhandels und des organisierten Verbrechens, 7. der Kontrolle von Ausweisschriften, 8. der Zuordnung und Aktualisierung von Personenidentifizierungsdaten gemäss EIDGesetz vom, 9. Nachforschungen nach vermissten Personen, 0. der Kontrolle der Eingaben im automatisierten Fahndungssystem nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom. Juni 008 über die polizei lichen Informationssysteme (BPI); SR SR 6
24 eparl :5 Geltendes Recht g. dem Staatssekretariat und der Politischen Direktion des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (Departement) zur Prüfung und zum Entscheid über Visumgesuche im Zuständigkeitsbereich des Departements; h. der zentralen Ausgleichsstelle zur Abklärung von Leistungsgesuchen sowie zur Zuteilung und Überprüfung der AHVVersichertennummer; i. den kantonalen Steuerbehörden für ihre Aufgaben bei der Erhebung der Quellensteuer; j. den Zivilstandsämtern und ihren Aufsichtsbehörden: zur Personenidentifikation im Zusammenhang mit Zivilstandsereignissen, für die Vorbereitung einer Eheschliessung oder Eintragung der Partnerschaft sowie zur Verhinderung der Umgehung des Ausländerrechts nach Artikel 97a Absatz des Zivilgesetzbuches und Artikel 6 Absatz des Partnerschaftsgesetzes vom 8. Juni 004; k. der Zeugenschutzstelle des Bundes gemäss dem Bundesgesetz vom. Dezember 0 über den ausserprozessualen Zeugenschutz zur Erfüllung ihrer Aufgaben; l. dem Nachrichtendienst des Bundes ausschliesslich zur Personenidentifikation für das frühzeitige Erkennen und Verhindern von Bedrohungen für die innere oder äussere Sicherheit nach Artikel 6 Absatz Buchstabe a des Nachrichtendienstgesetzes vom 5. September 05 (NDG) sowie zur Erfüllung seiner Aufgaben bei Überprüfungen im Zusammenhang mit der Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit nach Artikel 4 Buchstabe d BüG, nach dem AuG und dem AsylG.
25 eparl :5 Geltendes Recht Das SEM kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bearbeiteten Daten des Asylbereichs folgenden Behörden durch ein Abrufverfahren zugänglich machen: a. den kantonalen und kommunalen Ausländerbehörden, den kantonalen und kommunalen Polizeibehörden, den kantonalen Sozialhilfe und Arbeitsmarktbehörden für ihre Aufgaben im Asylbereich sowie den kantonalen und kommunalen Polizeibehörden zur Personenidentifikation; b. c. den Bundesbehörden im Bereich des Polizeiwesens:. ausschliesslich zur Personenidentifikation in den Bereichen des polizeilichen Nachrichtenaustausches, der sicherheits und gerichtspolizeilichen Ermittlungen, bei Auslieferungsverfahren, bei Rechts und Amtshilfe, bei der stellvertretenden Strafverfolgung und Strafvollstreckung, bei der Bekämpfung der Geldwäscherei, des Drogenhandels und des organisierten Verbrechens, bei der Kontrolle von Ausweisschriften, bei Nachforschungen nach vermissten Personen, bei der Kontrolle der Eingaben im automatisierten Fahndungssystem nach Artikel 5 BPI sowie der Begutachtung der Asylunwürdigkeit nach Artikel 5 AsylG,. zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 99 AsylG; d. den Beschwerdeinstanzen des Bundes für die Instruktion der Beschwerden nach dem AsylG; e. den Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden und dem Grenzwachtkorps zur Durchführung der Personenkontrolle und Erteilung von Ausnahmevisa; Das SEM kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bearbeiteten Daten des Asylbereichs folgenden Behörden durch ein Abrufverfahren zugänglich machen: c. den Bundesbehörden im Bereich des Polizeiwesens:. zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem EIDGesetz;
26 eparl :5 Geltendes Recht f. der Eidgenössischen Finanzkontrolle zur Wahrung der Finanzaufsicht; g. der zentralen Ausgleichsstelle zur Abklärung von Leistungsgesuchen sowie zur Zuteilung und Überprüfung der AHVVersichertennummer; h. den kantonalen Steuerbehörden für ihre Aufgaben bei der Erhebung der Quellensteuer; i. den Zivilstandsämtern und ihren Aufsichtsbehörden: zur Personenidentifikation im Zusammenhang mit Zivilstandsereignissen, für die Vorbereitung einer Eheschliessung oder Eintragung der Partnerschaft sowie zur Verhinderung der Umgehung des Ausländerrechts nach Artikel 97a Absatz des Zivilgesetzbuches und Artikel 6 Absatz des Partnerschaftsgesetzes vom 8. Juni 004; j. der Zeugenschutzstelle des Bundes gemäss dem Bundesgesetz vom. Dezember 0 über den ausserprozessualen Zeugenschutz zur Erfüllung ihrer Aufgaben; k. den Visumbehörden zur Überprüfung, ob eine Visumgesuchstellerin oder ein Visumgesuchsteller ein Asylverfahren durchläuft oder durchlaufen hat; l. dem Nachrichtendienst des Bundes ausschliesslich zur Personenidentifikation für das frühzeitige Erkennen und Verhindern von Bedrohungen für die innere oder äussere Sicherheit nach Artikel 6 Absatz Buchstabe a NDG sowie zur Erfüllung seiner Aufgaben bei Überprüfungen im Zusammenhang mit der Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit nach Artikel 4 Buchstabe d BüG, nach dem AuG und dem AsylG.
27 eparl :5 Geltendes Recht. Ausweisgesetz vom. Juni 00 Art. Ausweise Alle Schweizer Staatsangehörigen haben Anspruch auf einen Ausweis je Ausweisart. Ausweise im Sinne dieses Gesetzes dienen der Inhaberin oder dem Inhaber zum Nachweis der Schweizer Staatsangehörigkeit und der eigenen Identität. Art. Abs. zweiter Satz Der Bundesrat bestimmt die Ausweisarten und regelt die Besonderheiten von Ausweisen, deren Inhaberinnen und Inhaber nach dem Wiener Übereinkommen vom 8. April 96 über diplomatische Beziehungen oder nach dem Wiener Übereinkommen vom 4. April 96 über konsularische Beziehungen Vorrechte und Immunitäten besitzen.... Diese können auch ausländische Staatsangehörige sein. Art. Informationssystem Das Bundesamt für Polizei führt ein Informationssystem. Es enthält die im Ausweis aufgeführten und gespeicherten Daten einer Person und zusätzlich folgende Daten: a. die ausstellende Behörde sowie die Ausfertigungsstelle; b. Geburtsort; c. weitere Heimatorte; d. Namen der Eltern; e. Datum der Erst und der Neuausstellung, Änderungen der im Ausweis aufgeführten Daten; f. Einträge über Schriftensperre, Verweigerung, Entzug, Ausweishinterlegung oder Verlust des Ausweises; Art. Abs. Bst. k und Das Bundesamt für Polizei führt ein Informationssystem. Es enthält die im Ausweis aufgeführten und gespeicherten Daten einer Person und zusätzlich folgende Daten: SR 4.
28 eparl :5 Geltendes Recht g. Einträge über Schutzmassnahmen für Minderjährige und Personen unter umfassender Beistandschaft, die sich auf die Ausstellung von Ausweisen beziehen; h. Unterschrift/en des gesetzlichen Vertreters bei Ausweisen für minderjährige Personen; i. Einträge über den Verlust des Bürgerrechts von Gesetzes wegen oder durch behördlichen Beschluss; j. Besonderheiten von Ausweisen, deren Inhaberinnen und Inhaber nach dem Wiener Übereinkommen vom 8. April 96 über diplomatische Beziehungen oder nach dem Wiener Übereinkommen vom 4. April 96 über konsularische Beziehungen Vorrechte und Immunitäten besitzen. Die Datenbearbeitung dient der Ausstellung von Ausweisen, der Verhinderung einer unberechtigten Ausstellung eines Ausweises sowie der Verhinderung missbräuchlicher Verwendung. Art. Datenbearbeitung und Datenbekanntgabe Folgende Behörden oder Stellen können zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Daten direkt ins Informationssystem eingeben: a. das Bundesamt für Polizei; b. die ausstellenden Behörden; c. die Ausfertigungsstellen. k. die Versichertennummer gemäss Bundesgesetz vom 0. Dezember über die Alters und Hinterlassenenversicherung. Die Datenbearbeitung dient: a. der Ausstellung von Ausweisen; b. der Verhinderung einer unberechtigten Ausstellung eines Ausweises; c. der Verhinderung missbräuchlicher Verwendung von Ausweisen; d. der Ausstellung und Aktualisierung von elektronischen Identifizierungs mitteln gemäss dem EIDGesetz vom 5. Art. Abs. Bst. g 4 SR SR
29 eparl :5 Geltendes Recht Folgende Behörden oder Stellen können zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Daten im Abrufverfahren abfragen: a. das Bundesamt für Polizei; b. die ausstellenden Behörden; c. das Grenzwachtkorps, ausschliesslich zur Identitätsabklärung; d. die vom Bund und von den Kantonen bezeichneten Polizeistellen, ausschliesslich zur Identitätsabklärung; e. die von den Kantonen bezeichneten Polizeistellen zur Aufnahme von Verlustmeldungen; f. die für aus dem Ausland eingehende Anfragen zur Identitätsabklärung als zuständig bezeichnete Polizeistelle des Bundes, ausschliesslich zur Identitätsabklärung. Zur Identifikation von Opfern von Unfällen, Naturkatastrophen und Gewalttaten sowie von vermissten Personen dürfen Daten aus dem Informationssystem weitergegeben werden. Auskünfte an weitere Behörden richten sich nach den Grundsätzen der Amtshilfe. 4 Die zuständigen Behörden nach Absatz Buchstaben c und d können die Daten im Informationssystem auch anhand des Namens und der biometrischen Daten der betreffenden Person im Abrufverfahren abfragen, sofern diese keinen Ausweis vorlegen kann. Folgende Behörden oder Stellen können zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Daten im Abrufverfahren abfragen: g. die Konsularische Direktion des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten zur Personenidentifizierung. Art. 4 Verbot von Paralleldatensammlungen Das Führen von Paralleldatensammlungen, ausser der befristeten Aufbewahrung der Antragsformulare bei der ausstellenden Behörde, ist untersagt. Art. 4 Verbot von Paralleldatensammlungen Das Führen von Paralleldatensammlungen ist untersagt. Nicht untersagt ist: a. das befristete Aufbewahren der Antragsformulare bei der ausstellenden Behörde;
30 eparl :5 Geltendes Recht b. die Bearbeitung von Personenidentifizierungsdaten nach dem EIDGesetz vom 6 durch das Bundesamt für Polizei, insbesondere im Informationssystem nach Artikel 4 des EIDGesetzes, und durch die Anbieterinnen von Identitätsdienstleistungen.. Zivilgesetzbuch 7 Art. 4a V. Datenschutz und Bekanntgabe der Daten Der Bundesrat sorgt auf dem Gebiet der Beurkundung des Personenstandes für den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte der Personen, über die Daten bearbeitet werden. Er regelt die Bekanntgabe von Daten an Private, die ein unmittelbares schutzwürdiges Interesse nachweisen können. Er bestimmt die Behörden ausserhalb des Zivilstandswesens, denen die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nötigen Daten regelmässig oder auf Anfrage bekannt gegeben werden. Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Bekanntgabe nach einem kantonalen Gesetz. bis Die Zivilstandsbehörden sind verpflichtet, alle Straftaten, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit feststellen, der zuständigen Behörde anzuzeigen. 4 Auf Daten, die für die Überprüfung der Identität einer Person notwendig sind, haben im Abrufverfahren Zugriff:. die ausstellenden Behörden nach dem Bundesgesetz vom. Juni 00 über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige; Art. 4a Abs. 4 Ziff. 6 4 Auf Daten, die für die Überprüfung der Identität einer Person notwendig sind, haben im Abrufverfahren Zugriff: 6 SR 7 SR 0
31 eparl :5 Geltendes Recht. die für die Führung des automatisierten Polizeifahndungssystem nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom. Juni 008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes zuständige Stelle des Bundes und die Filtrierstellen der im Fahndungssystem ausschreibenden kantonalen und städtischen Polizeikorps;. die für die Führung des automatisierten Strafregisters nach Artikel 59 des Strafgesetzbuches zuständige Stelle des Bundes; 4. die für die Nachforschungen nach vermissten Personen zuständige Stelle des Bundes; 5. der Nachrichtendienst des Bundes für das frühzeitige Erkennen und Verhindern von Bedrohungen für die innere oder äussere Sicherheit nach Artikel 6 Absatz Buchstabe a des Nachrichtendienstgesetzes vom 5. September das Bundesamt für Polizei zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dem E IDGesetz vom Bundesgesetz vom 0. Dezember über die Alters und Hinterlassenenversicherung Art. 50a Datenbekanntgabe Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel ATSG bekannt geben: a. anderen mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organen, wenn die Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind; Art. 50a Abs. Bst. b quater Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel ATSG 0 bekannt geben: 8 SR 9 SR SR 80.
32 eparl :5 Geltendes Recht b. Organen einer anderen Sozialversicherung, wenn sich in Abweichung von Artikel Absatz ATSG eine Pflicht zur Bekanntgabe aus einem Bundesgesetz ergibt; b bis. Organen einer anderen Sozialversicherung und weiteren Stellen oder Institutionen, die zur Verwendung der Versichertennummer berechtigt sind, wenn die Daten für die Zuweisung oder Verifizierung dieser Nummer erforderlich sind; b ter. den für den Betrieb der zentralen Datenbank zur Beurkundung des Personenstandes oder für die Führung des Informationssystems für den Ausländer und den Asylbereich zuständigen Stellen, wenn die Daten für die Zuweisung oder Verifizierung dieser Nummer erforderlich sind; c. den Organen der Bundesstatistik, nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 99; d. den Strafuntersuchungsbehörden, wenn die Anzeige oder die Abwendung eines Verbrechens die Datenbekanntgabe erfordert; d bis. dem Nachrichtendienst des Bundes (NDB) oder den Sicherheitsorganen der Kantone zuhanden des NDB, wenn eine konkrete Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit nach Artikel 9 Absatz des Nachrichtendienstgesetzes vom 5. September 05 gegeben ist; e. im Einzelfall und auf schriftlich begründetes Gesuch hin:. Sozialhilfebehörden, wenn die Daten für die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen beziehungsweise für die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge erforderlich sind, b quater. dem Bundesamt für Polizei zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dem EIDGesetz vom ; SR
33 eparl :5 Geltendes Recht. Zivilgerichten, wenn die Daten für die Beurteilung eines familien oder erbrechtlichen Streitfalles erforderlich sind,. Strafgerichten und Strafuntersuchungsbehörden, wenn die Daten für die Abklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens erforderlich sind, 4. Betreibungsämtern, nach den Artikeln 9, 6 und des Bundesgesetzes vom. April 889 über Schuldbetreibung und Konkurs, 5. Steuerbehörden, wenn die Daten für die Anwendung der Steuergesetze erforderlich sind, 6. den Kindes und Erwachsenenschutzbehörden nach Artikel 448 Absatz 4 ZGB, 7. Die zur Bekämpfung der Schwarzarbeit erforderlichen Daten dürfen von den betroffenen Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden nach den Artikeln und des Bundesgesetzes vom 7. Juni 005 gegen die Schwarzarbeit bekannt gegeben werden. Daten, die von allgemeinem Interesse sind und sich auf die Anwendung dieses Gesetzes beziehen, dürfen in Abweichung von Artikel ATSG veröffentlicht werden. Die Anonymität der Versicherten muss gewahrt bleiben. 4 In den übrigen Fällen dürfen Daten in Abweichung von Artikel ATSG an Dritte wie folgt bekannt gegeben werden: a. nicht personenbezogene Daten, sofern die Bekanntgabe einem überwiegenden Interesse entspricht;
34 eparl :5 Geltendes Recht b. Personendaten, sofern die betroffene Person im Einzelfall schriftlich eingewilligt hat oder, wenn das Einholen der Einwilligung nicht möglich ist, diese nach den Umständen als im Interesse des Versicherten vorausgesetzt werden darf. 5 Es dürfen nur die Daten bekannt gegeben werden, welche für den in Frage stehenden Zweck erforderlich sind. 6 Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Bekanntgabe und die Information der betroffenen Person. 7 Die Daten werden in der Regel schriftlich und kostenlos bekannt gegeben. Der Bundesrat kann die Erhebung einer Gebühr vorsehen, wenn besonders aufwendige Arbeiten erforderlich sind. 5. Bundesgesetz vom 8. März 06 über die elektronische Signatur Art. 9 Ausstellung geregelter Zertifikate Die anerkannten Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten müssen von den Personen, die einen Antrag auf Ausstellung eines geregelten Zertifikats stellen, verlangen: a. bei natürlichen Personen: dass sie persönlich erscheinen und den Nachweis ihrer Identität erbringen; b. bei UIDEinheiten, die nicht natürliche Personen sind: dass eine Vertretung persönlich erscheint und den Nachweis sowohl für die eigene Identität als auch für die Vertretungsmacht erbringt. Art. 9 Abs. bis bis Wird der Identitätsnachweis durch eine EID des Sicherheitsniveaus substanziell gemäss EIDGesetz vom erbracht, so muss die betreffende Person nicht persönlich erscheinen. SR 94.0 SR
35 eparl :5 Geltendes Recht Für Attribute zu berufsbezogenen oder sonstigen Angaben zur Person (Art. 7 Abs. Bst. a) müssen sie überprüfen, ob die zuständige Stelle diese Angaben bestätigt hat. Für Hinweise auf die Vertretungsbefugnis (Art. 7 Abs. Bst. b) müssen sie überprüfen, ob die vertretene UIDEinheit zugestimmt hat. 4 Der Bundesrat bezeichnet die Dokumente, mit denen die antragstellende Person ihre Identität und allfällige Attribute nachweisen kann. Er kann vorsehen, dass unter bestimmten Voraussetzungen auf das persönliche Erscheinen der antragstellenden Person verzichtet wird. 5 Die anerkannten Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten müssen sich ferner vergewissern, dass die Person, die ein geregeltes Zertifikat verlangt, im Besitz des entsprechenden privaten kryptografischen Schlüssels ist. 6 Die anerkannten Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten können die Identifikation von Antragstellerinnen oder Antragstellern an Dritte delegieren (Registrierungsstellen). Sie haften für die korrekte Ausführung der Aufgabe durch die Registrierungsstelle.
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