Amtsblatt Jahrgang Juli 2019 Nummer 07
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1 Amtsblatt Jahrgang Juli 2019 Nummer 07 Altmarkkreis Salzwedel Karl-Marx-Str Salzwedel Fon / Fax / Inhaltsverzeichnis Seite 1. Altmarkkreis Salzwedel Genehmigung neues Wappen und Flagge der Verbandsgemeinde Beetzendorf-Diesdorf 58 Bekanntmachung nach 5 Abs. 2 UVPG zum Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach 7 Abs. 1 UVPG zum Antrag auf das Zutagefördern von Grundwasser aus einem Brunnen in der Gemarkung Cheinitz, Flur 2, Flurstück 56/1 58 Allgemeinverfügung zur Beschränkung von Wasserentnahmen für Oberflächenwasser im Altmarkkreis Salzwedel 59 Öffentliche Bekanntgabe des Umweltamtes zur Einzelfallprüfung nach 9 UVPG im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zum Antrag der Bioenergie-Service GmbH, Kalbe (Milde) auf Erteilung einer Genehmigung zur Änderung und geändertem Betrieb einer biogasbetriebenen Verbrennungsmotorenanlage 59 Öffentliche Bekanntgabe des Umweltamtes zur Einzelfallprüfung nach 9 UVPG im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zum Antrag der Landwirtschaftliches Unternehmen Tangeln eg, Beetzendorf OT Tangeln auf Erteilung einer Genehmigung zur Änderung eines Satelliten-Blockheizkraftwerks zur Verwertung von Biogas 59 Öffentliche Bekanntgabe des Umweltamtes zur Einzelfallprüfung nach 9 UVPG im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zum Antrag der Agrargenossenschaft Leppin e.g. auf Erteilung einer Genehmigung zur Änderung einer Biogasanlage in Arendsee OT Harpe 60 Bekanntmachung gemäß 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeit (UVPG) vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 14b des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808), zum Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach 7 Abs. 1 UVPG im Rahmen des nachfolgenden wasserrechtlichen Erlaubnisverfahrens, Antragsteller: GbR Plönnigs & Valdiek, Cheinitzer Rundling Hansestadt Gardelegen Satzung zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände für das Jahr Stadt Arendsee (Altmark) Bekanntmachung des Beschlusses über die Feststellung des Jahresabschlusses 2017, über die Behandlung des Jahresergebnisses des Wirtschaftsjahres 2017 sowie über die Entlastung des Geschäftsführers der Luftkurort Arendsee GmbH Hansestadt Osterburg Ankündigung 18. Altmärkisches Heimatfest in Walsleben: Das große Fest der Jubiläen vom Stadt Kalbe (Milde) Haushaltssatzung 2019 der Stadt Kalbe (Milde) Wasserverband Gardelegen Verbandssatzung 62 Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgung und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser im Verbandsgebiet des Wasserverbandes Gardelegen Kreiskirchenamt Stendal Friedhofsordnung und Gebührenordnung für den Friedhof Karritz 69 Änderung der Friedhofsgebührenordnung und 3. Änderung der Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof Karritz Altmärkischer Regionalmarketing- und Tourismusverband 1. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes Altmärkischer Regionalmarketing- und Tourismusverband Regionale Planungsgemeinschaft Altmark Bekanntmachung 1. Nachtrag zum Wirtschaftsplan Öffentliche Beteiligung und Auslegung 1. Entwurf Änderung und Ergänzung des REP 2005 Altmark zur Anpassung an die Ziele des LEP 2010 LSA Altmarkkreis Salzwedel (Wahl) Öffentliche Bekanntmachung gemäß 47 Abs. 5 KWG LSA i.v.m. 75 Abs. 1 KWO LSA zum Übergang eines Sitzes im Kreistag des Altmarkkreises Salzwedel auf den nächst festgestellten Bewerber für die Wahlperiode 2019 bis Altmarkkreis Salzwedel Der Landrat Gemäß 15 Abs. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) erhält die Verbandsgemeinde Beetzendorf-Diesdorf die Genehmigung zur Führung des nachfolgend beschriebenen Wappens: In Rot mit von einem silbernen Wellenstab gesäumter rechter grüner Wellenflanke eine natürlich gefugte silberne Feldsteinkirche mit schindelbedachten Kirchenschiff und drei schwarzen Rundbogenfenstern, hinten der spitzbedachte und beknaufte Kirchturm mit Kreuz, zwei Rundbogen- und zwei gemeinen schwarzen Fenstern (2:1:1) und schwarzem Rundbogenportal; die Flanke belegt mit goldener Ähre mit Grannen und zwei Halmblättern; im erhöhten silbernen Schildfuß ein rotes Großsteingrab. Die Hauptfarben des Wappens sind abgeleitet vom Hauptwappenmotiv und der Schildfarbe Silber (Weiß)/Rot. Altmarkkreis Salzwedel Des Weiteren erteile ich die Genehmigung zur Führung der nachfolgend beschriebenen Flagge: Die Flagge ist rot-weiß-rot (1:4:1) gestreift (Querform: Streifen waagerecht verlaufend, Längsform: Streifen senkrecht verlaufend) und mittig mit dem Verbandsgemeindewappen belegt. Salzwedel, den 16. Mai 2019 Im Auftrag gez. Kulow Leiter Rechtsamt Bekanntmachung Bekanntmachung gemäß 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeit (UVPG) vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 14b des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808), zum Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach 7 Abs. 1 UVPG im Rahmen des nachfolgenden wasserrechtlichen Erlaubnisverfahrens Antragsteller: Antrag vom: Aktenzeichen: GbR Plönnigs & Valdiek Cheinitzer Rundling Kalbe (Milde) B Seite 58
2 Vorhaben: Entnahme von Grundwasser aus einem Brunnen zur Beregnung landwirtschaftlicher Nutzflächen Die GbR Plönnigs/Valdiek beantragte am , unter Vorlage einer hydrogeologischen Standortbewertung, die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für das Zutagefördern von Grundwasser aus einem seit 1999 in der Gemarkung Cheinitz, Flur 2, Flurstück 56/1 zur Feldberegnung genutzten Brunnen. Der Umfang der beantragten Gewässerbenutzung beträgt jährlich in der Beregnungszeit von April bis einschließlich November Q h max = Q d max = Q a max = 100 m³/h m³/d (= Q h max x 16 Stunden/Tag) m³/a Es handelt sich hier um ein Vorhaben gemäß Anlage 1 Nummer des UVPG. Das UVPG sieht hier eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach 7 Abs. 1 UVPG zur Ermittlung der UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens vor. Die Vorprüfung anhand der Kriterien der Anlage 3 des UVPG hat ergeben, dass es sich bei diesem Vorhaben um eine nicht UVP-pflichtige Maßnahme zur Gewässerbenutzung i. S. v. 9 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in der geltenden Fassung, handelt, da durch die Grundwasserentnahme keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung entfällt somit in diesem Verfahren. Die Gründe für diese Entscheidung können beim Altmarkkreis Salzwedel, Umweltamt, SG Wasserwirtschaft, Karl-Marx-Str. 16, Salzwedel, Zimmer 101 eingesehen werden. Hinweis: Diese Feststellung ist nicht selbstständig durch Rechtsmittel anfechtbar. Salzwedel, den gez. Ziche Landrat Altmarkkreis Salzwedel Allgemeinverfügung zur Beschränkung von Wasserentnahmen im Altmarkkreis Salzwedel Der Altmarkkreis Salzwedel als Untere Wasserbehörde erlässt auf der Grundlage des 26 WHG i. V. m. 100 WHG folgende Allgemeinverfügung Geltungsbereich: Die Allgemeinverfügung gilt für alle oberirdischen Gewässer im Altmarkkreis Salzwedel, die den wasserrechtlichen Vorschriften unterliegen. Beschränkung von Wasserentnahmen: 1. Jegliche Wasserentnahmen durch technische Hilfsmittel, z.b. Pumpvorrichtungen, aus Oberflächengewässern im Rahmen des Eigentümer- und Anliegergebrauchs werden untersagt. 2. Jegliche Wasserentnahmen durch technische Hilfsmittel, z.b. Pumpvorrichtungen, aus Oberflächengewässern im Rahmen von wasserrechtlichen Erlaubnissen ohne Festlegungen zum einzuhaltenden Mindestwasserabfluss werden ebenfalls untersagt. 3. Diese Verfügung behält ihre Gültigkeit bis einschließlich oder bis auf Widerruf durch den Altmarkkreis Salzwedel als Untere Wasserbehörde. 4. Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet. 5. Diese Verfügung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die vollständige Textfassung einschließlich der Begründung kann wie folgt eingesehen werden: Ort: Sprechzeiten: Altmarkkreis Salzwedel Mo, Di, Do, Fr 08:30 11:30 Uhr Umweltamt Di 13:00 18:00 Uhr Karl-Marx-Straße 16 Do 13:00 15:30 Uhr Salzwedel Salzwedel, den Ziche Landrat Altmarkkreis Salzwedel Öffentliche Bekanntgabe des Umweltamtes zur Einzelfallprüfung nach 9 UVPG im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zum Antrag der Bioenergie-Service GmbH, Sieper Str. 1, Kalbe (Milde) auf Erteilung einer Genehmigung nach 16 BImSchG zur Änderung und geändertem Betrieb einer biogasbetriebenen Verbrennungsmotorenanlage auf einem Grundstück in Kalbe (Milde) Die Bioenergie-Service GmbH, Sieper Str. 1, Kalbe (Milde) beantragte mit Schreiben vom beim Altmarkkreis Salzwedel die Genehmigung nach 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zur Änderung und geändertem Betrieb einer biogasbetriebenen Verbrennungsmotorenanlage mit einem Gas-Otto-Motor mit einer elektrischen Leistung von 360 kwel und einer Feuerungswärmeleistung von 847 kw auf dem Grundstück in Kalbe (Milde) Gemarkung: Jeetze Flur: 12 Flurstück: 183 Gemäß 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) wird hiermit bekanntgegeben, dass im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach 9 UVPG festgestellt wurde, dass durch das genannte Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen zu befürchten sind, so dass im Rahmen des Genehmigungsverfahrens keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich ist. Aufgrund der Merkmale und des Standortes des Vorhabens sowie der getroffenen Vorkehrungen ergeben sich folgende wesentliche Gründe für die Feststellung: - Da die aus dem Vorhaben resultierende Flächenversiegelung durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen kompensiert wird, sind keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder den Boden zu erwarten. - Umliegende Biotope werden durch das geplante Vorhaben nicht erheblich nachteilig berührt. - Bei vorschriftsmäßiger Errichtung und Betrieb der Anlage sind keine erheblichen negativen Beeinträchtigungen des Grundwassers und des Bodens zu erwarten. - Die von der Anlage ausgehenden Emissionen an Luftschadstoffen sind aufgrund ihrer Zusammensetzung und Menge nicht dazu geeignet, erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die jeweiligen Schutzgüter im Umfeld der Anlage hervorzurufen. - Die durch den Anlagenbetrieb verursachten Schallemissionen sind nicht dazu geeignet, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. - Bei Einhaltung der Sorgfaltspflichten und der ordnungsgemäßen Entsorgung der aus der Wartung und Instandhaltung der im bestimmungsgemäßen Betrieb der Anlage anfallenden gefährlichen und nichtgefährlichen Abfälle sind keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu befürchten. - Das geplante Vorhaben unterliegt nicht den Bestimmungen der Störfall-Verordnung. Die Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Beruht die Feststellung auf einer Vorprüfung, so ist die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend der Zulassungsentscheidung nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des 9 i. v. m. 7 Abs. 2 UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Salzwedel, Ziche Landrat Altmarkkreis Salzwedel Öffentliche Bekanntgabe des Umweltamtes zur Einzelfallprüfung nach 9 UVPG im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zum Antrag der Landwirtschaftliches Unternehmen Tangeln eg, Ahlumer Straße 89b, Beetzendorf OT Tangeln auf Erteilung einer Genehmigung nach 16 BImSchG zur Änderung eines Satelliten-Blockheizkraftwerks zur Verwertung von Biogas auf dem Grundstück in Beetzendorf OT Tangeln. Die Landwirtschaftliches Unternehmen Tangeln eg, Ahlumer Straße 89b, Beetzendorf OT Tangeln beantragte mit Schreiben vom beim Altmarkkreis Salzwedel die Genehmigung nach 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zur Änderung eines Satelliten-Blockheizkraftwerks zur Verwertung von Biogas auf dem Grundstück in Beetzendorf OT Tangeln, Ahlumer Straße 89b Seite 59
3 Gemarkung: Tangeln Flur: 1 Flurstück: 78. Gemäß 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) wird hiermit bekanntgegeben, dass im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach 9 UVPG festgestellt wurde, dass durch das genannte Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen zu befürchten sind, so dass im Rahmen des Genehmigungsverfahrens keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich ist. Salzwedel, Ziche Landrat Altmarkkreis Salzwedel es m ng pe. - Aufgrund der Merkmale und des Standortes des Vorhabens sowie der getroffenen Vorkehrungen ergeben sich folgende wesentliche Gründe für die Feststellung: - Das Vorhaben wirkt sich unerheblich nachteilig auf die angrenzende Flora und Fauna aus. - Die potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf den Boden erfolgen durch Bodenabtrag sowie Bodenversiegelung. Diese werden als unerheblich nachteilig eingestuft. - Das Vorhaben hat keinen Einfluss auf den Wasserhaushalt sowie das Grund- oder Oberflächenwasser. - Für die geplante Verbrennungsmotorenanlage gelten anlagenspezifische Emissionsgrenzwerte, so dass die von der Anlage ausgehenden Emissionen an Luftschadstoffen aufgrund ihrer Zusammensetzung und Menge nicht dazu geeignet sind, erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die jeweiligen Schutzgüter im Umfeld der Anlage hervorzurufen. - Mittels Gutachten wurde nachgewiesen, dass die vom Anlagenbetrieb verursachten Lärm-Beurteilungspegel die gebietsartabhängigen Immissionsrichtwerte an allen untersuchten Immissionsorten nicht überschreiten und folglich der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche gemäß TA Lärm sichergestellt ist. - Das Vorhaben hat keinen relevanten Einfluss auf das Klima. - Das Vorhaben führt zu keiner Änderung des Landschaftsbildes und zu unerheblichen Auswirkungen auf das Landschaftsempfinden. - Das Vorhaben hat keine Auswirkungen auf naturgebundene Erholungsräume wie Gewässer oder Wälder. - Das Vorhaben hat keine Auswirkungen auf ein kulturelles Erbe oder sonstige Sachgüter. Die Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Beruht die Feststellung auf einer Vorprüfung, so ist die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend der Zulassungsentscheidung nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des 9 UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Salzwedel, Ziche Landrat Altmarkkreis Salzwedel Öffentliche Bekanntgabe des Umweltamtes zur Einzelfallprüfung nach 9 UVPG im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zum Antrag der Agrargenossenschaft Leppin e.g., Leppiner Dorfstraße 68a, Arendsee auf Erteilung einer Genehmigung nach 16 BImSchG zur Änderung einer Biogasanlage in Arendsee OT Harpe. Die Agrargenossenschaft Leppin e.g., Leppiner Dorfstraße 68a, Arendsee beantragte am beim Altmarkkreis Salzwedel die Genehmigung nach 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zur Änderung einer Anlage zur anaeroben Vergärung von täglich 38 t Gülle und nachwachsenden Rohstoffen und Erzeugung von Strom und Warmwasser mittels Verbrennungsmotoren mit einer Feuerungswärmeleistung von 2,8 MW (Biogasanlage) auf dem Grundstück in Arendsee, Ortsteil Harpe Gemarkung: Leppin Flur: 8 Flurstücke: 56/4, 97, 99. Gemäß 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) wird hiermit bekanntgegeben, dass im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach 9 Abs. 2 UVPG i.v.m 7 UVPG festgestellt wurde, dass durch das genannte Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen zu befürchten sind, so dass im Rahmen des Genehmigungsverfahrens keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich ist. Aufgrund der Merkmale und des Standortes des Vorhabens sowie der getroffenen Vorkehrungen ergeben sich folgende wesentliche Gründe für die Feststellung: - Der Anlagenstandort liegt nicht in oder in unmittelbarer Nähe zu naturschutzrechtlichen Schutzgebieten bzw. Schutzobjekten. - Der Anlagenstandort befindet sich außerhalb wasserrechtlicher Schutzgebiete und in keinem Gebiet mit bereits überschrittenen Umweltqualitätsnormen. - Der Anlagenstandort befindet sich weder innerhalb noch in der Nähe eines Gebietes mit hoher Bevölkerungsdichte. - Kultur- und Bodendenkmäler werden vom Vorhaben nicht berührt. Die Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Beruht die Feststellung auf einer Vorprüfung, so ist die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend der Zulassungsentscheidung nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des 7 UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Bekanntmachung des Altmarkkreis Salzwedel Bekanntmachung gemäß 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeit (UVPG) vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 14b des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808), zum Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach 7 Abs. 1 UVPG im Rahmen des nachfolgenden wasserrechtlichen Erlaubnisverfahrens Antragsteller: GbR Plönnigs & Valdiek Cheinitzer Rundling Kalbe (Milde) Antrag vom: Aktenzeichen: B Vorhaben: Entnahme von Grundwasser aus einem Brunnen zur Beregnung landwirtschaftlicher Nutzflächen Die GbR Plönnigs/Valdiek beantragte am , unter Vorlage einer hydrogeologischen Standortbewertung, die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für das Zutagefördern von Grundwasser aus einem seit 1999 in der Gemarkung Cheinitz, Flur 2, Flurstück 56/1 zur Feldberegnung genutzten Brunnen. Der Umfang der beantragten Gewässerbenutzung beträgt jährlich in der Beregnungszeit von April bis einschließlich November Q h max = 100 m³/h Q d max = m³/d (= Q h max x 16 Stunden/Tag) Q a max = m³/a Es handelt sich hier um ein Vorhaben gemäß Anlage 1 Nummer des UVPG. Das UVPG sieht hier eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach 7 Abs. 1 UVPG zur Ermittlung der UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens vor. Die Vorprüfung anhand der Kriterien der Anlage 3 des UVPG hat ergeben, dass es sich bei diesem Vorhaben um eine nicht UVP-pflichtige Maßnahme zur Gewässerbenutzung i. S. v. 9 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in der geltenden Fassung, handelt, da durch die Grundwasserentnahme keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung entfällt somit in diesem Verfahren. Die Gründe für diese Entscheidung können beim Altmarkkreis Salzwedel, Umweltamt, SG Wasserwirtschaft, Karl-Marx-Str. 16, Salzwedel, Zimmer 101 eingesehen werden. Hinweis: Diese Feststellung ist nicht selbstständig durch Rechtsmittel anfechtbar. Salzwedel, den Ziche Landrat Hansestadt Gardelegen Die Bürgermeisterin S a t z u n g zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände für das Jahr 2017 Aufgrund des 56 Wassergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (WG LSA) vom (GVBl. LSA S. 492), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes zur Reform des Kommunalverfassungsrechts des Landes Sachsen-Anhalt und zur Fortentwicklung sonstiger kommunalrechtlicher Vorschriften vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288), der 2, 5, 8, 11, 36, 45, 90 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. 288) und der 1, 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KAG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996, zuletzt geändert durch Artikel 2 des 2. Gesetzes zur Änderung des Landesrechtes aufgrund der bundesrechtlichen Einführung des Rechtsinstituts der eingetragenen Lebenspartnerschaft vom 02. Februar 2011 (GVBl. LAS 58), hat der Stadtrat der Hansestadt Gardelegen in seiner Sitzung am die folgende Satzung zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände beschlossen: 1 Allgemeines (1) Die Hansestadt Gardelegen mit ihren Ortsteilen ist gemäß 54 Abs. 3 WG LSA für die in ihrem Gemeindegebiet gelegenen Flächen gesetzliches Mitglied in den Unterhaltungsverbänden Milde/Biese, Obere Ohre, Untere Ohre, Tanger und Uchte. (2) Die Hansestadt Gardelegen hat auf der Grundlage der 28 Abs. 1 des Gesetzes über Wasser und Bodenverbände (WVG), 55 WG LSA sowie der Satzungen der Unterhaltungsverbände Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung der Aufgaben der Unterhaltungsverbände erforderlich sind sowie die Kosten, die die Unterhaltungsverbände nach 56a WG Seite 60
4 LSA für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung abzuführen haben. (3) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinn. (4) Die Umlagen werden wie Gebühren nach dem Kommunalabgabengesetz erhoben. 2 Gegenstand der Umlage (1) Die Hansestadt Gardelegen legt die Beiträge, die ihr aus ihrer gesetzlichen Mitgliedschaft in den in 1 Abs. bezeichneten Unterhaltungsverbänden entstehen, einschließlich der bei der Umlage entstandenen Verwaltungskosten, auf die Umlageschuldner um. 3 Umlagepflicht Die Umlagepflicht für den Flächenbeitrag besteht für alle Grundstücke des Gemeindegebietes mit Ausnahme derjenigen, die in Bundeswasserstraßen entwässern. Die Umlagepflicht für den Erschwernisbeitrag besteht für alle Grundstücke des Gemeindegebietes, die nicht der Grundsteuer A unterliegen und die nicht in Bundeswasserstraßen entwässern. 4 Umlageschuldner (1) Umlageschuldner ist, wer Eigentümer eines im Gemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücks ist. Wechselt der Umlageschuldner während des Veranlagungsjahres, wird die Umlage zeitanteilig erhoben. (2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. (3) Sind die Umlageschuldner nach Abs. 1 und 2 nicht zu ermitteln, ist ersatzweise derjenige zu der Umlage heranzuziehen, der im Erhebungszeitraum das Grundstück nutzt. Der Umlageschuldner ist dann nicht zu ermitteln, wenn der Eigentümer oder der Erbbauberechtigte nicht bestimmt werden kann. (4) Mehrere Umlageschuldner sind Gesamtschuldner. 5 Entstehung der Umlageschuld, Erhebungszeitraum (1) Die Umlageschuld entsteht mit Ende des Kalenderjahres, für das die Umlage festzusetzen ist. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. 6 Umlagemaßstab (1) Berechnungsgrundlage für die Umlage des Flächenbeitrages ist die Grundstücksfläche. Die Erschwernisumlage wird nach der Fläche des Grundstückes bemessen, die nicht der Grundsteuer A unterliegt. (2) Der Anteil des Erschwernisbeitrages der Hansestadt Gardelegen beträgt gemäß der unter 1 bezeichneten Satzung des Unterhaltungsverbandes: Milde/Biese 10,00 % Obere Ohre 10,00 % Untere Ohre 12,96 % Tanger 10,00 % Uchte 10,66 % (3) Die Verwaltungskosten betragen 6,06 /pro Bescheid. 7 Umlagesatz (1) Die Umlagesätze betragen für das Kalenderjahr 2017: Verband Milde/Biese : Flächenbeitragssatz 9, /ha Erschwernisbeitragssatz 18,58 /ha Verband Obere Ohre Flächenbeitragssatz 10, /ha Erschwernisbeitragssatz 15,74 /ha Verband Untere Ohre Flächenbeitragssatz 6,60 /ha Erschwernisbeitragssatz 1,49 /ha Verband Tanger Flächenbeitragssatz 9,4755 /ha Erschwernisbeitragssatz (wurde nicht erhoben) Verband Uchte Flächenbeitragssatz 13,6860 /ha Erschwernisbeitragssatz (wurde noch nicht erhoben) (2) Von einer Festsetzung, Erhebung oder Nachforderung der Umlage kann abgesehen werden, wenn der zu entrichtende Verbandsbeitrag niedriger als fünf Euro ist. 8 Fälligkeit (1) Die Umlage wird einen Monat nach Bekanntgabe des Umlagebescheides gegenüber dem Umlageschuldner fällig. (2) Im Abgabenbescheid kann bestimmt werden, dass er auch für zukünftige Zeitabschnitte gilt solange sich die Berechnungsgrundlage nicht ändert. 9 Mitwirkungs- und Auskunftspflicht (1) Sind für die Erhebung und Bemessung der Umlage Auskünfte oder Unterlagen des Umlagepflichtigen notwendig, hat dieser die Auskünfte auf Aufforderung zu erteilen bzw. die Unterlagen zur Verfügung zu stellen. (2) Der Umlagepflichtige ist zur Mitwirkung bei der Ermittlung von notwendigen Angaben zur Umlagegrundlage verpflichtet. Er kommt der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass er die für die Umlageermittlung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offen legt und die ihm bekannten Beweismittel angibt. (3) Verweigert der Umlagepflichtige seine Mitwirkung oder teilt er nur unzureichende Angaben mit, so kann die Umlageveranlagung aufgrund einer Schätzung erfolgen. (4) Der Umlageschuldner ist verpflichtet, Änderungen, der für die Umlage relevanten Tatsachen (wie Eigentümerwechsel) der Hansestadt Gardelegen binnen eines Monats schriftlich anzuzeigen. (5) Die Hansestadt Gardelegen ist berechtigt, an Ort und Stelle zu prüfen, ob die zur Feststellung der Umlage gemachten Angaben den Tatsachen entsprechen. 10 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des 16 Abs. 2 Nr. 2 KAG LSA handelt, wer den Vorschriften des 8 über die Mitwirkungs- und Auskunftspflichten vorsätzlich oder leichtfertig zuwiderhandelt, indem er Änderungen, der für die Umlage relevanten Tatsachen nicht binnen eines Monats der Hansestadt Gardelegen anzeigt oder die für die Erhebung und Bemessung der Umlage notwendigen Angaben nicht oder nur unzureichend macht. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu geahndet werden. 11 Billigkeitsmaßnahmen Die Umlage kann ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, kann sie ganz oder zum Teil erlassen werden. 12 Datenverarbeitung (1) Zur Feststellung der sich aus dieser Satzung ergebenden Umlageschuldner sowie zur Feststellung und Erhebung der Umlage nach 2 ist die Verarbeitung der hierfür erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten nach 9, 10 Datenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (DSG LSA) durch die Hansestadt Gardelegen zulässig. (2) Die Hansestadt Gardelegen darf die für die Veranlagung der Grundsteuer bekannt gewordenen personen- und grundstücksbezogenen Daten für die in Abs. 1 genannten Zwecke nutzen und sich die Informationen von den entsprechenden Ämtern (Finanz- und Steuer-, Liegenschafts-, Einwohnermelde- und Grundbuchamt) übermitteln lassen. Diese Satzung tritt am in Kraft. Hansestadt Gardelegen, den gez. Mandy Zepig Bürgermeisterin Stadt Arendsee (Altmark) 13 Inkrafttreten B e k a n n t m a c h u n g des Beschlusses über die Feststellung des Jahresabschlusses 2017, über die Behandlung des Jahresergebnisses des Wirtschaftsjahres 2017 sowie über die Entlastung des Geschäftsführers der Luftkurort Arendsee GmbH Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am den Jahresabschluss 2017 festgestellt und dem Geschäftsführer der Luftkurort Arendsee GmbH für die Wirtschaftsführung des Jahres 2017 Jahresabschluss die Entlastung erteilt. Der Jahresfehlbetrag beträgt insgesamt ,66 EUR. Es wurde beschlossen, dass der Jahresfehlbetrag auf neue Rechnung vorgetragen werden soll. Der Jahresabschluss 2017 wurde durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Hanseatic Consult GmbH, Hamburg geprüft. Die Prüfungsgesellschaft hat einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk mit Datum vom erteilt. Der Jahresabschluss sowie der Lagebericht für das Wirtschaftsjahr 2017 liegen in der Zeit vom 15. Juli bis einschließlich 22. Juli 2019 in der Stadt Arendsee (Altmark), Am Markt 3 in Arendsee, Zimmer 16, während der Dienstzeiten zur Einsichtnahme öffentlich aus. Arendsee (Altmark), 27. Juni 2019 gez. Klebe Bürgermeister Hansestadt Osterburg Die Bürgermeisterin 18. Altmärkisches Heimatfest in Walsleben Das große Fest der Jubiläen vom Herzlich willkommen zum großen Fest der Jubiläen in Walsleben, heißt es vom 21. bis 25. August 2019 anlässlich des 18. Altmärkischen Heimatfestes. Wo soll das sein?, fragen Sie sich jetzt vielleicht Idyllisch acht Kilometer südöstlich von Osterburg am Rande der Wischeniederung gelegen, dorthin möchten wir Sie gerne einladen. In einen Ort mit besonderer Bedeutung für unsere Heimat, denn das Dorf an der Uchte ist eines der ersten urkundlich nachweisbaren Dörfer der Altmark. Seite 61
5 Genau 1090 Jahre ist das her. Nicht ganz so alt, aber ein wichtiger Bestandteil des Zusammenlebens, ist der Sportverein SV Eintracht Walsleben, der auf eine 100-jährige Geschichte zurückblickt. Das dritte Ortsjubiläum feiert die Feuerwehr mit ihrem 130. Geburtstag. Damit nicht genug: Die Einheitsgemeinde Hansestadt Osterburg (Altmark) feiert in diesem Jahr ihr zehnjähriges Bestehen. Der Landkreis Stendal hat sich bereits vor 25 Jahren formiert, genauso wie der Altmarkkreis Salzwedel. Fünf Jubiläen! Um sie alle entsprechend zu würdigen braucht es dann auch fünf Tage. Und dafür sorgen fünf starke Partner, die das 18. Altmärkische Heimatfest zum dem machen was es war, ist und bleiben soll: ein kulturelles Aushängeschild zur Pflege des altmärkischen Brauchtums und Handwerks mit Alleinstellungsmerkmal in der Region Altmark. Musikalisch in allen Tonlagen, sportlich in verschiedenen Spielarten, kulinarisch vielseitig und in breitem Spektrum historisch informativ - so liest sich das Besucherprogramm mit vielen kleinen und großen Höhepunkten. Erleben Sie z. B.: Blas-, Marsch- und Volksmusik / plattdeutsche Lieder, Gedichte und Sketche / verschiedene Folklore- und Volkstanzgruppen / Schlager, Oldies, Pop und Rock der Band Tänzchentee / Disko im Festzelt / 2. Altmärkisches Kinderfest mit Zaubershow, Musik- und Lesezelt, Stroh-Tobeburg / Historischer Festumzug / Markttreiben u.v.m. / Informationen immer auch unter >>> Bitte weitersagen und den Termin dick im Kalender markieren! <<< Stadt Kalbe (Milde) Haushaltssatzung 2019 der Stadt Kalbe (Milde) Auf Grundlage der 45 und 100 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der zurzeit geltenden Fassung, hat die Stadt Kalbe (Milde) die folgende, vom Stadtrat in der Sitzung am beschlossene Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2019, geändert durch den Beitrittsbeschluss vom , erlassen: 1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2019, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Stadt Kalbe (Milde) voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird 1. im Ergebnisplan mit dem a) Gesamtbetrag der Erträge auf Euro b) Gesamtbetrag der Aufwendungen auf Euro 2. im Finanzplan mit dem a) Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf Euro b) Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf Euro c) Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf Euro d) Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf Euro e) Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf Euro f) Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf Euro festgesetzt. 2 Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird auf Euro festgesetzt. 3 Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten, (Verpflichtungsermächtigung) wird mit Euro für 2020 festgesetzt. Der Höchstbetrag des Liquiditätskredits wird auf Euro festgesetzt. 4 5 Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt: Grundsteuer 1.1 für land- und forstwirtschaftliche Flächen (Grundsteuer A) auf 320 v. H. 1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 350 v. H. Gewerbesteuer auf 340 v. H. Kalbe (Milde), den gez. Karsten Ruth Bürgermeister Bekanntmachung Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2019 wird hiermit gemäß 102 Abs.2 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) öffentlich bekannt gemacht. Die nach 107 Abs.4 und 108 Abs.2 KVG LSA erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in 2 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2019 festgesetzten Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen in Höhe von ,00 Euro wird erteilt. Für den in 3 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2019 festgesetzten Gesamtbetrag der vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von Euro, wird hinsichtlich des genehmigungspflichtigen Teils in Höhe von Euro die Genehmigung erteilt. Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan mit seinen Anlagen, dem Beitrittsbeschluss und den Genehmigungen liegen nach 102 Abs.2 Satz 1 KVG LSA vom bis Zur Einsichtnahme im Gebäude der Stadt Kalbe (Milde), Schulstraße 11 in Kalbe (Milde), Bereich Kämmerei während der Dienstzeiten aus. Kalbe (Milde), den gez. Ruth Bürgermeister Wasserverband Gardelegen V E R B A N D S S A T Z U N G des Wasserverbandes Gardelegen Aufgrund der 6, 8 und 16 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG- LSA) vom 26. Februar 1998 (GVBl. LSA S. 81), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juni 2018 (GVBl. LSA S. 166, 174) in Verbindung mit 45 des Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288) zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2019 (GVBl. LSA S. 66) sowie 83 Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt vom 16. März 2011 (GVBl. LSA S. 492), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Februar 2017 (GVBl. LSA S. 33), hat die Verbandsversammlung des Wasserverbandes Gardelegen in ihrer Sitzung am 03. Juni 2019 die folgende Neufassung der Verbandssatzung beschlossen: Inhaltsübersicht - Verbandssatzung - 1 Name, Sitz, Siegel 2 Verbandsmitglieder, Verbandsgebiet 3 Aufgaben des Verbandes 4 Pflichten der Verbandsmitglieder 5 Verbandsorgane 6 Verbandsversammlung 7 Aufgaben der Verbandsversammlung 8 Sitzungen und Beschlussfähigkeit der Verbandsversammlung 9 Beschlüsse und Wahlen der Verbandsversammlung 10 Niederschrift 11 Vorsitzender der Verbandsversammlung 12 Verbandsgeschäftsführer 13 Aufgaben des Verbandsgeschäftsführers 14 Amtszeit des Verbandsgeschäftsführers 15 Einspruchspflicht 16 Wirtschaftsführung 17 Wirtschaftsplan 18 Prüfung des Verbandes 19 Satzungen, Gebühren und Verbandsumlage 20 Austritt 21 Auflösung des Verbandes 22 Aufbewahrung der Verbandsunterlagen, Einsicht 23 Aufsicht, Kommunalaufsichtsbehörde 24 Ehrenamtliche Tätigkeit 25 Auslagenersatz und Aufwandsentschädigung 26 Öffentliche Bekanntmachungen 27 Inkrafttreten der Satzung 1 Name, Sitz, Siegel (1) Der Zweckverband führt den Namen Wasserverband Gardelegen. (2) Der Verband hat seinen Sitz in Gardelegen, Philipp-Müller-Straße 2. (3) Der Verband führt ein Dienstsiegel mit der Umschrift: Wasserverband Gardelegen 2 Verbandsmitglieder, Verbandsgebiet (1) Verbandsmitglieder sind die Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark), die Hansestadt Gardelegen, die Einheitsgemeinde Stadt Kalbe (Milde) und die Stadt Klötze. (2) Im Mitgliederverzeichnis werden alle Verbandsmitglieder mit ihren betroffenen Ortsteilen sowie die dem Verband übertragenen öffentlichen Aufgaben aufgeführt. Das Mitgliederverzeichnis ist als Anlage Bestandteil der Satzung. Der Verband führt das Mitgliederverzeichnis und hält es auf dem Laufenden. (3) Das Verbandsgebiet umfasst die Gemeindegebiete der Verbandsmitglieder, sofern nicht nur einzelne Ortsteile einer Mitgliedsgemeinde nach Maßgabe des Mitgliederverzeichnisses zum Verbandsgebiet gehören. In diesem Fall gehören jeweils nur die Gebiete der betreffenden Ortsteile der Mitgliedsgemeinde zum Verbandsgebiet. Seite 62
6 3 Aufgaben des Verbandes (1) Der Verband erfüllt die öffentliche Aufgabe der Versorgung mit Trink- und Brauchwasser im Verbandsgebiet, soweit diese Aufgabe von den Verbandsmitgliedern für ihre Gemeindegebiete auf den Verband übertragen wurde. (2) Der Verband erfüllt die öffentliche Aufgabe der Schmutzwasserentsorgung im Verbandsgebiet, soweit diese Aufgabe von den Verbandsmitgliedern für ihre Gemeindegebiete auf den Verband übertragen wurde und soweit dies die zentrale Beseitigung des Schmutzwassers und des in Kleinkläranlagen anfallenden Fäkalschlamms sowie des in abflusslosen Sammelgruben anfallenden Schmutzwassers betrifft. Nicht zu den Aufgaben des Verbandes gehört die Beseitigung des auf den privaten Grundstücken und den öffentlichen Verkehrsflächen sowie den sonstigen öffentlichen Flächen und Grundstücken anfallenden Niederschlagswassers. (3) Die Mitglieder des Verbandes übertragen dem Verband das zur Aufgabenerfüllung betriebsnotwendige Vermögen. (4) Der Verband kann für Gemeinden oder Unternehmen außerhalb des Verbandsgebietes Aufgaben übernehmen. Dabei darf jedoch die Aufgabenerfüllung des Verbandes nicht gefährdet werden. (5) Das Recht und die Pflicht der beteiligten Gebietskörperschaften, die übertragenen Aufgaben zu erfüllen und die dazu notwendigen Befugnisse einschließlich des Satzungsrechts auszuüben, gehen auf den Verband über. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Verband Unternehmen und Betriebe errichten, erwerben, pachten, sich an anderen Unternehmen beteiligen. (6) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich der Verband Dritter bedienen. 4 Pflichten der Verbandsmitglieder (1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband die Nutzung ihrer öffentlichen Straßen, Wege, Plätze und sonstige Grundstücke zur Verlegung seiner Trinkwasser- und Schmutzwasserleitungen und den dazugehörigen und sonstigen Anlagen unentgeltlich zu gestatten oder zur Erfüllung seiner Aufgaben unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. (2) Die Verbandsmitglieder haben dem Verband rechtzeitig über Maßnahmen, die Verbandsanlagen betreffen, insbesondere Straßenbaumaßnahmen, Mitteilung zu machen und diese mit dem Verband abzustimmen. Im Regelfall erfolgt die Kostentragung nach dem Verursacherprinzip. Das Verbandsmitglied hat dafür Sorge zu tragen, dass bestehende Rechte entsprechend geregelt werden. 5 Verbandsorgane Organe des Verbandes sind: 1. die Verbandsversammlung, 2. der Verbandsgeschäftsführer. 6 Verbandsversammlung (1) In der Verbandsversammlung hat die Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark) 2 Stimmen, die Hansestadt Gardelegen hat 5 Stimmen, die Einheitsgemeinde Stadt Kalbe (Milde) hat 2 Stimmen und die Stadt Klötze hat 1 Stimme. Die Stimmanteile eines Verbandsmitgliedes dürfen 50 % der Gesamtstimmenanteile nicht übersteigen. (2) Die Verbandsversammlung besteht aus je einem Vertreter pro Stimme des jeweiligen Verbandsmitglieds. Der Verbandsgeschäftsführer ist Mitglied mit beratender Stimme. (3) Jedes Verbandsmitglied hat je Stimme einen Vertreter und dessen Stellvertreter für die Dauer der für Gemeinderäte geltenden Wahlperiode zu wählen. Der Stellvertreter vertritt den Vertreter im Verhinderungsfall. Im Verhinderungsfall sowohl des Vertreters als auch des Stellvertreters kann das Stimmrecht des verhinderten Vertreters bei mehreren Stimmen des Verbandsmitgliedes auf einen anwesenden Vertreter desselben Verbandsmitgliedes übertragen werden. Die Stimmen eines Verbandsmitgliedes sind einheitlich abzugeben. Hierfür legt die Vertretung des Verbandsmitgliedes durch Beschluss einen namentlich bestimmten Stimmführer und einen namentlich bestimmten Stellvertreter fest. Der Vertretungsauftrag an den gewählten Vertreter kann jederzeit vom Verbandsmitglied widerrufen werden. Sie bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt, es sei denn sie werden vorzeitig abberufen. Die Vertreter sowie die Stellvertreter der Verbandsversammlung und die Stimmführer sowie die Stellvertreter der kommunalen Gebietskörperschaften sind dem Verband schriftlich bekannt zu geben. (4) Die Verbandsversammlung tritt nach Bedarf, aber mindestens dreimal jährlich zusammen. Sie muss zusammentreten, wenn mindestens ein Viertel der Verbandsmitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes dies verlangen. 7 Aufgaben der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit nicht der Verbandsgeschäftsführer kraft Gesetzes zuständig ist oder ihm die Verbandsversammlung bestimmte Angelegenheiten übertragen hat. (2) Die Verbandsversammlung beschließt über folgende Angelegenheiten: 1. den Erlass und die Änderung der Verbandssatzung, 2. den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von sonstigen Satzungen, 3. die Geschäftsordnung des Verbandes, 4. die Wahl des Vorsitzenden der Verbandsversammlung und die Berufung seines Stellvertreters, 5. die Wahl des Verbandsgeschäftsführers, 6. Einstellungen und Entlassungen von Verbandsbediensteten ab Entgeltgruppe 12 TVöD im Einvernehmen mit dem Verbandsgeschäftsführer, 7. den Erlass und die Änderung des Wirtschaftsplanes, die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, soweit deren Wert Euro übersteigt, die Feststellung des Jahresabschlusses, insbesondere die Verwendung des Jahresgewinnes oder die Behandlung des Jahresverlustes, die Verwendung der für das Wirtschaftsjahr eingeplanten Finanzmittel und die Entlastung des Verbandsgeschäftsführers, 8. die Festsetzung der Verbandsumlage, 9. Vergaben nach VOB und VOL, wenn der Wert Euro übersteigt, 10. die Verfügung über Verbandsvermögen, Veräußerung oder Belastungen von Grundstücken, Schenkungen und Darlehen des Verbandes, soweit sie den Betrag von Euro überschreiten, 11. die Verpachtung von Einrichtungen des Verbandes sowie die Übertragung der Betriebsführung dieser Einrichtung auf Dritte, 12. die Beteiligung des Verbandes an privatrechtlichen Unternehmen sowie der Übertragung von Verbandsvermögen auf diese Unternehmen, 13. die Aufnahme von Krediten, Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Gewährverträgen, Bestellung sonstiger Sicherheiten sowie wirtschaftlich gleichzustellender Rechtsgeschäfte, soweit sie den Betrag bzw. den Wert von Euro überschreiten, 14. Verträge mit Verbandsmitgliedern, Verbandsvertretern und dem Verbandsgeschäftsführer, es sei denn, dass es sich um Verträge aufgrund einer förmlichen Ausschreibung oder um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, deren Vermögenswert Euro nicht übersteigt, 15. die Bestellung und Abberufung von Vertretern des Verbandes in Unternehmen, an denen der Verband beteiligt ist, 16. den Verzicht auf Ansprüche des Verbandes und den Abschluss von Vergleichen, soweit sie den Betrag von Euro überschreiten, 17. Führung von Rechtsstreitigkeiten von erheblicher Bedeutung, 18. die Aufnahme von neuen Verbandsmitgliedern durch Beitritt, 19. das Zusammengehen mit anderen Verbänden durch Fusion, 20. das Ausscheiden und den Ausschluss von Verbandsmitgliedern, 21. die Auflösung des Verbandes. 8 Sitzungen und Beschlussfähigkeit der Verbandsversammlung (1) Der Vorsitzende der Verbandsversammlung lädt im Einvernehmen mit dem Verbandsgeschäftsführer die Vertreter der Verbandsversammlung unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind öffentlich. Die Ladungsfrist beträgt mindestens eine Woche. In dringenden Fällen, die keinen Aufschub dulden, kann die Verbandsversammlung ohne Frist formlos und nur unter Angabe der Verhandlungsgegenstände einberufen werden. (2) Tagesordnung, Zeit und Ort der Sitzung sind rechtzeitig ortsüblich bekannt zu machen. (3) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung mehr als die Hälfte der Mitglieder zur Sitzung anwesend sind und mehr als die Hälfte der Stimmen vertreten sind. (4) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird die Verbandsversammlung zur Verhandlung über den gleichen Gegenstand zum zweiten Mal einberufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Ladung zur zweiten Sitzung ausdrücklich hierauf hingewiesen worden ist. 9 Beschlüsse und Wahlen der Verbandsversammlung (1) Die Beschlüsse werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen gefasst. Es wird offen abgestimmt. Die Stimmen eines Verbandsmitgliedes können nur einheitlich durch den Stimmführer, im Verhinderungsfall durch den Stellvertreter, abgegeben werden. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. (2) Änderungen, die den Mitgliederbestand des Verbandes (Beitritt eines weiteren Verbandsmitgliedes, Ausschluss oder Austritt eines Verbandsmitgliedes) sowie den Bestand des Verbandes (Auflösung) betreffen, bedürfen einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmen der Verbandsversammlung und der Mehrheit der Verbandsmitglieder. (3) Wahlen werden nur in den gesetzlich ausdrücklich genannten Fällen durchgeführt. Sie werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen; es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht. Gewählt ist die Person, für die im ersten Wahlgang die Mehrheit der anwesenden Stimmen abgegeben worden sind. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang ist die Person gewählt, für die die meisten Stimmen abgegeben worden sind. Ergibt sich im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das der Vorsitzende der Verbandsversammlung zu ziehen hat. 10 Niederschrift Über jede Sitzung der Verbandsversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Hierfür gelten die Bestimmungen des 58 KVG LSA. 11 Vorsitzender der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden der Verbandsversammlung und bestimmt einen Stellvertreter. (2) Der Vorsitzende der Verbandsversammlung beruft die Verbandsversammlung ein und leitet die Sitzungen der Verbandsversammlung. 12 Verbandsgeschäftsführer (1) Der Verbandsgeschäftsführer wird von der Verbandsversammlung für die Dauer von 7 Jahren gewählt. Eine mehrmalige Wiederwahl ist möglich. Er ist hauptberuflich tätig. (2) Die Verbandsversammlung beauftragt im Einvernehmen mit dem Verbandsgeschäftsführer einen Bediensteten des Verbandes mit der Vertretung des Verbandsgeschäftsführers im Falle der Verhinderung. (3) Der Verbandsgeschäftsführer vertritt den Zweckverband. Er leitet die Verwaltung des Seite 63
7 Verbandes, erledigt in eigener Verantwortung die Geschäfte der laufenden Verwaltung und entscheidet in Angelegenheiten, die ihm durch die Verbandssatzung oder durch Beschluss der Verbandsversammlung zugewiesen sind. Der Verbandsgeschäftsführer ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter, höherer Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Bediensteten des Verbandes. 13 Aufgaben des Verbandsgeschäftsführers (1) Der Verbandsgeschäftsführer hat die Beschlüsse der Verbandsversammlung vorzubereiten. Er ist für deren Vollzug verantwortlich. (2) In dringenden Angelegenheiten der Verbandsversammlung, deren Erledigung auch nicht bis zu einer ohne Frist und formlos einberufenen Sitzung aufgeschoben werden kann, entscheidet der Verbandsgeschäftsführer anstelle der Verbandsversammlung. Die Gründe für die Eilentscheidung sowie die Erledigung sind den Vertretern der Verbandsversammlung unverzüglich mitzuteilen. Diese Angelegenheit ist in die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Verbandsversammlung aufzunehmen. (3) Dem Verbandsgeschäftsführer obliegen die sachgerechte Erledigung der Aufgaben und der ordnungsgemäße Gang der Verwaltung. (4) Dem Verbandsgeschäftsführer werden nachstehende Angelegenheiten zur Entscheidung übertragen: 1. Rechtsgeschäfte i.s.v. 45 Abs. 2 Nrn. 7 und 10 KVG LSA bis zu einem Vermögenswert von Euro, 2. Verträge mit Verbandsmitgliedern, Verbandsvertretern und dem Verbandsgeschäftsführer aufgrund einer förmlichen Ausschreibung oder Geschäfte der laufenden Verwaltung, deren Vermögenswert Euro nicht übersteigt, 3. über- und außerplanmäßige Ausgaben bis zu einem Vermögenswert von Euro, 4. Vergaben nach VOB und VOL bis zu einem Vermögenswert von Euro. Hiervon ausgenommen sind Rechtsgeschäfte nach Abs. 4 Nr. 2, 5. Einstellung und Entlassung von Verbandsbediensteten bis zur Entgeltgruppe 11 TVöD. 14 Amtszeit des Verbandsgeschäftsführers Der Verbandgeschäftsführer wird für die Dauer von sieben Jahren von der Verbandsversammlung gewählt. Der Verbandsgeschäftsführer scheidet mit Ablauf der Wahlperiode aus seiner Funktion aus, es sei denn, er wurde wiedergewählt. 15 Einspruchspflicht Der Verbandsgeschäftsführer muss Beschlüssen der Verbandsversammlung widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass diese gesetzwidrig sind. Er kann ihnen widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass diese für den Verband nachteilig sind. Der Widerspruch muss binnen zwei Wochen schriftlich eingelegt und begründet werden. Er hat aufschiebende Wirkung. Verbleibt die Verbandsversammlung bei erneuter Verhandlung bei diesem Beschluss und ist nach Ansicht des Verbandsgeschäftsführers auch der neue Beschluss gesetzwidrig, muss er ihm erneut widersprechen und unverzüglich die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einholen. Unterlässt der Verbandsgeschäftsführer den Widerspruch gegen gesetzwidrige Beschlüsse vorsätzlich oder grob fahrlässig, so hat er dem Verband den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 16 Wirtschaftsführung Die Vorschriften der 15 bis 19 des Eigenbetriebsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe gelten für den Verband entsprechend. 17 Wirtschaftsplan (1) Der Zweckverband hat für jedes Wirtschaftsjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen und zu beschließen. (2) Soweit Umlagen erhoben werden, sind der Umlagebedarf und die Verteilung auf die Mitglieder im Wirtschaftsplan festzulegen. 18 Prüfung des Verbandes Der Zweckverband unterliegt der örtlichen Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt des Altmarkkreises Salzwedel. Für die Prüfung kommen die jeweils gültigen kommunalrechtlichen Vorschriften zur Anwendung. 19 Satzungen, Gebühren und Verbandsumlage (1) Der Verband erlässt zur Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs bezüglich seiner öffentlichen Einrichtungen Satzungen. (2) Der Verband erhebt zur Deckung seiner Ausgaben von den Anschlussnehmern Gebühren, Beiträge und Kostenerstattungsbeträge auf der Grundlage seiner Satzungen, soweit nicht privatrechtliche Entgelte erhoben werden. (3) Der Verband erhebt eine allgemeine Umlage, wenn die Erträge einschließlich besonderer Umlagen die Aufwendungen nicht decken. (4) Die Höhe der vom einzelnen Verbandsmitglied zu tragenden allgemeinen Umlage, welche entsprechend Absatz 3 erhoben wird, bemisst sich nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl des Verbandsmitgliedes zu der Gesamteinwohnerzahl des Verbandes. Es ist die Einwohnerzahl des Verbandsmitgliedes mit seinem Verbandsgebiet gemäß 2 maßgeblich, die das Landesamt für Statistik am des vorletzten Jahres ermittelt hat. (5) Soweit im Rahmen der Aufgabenerfüllung des Verbandes die Übernahme und Tilgung besonderer Verbindlichkeiten zu Gunsten einzelner Zweckverbandsmitglieder erforderlich wird oder soweit die Aufgabenwahrnehmung einzelnen Zwecksverbandsmitgliedern besondere Vorteile vermittelt, kann der Verband auch von einzelnen Mitgliedern besondere Umlagen erheben. Die besonderen Umlagen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Leistungen des Verbandes für seine Mitgliedsgemeinden stehen. 20 Austritt (1) Die Kündigung (Austritt eines Verbandsmitgliedes) ist zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Die Kündigungsfrist beträgt 2 Jahre zum Ende des Geschäftsjahres. Die Kündigung bedarf eines Beschlusses der Vertretungskörperschaft des Mitgliedes. Das austretende Mitglied hat entsprechend den Regelungen über die Auflösung des Verbandes einen entsprechenden Anteil am Vermögen und an den Schulden zu übernehmen. (2) Ein Mitglied kann die Mitgliedschaft jederzeit aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn sich die Verhältnisse seit Beginn der Mitgliedschaft des kündigenden Verbandsmitgliedes im Verband so wesentlich geändert haben, dass unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen sowohl des Verbandsmitgliedes als auch des Verbandes die Fortsetzung der Mitgliedschaft nicht zuzumuten ist. Im Übrigen gilt Abs. 1 Satz 4 entsprechend. (3) Im Falle des Ausscheidens eines Verbandsmitgliedes regeln die Beteiligten die Auseinandersetzung durch Vertrag. (4) Die Verbandsversammlung entscheidet per Beschluss über den Austritt. (5) Der Austritt bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. 21 Auflösung des Verbandes (1) Die Verbandsversammlung kann die Auflösung des Verbandes beschließen, wenn die Verbandsaufgaben entfallen sind oder durch den Verband nicht mehr zweckmäßig erfüllt werden können oder der Fortbestand des Verbandes aus anderen Gründen nicht mehr erforderlich ist. Die Auflösung bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. (2) Die Auflösung ist vom Verband unter Aufforderung der Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche öffentlich bekannt zu machen. Der Zweckverband gilt nach seiner Auflösung als fortbestehend, soweit der Zweck der Abwicklung es erfordert. (3) Die Abwicklung, insbesondere die Aufteilung des Verbandsvermögens und der Einzelheiten der Auseinandersetzung werden durch Vertrag geregelt. Können sich die Verbandsmitglieder nicht innerhalb einer angemessenen Frist, die in der Regel sechs Monate beträgt, über die Abwicklung einigen, trifft die Kommunalaufsichtsbehörde die erforderlichen Bestimmungen. (4) Etwaige Versorgungslasten, die sich aus der Abwicklung der Dienstverhältnisse und der Versorgungsverhältnisse der Dienstkräfte des Verbandes hierbei ergeben, werden nach dem Verhältnis der Verbandsumlage auf die Verbandsmitglieder umgelegt. 22 Aufbewahrung der Verbandsunterlagen, Einsicht (1) Nach Beendigung der Abwicklung werden die Bücher und Schriften des aufgelösten Verbandes bei der Kommunalaufsichtsbehörde aufbewahrt. (2) Die Verbandsmitglieder und ihre Rechtsnachfolger haben das Recht, bis zu 10 Jahren nach der Auflösung des Verbandes diese Unterlagen einzusehen und zu benutzen. 23 Aufsicht, Kommunalaufsichtsbehörde Kommunalaufsichtsbehörde ist der Altmarkkreis Salzwedel. 24 Ehrenamtliche Tätigkeit Der Vorsitzende der Verbandsversammlung sowie die Vertreter der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Für die Durchführung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit gelten die jeweils gültigen kommunalrechtlichen Vorschriften sinngemäß. 25 Auslagenersatz und Aufwandsentschädigung (1) Wer ehrenamtlich tätig ist, hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und seines Verdienstausfalles. Bei Personen, die keinen Verdienst haben, gilt als Verdienstausfall das entstandene Zeitversäumnis. Durch eine Satzung kann hierfür ein bestimmter Stundensatz und für den Verdienstausfall ein Durchschnittssatz festgesetzt werden. (2) Ehrenamtlich Tätigen können angemessene Aufwandsentschädigungen nach Maßgabe einer Satzung gewährt werden. 26 Öffentliche Bekanntmachungen (1) Satzungen des Verbandes werden im Amtsblatt des Altmarkkreises Salzwedel und im Amtsblatt des Landkreises Stendal bekannt gemacht. (2) Wirtschaftspläne sind mit dem Teil im Amtsblatt des Altmarkkreises Salzwedel und des Landkreises Stendal bekannt zumachen, der die Festsetzungen des Gesamtbetrages der Erträge und Aufwendungen des Erfolgsplanes, der Einnahmen und Ausgaben des Vermögensplanes sowie die Kredit- und Verpflichtungsermächtigungen, des Höchstbetrages des Kassenkredites, des Umlagebedarfes und der Verteilung der Umlage auf die einzelnen Verbandsmitglieder enthält. Der gesamte Wirtschaftsplan einschließlich des Erfolgsund Vermögensplans sowie der Stellenübersicht ist an sieben Tagen im Dienstgebäude des Wasserverbandes Gardelegen Gardelegen, Philipp-Müller-Straße 2, während der Dienstzeiten öffentlich auszulegen. In der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen. Seite 64
8 (3) Sonstige Bekanntmachungen erfolgen in der Volksstimme Ausgaben Gardelegen, Klötze und Stendal sowie in der Altmarkzeitung Ausgabe Altmark gesamt. (4) Sind Pläne, Karten und Zeichnungen oder andere Anlagen selbst eine bekannt zu machende Angelegenheit oder Bestandteil einer bekannt zu machenden Angelegenheit, so kann diese durch Auslegung im Dienstgebäude des Verbandes, Philipp-Müller-Straße 2, Gardelegen, während der Dienststunden ersetzt werden. Auf die Ersatzbekanntmachung ist unter Angabe des Ortes und der Dauer der Auslegung durch Bekanntmachung nach Abs. 1 hinzuweisen. Die Dauer der Auslegung beträgt zwei Wochen, soweit nichts anderes geregelt wird. 27 Inkrafttreten der Satzung (1) Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Verbandssatzung des Wasserverbandes Gardelegen vom außer Kraft. Gardelegen, den Verbandsgeschäftsführerin Anlage 1 Mitgliederverzeichnis Einheitsgemeinde / Stadt Stadt Bismark (Altmark) Hansestadt Gardelegen Stadt Kalbe (Milde) Aufgabenbereich Trinkwasserversorgung Mitglied im Wasserverband Gardelegen OT Bismark OT Berkau OT Biesenthal OT Büste OT Döllnitz OT Holzhausen OT Könnigde OT Gardelegen OT Ackendorf OT Algenstedt OT Berge OT Breitenfeld OT Eigenthum OT Estedt OT Hemstedt OT Hottendorf OT Ipse OT Jävenitz OT Jeggau OT Jerchel OT Jeseritz OT Kassieck OT Kloster Neuendorf OT Laatzke OT Letzlingen OT Lindenthal OT Lindstedt OT Lindstedterhorst OT Lüffingen OT Kalbe OT Altmersleben OT Brüchau OT Bühne OT Butterhorst OT Engersen OT Faulenhorst OT Jemmeritz OT Kakerbeck OT Kremkau OT Meßdorf OT Poritz OT Schönebeck OT Späningen OT Wartenberg OT Arensberg OT Mieste OT Parleib OT Peckfitz OT Polvitz OT Potzehne OT Roxförde OT Sachau OT Schenkenhorst OT Sichau OT Siems OT Seethen OT Solpke OT Tarnefitz OT Theerhütte OT Trüstedt OT Wannefeld OT Wernitz OT Weteritz OT Wiepke OT Wollenhagen OT Zichtau OT Zienau OT Ziepel OT Kakerbeck OT Klein Engersen OT Vahrholz OT Wernstedt OT Winkelstedt OT Wustrewe OT Karritz OT Neuendorf a. D Aufgabenbereich Schmutzwasserentsorgung Mitglied im Wasserverband Gardelegen 1 2 OT Gardelegen OT Ackendorf OT Algenstedt OT Berge OT Breitenfeld OT Eigenthum OT Estedt OT Hemstedt OT Hottendorf OT Ipse OT Jävenitz OT Jeggau OT Jerchel OT Jeseritz OT Kassieck OT Kloster Neuendorf OT Laatzke OT Letzlingen OT Lindenthal OT Lüffingen OT Mieste OT Miesterhorst OT Kalbe OT Altmersleben OT Brüchau OT Bühne OT Butterhorst OT Engersen OT Faulenhorst OT Jemmeritz Klötze 4 OT Schwiesau 3 OT Schwiesau Wasserverband Gardelegen S A T Z U N G OT Parleib OT Peckfitz OT Polvitz OT Potzehne OT Roxförde OT Sachau OT Schenkenhorst OT Sichau OT Siems OT Solpke OT Taterberg OT Tarnefitz OT Theerhütte OT Trüstedt OT Wannefeld OT Wernitz OT Weteritz OT Wiepke OT Zichtau OT Zienau OT Ziepel über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgung und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser im Verbandsgebiet des Wasserverbandes Gardelegen OT Kakerbeck OT Klein Engersen OT Vahrholz OT Wernstedt OT Winkelstedt OT Wustrewe Aufgrund der 5, 8 und 11 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2019 (GVBl. LSA S. 66), der 1, 2 und 3 der Verbandssatzung vom 03. Juni 2019, sowie der 70 ff. des Wassergesetzes für das Landes Sachsen-Anhalt (WG LSA) vom 16. März 2011 (GVBl. LSA S. 492), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Februar 2017 (GVBl. LSA S. 33), hat die Verbandsversammlung des Wasserverbandes Gardelegen in ihrer Sitzung am 03. Juni 2019 die folgende Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgung und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser im Verbandsgebiet des Wasserverbandes Gardelegen - Wasseranschluss- und -versorgungssatzung - beschlossen: - Wasseranschluss- und -versorgungssatzung - Inhaltsübersicht 1 Allgemeines 2 Grundstücksbegriff - Grundstückseigentümer 3 Anschluss- und Benutzungsrecht 4 Anschlusszwang 5 Befreiung vom Anschlusszwang 6 Benutzungszwang 7 Befreiung vom Benutzungszwang 8 Art der Versorgung 9 Umfang der Versorgung, Benachrichtigung bei Versorgungsunterbrechungen 10 Haftung bei Versorgungsstörungen 11 Verjährung 12 Grundstücksbenutzung 13 Versorgungsleitung 14 Hausanschlussleitung, Anschlussantrag 15 Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze 16 Kundenanlage 17 Inbetriebsetzung der Kundenanlage 18 Überprüfung der Kundenanlage 19 Betrieb, Erweiterung und Änderung der Kundenanlage und Verbrauchseinrichtung des Grundstückseigentümers; Mitteilungspflicht 20 Zutrittsrecht 21 Technische Anschlussbedingungen 22 Messung 23 Nachprüfungen von Messeinrichtungen 24 Ablesung 25 Verwendung des Wassers 26 Standrohre 27 Laufzeit der Versorgungsverhältnisse 28 Einstellen der Versorgung 29 Anzeigepflichten 30 Beiträge, Gebühren und Kostenerstattungen 31 Ordnungswidrigkeiten 32 Inkrafttreten 1 Allgemeines (1) Der Wasserverband Gardelegen (WVG) betreibt die Wasserversorgung als eine öffentliche Einrichtung zur Versorgung der Grundstücke in seinem Verbandsgebiet mit Trinkund Brauchwasser. (2) Art und Umfang der Wasserversorgungsanlagen bestimmt der WVG. 2 Grundstücksbegriff - Grundstückseigentümer (1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlichrechtlichen Sinne. Ist ein Grundstück nicht vermessen und im Grundbuch nicht als Grundstück wie vorstehend definiert eingetragen, so gilt die vom Eigentümer zusammenhängend genutzte Fläche als Grundstück. (2) Die in dieser Satzung für Grundstückseigentümer erlassenen Vorschriften gelten auch für Erbbauberechtigte oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte. Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner. 3 Anschluss- und Benutzungsrecht (1) Jeder Eigentümer eines im Verbandsgebiet des WVG liegenden Grundstückes ist berechtigt, den Anschluss seines Grundstücks an die Wasserversorgungsanlage und die Belieferung mit Trink- und Brauchwasser nach Maßgabe der Satzung zu verlangen. (2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen werden. Die Grundstückseigentümer können nicht verlangen, dass eine neue Versorgungsleitung hergestellt oder eine bestehende Versorgungsleitung geändert wird. (3) Der Anschluss eines Grundstückes an eine bestehende Versorgungsleitung kann versagt werden, wenn die Wasserversorgung wegen der Lage des Grundstücks oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Gründen des WVG erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert. (4) Das Anschluss- und Benutzungsrecht besteht auch in den Fällen der Absätze 2 und 3, sofern der Grundstückseigentümer sich verpflichtet, die mit dem Bau und Betrieb zusammenhängenden Mehrkosten zu übernehmen und auf Verlangen Sicherheit zu leisten. (5) Der WVG behält sich vor, zum hygienischen Schutz des Trinkwassers nicht mehr genutzte Hausanschlussleitungen nach einem Jahr von der in Betrieb befindlichen Verteilungsanlage zu trennen. Die Kosten trägt der Grundstückseigentümer. Der WVG kündigt die Trennung einen Monat vor Realisierung gegenüber dem Grundstückseigentümer schriftlich an. 4 Anschlusszwang (1) Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Wasser verbraucht wird, sind verpflichtet, diese Grundstücke an die öffentlichen Wasserversorgungsanlage anschließen zu lassen, wenn sie an eine öffentliche Straße (Weg, Platz) mit einer betriebsfertigen Versorgungsleitung grenzen, ihren unmittelbaren Zugang zu einer öffentlichen Straße (Weg, Platz) Seite 65
9 durch einen Privatweg haben oder auf andere Weise, etwa durch die Inanspruchnahme der Grundstücke von Dritten, durch eine betriebsfertige Versorgungsleitung erschlossen sind bzw. werden. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Gebäude zum dauernden Aufenthalt von Menschen, so ist jedes Gebäude anzuschließen. (2) Ein Grundstück ist dann an die öffentliche Wasserleitung angeschlossen, wenn eine den Hausbewohnern zugängliche Wasserentnahmestelle der Hausinstallation so angeschlossen ist, dass aus ihr Wasser aus dem öffentlichen Netz entnommen werden kann. Die Anlage muss ohne zusätzliche Installationsarbeiten benutzbar sein, dazu gehört auch der Einbau eines Wasserzählers. (3) Die Herstellung des Anschlusses muss innerhalb einer Frist von einem Monat, nachdem die Grundstückseigentümer schriftlich oder durch öffentliche Bekanntmachung zum Anschluss an die Wasserleitung aufgefordert sind, beantragt werden. 5 Befreiung vom Anschlusszwang (1) Von der Verpflichtung zum Anschluss wird der Grundstückseigentümer auf Antrag befreit, wenn ihm der Anschluss aus besonderem Grund auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls, nicht zugemutet werden kann. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe, schriftlich beim WVG zu beantragen. (2) Die Befreiung vom Anschlusszwang kann unter Bedingungen und Auflagen sowie unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs oder auf eine bestimmte Zeit ausgesprochen werden. 6 Benutzungszwang Auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind, ist der gesamte Bedarf an Wasser ausschließlich im Rahmen des Benutzungsrechts nach 3 dieser Satzung aus dieser Anlage zu decken (Benutzungszwang). Verpflichtet sind die Grundstückseigentümer und alle Benutzer der Grundstücke. 7 Befreiung vom Benutzungszwang (1) Von der Verpflichtung zur Benutzung wird der Grundstückseigentümer auf Antrag befreit, wenn die Benutzung ihm aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann. (2) Der WVG räumt dem Grundstückseigentümer darüber hinaus auf Antrag die Möglichkeit ein, im Rahmen des ihm wirtschaftlich Zumutbaren, den Bezug auf einen von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken. (3) Der Antrag auf Befreiung oder Teilbefreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei dem WVG einzureichen. (4) Die Befreiung oder Teilbefreiung kann unter Bedingungen und Auflagen sowie befristet erteilt werden. Sie steht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes. (5) Der Grundstückseigentümer hat dem WVG vor der Errichtung einer Eigenwasserversorgungsanlage Mitteilung zu machen sowie bestehende Eigenversorgungsanlagen anzuzeigen. Er hat nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sicherzustellen, dass von seiner Eigenversorgungsanlage keine Rückwirkungen in das öffentliche Wasserversorgungsnetz möglich sind (separates Brauchwassernetz). Die Leitungen und Entnahmestellen sind entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu kennzeichnen. 8 Art der Versorgung (1) Das Wasser muss den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik für die vereinbarte Bedarfsart (Trink- und Brauchwasser) entsprechen. Der WVG ist verpflichtet, das Wasser unter dem Druck zu liefern, der für eine einwandfreie Deckung des üblichen Bedarfs in dem betreffenden Versorgungsgebiet erforderlich ist. Er ist berechtigt, die Beschaffenheit und den Druck des Wassers im Rahmen der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln der Technik zu ändern, falls dies in besonderen Fällen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend notwendig ist; dabei sind die Belange des Grundstückseigentümers möglichst zu berücksichtigen. (2) Stellt der Grundstückseigentümer Anforderungen an Beschaffenheit und Druck des Wassers, die über die vorgenannten Verpflichtungen hinausgehen, so obliegt es ihm selbst, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. 9 Umfang der Versorgung, Benachrichtigung bei Versorgungsunterbrechungen (1) Der WVG ist verpflichtet, das Wasser jederzeit am Ende der Anschlussleitung zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht: 1. soweit zeitliche Beschränkungen zur Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung erforderlich oder sonst nach dieser Satzung vorbehalten sind, 2. soweit und solange der WVG an der Versorgung durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist. (2) Die Versorgung kann unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeit erforderlich ist. Der WVG hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit unverzüglich zu beheben. (3) Der WVG hat die Grundstückseigentümer bei einer nicht für kurze Dauer beabsichtigten Unterbrechung der Versorgung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn die Unterrichtung 1. nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und der WVG dies nicht zu vertreten hat oder 2. die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögert würde. 10 Haftung bei Versorgungsstörungen (1) Für Schäden, die ein Grundstückseigentümer durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, haftet der WVG aus dem Benutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung im Falle 1. der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Grundstückseigentümers, es sei denn, dass der Schaden von dem WVG oder einem seiner Erfüllungsoder Verrichtungsgehilfen weder vorsätzlich noch fahrlässig verursacht worden ist, 2. der Beschädigung einer Sache, es sei denn, dass der Schaden weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit des WVG oder eines seiner Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen verursacht worden ist, 3. eines Vermögensschaden, es sei denn, dass dieser weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit des WVG oder eines vertretungsberechtigten Organs verursacht worden ist. 831 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nur bei vorsätzlichem Handeln von Verrichtungsgehilfen anzuwenden. (2) Absatz 1 ist auch auf Ansprüche von Grundstückseigentümern anzuwenden, die diese gegen ein drittes Wasserversorgungsunternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen. Der WVG ist verpflichtet, den Grundstückseigentümern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch ein drittes Unternehmen zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und seine Kenntnisse zur Geltendmachung des Schadenersatzes erforderlich ist. (3) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 15,00. (4) Ist der Grundstückseigentümer berechtigt, das gelieferte Wasser an einen Dritten weiterzuleiten, und erleidet dieser durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung einen Schaden, so haftet der WVG dem Dritten gegenüber in demselben Umfange wie dem Grundstückseigentümer aus dem Benutzungsverhältnis. (5) Leitet der Grundstückseigentümer das gelieferte Wasser an einen Dritten weiter, so hat er im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten sicherzustellen, dass dieser aus unerlaubter Handlung keine weitergehenden Schadenersatzansprüche erheben kann, als sie in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehen sind. Der WVG hat den Grundstückseigentümer hierauf bei Begründung des Benutzungsverhältnisses besonders hinzuweisen. (6) Der Grundstückseigentümer hat den Schaden dem WVG unverzüglich oder, wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen Unternehmen mitzuteilen. Leitet der Grundstückseigentümer an einen Dritten weiter, so hat er die Pflichten aus Satz 1 auch dem Dritten aufzuerlegen. 11 Verjährung (1) Schadenersatzansprüche der in 10 bezeichneten Art verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Ersatzberechtigte von dem Schaden, von den Umständen, aus denen sich seine Anspruchsberechtigung ergibt, und von dem ersatzpflichtigen Wasserversorgungsunternehmen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in fünf Jahren von dem schädigenden Ergebnis an. (2) Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz, so ist die Verjährung gehemmt, bis einer der beiden Parteien die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. (3) 10 Abs. 4 gilt entsprechend. 12 Grundstücksbenutzung (1) Die Grundstückseigentümer haben für Zwecke der örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör (insbesondere Schildern) zur Zu- und Fortleitung von Wasser über ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Wasserversorgung angeschlossen sind, die von Eigentümern in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Wasserversorgung genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Wasserversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde. (2) Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme zu benachrichtigen. (3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zuzumuten sind. Über die Kosten der Verlegung einigen sich dann der WVG und der jeweilige Grundstückseigentümer. Dienen die Einrichtungen ausschließlich der Versorgung des Grundstücks, trägt der Grundstückseigentümer die Kosten der Verlegung allein. (4) Wird der Wasserbezug eingestellt, so hat der Grundstückseigentümer die Entfernung der Einrichtungen zu gestatten oder sie auf Verlangen des WVG noch fünf Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm das nicht zugemutet werden kann. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind. (6) Kann ein Grundstück nur durch die Verlegung einer Anschlussleitung über ein vorhergehendes privates Grundstück versorgt werden, hat der künftige Anschlussnehmer seinem Antrag auf Anschluss die Genehmigung des betreffenden Grundstückseigentümers, in Form einer grundbuchlich gesicherten Dienstbarkeit zugunsten des Grundstücks des Anschlussnehmers, beizufügen. (7) Der Grundstückseigentümer hat unentgeltlich zuzulassen dass der WVG Hinweisschilder für Hydranten, Absperrvorrichtungen usw. an seinen Gebäuden oder seiner Grundstücksumgrenzung anbringt. 13 Versorgungsleitung (1) Versorgungsleitung im Sinne dieser Satzung ist die Hauptrohrleitung (Verteilungsleitung) ausschließlich der Abzweigarmatur bzw. des Hausanschlussschiebers. (2) Die Versorgungsleitung wird von dem WVG hergestellt und unterhalten. Seite 66
10 (3) Der WVG erhebt als Ersatz für seinen Investitionsaufwand unter Berücksichtigung der besonderen wirtschaftlichen Vorteile der Grundstückseigentümer Beiträge nach seiner Wasserabgabensatzung. (4) Die Änderung einer bestehenden Versorgungsleitung kann von den Grundstückseigentümern nicht verlangt werden. Ausnahmen kann der Verband vom Abschluss besonderer Vereinbarungen abhängig machen. (5) Die auf Kosten der Grundstückseigentümer errichteten Versorgungsleitungen oder die durch eine Änderung etwa erforderlichen Teile der Versorgungsleitung gehen ohne Rücksicht auf die Kostenregelung in das Eigentum und die Unterhaltungspflicht des Verbandes über. (6) Nur Beauftragte des WVG haben das Recht, die Versorgungsleitungen freizulegen, Änderungen daran vorzunehmen und Anschlüsse herzustellen. Erdarbeiten in Nähe der Versorgungsleitung sind im Einzelfalle nur mit ausdrücklicher Genehmigung des WVG und unter Beachtung der von ihm auferlegten Bedingungen gestattet. Für Schäden und die daraus entstehenden Wasserverluste haftet derjenige, der die Erdarbeiten ausführen lässt oder ausführt. (7) Versorgungsleitungen dürfen nicht überbaut oder überpflanzt werden und ihre Freilegung muss stets möglich sein. Die Leitung darf nicht frostgefährdet werden. Die ständige Zugänglichkeit ist zu sichern. In Fällen des 12 Abs. 3 hat der Grundstückseigentümer sein Vorhaben rechtzeitig vor Baubeginn dem WVG mitzuteilen. 14 Hausanschlussleitung, Anschlussantrag (1) Die Anschlussleitung besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage des Grundstückseigentümers. Sie beginnt am Abzweig bzw. an der Absperrvorrichtung der Hauptrohrleitung des Verteilungsnetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung hinter dem Wasserzähler. (2) Der Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und jede Änderung des Grundstücksanschlusses ist vom Grundstückseigentümer unter Nutzung eines vom WVG erhältlichen Vordruckes für jedes Grundstück zu beantragen. Dem Antrag sind insbesondere folgende Unterlagen beizufügen, soweit sich die erforderlichen Angaben nicht bereits aus dem Antrag selbst ergeben: 1. Ein Lageplan nebst Beschreibung und Skizze der geplanten Anlage des Grundstückseigentümers (Wasserverbauchsanlage), 2. Name des Installationsunternehmens, das die Verbrauchsanlage errichten oder ändern soll, 3. eine nähere Beschreibung besonderer Einrichtungen (z.b. von Gewerbebetrieben usw.), für die auf dem Grundstück Wasser verwendet werden soll, sowie die Angabe des geschätzten Wasserbedarfs. 4. Angabe über die Verwendung des Wassers (z.b. gewerblich oder häuslich ) und den geschätzten Wasserbedarf. 5. Angaben über vorhandene oder geplante Eigenversorgungsanlagen. 6. im Falle des 3 Abs. 2, 3 und 4 eine Verpflichtungserklärung zur Übernahme der mit dem Bau und Betrieb zusammenhängenden Mehrkosten. (3) Art, Zahl und Lage der Anschlussleitungen sowie deren Änderung werden nach Anhörung der Grundstückseigentümer und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom WVG bestimmt. (4) Anschlussleitungen gehören zur öffentlichen Wasserversorgungsanlage des WVG und stehen vorbehaltlich abweichender Regelungen in dessen Eigentum. Sie werden ausschließlich vom WVG hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt und müssen zugänglich und vor Beschädigung geschützt sein. Der Grundstückseigentümer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Grundstücksanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkung auf den Grundstücksanschluss vornehmen oder vornehmen lassen. (5) Jede Beschädigung des Grundstücksanschlusses, insbesondere Undichtigkeiten von Leitungen sowie sonstige Störungen sind dem WVG unverzüglich mitzuteilen. (6) Anschlussleitungen dürfen nicht überbaut oder überpflanzt werden, ihre Freilegung muss stets möglich sein. Die Leitung darf nicht frostgefährdet werden. Die ständige Zugänglichkeit ist zu sichern. In Fällen des 12 Abs. 3 hat der Grundstückseigentümer sein Vorhaben vor Baubeginn dem Verband mitzuteilen. (7) Bei der Versorgung einzelner Grundstücke außerhalb der geschlossenen Bebauung ist vom Grundstückseigentümer in unmittelbarer Nähe der Einbindestelle der Anschlussleitung in die Wasserversorgungsleitung ein Wasserzählerschacht bzw. Wasserzählerschrank zu errichten. Für den Teil der Anschlussleitung hinter der Messeinrichtung, welcher sich im Eigentum des Grundstücksbesitzers befindet, trägt dieser die Kosten für die Erneuerung, Veränderung, Unterhaltung, Abtrennung und Beseitigung. (8) Der Anschlussnehmer erstattet dem WVG die Kosten für die Herstellung des Hausanschlusses. Die Berechnung erfolgt nach den Regelungen der Wasserabgabensatzung. (9) Abweichende Regelung gemäß 10 Abs. 3 und 6 AVBWasserV: Vor dem 3. Oktober 1990 errichtete Hausanschlussleitungen sind ab der ersten Grundstücksgrenze, ausgenommen der Wasserzähler, Eigentum des Grundstücksbesitzers. Bei Hinterliegergrundstücken oder sonstigen dritten Grundstücken gilt diese Regelung für die Anschlussleitung ab der ersten Grundstücksgrenze zum öffentlichen Bereich. Der Wasserzähler sowie der Teil der Hausanschlussleitung vom Verteilernetz bis zur ersten Grundstücksgrenze sind Eigentum des WVG. Der WVG hält auf seine Kosten die Hausanschlussleitung vom Verteilernetz bis zur ersten Grundstücksgrenze instand. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet: - Schäden an der Wasserversorgungsanlage ab Grundstücksgrenze unverzüglich beseitigen zu lassen. - Erneuerungen von Wasserversorgungsanlagen ab Grundstücksgrenze vornehmen zu lassen, sobald der WVG bei einer Überprüfung der Anlage die Erneuerungsbedürftigkeit festgestellt hat. Den Auftrag dazu kann er dem WVG oder einem vom WVG zugelassenem Unternehmen erteilen. Der WVG ist berechtigt, von unbefugter Seite ausgeführte Veränderungen an der Hausanschlussleitung beseitigen zu lassen. Diese Arbeiten gehen zu Lasten des Grundstückseigentümers. Die ausgeführten Arbeiten sind am offenen Rohrgraben vom WVG abzunehmen und zu protokollieren. Die Kosten können pauschal berechnet werden. Für die Arbeiten an der Hausanschlussleitung gelten die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB, Teil B), sonstige einschlägige DIN-Vorschriften und andere anerkannte technische Regeln. (10) Nach erfolgter Erneuerung des kompletten Hausanschlusses erkennt der WVG die Regelung gemäß 10 Abs. 3 Satz 1 der AVBWasserV an. (11) Für die nach dem 3. Oktober 1990 errichteten Hausanschlüsse gilt ebenfalls die Regelung gemäß 10 Abs. 3 Satz 1 der AVBWasserV. 15 Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze (1) Der WVG kann verlangen, dass der Grundstückseigentümer auf eigene Kosten an der ersten Grundstücksgrenze einen geeigneten Wasserzählerschacht oder Wassserzählerschrank errichtet, wenn 1. das Grundstück unbebaut ist oder 2. die Versorgung des Gebäudes mit Anschlussleitungen erfolgt, die unverhältnismäßig lang sind bzw. werden (> 25m) oder nur unter besonderen Erschwernissen verlegt werden können oder 3. kein Raum zur frostsicheren Unterbringung des Wasserzählers vorhanden ist oder 4. das Grundstück als Hinterliegergrundstück nur über ein vorhergehendes privates Grundstück versorgt wird bzw. werden kann. (2) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die Einrichtung in einem ordnungsgemäßen Zustand und jederzeit zugänglich zu halten. Er haftet für fahrlässige Zerstörung oder Beschädigung der Messeinrichtung auch durch Dritte. (3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtung auf seine Kosten verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar ist und die Verlegung ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist. 16 Kundenanlage (1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlagen hinter dem Hausanschluss (Wasserzähler) ist der Grundstückseigentümer verantwortlich. Hat er die Anlagen oder Anlagenteile an Dritte vermietet oder sonst zur Nutzung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich. (2) Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Satzung und anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik, d.h. der einschlägigen DIN-Normen (DIN 1988, DIN EN 806-1, DIN EN 806-2, DVGW-Regelwerk etc.), errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden. Die Errichtung der Anlage und wesentliche Veränderungen dürfen nur durch den WVG oder ein im Installateurverzeichnis des WVG eingetragenen Installationsunternehmen (IU) erfolgen. Der WVG ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen. (3) Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden, die entsprechend der anerkannten Regeln der Technik beschaffen sind. Das Zeichen einer anerkannten Prüfstelle (z.b. DIN-, DVGW-, oder GS-Zeichen) bekundet, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. (4) Die Anlage darf nicht als Schutzerdung für Elektrogeräte oder Potentialausgleich verwendet werden. (5) Teile der Hausanschlussleitung, die im Eigentum des Grundstückseigentümers stehen und zu deren Unterhaltung er verpflichtet ist, sind Bestandteile der Kundenanlage. (6) Anlagenteile, die sich vor den Messeinrichtungen befinden, können plombiert werden. Ebenso können Anlagenteile, die zur Anlage des Grundstückseigentümers gehören, unter Plombenverschluss genommen werden, um eine einwandfreie Messung zu gewährleisten. Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach Angaben des WVG zu veranlassen. 17 Inbetriebsetzung der Kundenanlage (1) Der WVG oder dessen Beauftragte schließen die Kundenanlage des Grundstückseigentümers an das Versorgungsnetz an und setzen sie in Betrieb. (2) Jede Inbetriebsetzung der Anlage ist beim WVG über das Installationsunternehmen zu beantragen. Das gilt entsprechend auch für jede Erweiterung und wesentliche Änderung der Kundenanlage, für den Anschluss zusätzlicher Verbrauchseinrichtungen sowie dann, wenn sich die preislichen Bemessungsgrößen ändern oder sich die vorzuhaltende Leistung wesentlich erhöht. (3) Die Inbetriebsetzung der Kundenanlage erfolgt durch den Einbau des Zählers und durch Öffnung der Hauptabsperrvorrichtung durch den WVG oder eines von ihm Beauftragten und ist für den Kunden kostenpflichtig. Ist eine Inbetriebnahme nicht möglich, z.b. auf Grund festgestellter Mängel an der Anlage oder aus anderen Gründen, die der Anschlussnehmer zu vertreten hat, so erstattet der Anschlussnehmer dem WVG die dadurch entstandenen zusätzlichen Kosten. 18 Überprüfung der Kundenanlage (1) Der WVG ist berechtigt, die Kundenanlage des Grundstückseigentümers vor und nach der Inbetriebsetzung zu überprüfen. Er hat den Grundstückseigentümer auf erkannte Mängel hinzuweisen und kann deren Beseitigung verlangen. (2) Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist der WVG berechtigt, den Anschluss oder die Versorgung zu verweigern; bei Gefahr für Leib und Leben sofort einzustellen. Hierzu ist er verpflichtet. (3) Durch Vornahme oder Unterlassung einer Überprüfung der Kundenanlage sowie durch deren Anschluss an das Verteilernetz übernimmt der WVG keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage. Dies gilt nicht, wenn er bei einer Überprüfung Mängel feststellt, die Gefahr für Leib und Leben darstellen. 19 Betrieb, Erweiterung und Änderung der Kundenanlage und Verbrauchseinrichtung des Grundstückseigentümers; Mitteilungspflicht Seite 67
11 (1) Anlagen und Verbrauchseinrichtungen sind so zu betreiben, dass Störungen anderer Grundstückseigentümer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des WVG oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind. (2) Erweiterungen und Änderungen der Anlage sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchseinrichtungen sind dem WVG mitzuteilen, soweit sich dadurch Größen für die Gebührenbemessung ändern oder sich die vorzuhaltende Leistung wesentlich erhöht. 20 Zutrittsrecht (1) Der Grundstückseigentümer hat dem mit einem Dienstausweis versehenen Mitarbeiter oder Beauftragten des WVG den Zutritt zu seinen Räumen und zu den im 14, 15, 16 und 22 genannten Einrichtungen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtung, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Satzung, insbesondere zur Ablesung oder zur Ermittlung der Grundlagen für die Gebührenmessung erforderlich ist. (2 Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, seinen Mietern aufzuerlegen, den in Absatz 1 genannten Beauftragten zu den dort genannten Zwecken Zutritt zu den Räumen und Einrichtungen zu gewähren. Der Grundstückseigentümer ist darüber hinaus verpflichtet, den Beauftragten die Möglichkeit zu verschaffen, soweit dies aus den in Absatz 1 genannten Gründen erforderlich ist. 21 Technische Anschlussbedingungen Der WVG ist berechtigt, weitere technische Anforderungen an den Hausanschluss und andere Anlagenteile sowie an den Betrieb der Anlage festzulegen, soweit dies aus Gründen der sicheren und störungsfreien Versorgung, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse des Verteilungsnetzes notwendig ist. Diese Anforderungen dürfen den anerkannten Regeln der Technik nicht widersprechen. Der Anschluss bestimmter Verbrauchseinrichtungen kann von der vorherigen Zustimmung des WVG abhängig gemacht werden. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn der Anschluss eine sichere und störungsfreie Versorgung gefährden würde. 22 Messung (1) Der WVG stellt die vom Grundstückseigentümer verbrauchte Wassermenge durch Messeinrichtungen fest, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen müssen. Die Wassermenge gilt als zahlungspflichtig verbraucht, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie nutzbringend verwendet wurde oder durch Undichtigkeit oder sonstiger Schäden an der Kundenanlage verloren ging. Bei öffentlichen Verbrauchseinrichtungen kann die gelieferte Wassermenge auch rechnerisch ermittelt oder geschätzt werden, wenn die Kosten der Messung außer Verhältnis zur Höhe des Verbrauchs stehen. (2) Der WVG hat dafür Sorge zu tragen, dass eine einwandfreie Messung der verbrauchten Wassermenge gewährleistet ist. Er bestimmt Art, Zahl und Größe sowie Anbringungsort der Messeinrichtung. Die Messeinrichtung wird plombiert. Ebenso ist die Lieferung, Anbringung, Überwachung, Unterhaltung und Entfernung der Messeinrichtungen Aufgabe des WVG. Er hat den Grundstückseigentümer anzuhören und dessen berechtigte Interessen zu wahren. Er ist verpflichtet, auf Verlangen des Grundstückseigentümers die Messeinrichtungen zu verlegen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist. Der Grundstückseigentümer trägt hierfür die Kosten. (3 Der Grundstückseigentümer haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung der Messeinrichtungen. Er hat den Verlust, die Beschädigung und Störungen dieser Einrichtungen einschließlich Plombenverschluss dem WVG unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Einrichtungen vor Niederschlags-, Schmutz- und Grundwasser sowie vor Frost zu schützen. 23 Nachprüfungen von Messeinrichtungen (1) Der Grundstückseigentümer kann jeder Zeit die Nachprüfung der Messeinrichtung durch die Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle nach dem Eichgesetzes und der Eichordnung verlangen. Stellt der Grundstückseigentümer den Antrag auf Prüfung nicht bei dem WVG, so hat er ihn vor Antragstellung zu benachrichtigen. (2) Die Kosten der Prüfung fallen dem WVG zur Last, falls die Abweichung die gesetzliche Verkehrsfehlergrenze überschreitet, sonst dem Grundstückseigentümer. (3) Die vom Grundstückseigentümer zu tragenden Kosten der Nachprüfung von Messeinrichtungen umfassen auch die Kosten des Transportes sowie die des Ein- und Ausbauens der Messeinrichtung. 24 Ablesung (1) Die Messeinrichtungen werden vom Beauftragten des WVG möglichst in gleichen Zeitabständen oder auf Verlangen des WVG vom Grundstückseigentümer selbst abgelesen. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen leicht zugänglich sind. (2) Solange der Beauftragte des WVG die Räume des Grundstückseigentümers nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf der WVG den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesungen schätzen; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. 25 Verwendung des Wassers (1) Das Wasser wird nur für die eigenen Zwecke des Grundstückseigentümers, seiner Mieter und ähnlicher berechtigter Personen zur Verfügung gestellt. Die Weiterleitung an sonstige Dritte ist nur mit schriftlicher Genehmigung des WVG zulässig. Diese muss erteilt werden, wenn dem Interesse an der Weiterverteilung nicht überwiegend versorgungswirtschaftliche Gründe entgegenstehen. (2) Das Wasser darf für alle Zwecke verwendet werden, soweit nicht in dieser Satzung oder aufgrund sonstiger gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften Beschränkungen vorgesehen sind. Der WVG kann die Verwendung für bestimmte Zwecke beschränken, soweit dies zur Sicherstellung der allgemeinen Wasserversorgung erforderlich ist. (3) Der Anschluss von Anlagen zum ausschließlichen Bezug von Bauwasser ist beim WVG vor Beginn der Bauarbeiten zu beantragen. Entsprechendes gilt für Anschlüsse sonstiger vorübergehender Zwecke. 26 Standrohre (1) Soll Wasser aus öffentlichen Hydranten entnommen werden, sind hierfür Hydrantenstandrohre des WVG mit Wasserzählern zu benutzen. Eine Genehmigung durch den WVG ist erforderlich. (2) Standrohre mit geeichten Messeinrichtungen zur Abgabe von Wasser oder für andere vorübergehende Zwecke können in beschränktem Umfang nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen befristet an Antragsteller vermietet werden. Der Mieter von Standrohren haftet für Beschädigungen aller Art, sowohl für Schäden am Mietgegenstand als auch für Schäden, die durch Gebrauch des Standrohres an öffentlichen Hydranten, Leitungseinrichtungen und Hydrantenschächten und auch durch Verunreinigungen dem WVG oder dritten Personen entstehen. (3) Dem Mieter obliegen alle Aufgaben der ordnungsgemäßen Nutzung zur Schadensvermeidung, insbesondere auch die Einholung der verkehrsrechtlichen Anordnung und Sicherung bei einer Aufstellung im öffentlichen Verkehrsraum. (4) Bei Verlust des Standrohres hat der Mieter dem WVG den Wiederbeschaffungswert des Standrohres zu ersetzen. Der WVG kann verlangen, dass bei der Vermietung eine Sicherheit gestellt wird. Die Sicherheit wird nicht verzinst. Die Weitergabe des Standrohres an andere ist auch vorübergehend dem Mieter nicht gestattet. Geschieht dies dennoch, ist der WVG berechtigt, das Standrohr sofort einzuziehen. Die Nutzung von privaten Standrohren an der öffentlichen Wasserverteilungsanlage des WVG ist nicht gestattet. 27 Laufzeit der Versorgungsverhältnisse (1) Will ein zum Anschluss oder zur Nutzung nicht Verpflichteter den Wasserbezug vollständig einstellen, so hat er dies dem WVG mindestens zwei Wochen vor der Einstellung schriftlich formlos mitzuteilen. (2) Will ein Grundstückseigentümer, der zur Benutzung der Wasserversorgungsanlagen verpflichtet ist, den Wasserbezug vollständig einstellen, so hat er dies mindestens zwei Wochen vor der Einstellung beim WVG schriftlich zu beantragen. (3) Jeder Wechsel des Grundstückseigentümers ist dem WVG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Erfolgt die Anzeige des Eigentümerwechsels nicht, so haftet der bisherige Grundstückseigentümer dem WVG gegenüber für die Bezahlung der Gebühren und für die Erfüllung sämtlicher sonstiger Verpflichtungen. (4) Wird der Wasserverbrauch ohne schriftliche Mitteilung im Sinne von Abs. 2 oder vor Erteilung der Befreiung eingestellt, so haftet der Grundstückseigentümer dem WVG für die Erfüllung sämtlicher sich aus dieser Satzung ergebenen Verpflichtungen. (5) Der Grundstückseigentümer kann für längstens ein Jahr eine vorübergehende Stilllegung seines Anschlusses verlangen, ohne damit das Benutzungsverhältnis aufzulösen. Entstehende Kosten gehen zu Lasten des Grundstückseigentümers. (6) Wird ein vorübergehend stillgelegter Anschluss nicht innerhalb von einem Jahr wieder auf Antrag des Grundstückseigentümers in Betrieb gesetzt, erfolgt durch den WVG der Rückbau des Anschlusses (dauerhafte Stilllegung), d.h. der Anschluss wird dauerhaft im Untergrund von der Versorgungsleitung getrennt und die Anschlussleitung i.d.r. zurückgebaut. Entstehende Kosten gehen zu Lasten des Grundstückseigentümers. (7) Die zeitweilige Stilllegung eines Hausanschlusses sowie die dauerhafte Stilllegung kann auch durch den WVG als zwangsweise Absperrung vorgenommen werden, wenn dies zur Sicherung der Trinkwasserqualität erforderlich ist, z.b. weil durch den Grundstücksbesitzer über einen längeren Zeitraum kein Wasser mehr aus der Versorgungsleitung entnommen wird bzw. wurde. Entstehende Kosten gehen zu Lasten des Grundstückseigentümers. (8) Sofern ein Hausanschluss nach einer dauerhaften Stilllegung wiederhergestellt werden soll, gelten für die Wiederherstellung die Regelungen für die Herstellung von Hausanschlüssen gemäß dieser Satzung sowie der Wasserabgabensatzung. 28 Einstellen der Versorgung (1) Der WVG ist berechtigt, die Versorgung fristlos einzustellen, wenn der Grundstückseigentümer den Bestimmungen dieser Satzung zuwiderhandelt und die Einstellung erforderlich ist, um 1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwehren, 2. den Verbrauch von Wasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtung zu verhindern oder 3. zu gewährleisten, dass Störungen anderer Grundstückseigentümer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des WVG oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind. (2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichtzahlung einer fälligen Abgabeschuld, ist der WVG berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn der Grundstückseigentümer darlegt, dass die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, dass der Grundstückseigentümer seinen Verpflichtungen nachkommt. Der WVG kann mit der Mahnung zugleich die Einstellung androhen. (3) Der WVG hat die Versorgung unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald die Gründe für ihre Einstellung entfallen sind und der Grundstückseigentümer die Kosten der Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung ersetzt hat. Die Kosten werden nach Einheitssätzen berechnet. 29 Anzeigepflichten Seite 68
12 (1) Entfallen für ein Grundstück die Voraussetzungen des Anschlusszwanges ( 4 dieser Satzung), so hat der Grundstückseigentümer dies unverzüglich dem WVG schriftlich mitzuteilen. (2) Der Grundstückseigentümer hat Betriebsstörungen an der Wasserversorgungsanlage unverzüglich dem WVG mitzuteilen. (3) Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist dem WVG vom Veräußerer und vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. (4) Ist zu erwarten, dass sich im Laufe des Kalenderjahres der Wasserverbrauch um mehr als 50 v. H. des Wasserverbrauchs aus dem Vorjahr erhöhen oder verringern wird, so hat der Grundstückseigentümer hiervon dem WVG unverzüglich Mitteilung zu machen. 30 Beiträge, Gebühren und Kostenerstattungen Wasserversorgung und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser im Verbandsgebiet des Wasserverbandes Gardelegen vom außer Kraft. Gardelegen, den Verbandsgeschäftsführerin Kreiskirchenamt Stendal Friedhofsordnung und Gebührenordnung für den Friedhof Karritz Zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen werden Beiträge, für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Beseitigung und Reparatur von Grundstücksanschlüssen werden Kostenerstattungsbeträge und für die Benutzung der Anlagen werden Benutzungsgebühren nach Wasserabgabensatzung erhoben. Seite Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des 8 Abs. 6 KVG LSA handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen - 4 Abs. 1 sein Grundstück bzw. jedes Gebäude nicht an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anschließt; - 6 nicht seinen gesamten Wasserbedarf der öffentlichen Wasserversorgungsanlage entnimmt; - 7 Abs. 5 dem WVG nicht vor Errichtung einer Eigenversorgungsanlage Mitteilung macht oder nicht durch geeignete Maßnahmen die Netztrennung sicherstellt; - 12 Abs. 1 dem WVG das Verlegen von Leitungen, Anbringen von Zubehör einschl. Schildern nicht zulässt; - 12 Abs. 7 nicht zulässt, dass der WVG Hinweisschilder an Gebäuden oder Grundstücksumgrenzung anbringt; - 13 Abs. 6 bzw. 14 Abs. 4 Eingriffe an der öffentlichen Wasserversorgungsanlage vornimmt; - 13 Abs. 7 Versorgungsleitungen überbaut, überpflanzt, frostgefährdet oder die ständige Zugänglichkeit nicht sichert; - 14 Abs. 2 i.v.m. 4 Abs. 3 den Antrag zur Wasserversorgung nicht oder nicht rechtzeitig stellt; - 14 Abs. 2 die notwendigen Angaben und Unterlagen nicht übermittelt; - 14 Abs. 4 nicht die baulichen Voraussetzungen für den Grundstücksanschluss auf dem Grundstück schafft oder Einwirkungen auf den Grundstücksanschluss vornimmt oder vornehmen lässt; - 14 Abs. 5 Beschädigungen des Grundstücksanschluss nicht unverzüglich dem WVG mitteilt; - 14 Abs. 6 die Leitungen überbaut, überpflanzt, frostgefährdet oder die Zugänglichkeit nicht sichert; - 14 Abs. 7 bzw. 15 Abs. 1 keinen Wasserzählerschacht oder Wasserzählerschrank nach Verlangen des WVG in unmittelbarer Nähe der Einbindestelle der Anschlussleitung in die Wasserversorgungsleitung bzw. an der Grundstücksgrenze anbringt; - 15 Abs. 2 nicht die Einrichtungen in ordnungsgemäßem Zustand und jederzeit zugänglich hält; - 16 Abs. 2 Anlagen nicht unter Beachtung der Vorschriften der Satzung, anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, ändert oder unterhält; - 16 Abs. 2 die Errichtung der Anlage und wesentliche Veränderungen nicht durch den WVG oder ein im Installateurverzeichnis des WVG eingetragenen Installationsunternehmen (IU) durchführen lässt; - 17 Abs. 1 die Kundenanlage nicht durch den WVG und dessen Beauftrgate anschließen bzw. inbetriebsetzen lässt; - 18 Abs. 1 Satz 2 dem Verlangen nach Mängelbeseitigung nicht nachkommt; - 19 Abs. 1 Kundenanlagen nicht so betreibt, dass Störungen anderer Grundstückseigentümer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des WVG oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind; - 19 Abs. 2 Erweiterungen und Änderungen der Kundenanlage sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchseinrichtungen nicht unverzüglich dem WVG mitteilt; - 20 den Zutritt nicht gestattet; - 22 Abs. 2 Wasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringen der Messeinrichtung entnimmt; - 22 Abs. 3 den Verlust, die Beschädigung und Störungen der Messeinrichtung dem WVG nicht unverzüglich mitteilt oder die Messeinrichtung nicht vor Abwasser, Schmutz- und Grundwasser sowie vor Frost schützt; - 25 Abs. 1 Wasser an Dritte ohne schriftliche Zustimmung des WVG weiterleitet; - 26 Abs. 1 Hydrantenstandrohre ohne Genehmigung des WVG verwendet; - 28 Abs. 1 und 2 Wasser nach Einstellung der Versorgung ohne Zustimmung des WVG entnimmt; - 29 Abs. 2 Betriebsstörungen an der Wasserversorgungsanlage nicht unverzüglich dem WVG mitteilt; - 29 Abs. 3 den Wechsel des Eigentümers nicht innerhalb eines Monats schriftlich mitteilt; - 29 Abs. 4 die erhebliche Änderung des Wasserbedarfs nicht unverzüglich mitteilt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden. 32 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche
13 Seite 70
14 Anlage 1 Seite 71
15 Anlage 2 Seite 72
16 Die Anlage zu 1 Abs. 2 der Verbandssatzung erhält in Folge der Aufnahme weiterer Verbandsmitglieder ein verändertes Mitgliederverzeichnis. Die folgenden Landkreise und Gemeinden sind gemäß Anlage Mitglied im Zweckverband Altmärkischer Regionalmarketing- und Tourismusverband : (in alphabetischer Reihenfolge) Landkreise: Altmarkkreis Salzwedel Landkreis Stendal Gemeinden: Einheitsgemeinde Stadt Arendsee (Altmark) Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark) Einheitsgemeinde Hansestadt Gardelegen Einheitsgemeinde Hansestadt Havelberg Einheitsgemeinde Stadt Kalbe (Milde) Einheitsgemeinde Stadt Klötze Einheitsgemeinde Hansestadt Osterburg (Altmark) Einheitsgemeinde Hansestadt Salzwedel Einheitsgemeinde Hansestadt Stendal Einheitsgemeinde Stadt Tangerhütte Einheitsgemeinde Stadt Tangermünde Kreiskirchenamt Stendal 3. Änderung der Friedhofsgebührenordnung vom für den Friedhof der Evangelischen Kirchengemeinde Karritz beschlossen in der Gemeindekirchenratssitzung am Änderung zum 6, Gebührentarif zu III., Friedhofsunterhaltungsgebühr Von den Nutzungsberechtigten wird eine Friedhofsunterhaltungsgebühr von 23,00 je Grablager und Jahr erhoben. Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird jährlich erhoben. zu IV., Sonstige Gebühren 3. (Gebühr zur Erhebung der Friedhofsunterhaltungsgebühr) entfällt. Öffentliche Bekanntmachung 1. Diese 3. Änderung der Friedhofsgebührenordnung bedarf zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung. 2. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt im Amtsblatt des Altmarkkreises Salzwedel. 3. Die geltende Fassung der Friedhofsgebührenordnung liegt zur Einsichtnahme im zuständigen Evang. Pfarramt aus. 4. Zusätzlich kann die 3. Änderung der Friedhofsgebührenordnung durch Aushang und Kanzelabkündigung bekannt gemacht werden. Inkrafttreten Diese Änderung der Friedhofsgebührenordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch die kirchliche Aufsichtsbehörde am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung durch die Kirchengemeinde in Kraft. Für den Gemeindekirchenrat Gez. Sobel (Vorsitzender) Gez. Wernicke (Mitglied) gez. Künzl Genehmigungsvermerk des Kreiskirchenamt Stendal: Stendal, den Gez. Westphal (Amtsleiterin) (Siegel) Altmärkischer Regionalmarketing- und Tourismusverband (Siegel) 1. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes Altmärkischer Regionalmarketing- und Tourismusverband Aufgrund der 8 und 16 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. LSA S. 81) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom (GVBl. LSA S. 166) hat die Zweckverbandsversammlung in ihrer Sitzung am folgende Neufassung der Satzung beschlossen: Artikel 1 Änderung der Satzung Die Verbandssatzung der Altmärkischen Regionalmarketing- und Tourismusverband vom wird wie folgt geändert: Gemeinde Stadt Arneburg Gemeinde Flecken Diesdorf Gemeinde Hohenberg-Krusemark Verbandsgemeinde Elbe-Havel-Land Verbandsgemeinde Seehausen (Altmark) Artikel 2 Inkrafttreten Die Satzung tritt nach Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde am Tage nach ihrer Bekanntmachung und der Bekanntmachung ihrer Genehmigung im amtlichen Verkündungsblatt der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde in Kraft. ausgefertigt: Stadt Tangermünde, den Vorsitzender der Verbandsversammlung Genehmigungsvermerk: Die Verbandssatzung des kommunalen Zweckverbandes Altmärkischer Regionalmarketingund Tourismusverband wurde mit Bescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 18. Februar 2019 unter dem Aktenzeichen: /SAW/SDL Tourismus-ZV genehmigt. Regionalen Planungsgemeinschaft Altmark 1. Nachtrags-Wirtschaftsplan und Bekanntmachung des 1. Nachtrags-Wirtschaftsplanes der Regionalen Planungsgemeinschaft Altmark für das Wirtschaftsjahr 2019 Aufgrund der 13 und 16 des Gesetzes über Kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG- LSA), in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1998 (GVBl. LSA S. 81) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Juni 2018 (GVBl. LSA S. 166) in Verbindung mit 16 des Gesetzes über die kommunalen Eigenbetriebe im Land Sachsen-Anhalt (Eigenbetriebsgesetz EigBG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1997 (GVBl. LSA S. 446) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 02.Juni 2018 (GVBl. LSA S.166) hat die Regionalversammlung in der Sitzung am folgenden 1. Nachtrag zum Wirtschaftsplan beschlossen und der Genehmigung durch das LVwA (Beitrittsbeschluss) vom in der Sitzung vom zugestimmt. 1 Im 1. Nachtrag zum Wirtschaftsplan für das Haushaltsjahr 2019 werden 1. im Erfolgsplan in den 2. im Vermögensplan in der festgesetzt. Erträgen auf ,00 Aufwendungen auf ,00 Einnahme auf ,00 Ausgabe auf ,00 2 Im Vermögensplan werden keine Kredite für Investitionen festgesetzt. 3 Seite 73
17 Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. 4 Der Höchstbetrag des Kassenkredites, der im Haushaltsjahr 2019 zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden darf, wird auf ,00 EURO festgesetzt. 5 (1) Die Verbandsumlage für das Haushaltsjahr 2019 beträgt ,00 EURO. Es entfallen auf die Verbandsmitglieder Gebietskörperschaft Anteil Umlage 2019 in EURO Altmarkkreis Salzwedel ,00 Landkreis Stendal ,00 Summe: ,00 (2) Auf die Verbandsumlage ist vierteljährlich im Voraus ein Abschlag in Höhe von 25 % zu zahlen, spätestens bis zum 4. Werktag eines jeden Quartals. Salzwedel, den Regionale Planungsgemeinschaft Altmark Carsten Wulfänger Vorsitzender Bekanntmachung des 1. Nachtrags-Wirtschaftsplan 2019 Der vorstehende 1. Nachtrags-Wirtschaftsplan für das Haushaltsjahr 2019 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Der 1. Nachtrags-Wirtschaftsplan 2019 wurde am durch die Regionalversammlung in der 79. Sitzung beschlossen. Mit Bescheid des Landesverwaltungsamtes, Referat Kommunalrecht, Kommunale Wirtschaft und Finanzen vom darf der Beschluss über den 1. Nachtrags-Wirtschaftsplan der Regionalen Planungsgemeinschaft Altmark für das Jahr 2019 mit folgender Festlegung vollzogen werden. Die Genehmigung des Liquiditätskreditrahmens ist entsprechend 16 Abs. 1 GKG-LSA i.v.m. 110 Abs. 2 KVG LSA bis zur Höhe von ,00 zu erteilen und im Übrigen zu versagen. Mit Beschluss 7/2019 vom ist die Regionalversammlung der Genehmigung des LVwA beigetreten. Der 1. Nachtrags-Wirtschaftsplan 2019 liegt entsprechend 18 der Verbandssatzung des Zweckverbandes Regionale Planungsgemeinschaft Altmark vom bis zur Einsichtnahme in den Räumen der Geschäftsstelle der Regionalen Planungsgemeinschaft Altmark, Ackerstr. 13 (Speicher), in Salzwedel - während der Sprechzeiten öffentlich aus. Carsten Wulfänger Vorsitzender Regionalen Planungsgemeinschaft Altmark Bekanntmachung der Regionalen Planungsgemeinschaft Altmark Öffentliche Beteiligung und Auslegung des 1. Entwurfs der Änderung und Ergänzung des Regionalen Entwicklungsplans Altmark 2005 (REP 2005 Altmark) zur Anpassung an die Ziele des Landesentwicklungsplans des Landes Sachsen-Anhalt (LEP 2010 LSA) Die Regionalversammlung der Regionalen Planungsgemeinschaft Altmark hat auf ihrer 80. Sitzung am den 1. Entwurf der Änderung und Ergänzung des REP Altmark 2005 zur Anpassung an die Ziele des LEP 2010 LSA beschlossen. Der Öffentlichkeit und den in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen und den Personen des Privatrechts wird hiermit die Gelegenheit zur Stellungnahme zum 1. Entwurf der Änderung und Ergänzung des REP Altmark 2005 zur Anpassung an die Ziele des LEP 2010 LSA sowie zu seiner Begründung und zu dem Umweltbericht gegeben, 9 ROG 1, 7 Abs- 5 LEntwG LSA 2. Der 1. Entwurf der Änderung und Ergänzung des REP Altmark 2005 zur Anpassung an die Ziele des LEP 2010 LSA, seine Begründung, der Umweltbericht und zweckdienliche Unterlagen werden in den Kreisverwaltungen und in den Verwaltungen der Einheits- und Verbandsgemeinden in der Planungsregion Altmark zwischen dem und dem ausgelegt. Stellungnahmen sind bis zum einschließlich mitzuteilen. Bestandteile der Änderung und Ergänzung sind die Konkretisierung und Umsetzung der Ziele und Grundsätze des LEP 2010 LSA auf Ebene der Regionalplanung für den Planungsraum Altmark mit den Landkreisen Altmarkkreis Salzwedel und Landkreis Stendal ( 21 Abs.1 LEntwG LSA). Folgende im REP Altmark 2005 enthaltene Festlegungen sind von der Änderung und Ergänzung betroffen: Raumstruktur Kulturlandschaften Ländlicher Raum Entwicklungsachsen Freiraumstruktur Natur und Landschaft Hochwasserschutz Rohstoffsicherung Wassergewinnung Kultur und Denkmalpflege Tourismus und Erholung Landwirtschaft Wirtschaft und technische Infrastruktur Wirtschaft/ Industrie- und Gewerbe Wissenschaft und Forschung Verkehr/ Logistik Folgende sachliche Teilpläne sind nicht betroffen von der Änderung und Ergänzung des REP 2005 Altmark: Ergänzung des REP 2005 Altmark um den sachlichen Teilplan Wind, in der Form der zweiten Änderung, bekanntgemacht in den Amtsblättern des Landkreises Stendal und des Altmarkkreises Salzwedel am Ergänzung des REP 2005 Altmark um den sachlichen Teilplan Regionalstrategie Daseinsvorsorge und Entwicklung der Siedlungsstruktur, bekanntgemacht in den Amtsblättern des Landkreises Stendal und des Altmarkkreises Salzwedel am Der 1. Entwurf der Änderung und Ergänzung des REP Altmark 2005 zur Anpassung an die Ziele des LEP 2010 LSA, seine Begründung und der Umweltbericht sowie zweckdienliche Unterlagen liegen in der Zeit vom bis zum in den nachfolgend genannten Dienststellen zur kostenlosen Einsichtnahme öffentlich aus: Ort der Auslegung Regionale Planungsgemeinschaft Altmark Ackerstraße Salzwedel Altmarkkreis Salzwedel -Bauordungsamt- Karl-Marx-Straße Salzwedel Landkreis Stendal -Bauordungsamt- Arnimer Straße Stendal Verbandsgemeinde Seehausen Große Brüderstraße Seehausen (Altmark) Verbandsgemeinde Arneburg-Goldbeck An der Zuckerfabrik Goldbeck Einheitsgemeinde Hansestadt Osterburg Ernst-Thälmann-Straße Hansestadt Osterburg Einheitsgemeinde Hansestadt Stendal -Planungsamt- Moltkestraße Stendal Einheitsgemeinde Tangermünde SG Investitionen/ Liegenschaften Lange Str Tangermünde Hansestadt Havelberg Liegenschaften/ Bauverwaltung Markt Hansestadt Havelberg Verbandsgemeinde Elbe-Havel-Land -Bauamt- Bismarkstraße Schönhausen (Elbe) Einheitsgemeinde Stadt Tangerhütte -Bauamt- Bismarkstraße Tangerhütte Stadt Bismark -Bauamt- Breite Str Bismark (Altmark) Öffnungszeiten Montag -Freitag 8:30 Uhr Uhr Montag, Mittwoch Uhr Uhr Dienstag 13:00 Uhr - 18:00 Uhr Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag 8:30 Uhr 11:30 Uhr Dienstag: 13:00 Uhr 18:00 Uhr Donnerstag: 13:00 Uhr 15:30 Uhr Dienstag: 09:00 Uhr 12:00 Uhr und 14:00 Uhr 17:00 Uhr Donnerstag: 09:00 Uhr 12:00 Uhr und 14:00 Uhr 17:00 Uhr Dienstag: und Uhr Donnerstag: und Uhr Freitag: Uhr Dienstag: 09:00-12:00 Uhr und 13:00-17:30 Uhr Mittwoch und Freitag: 09:00-12:00 Uhr Donnerstag: 09:00-12:00 Uhr und 13:00-15:30 Uhr Dienstag, Donnerstag, Freitag: 09:00 Uhr 12:00 Uhr Dienstag: 14:00 Uhr 17:00 Uhr Donnerstag: 14:00 Uhr 15:00 Uhr Montag, Dienstag: 08:00 Uhr 16:00 Uhr Donnerstag: 08:00 Uhr 16:00 Uhr Freitag: 09:00 Uhr 13:00 Uhr Montag, Mittwoch, Donnerstag: 08:00 Uhr 16:00 Uhr Dienstag: 09:00 Uhr 17:00 Uhr Freitag: 08:00 Uhr 11:00 Uhr Dienstag: 09:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 18:00 Uhr Donnerstag: 09:00 Uhr Uhr und 13:00 Uhr - 15:00 Uhr Freitag: 09:00 Uhr - 12:00 Uhr Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag: 09:00 Uhr 12:00 Uhr Dienstag: 13:00 Uhr 18:00 Uhr Donnerstag: 13:00 Uhr 16:00 Uhr Dienstag, Donnerstag, Freitag: 09:00 Uhr 12:00 Uhr Dienstag: 13:00 Uhr 18:00 Uhr Donnerstag: 13:00 Uhr 16:00 Uhr Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag: 08:00 Uhr 12:00 Uhr Montag, Donnerstag: 13:00 Uhr 16:00 Uhr Dienstag: 13:00 Uhr 18:00 Uhr Seite 74
18 Ort der Auslegung Einheitsgemeinde Stadt Kalbe (Milde) Schulstraße Kalbe (Milde Einheitsgemeinde Hansestadt Gardelegen Fachbereich Baudienstleistungen Zi. 116 Rudolf-Breitscheid-Straße Gardelegen Einheitsgemeinde Stadt Arendsee -Bauamt- Am Markt Arendsee (Altmark) Stadt Klötze Liegenschaften/ Bau Schulplatz Klötze Hansestadt Salzwedel -Bauamt- An der Mönchskirche Hansestadt Salzwedel Verbandsgemeinde Beetzendorf-Diesdorf -SG Bau- Am Marschweg Beetzendorf Öffnungszeiten Dienstag: 09:00 Uhr 12:00 Uhr und 14:00 18:00 Uhr Donnerstag: 09:00 Uhr 12:00 Uhr und 14:00 Uhr 16:00 Uhr Montag und Freitag nach Vereinbarung Montag: 9:00 Uhr - 12:00 Uhr Dienstag: 9:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 18:00 Uhr Donnerstag: 9:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:00 Uhr Freitag: 9:00 Uhr - 12:00 Uhr Dienstag: 9:00 Uhr 12:00 Uhr und 14:00 Uhr Uhr Donnerstag: 9:00 Uhr 12:00 Uhr und 14:00 Uhr 16:00 Uhr Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag: 09:00 Uhr 12:00 Uhr Montag und Donnerstag: 14:00 Uhr 16:00 Uhr Dienstag: 14:00 Uhr 18:00 Uhr Montag: 09:00 Uhr - 15:30 Uhr Dienstag: 09:00 Uhr - 17:30 Uhr Donnerstag: 09:00 Uhr - 15:30 Uhr Freitag: 09:00 Uhr - 12:00 Uhr Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag: 08:00 Uhr 12:00 Uhr Dienstag: 13:00 Uhr 18:00 Uhr Donnerstag: 13:00 Uhr 16:00 Uhr Bekanntmachung im Internet: Der 1. Entwurf der Änderung und Ergänzung des REP Altmark 2005 zur Anpassung an die Ziele des LEP 2010 LSA, seine Begründung, der Umweltbericht und zweckdienliche Unterlagen stehen auf der Homepage der Regionalen Planungsgemeinschaft Altmark ( zur Einsichtnahme und zum Download zur Verfügung. Die Stellungnahmen zum 1. Entwurf der Änderung und Ergänzung des REP Altmark 2005 zur Anpassung an die Ziele des LEP 2010 LSA, zu seiner Begründung und zum Umweltbericht können per an stellungnahmen@rpg-altmark.de oder per Post an die Regionale Planungsgemeinschaft Altmark, Ackerstraße 13; Hansestadt Salzwedel innerhalb der o.g. Frist gesendet oder zur Niederschrift abgegeben werden. Hinweis: Entsprechend der Datenschutz Grundverordnung (EU-DSGVO) werden Stellungnahmen, die als Anhang zu einer übersendet werden, ausschließlich im PDF-Format akzeptiert. Andere Dateiformate werden vom Server abgewiesen. Die Regionale Planungsgemeinschaft Altmark hat keinen Zugang für elektronisch signierte und verschlüsselte elektronische Dokumente eröffnet. Nach dem eingehende Stellungnahmen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind gemäß 9 Abs. 2 Satz 4 ROG ausgeschlossen. Eventuelle Kosten, die bei der Einsichtnahme oder bei der Geltendmachung von Anregungen und Bedenken entstehen, werden nicht erstattet. Carsten Wulfänger Vorsitzender Altmarkkreis Salzwedel (Wahl) Salzwedel, den Der Kreiswahlleiter Öffentliche Bekanntmachung gemäß 47 Abs. 5 KWG LSA i.v.m. 75 Abs. 1 KWO LSA zum Übergang eines Sitzes im Kreistag des Altmarkkreises Salzwedel auf den nächst festgestellten Bewerber für die Wahlperiode 2019 bis 2024 Auf Grund der Feststellung des Wahlergebnisses zur Kreistagswahl am durch den Wahlausschuss in seiner öffentlichen Sitzung am geht der durch Mandatsverzicht freigewordene Sitz - des gewählten Kreistagsmitgliedes, Herrn Volker Reinhardt (FL, WB 1) auf die nächst festgestellte Bewerberin, Frau Petra Westing, Rademin Nr. 27, Arendsee (Altmark) OT Rademin - des gewählten Kreistagsmitgliedes, Herrn Torsten Pohlan (AfD, WB 3) auf die nächst festgestellte Bewerberin, Frau Stefanie Ahlfeld, Winkel 101, Gardelegen OT Lindstedt - des gewählten Kreistagsmitgliedes Frau Monique Grothe (FL, WB 3) auf den nächst festgestellten Bewerber, Herrn Dirk Kuke, Am Prützenberg 3, Gardelegen OT Weteritz über. gez. Kulow Kreiswahlleiter Amtsblatt für den Altmarkkreis Salzwedel Herausgeber: Altmarkkreis Salzwedel Karl-Marx-Straße 32, Salzwedel Telefon / Verantwortlich für die Redaktion: Büro Landrat/Pressestelle Das Amtsblatt erscheint im General-Anzeiger, Ausgabe Altmark-West Verteilung: kostenlos an alle frei zugänglichen Haushalte Satz: ProMedia Barleben GmbH, Verlagsstraße Barleben, Telefon: 03 91/ Bezug: General-Anzeiger Salzwedel, Neuperverstr Salzwedel, Telefon: / Seite 75
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