Inhalt. Bekanntmachungen des Erzbischöflichen Generalvikariates
|
|
- Lisa Nilsson
- för 6 år sedan
- Visningar:
Transkript
1 Stück 4 Paderborn, den 8. Mai Jahrgang Inhalt Bekanntmachungen des Erzbischöflichen Generalvikariates Nr. 66. Muster einer Friedhofssatzung katholischer Kirchengemeinden für den im Land Nordrhein-Westfalen gelegenen Anteil des Erzbistums Paderborn.. 73 Nr. 67. Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsrichtlinien für die Zweite Bildungsphase: Berufseinführung der Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten im Erzbistum Paderborn (Anlage 1 zum Statut für Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten) Nr. 68. Neue Werkvertragsformulare Nr. 69. Firmungen von Gläubigen der orthodoxen Kirchen. 83 Nr. 70. Warnung Bekanntmachungen des Erzbischöflichen Generalvikariates Nr. 66. Muster einer Friedhofssatzung katholischer Kirchengemeinden für den im Land Nordrhein-Westfalen gelegenen Anteil des Erzbistums Paderborn I. 1. Nachdem das Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen Bestattungsgesetz (BestG NRW) vom 1. September 2003 zuletzt durch Gesetz vom 9. Juli 2014 geändert und am 1. Oktober 2014 in Kraft getreten ist, bedurfte das bisher empfohlene Muster einer Friedhofssatzung für die katholischen Kirchengemeinden in Nordrhein-Westfalen einer Überprüfung und Anpassung an die neue Rechtslage. 2. Folgende landesgesetzliche Änderungen haben eine Anpassung der bisherigen Mustersatzung erforderlich gemacht: a) Erdbestattungen oder Einäscherungen sind nicht wie bisher nach 8 Tagen, sondern innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes durchzuführen ( 13 Abs. 3 BestG NRW). Erstmals ist außerdem für die Beisetzung der Totenasche eine Frist von 6 Wochen gesetzlich festgelegt worden ( 13 Abs. 3 BestG NRW). 7 Abs. 5 der bisherigen Mustersatzung ist daher entsprechend geändert worden. b) Die Beschaffenheit der Behältnisse zur Beisetzung von Totenaschen und zur Bestattung von Toten ist auf Materialien beschränkt worden, die ihre Verrottung und die Verwesung der Toten nicht über die Ruhezeit hinaus verlängern ( 11 Abs. 1 BestG NRW). 8 Abs. 2 der bisherigen Mustersatzung ist entsprechend dieser Regelung ergänzt worden. c) Mit 4a Grabsteine aus Kinderarbeit ist erstmals ein gesetzliches Verbot für Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein, die unter bestimmten Bedingungen hergestellt worden und nicht zertifiziert worden sind, in das Bestattungsgesetz aufgenommen worden. Der Wortlaut dieser gesetzlichen Regelung ist als 23 in die Mustersatzung aufgenommen worden. 3. Das unter Ziffer II. abgedruckte Muster einer Friedhofssatzung wird den katholischen Kirchengemeinden im nordrhein-westfälischen Anteil der Erzdiözese Paderborn hiermit als verbindliches Muster empfohlen. Die bisherige Musterfriedhofssatzung, veröffentlicht im Kirchlichen Amtsblatt (KA) 2004, Stück 11, Nr. 168., ist nicht mehr zu verwenden. 4. Kirchliche Friedhofssatzungen bedürfen nach Art. 7 Nr. 1 o) der Geschäftsanweisung für die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden des nordrhein-westfälischen und hessischen Anteils der Erzdiözese Paderborn vom 19. Mai 1995, zuletzt geändert durch Verwaltungsverordnung vom 29. Juli 2009 (KA 2009, Nr. 106., S. 87), zu ihrer Rechtswirksamkeit der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Erzbischöfliche Generalvikariat. Genehmigungsfähig sind lediglich diejenigen Friedhofssatzungen, die sich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der Eckpunkte der neuen Mustersatzung bewegen. Friedhofssatzungen, die nach Inkrafttreten des neuen Bestattungsgesetzes noch nicht genehmigt worden sind, bedürfen der Anpassung an die neue Rechtslage und somit an die neue Mustersatzung. Friedhofssatzungen, die bereits vor Inkrafttreten des neuen Bestattungsgesetzes genehmigt worden sind, sollten im Rahmen der nächsten Satzungsänderung an die neue Mustersatzung angepasst werden. 5. Nach Veröffentlichung der neuen Mustersatzung im Kirchlichen Amtsblatt wird die Mustersatzung auch auf den Internetseiten des Erzbistums Paderborn zur Verfügung gestellt.
2 74 Kirchliches Amtsblatt 2015 / Stück 4 Paderborn, den 24. April 2015 L. S. Generalvikar i. V. II. Muster einer Friedhofssatzung katholischer Kirchengemeinden für den im Land Nordrhein-Westfalen gelegenen Anteil des Erzbistums Paderborn Friedhofssatzung der römisch-katholischen Kirchengemeinde I. Allgemeine Bestimmungen (Name) in (Ort) 1 Geltungsbereich (1) Diese Friedhofssatzung gilt für den Friedhof der (Name der Kirchengemeinde) in (Ort), die als Körperschaft des öffentlichen Rechts Trägerin des Friedhofs gemäß dem Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen in Nordrhein-Westfalen vom 17. Juni 2003 Bestattungsgesetz BestG NRW ist. (2) Die Friedhofsverwaltung erfolgt durch den Kirchenvorstand. 2 Friedhofszweck (1) Der Friedhof dient der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten) und der Beisetzung ihrer Aschenreste, sofern sie bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben römisch-katholische Angehörige der Kirchengemeinde waren oder ein Recht auf Bei setzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dient der Friedhof auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Angehörige der Kirchengemeinde waren. (2) Die Bestattung von nicht zur Kirchengemeinde gehörenden Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Kirchengemeinde. Die Zustimmung darf nicht versagt wer den, wenn in dem Gemeindegebiet/Stadtgebiet, in dem sich die Kirchengemeinde be findet, kein anderer Friedhof besteht. 3 Schließung und Entwidmung (1) Der Friedhof und Friedhofsteile können durch Beschluss des Kirchenvorstandes und nach Anzeige bei der Bezirksregierung und der Gemeinde/Stadt für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung). (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nut zungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Um bettung bereits bestatteter Leichen verlangen. (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstätten/ Urnen reihengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Kirchengemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungs berechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schrift lichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu er mitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten sowie bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem jeweiligen Nutzungsberechtigten mitzuteilen. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Kirchengemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungs rechts. II. Ordnungsvorschriften 4 Öffnungszeiten (1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Die Kirchengemeinde kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen. 5 Verhalten auf dem Friedhof (1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der mit der Friedhofsverwaltung betrauten Personen ist Folge zu leisten. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet, a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden zu befahren; b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu wer ben; c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszu führen; d) ohne schriftlichen Auftrag bzw. ohne Zustimmung der Kirchengemeinde gewerbs mäßig zu fotografieren; e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Be stattungsfeier notwendig und üblich sind;
3 Kirchliches Amtsblatt 2015 / Stück 4 75 f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betre ten; g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern; h) zu lärmen oder zu lagern; i) Tiere ausgenommen Blindenhunde mitzuführen oder ihnen den Zugang zum Fried hof zu ermöglichen; j) Speisen und alkoholische Getränke zu verzehren. (3) Kinder unter Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betre ten. (4) Die Kirchengemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Friedhofssatzung vereinbar sind; sie kann die vorstehenden Vorschriften jederzeit durch Bekanntmachung auf dem Friedhof ergänzen. (5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung oder Beisetzung zusam menhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Kirchengemeinde; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden. 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof (1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Kirchengemeinde. (2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die a) in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerksähn lichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gemäß 19 Handwerksordnung bzw. (bei Antragstellern der Gärtnerberufe) ihre Eintragung in das Verzeich nis der Landwirtschaftskammer nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen. (3) Die Kirchengemeinde hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. (4) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Absatz 1 ge nannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Die Absätze (2) und (3) gelten entsprechend. (5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelas senen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsbe rechtigten Friedhofspersonal der Kirchengemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden. (6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (7) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofs, spätestens um Uhr, an Samstagen und Werk tagen vor Feiertagen spätestens um Uhr zu beenden. Die Kirchengemeinde kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen. Störende Arbeiten in der Nähe von Bestattungen oder Beisetzungen sind zu unter lassen. (8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Kirchengemeinde genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ord nungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. (9) Die Kirchengemeinde kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr ge geben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schwe ren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich. III. Allgemeine Bestattungsvorschriften 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Kir chengemeinde anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. (2) Wird eine Bestattung/Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Ur nenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäsche rung vorzulegen. (4) Von der Kirchengemeinde werden Ort und Zeit der Bestattung oder Beisetzung festgesetzt. Die Bestattungen oder Beisetzungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. (5) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes durchgeführt werden. Die Totenasche ist innerhalb von sechs Wochen nach der erfolgten Einäscherung beizusetzen, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. 8 Särge und Urnen (1) Erdbestattungen sind stets in Särgen, Aschenbeisetzungen sind stets in Urnen vorzunehmen. Bei Monopolfriedhöfen hat Absatz 1 wie folgt zu lauten: (1) Erdbestattungen sind grundsätzlich in Särgen vorzunehmen. Aschenbeisetzungen sind stets in Urnen vorzunehmen. (2) Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestattung von Toten, deren Ausstattung und Beigaben so-
4 76 Kirchliches Amtsblatt 2015 / Stück 4 wie Totenkleidung müssen so beschaffen sein, dass ihre Verrottung und die Verwesung der Toten innerhalb der Ruhezeit nach 10 ermöglicht wird. Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben und Sarg abdichtungen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze ent halten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus kunststofffreien Materialien bestehen. (3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,56 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Kirchengemeinde bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. 9 Ausheben der Gräber (1) Die Gräber werden von Bediensteten oder Beauftragten der Kirchengemeinde aus gehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Kirchen gemeinde entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Kirchengemeinde zu erstatten. 10 Ruhezeit Die Ruhezeit für Erdbestattungen und Aschenbeisetzungen beträgt (30) Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (25) Jahre. oder Die Ruhezeit für Erdbestattungen bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und für Aschenbeisetzungen beträgt jeweils (25) Jahre. Die Ruhezeit für Erdbestattungen bei Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr beträgt (30) Jahre. 11 Umbettungen (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Die Umbettung von Leichen und Totenaschen ist nur zulässig, wenn sie durch wichtige Gründe gerechtfertigt ist. Sie bedarf der Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde und unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der vorherigen Zustimmung der Kirchengemeinde. Die Zustimmung kann nicht erteilt werden, wenn nicht die schriftliche Genehmigung der Ordnungsbehörde sowie eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes vorliegen. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Rei hengrabstätte/urnenreihengrabstätte innerhalb dieses Friedhofs (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) sind nicht zulässig. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Kirchengemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrab stätten die in 13 Abs. 1 genannte Person, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte gemäß 14 Abs. 5. In den Fällen des 30 Abs. 2 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gemäß 30 Abs. 1 Satz 3 können Leichen oder Totenaschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelau fen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden. (5) Alle Umbettungen werden nur von den von der Kirchengemeinde hierzu Beauf tragten durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anla gen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Kirchengemeinde oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen und gehemmt. (8) Leichen und Totenaschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf grund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. IV. Grabstätten 12 Arten der Grabstätten (1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers und somit der Kir chengemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Friedhofssatzung erworben werden. Die Maße der Grabstätten und ihre Entfernung voneinander bestimmt die Kir chengemeinde. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in a) Reihengrabstätten b) Wahlgrabstätten c) Urnenreihengrabstätten d) Urnenwahlgrabstätten e) Grabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten. (3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
5 Kirchliches Amtsblatt 2015 / Stück Reihengrabstätten (1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird ein Friedhofsgebührenbescheid erteilt. Ein Wiedererwerb des Nut zungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehl geburten b) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr. (3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zu lässig, in einer Reihengrabstätte die Leiche eines Kindes unter 1 Jahr, Tot- und Fehl geburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten. (4) Die Grabstelle einer Reihengrabstätte hat folgende Maße: a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehl geburten: Länge: Breite: b) für Personen ab vollendetem 5. Lebensjahr: Länge: Breite: (5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. (6) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (7) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ru hezeiten ist Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen. 14 Wahlgrabstätten (1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles oder/und nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Die Kirchengemeinde kann die Erteilung eines Nutzungsrechts ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach 3 beabsichtigt ist. (2) Wahlgrabstätten werden nur mit einer Grabstelle oder mit mehreren (Angabe einer bestimmten Anzahl von Grabstellen möglich) Grabstellen vergeben. Eine Grabstelle einer Wahlgrabstätte hat folgende Maße: Länge: Breite: (3) Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. (4) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder wenn ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit gegen Entrichtung der entsprechenden Verlängerungsgebühr (Ausgleichsgebühr) gewährt worden ist. (5) Das Nutzungsrecht entsteht mit Erhalt des Friedhofsgebührenbescheids und der Zahlung der fälligen Gebühren. Nutzungsberechtigt ist diejenige Person, auf deren Namen der letzte Friedhofsgebührenbescheid für die Wahlgrabstätte ausgestellt worden ist. Im Übrigen gelten 13 Abs. 5 bis 7 entsprechend. Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. (6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (7) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von Monaten auf der Grabstätte hingewiesen. (8) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (9) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig. 15 Aschenbeisetzungen (1) Aschen dürfen beigesetzt werden in a) Urnenreihengrabstätten b) Urnenwahlgrabstätten c) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen. (2) Die Grabstelle einer Urnenreihengrabstätte und der Grabstelle einer Urnenwahlgrabstätte hat jeweils folgende Maße: Länge: Breite: (3) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Über die Abgabe wird ein Friedhofsgebührenbescheid erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich. (4) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird.
6 78 Kirchliches Amtsblatt 2015 / Stück 4 (5) In Wahlgrabstätten für Erdbestattungen kann anstelle eines Sarges eine Urne beigesetzt werden. Bei voll belegten Grabstätten kann die Kirchengemeinde auf Antrag die Beisetzung einer Urne pro Grabstelle zusätzlich gestatten, wenn die räumlichen Verhältnisse der Grabstätte dies zulassen. (6) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten ( 13) und die Wahlgrabstätten ( 14) entsprechend für Urnengrabstätten bzw. die Beisetzung von Aschen in Wahlgrabstätten. 16 Bestattungsbuch und Verzeichnis der Grabstätten (1) Die Kirchengemeinde führt ein Bestattungsbuch, in dem der Familienname, der Vorname, das Geburtsdatum, der Todestag sowie der Tag der Bestattung einschließlich der genauen Bezeichnung der Grabstätte eingetragen werden müssen. (2) Die Kirchengemeinde führt außerdem ein Verzeichnis über sämtliche Grabstätten, die Nutzungsrechte, die Beigesetzten und die Ruhezeiten. 17 Grabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten (1) Grabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten gibt es für Erdbestattungen als Reihengrabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten und für die Beisetzung von Totenaschen als Urnenreihengrabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten. Sie werden wie die Reihengrabstätten und die Urnenreihengrabstätten der Reihe nach belegt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich. Sie werden insgesamt und ausschließlich von der Kirchengemeinde unterhalten und gepflegt (z. B. Raseneinsaat). Die Grabstätte wird erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der Erdbestattung oder der Aschenbeisetzung zugeteilt. (2) Die Grabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten erhalten bis auf ein von der Kirchengemeinde zu errichtendes Grabmal, auf dem sich der Vorname, der Nachname, das Geburtsdatum und das Sterbedatum des Verstorbenen befinden, keine weitere Gestaltung. Oder (2) Das Grabfeld, das ausschließlich aus Grabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten besteht, erhält bis auf eine von der Kirchengemeinde zu errichtende Grabstele, auf der sich der Vorname, der Nachname, das Geburtsdatum und das Sterbedatum des Verstorbenen befinden, keine weitere Gestaltung. (3) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nicht etwas anderes ergibt, gelten für die Grabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten für Erdbestattungen die Vorschriften über Reihengrabstätten ( 13) und für Grabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten für Aschenbeisetzungen die Vorschriften über Urnenreihengrabstätten ( 15 Abs. 3 und 6) entsprechend. V. Gestaltung der Grabstätten 18 Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (1) Auf dem Friedhof befinden sich Abteilungen mit allgemeinen und Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften. Die einzelnen Abteilungen werden im Belegungsplan, der Bestandteil dieser Satzung ist, ausgewiesen. Aus dem Gestaltungs- und Belegungsplan ist für den Friedhofsbenutzer ersichtlich, in welchen Friedhofsbereichen zusätzliche Vorschriften für die Gestaltung der Grabstätten eingehalten werden müssen. (2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsrichtlinien zu wählen. Die Kirchengemeinde hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb eines Nutzungsrechts hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht bei der Anmeldung der Bestattung Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einer Abteilung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften. 19 Allgemeine Gestaltungsvorschriften Jede Grabstätte ist unbeschadet der Anforderungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden. VI. Grabmale und bauliche Anlagen 20 Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (1) Die Grabmale und baulichen Anlagen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m 1,00 m Höhe 0,14 m; ab 1,00 m 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,50 m Höhe 0,18 m. (2) Die Kirchengemeinde kann weiter gehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist. 21 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (1) Die Grabmale in Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen: a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete bruchraue Grabmale sind nicht zugelassen. b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten: 1. Die Grabmale müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein. 2. Die Grabmale dürfen nicht gespalten, gesprengt oder bossiert sein.
7 Kirchliches Amtsblatt 2015 / Stück Schriften, Ornamente und Symbole dürfen nur aus demselben Material wie dem des Grabmals bestehen; sie dürfen nicht serienmäßig hergestellt sein. 4. Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen keinen Sockel haben. 5. Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, le, Kunststoff, Gold, Silber und Farben. (2) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig: a) auf Reihengräbern für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 1. stehende Grabmale: Höhe 0,60 m 0,80 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,14 m; 2. liegende Grabmale: Breite bis 0,35 m, Höchstlänge 0,40 m, Mindeststärke 0,14 m; b) auf Reihengrabstätten für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr 1. stehende Grabmale: Höhe bis 1,20 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,16 m; 2. liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m, Höchstlänge 0,70 m, Mindeststärke 0,14 m; c) auf Wahlgrabstätten: 1. stehende Grabmale: aa) bei einstelligen Wahlgräbern im Hochformat: Höhe 1,00 m 1,30 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,18 m; bb) bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern sind folgende Maße zulässig: Höhe 0,80 m 1,00 m, Breite bis 1,40 m, Mindeststärke 0,22 m; 2. liegende Grabmale: aa) bei einstelligen Grabstätten: Breite bis 0,50 m, Länge bis 0,90 m, Mindesthöhe 0,16 m; bb) bei zweistelligen Grabstätten: Breite bis 1,00 m, Länge bis 1,20 m, Mindesthöhe 0,18 m; cc) bei mehr als zweistelligen Grabstellen: Breite bis 1,20 m, Länge bis 1,20 m, Mindesthöhe 0,18 m. (3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: a) auf Urnenreihengrabstätten: 1. liegende Grabmale: Größe 0,40 x 0,40 m, Höhe der Hinterkante 0,15 m; 2. stehende Grabmale: Grundriss max. 0,35 x 0,35 m, Höhe bis 0,90 m; b) auf Urnenwahlgrabstätten: 1. stehende Grabmale mit quadratischem oder rundem Grundriss: max. 0,40 m x 0,40 m, Höhe 0,80 m 1,20 m; 2. liegende Grabmale mit quadratischem Grundriss: bis 0,60 x 0,60 m, Mindesthöhe 0,16 m. 22 Zustimmungserfordernis (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, soweit sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten sowie bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten sein jeweiliges Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen: a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung; b) soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Kirchengemeinde. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist. (5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden. 23 Grabsteine aus Kinderarbeit (1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Natursteinen dürfen gemäß 4a BestG NRW nur aufgestellt werden, wenn a) sie in Staaten gewonnen, be- und verarbeitet (Herstellung) worden sind, auf deren Staatsgebiet bei der Herstellung von Naturstein nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verstoßen wird (Herkunftsnachweis), oder b) durch eine Zertifizierungsstelle bestätigt worden ist, dass die Herstellung ohne schlimmste Folgen von Kinderarbeit erfolgte, und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weis unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind. (2) Absatz (1) gilt gemäß 4a Abs. 3 BestG NRW nicht für Natursteine, die vor dem 1. Mai 2015 in das Bundesgebiet eingeführt wurden. 24 Anlieferung (1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Kirchengemeinde der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen. (2) Die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Kirchengemeinde überprüft werden können. 25 Fundamentierung und Befestigung (1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks in der jeweils gültigen Fassung) so zu fun-
8 80 Kirchliches Amtsblatt 2015 / Stück 4 damentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Kirchengemeinde gleichzeitig mit der Zustimmung nach 22. Die Kirchengemeinde kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist. (3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach 20 und Unterhaltung (1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten sowie bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Kirchengemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Kirchengemeinde nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Kirchengemeinde berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Kirchengemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Kirchengemeinde bleibt unberührt. Die Verantwortlichen haften der Kirchengemeinde im Innenverhältnis, soweit die Kirchengemeinde nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft. (4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Kirchengemeinde kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen. 27 Entfernung (1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Kirchengemeinde entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des 25 Abs. 4 kann die Kirchengemeinde die Zustimmung versagen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Kirchengemeinde berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Kirchengemeinde ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Kirchengemeinde über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Kirchengemeinde abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen. (3) Die Kirchengemeinde ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen. VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten 28 Herrichtung und Unterhaltung (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des 19 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten sowie bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Die Kirchengemeinde kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte nach Ende der Nutzungszeit oder Ruhezeit die Grabstätte abräumt. (4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten sowie bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Die Kirchengemeinde kann im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und die Pflege übernehmen. (6) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung bzw. Beisetzung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet werden.
9 Kirchliches Amtsblatt 2015 / Stück 4 81 (7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Kirchengemeinde. (8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. (9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen. 29 Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften In Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen die gärtnerische Herrichtung und die Unterhaltung der Grabstätten unbeschadet der Bestimmungen dieser Friedhofssatzung keinen zusätzlichen Anforderungen. 30 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (1) Die Grabstätten müssen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden. Die Friedhofsverwaltung kann für die Gestaltung besondere Vorgaben machen. (2) Unzulässig ist a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern b) das Einfassen der Grabstätte mit Hecken, Steinen, Metall, Glas oder Ähnlichem c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen d) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit. 31 Vernachlässigung der Grabpflege (1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Kirchengemeinde in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Kirchengemeinde kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Kirchengemeinde in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen. (3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Kirchengemeinde den Grabschmuck entfernen. VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern 32 Benutzung der Leichenhalle (1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur während der Öffnungszeiten betreten werden. Über die Öffnungszeiten und die Ordnung in der Leichenhalle bestimmt die Kirchengemeinde durch außerhalb dieser Ordnung erlassene Vorschriften. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens ½ Stunde vor dem Beginn der Trauerfeier oder Bestattung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. 33 Trauerfeiern (1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen dafür im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Das Requiem findet grundsätzlich nicht in der Friedhofskapelle, sondern in der Pfarrkirche statt. (3) Die Leitung der Beerdigung obliegt dem zuständigen Pfarrer oder dem von ihm Beauftragten. Andere Personen dürfen nur mit einer vorher zu beantragenden Erlaubnis des zuständigen Pfarrers auf dem Friedhof amtieren. (4) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gestattet werden, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde. (5) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (6) Musik- und Gesangsdarbietungen auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Abstimmung mit dem zuständi-
10 82 Kirchliches Amtsblatt 2015 / Stück 4 gen Pfarrer oder dem von ihm Beauftragten. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt. IX. Schlussvorschriften 34 Alte Rechte (1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei In-Kraft-Treten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach 14 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. 35 Haftung Die Kirchengemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen oder seiner Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Kirchengemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist. 36 Gebühren Für die Benutzung des von der Kirchengemeinde verwalteten Friedhofs und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. 37 In-Kraft-Treten Diese Friedhofssatzung tritt aufgrund des Beschlusses des Kirchenvorstandes vom. nach erteilter kirchenaufsichtlicher Genehmigung und Veröffentlichung in Kraft..., den.. Der Kirchenvorstand Vorsitzender Mitglied Mitglied Siegel des Kirchenvorstandes Kirchenaufsichtlich genehmigt Paderborn, den Gesch.Z.: Erzbischöfliches Generalvikariat Veröffentlichung ausgehängt: abgehängt: III. Diese Verordnung tritt mit Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung vom 26. Oktober 2004 (KA 2004, Stück 11, Nr. 168.) außer Kraft. L. S. Paderborn, den 24. April 2015 Az.: 1.7/D /1 Generalvikar i. V. Nr. 67. Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsrichtlinien für die Zweite Bildungsphase: Berufseinführung der Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten im Erzbistum Paderborn (Anlage 1 zum Statut für Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten) 1. Ziffer der Ausbildungs- und Prüfungsrichtlinien für die Zweite Bildungsphase: Berufseinführung der Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten im Erzbistum Paderborn (Anlage 1 zum Statut für Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten) vom 13. Juni 2013 (KA 2013, Nr. 82.; KA 2014, Nr. 50.) wird wie folgt neu gefasst: Das Abschlusskolloquium wird in Einzelgesprächen durchgeführt und dauert max. 30 Minuten. Schwerpunkte, die die GA während der Berufseinführung gesetzt hat (z. B. durch die schriftliche Hausarbeit), können berücksichtigt werden. 2. Die vorstehende Änderung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. L. S. Paderborn, 15. April 2015 Az.: 1.11/A /4 Generalvikar Nr. 68. Neue Werkvertragsformulare Die Werkvertragsformulare wurden an die geltende Rechtsprechung angepasst. Es wird gebeten, bei der Vorbereitung und Vergabe von Bauleistungen ab dem die neuen Muster-Werkverträge zu verwenden. Für Baumaßnahmen der Kirchengemeinden (einschl. der Kita-gGmbHs, Vereine und Verbände) ist das Formular 1: Kirchengemeinden und für die zentralen Baumaßnahmen des Erzbistums das Formular 2: zentraler Teil zu verwenden. Die Formulare stehen auf der Bistumsseite: zum Download zur Verfügung.
11 Kirchliches Amtsblatt 2015 / Stück 4 83 Nr. 69. Firmungen von Gläubigen der orthodoxen Kirchen Bischof Clemens Pickel von der Diözese St. Clemens in Saratow, Russland, hat mitgeteilt, in der letzten Zeit seien in seiner Diözese mehrfach Mitteilungen deutscher Generalvikariate/Ordinariate über gespendete Firmungen mit der Bitte um Eintragung in die entsprechenden Kirchenbücher seiner Diözese eingegangen, bei denen sich herausstellte, dass die Firmung orthodoxen Christen gespendet wurde. Er geht davon aus, dass auch andere katholische Diözesen in Russland betroffen sind. Vor diesem Hintergrund weisen wir auf die Notwendigkeit hin, im Vorfeld der Zulassung zu Firmvorbereitung und Firmung zu prüfen, ob der Firmbewerber katholisch ist, und andernfalls von der Spendung der Firmung abzusehen, zumal in den orthodoxen Kirchen Kleinstkinder bereits unmittelbar nach der Taufe gefirmt werden und das Sakrament der Firmung nur einmal empfangen werden kann. Nr. 70. Warnung Das Katholische Büro in Berlin weist darauf hin, dass im katholischen Kontext zurzeit folgende Phishing- versandt wird, in der ein Betrüger vorgibt, im Auftrag von Kardinal de Aviz zu handeln. Es wird u. a. behauptet, dass der Kardinal um Spenden wegen dreier getöteter Ordensfrauen bittet: Révérend père Son Éminence le cardinal Joao Bráz de Aviz, Préfet de la congregation pour les instituts de vie Consacrée et les sociétés des Vies apostoliques, actuellement en tournée pastorale en Afrique Centrale souhaite vous avoir au telephone pour une communication et invitation importante. Le Cardinal essaye de vous joinder au téléphone mais en vain. Le cardinal vous demande de prier pour l Èglise du Congo suite à la mort des 3 Sœurs par les militaires. Le cardinal vous demande un soutien moral, spiritual et materiel en forme de,don. Union des priès + Cardinal Joao Bráz de Aviz + Mgr. Alexandre Mabo, chargé d affaire Téléphone:
Weihnachtsmarkt in Medard am am Bahnhof. Weihnachtsmarkt in Odenbach am am Rathaus
26. Jahrgang (137) Mittwoch, den 23. November 2011 Ausgabe 47/2011 Weihnachtsmarkt in Medard am 26.11.2011 am Bahnhof. Weihnachtsmarkt in Odenbach am 27.11.2011 am Rathaus Nähere Informationen finden Sie
Blankenburg (Harz) Börnecke Cattenstedt Stadt Derenburg Heimburg Hüttenrode Timmenrode Wienrode
Amtsblatt Nr. 12/18 Jahrgang 9 22. Dezember 2018 Blankenburg (Harz) Börnecke Cattenstedt Stadt Derenburg Heimburg Hüttenrode Timmenrode Wienrode Grußwort des Bürgermeisters zum Jahreswechsel Gemeinsam
Metallmaßstäbe RL. Inhaltsverzeichnis
Metallmaßstäbe RL Inhaltsverzeichnis Metallmaßstäbe RL 2 Technische Daten für Metallmaßstäbe RL 3 RL-100-1 3 RL-100-1-LED 4 RL-100-2 4 RL-100-2-LED 5 RL-212-1 5 RL-212-1-LED 6 RL-212-2 6 RL-212-2-LED 7
BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1997 Ausgegeben am 6. Mai 1997 Teil III
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1997 Ausgegeben am 6. Mai 1997 Teil III 72. Abkommen zwischen der Republik Österreich und
Veranda. DE Installationshandbuch V17/16
Veranda DE Installationshandbuch V17/16 E nstalla onshandbuch Veranda Handbuch für den Endnutzer und den Monteur Sehr geehrter Kunde, vielen Dank für die Anscha ung der eranda Dieses Handbuch enthält alle
Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuer-
Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuer- Zur Beachtung: Für Arbeitnehmer mit Staatsangehörigkeit zu einem EU/EWR-Mitgliedstaat, die in der Bundesrepublik Deutschland weder einen Wohnsitz
Akademiker Öppning. Öppning - Introduktion. I denna uppsats kommer jag att undersöka/utreda/utvärdera/analysera...
- Introduktion I denna uppsats kommer jag att undersöka/utreda/utvärdera/analysera... Allmän öppning för en uppsats/avhandling In diesem Aufsatz / dieser Abhandlung / dieser Arbeit werde ich... untersuchen
Auf zur Buborner Kerb
28. Jahrgang (137) Mittwoch, den 17. Juli 2013 Ausgabe 29/2013 Auf zur Buborner Kerb vom 19. - 22.07.2013 Nähere Informationen finden Sie im Innenteil. Neuer Spielplatz im Grumbacher Lustgarten OIE und
Nachrichten auf Deutsch
SÄNDNINGSDATUM: 20130316 Nachrichten auf Deutsch 16. März 2013 Fragen zu den Nachrichten Pass 1. Wofür müssen sich 3.300 junge Menschen in Deutschland entscheiden? a) Für einen Sprache. b) Für einen Pass.
Kan jag ta ut pengar i [land] utan att behöva betala extra avgifter? Fragen, ob Gebühren anfallen, wenn man in einem bestimmten Land Geld abhebt
- Allgemeines Kan jag ta ut pengar i [land] utan att behöva betala extra avgifter? Fragen, ob Gebühren anfallen, wenn man in einem bestimmten Land Geld abhebt Vad är avgifterna om jag använder bankautomater
Sveriges överenskommelser med främmande makter
Sveriges överenskommelser med främmande makter U tgiven av utrikesdepartem entet SO 1987:4 Nr 4 Avtal med Tyska demokratiska republiken om reglering av förmögenhetsrättsliga frågor. ^ Berlin den 24 oktober
Logik für Informatiker
Logik für Informatiker Vorlesung 7: Resolution Babeş-Bolyai Universität, Department für Informatik, Cluj-Napoca csacarea@cs.ubbcluj.ro 16. November 2017 1/47 ZUSAMMENFASSUNG Algorithmische Entscheidung
ARBETSBLAD. KORTFILMSKLUBBEN TYSKA Bamboule
ARBETSBLAD PEDAGOG: JOHAN POPPEN PROJEKTLEDARE: GABRIELLA THINSZ BESTÄLLNINGSNUMMER: 101546/TV39 KORTFILMSKLUBBEN TYSKA Bamboule Vokabeln und Phrasen (lätt) Wähle 10 von den Vokabeln/Phrasen aus und schreibe
Mycket formellt, mottagaren har en speciell titel som ska användas i stället för namnet
- Öppning Svenska Tyska Bäste herr ordförande, Sehr geehrter Herr Präsident, Mycket formellt, mottagaren har en speciell titel som ska användas i stället för namnet Bäste herrn, Formellt, manlig mottagare,
4.2 Konstantes Fördervolumen Doppelpume
4.2 Konstantes Fördervolumen Doppelpume Inhalt PVF101 Bestellschlüssel 4.2.1 Konstantes Fördervolumen Technische Informationen 4.2.2 Kenngrößen 4.2.3 Hydraulikflüssigkeiten 4.2.4 Viskositätsbereich 4.2.5
Var kan jag hitta formuläret för? Var kan jag hitta formuläret för? Fragen wo man ein Formular findet
- Allgemeines Var kan jag hitta formuläret för? Var kan jag hitta formuläret för? Fragen wo man ein Formular findet När var ditt [dokument] utfärdat? Fragen wann ein Dokument ausgestellt wurde Vart var
PPV-Serie. DIN Axialkolben Verstellpumpe für LKW Nebenabtrieb mit Load Sensing-Regler. Erstinbetriebnahme: Saugstutzen muß separat bestellt werden
IN AxialkolbenVerstelllpumpen ruckregler Anfang IN Axialkolben Verstellpumpe für LKW Nebenabtrieb mit Load Sensing-Regler PPV-Serie PPV PPV 9 - PPV11 Födervolumen in cm³/u linksdrehend rechtsdrehend auerdruck
Fragebogen zur Vorbereitung eines Erbscheinantrags Frågeformulär för ansökan om arvsintyg
Stand: Oktober 2014 Fragebogen zur Vorbereitung eines Erbscheinantrags Frågeformulär för ansökan om arvsintyg Allgemeine Informationen zum Erbrecht haben wir in einem separaten Merkblatt zusammengestellt.
WiLlk. VÄLKo. WiLlkommen. VÄLkOMMEN
VÄLKo VÄLkOMMEN WiLlkommen WiLlk eld Tunré 2015 Dschinn-Fire kommer till Sverige mellan Metallsvenskan 2015 och Eld & Järn i Gruvparken En unik chans för dig som tar hand om historiska platser i järnhistorias
Einstufungstest Välkomna! Aufgabenblätter
Einstufungstest Välkomna! Aufgabenblätter Mit Hilfe dieser Bögen können Sie jetzt in einen Schwedischkurs eingestuft werden, der Ihrem Kenntnisstand entspricht. Zum Einstufungstest gehören Aufgabenblätter
Kulturminnesvårdens perifera organisation Bergstrand, Axel Fornvännen 1939(34), s. 240-243 http://kulturarvsdata.se/raa/fornvannen/html/1939_240
Kulturminnesvårdens perifera organisation Bergstrand, Axel Fornvännen 1939(34), s. 240-243 http://kulturarvsdata.se/raa/fornvannen/html/1939_240 Ingår i: samla.raa.se KULTURMINNESVÅRDENS PERIFERA ORGANISATION
TAXUD/801/2004 DE Nachtrag Nr.: 2 Datum: Das Handbuch Versandverfahren wird wie folgt geändert:
Das Handbuch Versandverfahren wird wie folgt geändert: X Teil II/ Anlage 8.2 / Anlage B 1) wird ersetzt durch den Text in der Anlage 2) wird gestrichen 3) die Angaben zu Schweden werden ersetzt durch die
PROPOSITIONENS HUVUDSAKLIGA INNEHÅLL
RP 148/2012 rd Regeringens proposition till riksdagen om godkännande av protokollet med Schweiz för att ändra avtalet och protokollen för undvikande av dubbelbeskattning beträffande skatter på inkomst
Nachrichten auf Deutsch 09. April 2011
Nachrichten auf Deutsch 09. April 2011 Fragen zu den Nachrichten Mobbing 1. Was ist isharegossip? a) Eine Internetseite von Lehrern für Schüler.. b) Eine Internetseite mit Musikvideos. c) Eine Internetseite,
S in Stockholm, Göteborg, Malmö und Lund. Neue Regelungen
Umweltzonen S in Stockholm, Göteborg, Malmö und Lund 2007 Neue Regelungen Warum Umweltzonen? Wie mehrere andere Städte in Europa haben auch wir Probleme mit mangelhafter Luftqualität aufgrund von zu starken
Jahrgang 42/127 Samstag, den 9. März 2013 Ausgabe 10/2013. Kinderkleiderbasar. Frühjahr / Sommer 2013
Jahrgang 42/127 Samstag, den 9. März 2013 Ausgabe 10/2013 Kinderkleiderbasar Frühjahr / Sommer 2013 Wann? Samstag, 16.03.2013 von 14:00 bis 16:30 Uhr Wo? Turnhalle Büchel Wir bieten an: Kinderbekleidung
Svensk författningssamling
Svensk författningssamling Lag om ändring i lagen (1987:1182) om dubbelbeskattningsavtal mellan Sverige och Schweiz; SFS 2012:234 Utkom från trycket den 9 maj 2012 utfärdad den 26 april 2012. Enligt riksdagens
301 Tage, Deutschland
301 Tage, Deutschland Die Familie 300 und 1 Tag, Deutschland! Hejsan, jag heter Elin Vorbrodt och jag bor i den lilla staden Blosswitz som ligger här i Tyskland och jag går och pluggar på ett gymnasium
Grammatikübungsbuch Schwedisch
Grammatikübungsbuch Schwedisch Bearbeitet von Lothar Adelt, Irmela Adelt 1. Auflage 2011. Taschenbuch. 160 S. Paperback ISBN 978 3 87548 578 3 Format (B x L): 14,8 x 21,3 cm Gewicht: 252 g Weitere Fachgebiete
TYSKA, KORT LÄROKURS, skriftlig del
TYSKA, KORT LÄROKURS, skriftlig del 3.10.2016 Innehållet i dessa exempel på fullpoängssvar är inte bindande vid studentexamensnämndens bedömning. Den slutgiltiga bedömningen fastställs av examensämnets
Gebrauchsanweisung. Bure. Gehwagen. Bure XL 56-315
Gebrauchsanweisung Bure Gehwagen Bure XL 56-315 Liebe Benutzer Bruksanvisning Bure Gratulation! Sie haben einen Bure Gehwagen erworben. In dieser Gebrauchsanweisung finden Sie wichtige Informationen, Höjning/sänkning
Välkomna! Einstufungstest. Aufgabenblätter
Einstufungstest Aufgabenblätter Mit Hilfe dieser Bögen können Sie jetzt in einen Schwedischkurs eingestuft werden, der Ihrem Kenntnisstand entspricht. Zum Einstufungstest gehören Aufgabenblätter und Antwortblätter.
ARBETSBLAD KORTFILMSKLUBBEN TYSKA. Durch die Blumen (lätt) Ordkunskap Välj ut 10 av orden/fraserna nedan och sätt ihop en dialog på tyska!
ARBETSBLAD PEDAGOG: JOHAN POPPEN PROJEKTLEDARE: GABRIELLA THINSZ KORTFILMSKLUBBEN TYSKA Durch die Blumen (lätt) Ordkunskap Välj ut 10 av orden/fraserna nedan och sätt ihop en dialog på tyska! Deutsch etwas
Bewerbung Anschreiben
- Einleitung Bäste herrn, Formell, männlicher Empfänger, Name unbekannt Bästa fru, Formell, weibliche Empfängerin, Name unbekannt Bäste herrn, Bästa fru, Bästa herr eller fru, Formell, Name und Geschlecht
Die Organhaftung nach dem neuen schwedischen Aktiengesetz
Die Organhaftung nach dem neuen schwedischen Aktiengesetz Robert Moldén, LL.M., Stockholm Frühjahrstagung der Deutsch-Nordischen Juristenvereinigung St. Petersburg 13. Mai 2006 1 ÜBERBLICK ÜBER DEN VORTRAG
Hej! God morgon! Tjänare! Hejsan! 1 Hej!
Hej! sich egrüßen nach Namen und Herkunft fragen das Alphaet uchstaieren sich selst und jemand anderen vorstellen Sprachkenntnisse nach der Bedeutung eines Wortes fragen sich veraschieden Ländernamen 1
Leroy. Teil 1. A R B E T S B L A D PROGRAMNR / tv1
Diese Arbeitsblätter gibt es: 1. Über den Film/Om filmen 2. Vokabeln zur Sendung und Worterklärungen 3. Ideenkiste (auf Deutsch) 4. Basarbetsblad (på svenska) 1. Über den Film/Om filmen über den Film ist
Sveriges överenskommelser med främmande makter
Sveriges överenskommelser med främmande makter ISSN 0284-1967 U tgiven av utrikesdepartem en tet SÖ 1990:64 Nr 64 Avtal med Förbundsrepubliken Tyskland om tidigt varsel vid kärnenergiolyckor och om informations-
Tariff Kit. Installatörshandbok Tariff Kit för NIBE F1330 LEK. Installer manual Tariff Kit for NIBE F1330
Tariff Kit SE Installatörshandbok Tariff Kit för NIBE F1330 LEK GB DE Installer manual Tariff Kit for NIBE F1330 Installateurhandbuch Tariff Kit für NIBE F1330 IHB 1116-1 031517 Svenska, Installatörshandbok
BÄTTRE ÄN NÅGONSIN. Bäste medarbetare
BÄTTRE ÄN NÅGONSIN Bäste medarbetare Det känns verkligen underbart att se tillbaka på ett fantastiskt framgångsrikt verksamhetsår. Jag är verkligen tacksam och uppskattar det fina arbete ni alla gjort
SERVICEINSTRUKTION Tider. SERVICE INSTRUCTION Times. Zeiten SIT SE/GB/DE 0612-1 M10401 FIGHTER 2005/2010
SIT SE/GB/DE 061-1 M10401 FIGHTER 005/010 SE GB DE SERVICEINSTRUKTION Tider SERVICE INSTRUCTION Times SERVICEINSTRUKTION Zeiten NIBE AB - Villavärme Box 14, 85 1 Markaryd Tel 0433-73 000 Fax 0433-73 190
39. Jahrgang Mittwoch, den 26. Juni 2019 Nr. 26/2019
39. Jahrgang Mittwoch, den 26. Juni 2019 Nr. 26/2019 Bad Bergzabern, den 26.06.2019-2 - Südpfalz Kurier - Ausgabe 26/2019 Auf einen Blick Auf einen Blick Notfallrufnummern Polizei...110 Feuerwehr, Rettungsdienst...112
Ansökan Följebrev. Följebrev - Inledning. Formellt, manlig mottagare, namnet okänt. Formellt, kvinnlig mottagare, namnet okänt
- Inledning Bäste herrn, Formellt, manlig mottagare, namnet okänt Bästa fru, Formellt, kvinnlig mottagare, namnet okänt Bästa herr eller fru, Formellt, både mottagarens namn och kön är okända Sehr geehrter
Amtsblatt Jahrgang Oktober 2017 Nummer 10
Amtsblatt Jahrgang 23 18. Oktober 2017 Nummer 10 Altmarkkreis Salzwedel Karl-Marx-Str. 32 29410 Salzwedel Fon 0 39 01/8 40-308 Fax 0 39 01/2 50 79 Inhaltsverzeichnis Seite 1. Verfahren nach dem Bodensonderungsgesetz
Dokumente des Erzbischofs
Stück 12 Paderborn, den 20. Dezember 2018 161. Jahrgang Inhalt Dokumente des Erzbischofs Nr. 147. Beschluss der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen vom 14. November 2018... 243 Nr. 148. Änderung der Ordnung
FINLANDS FÖRFATTNINGSSAMLINGS FÖRDRAGSSERIE ÖVERENSKOMMELSER MED FRÄMMANDE MAKTER
FINLANDS FÖRFATTNINGSSAMLINGS FÖRDRAGSSERIE ÖVERENSKOMMELSER MED FRÄMMANDE MAKTER 2001 Utgiven i Helsingfors den 20 mars 2001 Nr 17 19 INNEHÅLL Nr Sidan 17 Lag om ikraftträdande av de bestämmelser som
Türkisch für Anfänger
Diese Arbeitsblätter gibt es: 1. Vokabeln zur Sendung 2. Ideenkiste (auf Deutsch) 3. om serien (på svenska) 4. Basarbetsblad (på svenska) 5. Theater spielen 1. Vokabeln zur Sendung verklemmt Du Penner!
Nachrichten auf Deutsch
Nachrichten auf Deutsch 21. Mai 2011 Fragen zu den Nachrichten Fußball 1. Wie oft ist die Deutsche Damenmannschaft schon Weltmeister geworden? a) Einmal b) Zweimal c) Dreimal 2. Wie heißt die Trainerin?
301 Tage, Deutschland
301 Tage, Deutschland In der Stadt 300 und 1 Tag, Deutschland! Hejsan, jag heter Elin Vorbrodt och jag bor i den lilla staden Blosswitz som ligger här i Tyskland och jag går och pluggar på ett gymnasium
Prävention alkoholbedingter Jugendgewalt (PAJ) Radioprojekt Webgeflüster
Prävention alkoholbedingter Jugendgewalt (PAJ) Radioprojekt Webgeflüster Gefördert durch: Beantragung der Fördermittel ausgeschriebenes Förderprogramm des LKA zur Sucht- u. Gewaltprävention mit vernetztem
SCdefault. 9-5 Monteringsanvisning
SCdefault 9-5 Monteringsanvisning SITdefault Trimmsatz MONTERINGSANVISNING INSTALLATION INSTRUCTIONS MONTAGEANLEITUNG INSTRUCTIONS DE MONTAGE Accessories Part No. Group Date Instruction Part No. Replaces
Lagrådsremiss. Skatteavtal mellan Sverige och Österrike. Lagrådsremissens huvudsakliga innehåll. Regeringen överlämnar denna remiss till Lagrådet.
Lagrådsremiss Skatteavtal mellan Sverige och Österrike Regeringen överlämnar denna remiss till Lagrådet. Stockholm den 14 september 2006 Pär Nuder Ingela Willfors (Finansdepartementet) Lagrådsremissens
Reisen Unterwegs. Unterwegs - Ort. Jag har gått vilse. Du weißt nicht, wo Du bist
- Jag har gått vilse. Du weißt nicht, wo Du bist Kan du visa mig var det är på kartan? Nach einem bestimmten auf der Karte fragen Var kan jag hitta? Nach einem bestimmten fragen... en toalett? Zimmer...
Bei Ehegatten, die beide Arbeitslohn beziehen: Wir beantragen die Steuerklassenkombination drei/fünf vier/vier fünf/drei
Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger Arbeitnehmer nach 1 Abs. 3, 1a EStG (Anlage Grenzpendler EU/EWR zum Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 201_) Zur Beachtung: Für Arbeitnehmer
TYSKA. Türkisch für Anfänger. Teil 5. Diese Arbeitsblätter gibt es:
Diese Arbeitsblätter gibt es: 1. Vokabeln zur Sendung 2. Ideenkiste (auf Deutsch) 3. om serien (på svenska) 4. Basarbetsblad (på svenska) 5. Theater spielen 1. Vokabeln zur Sendung in Bezug auf demütigend
FINLANDS FÖRFATTNINGSSAMLINGS FÖRDRAGSSERIE Utgiven i Helsingfors den 18 oktober 2011
FINLANDS FÖRFATTNINGSSAMLINGS FÖRDRAGSSERIE Utgiven i Helsingfors den 18 oktober 2011 (Finlands författningssamlings nr 1075/2011) Republikens presidents förordning om ikraftträdande av protokollet och
SchwedenQuiz. Quiz & Spiele. Diese Arbeitsblätter gibt es: 1. Vokabeln zur Sendung 2. Was weißt du über Schweden? (frågeformulär) 3.
PRODUCENTER: Diese Arbeitsblätter gibt es: 1. Vokabeln zur Sendung 2. Was weißt du über Schweden? (frågeformulär) 3. Lösungen PRODUCENTER: 1. Vokabeln zur Sendung eher unbekannt schwierig auf dem Lande
Geschäftskorrespondenz
- Einleitung Bäste herr ordförande, Bäste herr ordförande, Sehr formell, Empfänger hat einen besonderen Titel, der anstelle seines Namens benutzt wird Bäste herrn, Formell, männlicher Empfänger, Name unbekannt
TYSKA. Mango, das Zebra. Baby-Tiere. Diese Arbeitsblätter gibt es: 1. Vokabeln zur Sendung 2. Aufgaben zur Sendung 3. Lösungen ARBETSBLAD 2007/08
Diese Arbeitsblätter gibt es: 1. Vokabeln zur Sendung 2. Aufgaben zur Sendung 3. Lösungen 1. Vokabeln zur Sendung trocken beginnen die Regenzeit Viele kleine Zebras werden geboren. zum Beispiel erst ein
Aspekte zur Character Semantik
Aspekte zur Character Semantik Tilo Henke Senior Berater Oracle Berlin DOAG Regionaltreffen Berlin Brandenburg 10.12.2003 Motivation Web Clients 5. Response 1. Request LDAP OID + Portal Repository WE8ISO8859P1
Lagrange-Projektion. LMU München, Germany Thomas Schöps. Hüttenseminar im Zillertal bei Prof. Lars Diening Wintersemester 2014/2015
LMU München, Germany Thomas Schöps Lagrange-Projektion Hüttenseminar im Zillertal bei Prof. Lars Diening Wintersemester 2014/2015 Thomas Schöps Lagrange-Projektion 1/13 Idee der Präsentation Thomas Schöps
WALLMEK i Kungälv AB Special tools for auto repairs
Handhavandeinstruktion till sats 01-00014 för byte av bakvagnsbussningar på Hyundai Santa Fe. Bakaxeln demonteras från sina infästningar och sänks ned med en lyft tills de fasta bultarna i golvet släpper
9. Schweden. a. Gesetzliche Erbfolge (1. 5. Kap. ÄB) Ärvdabalk 12 december, 1958 (ÄB) 2 1 kap. Om rätt att taga arv
9. Schweden a. Gesetzliche Erbfolge (1. 5. Kap. ÄB) Erbgesetz vom 12. Dezember 1958 1 1. Kapitel: Das gesetzliche Erbrecht 1. Erben kann nur, wer im Zeitpunkt des Ablebens des Erblassers lebt; ein Kind,
CTC Rumsdisplay... 2. CTC Roomdisplay... 4. Installations- och skötselanvisning. Installation and maintenance instructions
161 501 40-2 2007-11-12 Installations- och skötselanvisning CTC Rumsdisplay... 2 Installation and maintenance instructions CTC Roomdisplay... 4 Installations- und Wartungsanleitung CTC Raumdisplay... 6
Sveriges överenskommelser med främmande makter
Sveriges överenskommelser med främmande makter ISSN 0284-1967 Utgiven av utrikesdepartementet SO 1988:10 Nr 10 Överenskommelse med Tyska demokratiska republiken om tillämpning av den europeiska överenskommelsen
Nachrichten auf Deutsch
Nachrichten auf Deutsch 24. November 2009 Fragen zu den Nachrichten Der Tod von Robert Enke Wer war Robert Enke? 1) Ein Nationaltorwart 2) Ein Politiker 3) Ein Musiker An was litt Robert Enke? 1) An einem
2. Setz die passende Verbform ein! (2 Punkte pro richtige Form!) / 16
Test nach Kapitel 2 in På svenska! Namn: 1. Ergänze die fehlenden Verbformen, je 0,5 Punkte pro richtige Form! /40 Infinitiv Imperativ Präsens Präteritum Perfekt kosta ha ringa va(ra) köpa springa gå hälsa
Jurtor-by på JUVENGÅRD
Jurtor-by på JUVENGÅRD SÅ FINA OCH FRÄSCHA SÅ ATT DE STRÅLAR SOM STJÄRNOR MOT HIMLEN Jurtor-by, Sida 1 Äntligen står de på vår äng - så fina och fräscha så att de strålar som stjärnor mot himlen - våra
Bundesgesetz über die Krankenversicherung
Ständerat Sommersession 09 eparl 04.06.09 :49 8.047 n KVG. Zulassung von Leistungserbringern Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates Beschluss des Nationalrates Beschluss des Ständerates vom 9. Mai 08
SERVICEINSTRUKTION Värmeproduktion. SERVICE INSTRUCTION Heat production. Wärmeerzeugung SIT SE/GB/DE M10383 FIGHTER 1320
SIT SE/GB/DE 0608-1 M10383 FIGHTER 1320 SE GB DE SERVICEINSTRUKTION Värmeproduktion SERVICE INSTRUCTION Heat production SERVICEINSTRUKTION Wärmeerzeugung NIBE AB - Villavärme Box 14, 285 21 Markaryd Tel
Datenschutz: Alles neu ab Mai
22 Service Nr. 7/8 23. 2. 2018 Foto: WKO : Alles neu ab Mai Vieles wird sich am 25. Mai ändern: Ab diesem Tag gilt die - (DSGVO), die den Umgang mit personenbezogenen Daten neu regelt. HINTERGRUND Mit
Eine haarige Verwandlung
PRODUCENT: KRISTINA BLIDBERG T Y S K A Diese Arbeitsblätter gibt es: 1. Vokabeln zur Sendung 2. Aufgaben zur Sendung 3. das Spiel 4. Lärartips: Laufdiktat PRODUCENT: KRISTINA BLIDBERG T Y S K A 1. Vokabeln
F1220, F1230, F1120, F1130
SIT SE/GB/DE 0608-1 M10379 F1220, F1230, F1120, F1130 SE GB DE SERVICEINSTRUKTION Oljepanna dockning 3 SERVICE INSTRUCTION Oil-fired boiler docking 3 SERVICEINSTRUKTION Ölkessel anschluss 3 NIBE AB - Villavärme
In Ringen und Werffen können nachvolgende \ück nützlich gebraucht werden, deren seindt achtzehen
In Ringen und Werffen können nachvolgende \ück nützlich gebraucht werden, deren seindt achtzehen I brottning och kast kan följande stycken med fördel användas, och är arton till antalet. So balt sich der
WALLMEK i Kungälv AB Special tools for auto repairs
Arbetsinstruktion för framhjulslagersats 1090-20 Används med hydraulcylinder nr 1090-01 eller 1090-02 1. Drivaxelpressning, OBS! Max 16 ton Montera pressbygelns öppna del mellan hjulnav och spindel samt
Buske Sprachkalender SCHWEDISCH 2016
Buske Sprachkalender SCHWEDISCH 2016 von Gesa Füßle Der Helmut Buske Verlag hat keinerlei Einfluss auf die Inhalte und die aktuelle und zukünftige Gestaltung der im Kalender genannten Internetseiten. Er
Fußball und Skate. Eliteschule - Training - trainieren - Sport - Verein - Fußballerin - laufen - skaten - schwimmen - Fahrrad fahren
PRODUCENT: THÉRÈSE AMNÉUS ARBETSBLAD: JOHAN POPPEN PROGRAMNUMMER: 68010367007 SÄNDNINGSDATUM: 2015-10-18 Fußball und Skate Vad gillar tyska ungdomar för sporter? Programledare Merih Ugur träffar tjejerna
WALLMEK i Kungälv AB Special tools for auto repairs
Handhavandeinstruktion till verktyg 01-00018 för demontering av kompakthjullager 01-00018 är ett universalverktyg för demontering av den nya typen av kompakthjullager, med eller utan låsring. Verktyget
Bei Ehegatten/Lebenspartnern, die beide Arbeitslohn beziehen: Wir beantragen die Steuerklassenkombination drei/fünf vier/vier fünf/drei
Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger Arbeitnehmer nach 1 Abs. 3, 1a EStG für 201_ (Anlage Grenzpendler EU/EWR zum Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung) Zur Beachtung: Für Arbeitnehmer
Sveriges internationella överenskommelser
Sveriges internationella överenskommelser ISSN 1102-3716 Utgiven av utrikesdepartementet SÖ 2012:47 Nr 47 Protokoll om ändring i avtalet med Schweiz för undvikande av dubbelbeskattning beträffande skatter
TYSKA, KORT LÄROKURS
TYSKA, KORT LÄROKURS 24.9.2018 Innehållet i dessa exempel på fullpoängssvar är inte bindande vid studentexamensnämndens bedömning. Den slutgiltiga bedömningen fastställs av examensämnets censorer. I bedömningen
Resa Logi Logi - Hitta boende Svenska Tyska Wo kann ich finden? ... ein Zimmer zu vermieten? ... ein Hostel? ... ein Hotel?
- Hitta boende Var hittar jag? Fråga om vägen till olika former av boenden Wo kann ich finden?... ett rum att hyra?... ein Zimmer zu vermieten?... ett vandrarhem?... ein Hostel?... ett hotell?... ein Hotel?...
Resa Logi Logi - Hitta boende Tyska Svenska Var hittar jag? ... ett rum att hyra? ... ett vandrarhem? ... ett hotell? ... ett bed-and-breakfast?
- Hitta boende Wo kann ich finden? Fråga om vägen till olika former av boenden Var hittar jag?... ein Zimmer zu vermieten?... ett rum att hyra?... ein Hostel?... ett vandrarhem?... ein Hotel?... ett hotell?...
Türkisch für Anfänger
Diese Arbeitsblätter gibt es: 1. Vokabeln zur Sendung 2. Ideenkiste (auf Deutsch) 3. om serien (på svenska) 4. Basarbetsblad (på svenska) 1. Vokabeln zur Sendung der Zwitter - baff! prollig überholt Schiss
Und täglich grüßt das Murmeltier Min dag som murmel. 16.1 Einleitung... 2. 16.2 Lektion 16: Und täglich grüßt das Murmeltier... 2
Schwedisch für Anfänger A1 Lernheft 16 Und täglich grüßt das Murmeltier Min dag som murmel Inhaltsverzeichnis: 16.1 Einleitung... 2 16.2 Lektion 16: Und täglich grüßt das Murmeltier... 2 16.2 Aussprache:
S A T Z U N G. vom 1. Januar 2012
DEUTSCHE EVANGELISCHE GEMEINDE IN MALMÖ UND IM SÜDLICHEN SCHWEDEN TYSKA EVANGELISKA FÖRSAMLINGEN I MALMÖ OCH SÖDRA SVERIGE Marietorps allé 23, S-217 74 MALMÖ S A T Z U N G vom 1. Januar 2012 angenommen
Immigration Bostad. Bostad - Hyra. Ange att du vill hyra någonting. ein Zimmer Typ av bostad. eine Wohnung/ ein Apartment Typ av bostad.
- Hyra Tyska Ich möchte mieten. Ange att du vill hyra någonting ein Zimmer eine Wohnung/ ein Apartment ein Studioapartment ein Einfamilienhaus ein Doppelhaus ein Reihenhaus Wie viel beträgt die Miete pro
RP 13/2011 rd. I propositionen föreslås att riksdagen godkänner det med Österrike i mars 2011 in- för sig till det projekt av OECD som syftar
RP 13/2011 rd Regeringens proposition till Riksdagen om godkännande av protokoll och tilläggsprotokoll om ändring av avtalet med Österrike för att undvika dubbelbeskattning och förhindra kringgående av
Nachrichten auf Deutsch 12. März 2011
Nachrichten auf Deutsch 12. März 2011 Fragen zu den Nachrichten Feiern in Deutschland 1. Was wurde gerade in Deutschland gefeiert? a) Wiedervereinigung. b) Karneval. c) Weihnachten. 2. Wie nennt man diese
PER MAUSKLICK zur Eigenheimfinanzierung
PER MAUSKLICK zur Eigenheimfinanzierung BLUE CHANNEL Baufi ermöglicht es Ihnen ganz leicht die neue Zielgruppe der Digital Natives zu erreichen. Dies erfolgt durch die Verschmelzung von langjährigen Kompetenzen
Deutsche Grammatik, Achte Klasse
Deutsche Grammatik, Achte Klasse Dein Name: Innehåll Begrepp Sid. 1 Bestämd artikel Sid. 2 Vasaskolan 1800905 Alexandra Saupe Obestämd artikel Sid. 2 Personliga pronomen i nominativ, ackusativ och dativ
Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger Arbeitnehmer nach 1 Abs. 3, 1a EStG
Antrag auf Behandlung als unbeschränkt enkommensteuerpflchtger Arbetnehmer nach 1 Abs. 3, 1a EStG (Anlage Grenzpendler EU/EWR zum Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßgung 200_) Zur Beachtung: Für Arbetnehmer, de
TYSKA. Türkisch für Anfänger. Teil 6. Diese Arbeitsblätter gibt es:
Diese Arbeitsblätter gibt es: 1. Vokabeln zur Sendung 2. Ideenkiste (auf Deutsch) 3. om serien (på svenska) 4. Basarbetsblad (på svenska) 5. Theater spielen 1. Vokabeln zur Sendung das Waisenhaus -er die
Rajd Instruction. Svenska Deutsch English
Rajd Instruction Rajd innehåller shelter, staglinor och 10 markpinnar inga stänger eftersom du kan använda 2 vandringsstavar eller grenar. Tältstänger (längd 115 cm) och extra skyddsgolv säljs separat
ABS Hannover - Berlin, Bürgerinformation zum Projekt am in Wustermark
ABS Hannover - Berlin, Bürgerinformation zum Projekt am 12.03.2019 in Wustermark DB Netz AG Jürgen Bahn I.NG-SO-M(1) Magdeburg 12.03.2019 Tagesordnung 1. Vorstellung des Projektes 2. Vorstellung einzelner
Präpositionen. efter. från. von: beim Passiv zur Angabe des Urhebers Tavlan är målad av en svensk konstnär.
av Präpositionen von: beim Passiv zur Angabe des Urhebers Tavlan är målad av en svensk konstnär. von: zur Angabe eines partitiven Verhältnisses Vem av löparna leder? von: anderer Fall Vem har du fått boken
Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode. Drucksache 8/194. der Bundesregierung
Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode Drucksache 8/194 16.03.77 Sachgebiet 82 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 27. Februar 1976 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
F1220, F1230, F1120, F1130
SIT SE/GB/DE 0608-1 M10382 F1220, F1230, F1120, F1130 SE GB DE SERVICEINSTRUKTION Pool SERVICE INSTRUCTION Pool SERVICEINSTRUKTION Pool NIBE AB - Villavärme Box 14, 285 21 Markaryd Tel 0433-73 000 Fax
PROJEKT LERNRAUM CAMPUS DIPL. ING KATJA NINNEMANN, ARCHITEKTIN DWB
PROJEKT LERNRAUM CAMPUS DIPL. ING KATJA NINNEMANN, ARCHITEKTIN DWB TAG DER LEHRE FH ST. PÖLTEN, 20.10.2016 10.10.2016 1 10.10.2016 1 ÜBERSICHT 1. Vorstellung Projekt Lernraum Campus 2. Erkenntnisse beim
Regeringens proposition 2011/12:78
Regeringens proposition 2011/12:78 Ändring i skatteavtalet mellan Sverige och Schweiz Prop. 2011/12:78 Regeringen överlämnar denna proposition till riksdagen. Stockholm den 23 februari 2012 Jan Björklund