Inhalt. Dokumente der deutschen Bischöfe
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- Gerd Håkansson
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1 Stück 2 Paderborn, den 20. Februar Jahrgang Inhalt Dokumente der deutschen Bischöfe Nr. 22. Aufruf zur Solidarität mit den Christen im Heiligen Land (Palmsonntagskollekte 209) Nr. 23. Aufruf der deutschen Bischöfe zur Misereor-Fastenaktion Dokumente des Erzbischofs Nr. 24. Hirtenbrief des Erzbischofs zur Fastenzeit Nr. 25. Entgeltumwandlung Änderungsbeschluss der Zentral-KODA vom 8. November 208 gemäß 3 Abs. Ziffer. Zentral-KODA-Ordnung (ZKO) Nr Gesetz zur Änderung der Wahlordnung für den Kirchensteuerrat der Erzdiözese Paderborn Personalnachrichten Nr. 27. Liturgische Beauftragungen Bekanntmachungen des Erzbischöflichen Generalvikariates Nr. 28. Kirchensteuerbeschluss der Erzdiözese Paderborn für ihren im Lande Nordrhein-Westfalen gelegenen Teil für das Steuerjahr Nr. 29. Kirchensteuerbeschluss der Erzdiözese Paderborn für ihren im Lande Hessen gelegenen Teil für das Steuerjahr Nr. 30. Kirchensteuerbeschluss der Erzdiözese Paderborn für ihren im Lande Niedersachsen gelegenen Teil für das Haushaltsjahr Nr. 3. Korrekturen zum Personalverzeichnis Nr. 32. Kirchliche Bußpraxis Nr. 33. Woche für das Leben Nr. 34. Hinweise zur Durchführung der Misereor-Fastenaktion Dokumente der deutschen Bischöfe Nr. 22. Aufruf zur Solidarität mit den Christen im Heiligen Land (Palmsonntagskollekte 209) Liebe Schwestern und Brüder, Jahr um Jahr verlassen orientalische Christen in großer Zahl ihre angestammte Heimat. Nicht zuletzt die Entwicklung in Israel und Palästina erfüllt uns mit großer Sorge. Viele arabische Christen sehen ihre einzige Zukunftsperspektive in der Auswanderung. Schon jetzt ist ihr Anteil an der Gesamtbevölkerung auf weniger als zwei Prozent gesunken. Um den Christen im Heiligen Land ein Leben in Würde zu ermöglichen, sind wir zu tätiger Solidarität aufgerufen. Unsere Anteilnahme und Hilfe machen ihnen Mut, in der Ursprungsregion unseres Glaubens trotz schwieriger Lebensbedingungen vom Evangelium Zeugnis zu geben. Ohne sie, die lebendigen Steine der christlichen Gemeinden, würde das Christentum im Heiligen Land nur noch musealen Charakter haben. Ihr Gebet, liebe Schwestern und Brüder, und die Palmsonntagskollekte sind für das katholische Engagement in dieser Region unverzichtbar. So bitten wir Sie um Ihre großzügige Spende zur Unterstützung der Christen im Heiligen Land. Auch ermutigen wir Sie zu Pilgerreisen in das Heilige Land, bei denen eine persönliche Begegnung mit den christlichen Gemeinden stattfinden kann. Für all Ihr Engagement sagen wir Ihnen unseren herzlichen Dank. Würzburg, den Für das Erzbistum Paderborn Erzbischof von Paderborn Die Kollekte, die am Palmsonntag, dem , in allen Gottesdiensten (auch am Vorabend) gehalten wird, ist ausschließlich für die Unterstützung der Christen im Heiligen Land durch den Deutschen Verein vom Heiligen Lande und das Kommissariat des Heiligen Landes der Deutschen Franziskanerprovinz bestimmt.
2 26 Kirchliches Amtsblatt 209 / Stück 2 Nr. 23. Aufruf der deutschen Bischöfe zur Misereor- Fastenaktion 209 Liebe Schwestern und Brüder, junge Menschen wünschen sich eine Welt voller Möglichkeiten. Sie haben Ideen, Hoffnungen und Pläne und sind offen für die Zukunft. Daher lautet das Leitwort der diesjährigen Fastenaktion von Misereor: Mach was draus: Sei Zukunft! Die Fastenaktion wird gemeinsam mit der Kirche in El Salvador durchgeführt. Sie will vor allem Jugendliche ermutigen, im Vertrauen auf Gottes Liebe und die von ihm geschenkten eigenen Begabungen zu leben. Im mittelamerikanischen El Salvador ist es nicht leicht, an eine gute Zukunft zu glauben. Es herrschen Armut und Gewalt. Gerade junge Menschen finden keine Ausbildungs- und Arbeitsplätze. Trotzdem fassen viele Jugendliche in den von Misereor geförderten Projekten Vertrauen in die Zukunft. Sie werden so zu Botschaftern einer besseren, friedlichen Welt. Lassen Sie sich von der Zuversicht dieser Jugendlichen anstecken! Mach was draus: Sei Zukunft! Dieses Leitwort zur Fastenaktion gilt uns allen, egal welchen Alters. Gestalten auch Sie am kommenden Sonntag Zukunft durch Ihr Gebet, Ihre Aktion in der Gemeinde, durch Ihre Gabe bei der Misereor-Kollekte. Ihre Spende trägt dazu bei, dass junge Menschen in El Salvador und weltweit hoffnungsvoll Zukunft mitgestalten können. Fulda, den 27. September 208 Für das Erzbistum Paderborn Erzbischof von Paderborn Dieser Aufruf soll am 4. Fastensonntag, dem 3. März 209, in allen Gottesdiensten (auch am Vorabend) verlesen werden. Die Kollekte am 5. Fastensonntag, dem 7. April 209, ist ausschließlich für den Bischöfliches Hilfswerk Misereor e. V. bestimmt. Dokumente des Erzbischofs Nr. 24. Hirtenbrief des Erzbischofs zur Fastenzeit 209 Mit Christus neu beginnen Gedanken zum Sakrament der Versöhnung Liebe Schwestern und Brüder, wie gehen wir in unserer Gesellschaft und in unserer Kirche miteinander um? Wie kommunizieren und sprechen wir miteinander? In der letzten Zeit habe ich mir oft Gedanken darüber gemacht. Die Art nämlich, wie wir übereinander und miteinander reden, hat auch Einfluss auf unser Verhalten. Aggressivität, Gewalt und Häme sind vielfach eingezogen: Sie geben leider oftmals den Ton an, besonders in der Anonymität der sozialen Medien. Der augenscheinliche Niedergang des Mitgefühls mit Menschen, die uns fremd, anders oder nicht besonders sympathisch erscheinen, ist keineswegs belanglos. Deshalb sollten wir sehr aufmerksam und sensibel dafür sein, dass auf die Aggressivität und Gewalt der Worte nicht auch eine Aggressivität und Gewalt der Taten folgt. Der Anspruch des Evangeliums ist immer gleich: Wir sollen Menschen aufrichten. Niemals dürfen wir andere niedermachen. Darüber sollten wir in dieser Fastenzeit, die uns als österliche Bußzeit auf das Fest der Auferstehung vorbereiten will, einmal besonders nachdenken. Umkehr: Heilung und Neuanfang Die Liturgie dieser besonderen Zeit des Kirchenjahres, die Schrifttexte oder zum Beispiel auch die verschiedenen religiösen Fastenkalender laden dazu ein, in uns zu gehen, unser eigenes Leben zu bedenken und es an Jesus Christus und seiner froh machenden Botschaft auszurichten. Der Ruf Kehrt um und glaubt an das Evangelium (Markus,5) steht programmatisch am Beginn dieser Fastenzeit. Er erinnert uns daran, das in der Taufe empfangene Geschenk der Umkehr und Vergebung immer wieder im Sakrament der Versöhnung zu erneuern. Kein anderes Sakrament fordert uns so zu einer Entscheidung und Neuorientierung heraus wie dieses. Und kein anderes Sakrament ist vielleicht auch deshalb derzeit so sehr in der Krise. Einerseits machen wir die Erfahrung, dass gerade auch junge Menschen bei neuen geistlichen Bewegungen und Initiativen (wie Weltjugendtagen, Nightfever und besonders gestalteten Jugendvespern) oder an Orten mit einer großen religiösen Anziehungskraft (etwa Wallfahrtsorten oder Klöstern) auch beichten wollen und ihr Leben neu am Glauben ausrichten. Andererseits aber sind die reinen Zahlen zum Zuspruch der Gläubigen für das Bußsakrament doch sehr ernüchternd. Die Gründe dafür sind sicher vielfältig, und ich möchte das nicht bewerten. Aber ich will auch nicht
3 Kirchliches Amtsblatt 209 / Stück 2 27 einfach bei diesem Befund stehen bleiben. Ich habe mir stattdessen einige Gedanken darüber gemacht, was helfen könnte, damit das Sakrament der Versöhnung, die Beichte, von uns allen wieder anders wahrgenommen wird, und zwar als ein besonderer Ort der Christusbegegnung in seiner vergebenden, heilenden, aufrichtenden und frei machenden Bedeutung. Das Sakrament der zweiten Chance Das Sakrament der Buße lässt sich auch als ein Sakrament der zweiten Chance verstehen. Es geht um eine grundsätzlich wiederholbare Gelegenheit, das eigene Leben sozusagen in die richtige Spur zu bringen, in die Spur des Evangeliums. Als Erneuerung und Vertiefung der Gemeinschaft mit Gott bedeutet diese Chance aber nicht nur eine Absage an das Böse, sondern vor allem die persönliche Hinwendung zu Jesus Christus. Diese Bewegung in uns als Hinkehrbewegung zum Guten und nicht als bloße Abkehr von etwas Schlechtem ist entscheidend! Es geht vor allem um die Neuausrichtung unseres Lebens auf Christus hin. Welche Formen sind heute dafür hilfreich? Häufig übersehen wird eine in meinen Augen sehr sinnvolle Alternative zur klassischen Einzelbeichte: die Gemeinsame Feier der Versöhnung mit Bekenntnis und Lossprechung der Einzelnen. Diese Form eines Bußgottesdienstes schafft einen Rahmen, der die Mitfeiernden in ihrer persönlichen Umkehr unterstützt. Gerade unsere Pastoralen Räume, in denen es größere Kirchenräume gibt und verschiedene Priester zur Verfügung stehen, bieten dazu eine hervorragende Möglichkeit, zu der ich uns alle mit meinem Hirtenwort ausdrücklich ermutigen möchte. Die Stärke einer solchen Feier liegt darin, dass ein Umfeld geschaffen wird, in dem das Sakrament der Versöhnung empfangen werden kann, aber nicht einfach empfangen werden muss. Ganz bewusst möchte ich die Gemeinsame Feier der Versöhnung in diesem Jahr mit Ihnen begehen. Deshalb lade ich ein zu einem Bußgottesdienst in den Hohen Dom zu Paderborn, den ich am Mittwoch, dem 27. März, feiern werde. Er beginnt um 9.00 Uhr. Ich würde mich sehr freuen, wenn Sie meiner Einladung folgen und diese Form auch in Ihren eigenen Gemeinden neu entdecken würden. Eine weitere Möglichkeit bieten die unterschiedlichen Formen der täglichen Buße. Martin Luther formulierte in der ersten seiner 95 Ablassthesen programmatisch: Unser Herr und Lehrmeister Jesus Christus wollte, da er sagte Tut Buße usw.!, dass das ganze Leben der Gläubigen Buße sei. Fast identisch ist eine Aussage des Konzils von Trient, die das Sakrament der Krankensalbung so bezeichnet: als Vollendung nicht nur der Buße, sondern auch des ganzen christlichen Lebens, das eine fortwährende Buße sein soll. Eine wichtige und auch ökumenisch bedeutsame Übereinstimmung! Tägliche Buße was ist das? Was heißt das aber konkret für uns? Es ist nicht gerade populär, davon zu sprechen, dass unser alltägliches Leben von Buße geprägt sein soll. Es geht auch nicht um die bloße Einschränkung unserer Freiheiten. Das wäre ein großes Missverständnis. Es gibt aber in meinen Augen sehr konkrete Ausdrucksformen einer täglichen Buße, die unsere Neuorientierung an Jesus Christus erleichtern können. Fasten, Gebet und Werke der Nächstenliebe sind klassischerweise solche Formen. Die Hinwendung zu den Armen und Schwachen geschieht bei uns Christen nicht nur aus reiner Mitmenschlichkeit heraus, sondern weil im konkreten Menschen Christus selbst da ist, der von sich sagt: Was ihr für einen meiner geringsten Brüder getan habt, das habt ihr mir getan (Matthäus 25,40). Auch die Heiligen verstanden ihren Liebesdienst immer vor dem Hintergrund dieser Botschaft. So begegnete dem hl. Martin von Tours, der noch vor seiner Taufe mit einem Bettler seinen Mantel teilte, im Traum Christus selbst, mit dem Mantel bekleidet. Oder der hl. Vinzenz von Paul sah Christus in den Kranken, Waisenkindern und Gefangenen. Immer wieder begegnete der Herr der hl. Elisabeth von Thüringen in den Bedürftigen und Ausgestoßenen. Und die hl. Therese von Lisieux betonte, dass die Liebe zu Gott an der Liebe zum Nächsten gemessen werden muss. Es gibt zahlreiche Beispiele dafür, wie uns die Heiligen auch heute helfen und begleiten, in unserem konkreten Alltag selbst ein erfülltes und gelingendes Leben zu führen. Papst Franziskus hat in seinem Lehrschreiben Freut euch und jubelt von der Mittelschicht der Heiligkeit gesprochen, von einem Ruf zur Heiligkeit, der nicht elitär ist und an uns alle ergeht. Diesen Ruf deutlicher wahrzunehmen, kann gerade auch eine Ermutigung in der Vorbereitung auf das Osterfest sein. 2 Ein weiterer wichtiger Ort der täglichen Buße ist das Hören auf Gottes Wort, ob im Gottesdienst oder im alltäglichen Leben. Der hl. Hieronymus sagte einmal: Die Schrift nicht kennen heißt Christus nicht kennen. Vgl. dazu auch Stefan Kopp, Heilige Pforte oder Folterkammer? Kirchenraumpädagogische Anmerkungen zum Jahr der Barmherzigkeit, in: ThGl 06 (206) 30 35, hier: Papst Franziskus: Freut euch und jubelt. Apostolisches Schreiben Gaudete et exsultate über den Ruf zur Heiligkeit in der Welt von heute, Libreria Editrice Vaticana 208.
4 28 Kirchliches Amtsblatt 209 / Stück 2 Das Erwecken aufrichtiger Reue ist ebenfalls Ausdruck der täglichen Hinwendung zu Christus. Vergebung der Sünden wird aber auch durch die Teilnahme an den gottesdienstlichen Feiern und insbesondere durch den Empfang der hl. Eucharistie gewährt. Hier wird deutlich: Die Gegenwart Christi in der Liturgie schenkt uns Gleichzeitigkeit und Gemeinschaft mit ihm. Ein Leben in Dankbarkeit Hilfreich ist die tägliche Gewissenserforschung. In der Tradition des hl. Ignatius von Loyola kennen wir das Gebet der liebenden Aufmerksamkeit. Entscheidend dabei ist nicht so sehr das Suchen und Auffinden von Sünden, sondern zuallererst der dankbare Blick zurück: Für was will ich am Ende eines jeden Tages danken? Wofür bin ich in meinem Leben eigentlich dankbar? Für vieles kann man dankbar sein, vor allem für das, was sich nicht nur von selbst versteht: das unerwartete Geschenk, die Freundlichkeit der Mitmenschen, die Schönheit der Welt oder auch dafür, was ich alles an Gutem an diesem Tag, in diesem Jahr, in meinem Leben erfahren durfte. Und dieser Dank gilt dann nicht nur für dieses und jenes, sondern dem, der mir das Leben geschenkt hat. Das Urgebet des Menschen ist nicht von ungefähr die Danksagung. Liebe Schwestern und Brüder, eine so verstandene Frömmigkeit aus der Dankbarkeit und der Neuorientierung an Jesus Christus heraus kann davon bin ich überzeugt in dieser österlichen Bußzeit den Boden bereiten für Vergebung, Versöhnung und Heilung unserer verwundeten Herzen. Ich wünsche Ihnen allen diese Erfahrung der Nähe Gottes, die uns aufrichtet und befreit: in den Feiern der Kirche und in einem aufmerksamen und respektvollen Umgang mit uns selbst, untereinander und mit der Schöpfung. Mit herzlichen Segenswünschen und in dankbarer Verbundenheit mit Ihnen im gemeinsamen Zugehen auf das Osterfest Ihr Erzbischof Dieser Hirtenbrief ist am Ersten Fastensonntag, dem 0. März 209, in allen Gottesdiensten, auch in den Vorabendmessen, vollständig zu verlesen. Zu Beginn der Fastenzeit wird den Gemeinden der Hirtenbrief zusätzlich als Broschüre in der Reihe Beiträge des Erzbischofs zugestellt. Sperrfrist: 9. März 209, 7.00 Uhr Nr. 25. Entgeltumwandlung Änderungsbeschluss der Zentral-KODA vom 8. November 208 gemäß 3 Abs. Ziffer. Zentral-KODA-Ordnung (ZKO) I. Die Zentral-KODA beschließt, den Beschluss zur Entgeltumwandlung vom 5. April 2002, zuletzt geändert durch Beschluss vom 2. März 203, wie folgt zu ändern:. Mit Wirkung zum. Januar 209 werden die Absätze 5. bis 5.2 gestrichen, und der bisherige Absatz 5.3 wird zu Absatz 5 und um folgenden neuen Satz unter entsprechender Neunummerierung der Folgesätze eingefügt: Der Dienstgeber leistet den gesetzlichen Zuschuss nach a Abs. a BetrAVG an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung soweit möglich auf den Vertrag, in dem die Entgeltumwandlung erfolgt. 2. Für den Zeitraum vom. Januar 209 bis zum 3. Dezember 202 gilt folgende Übergangsvorschrift mit Anmerkung: Im Zeitraum vom. Januar 209 bis zum 3. Dezember 202 ist der Arbeitgeberzuschuss nach a Absatz a des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) auch bei solchen Entgeltumwandlungsvereinbarungen zu erbringen, die vor dem. Januar 209 geschlossen worden sind, wenn am 3. Dezember 208 der Anspruch auf den Zuschuss nach den Absätzen 5. bis 5.2 des Beschlusses zur Entgeltumwandlung in der bis zum 3. Dezember 208 geltenden Fassung bestanden hat.* ) 2 Dies gilt auch ab dem Zeitpunkt des Eintritts einer Verpflichtung zur gesetzlichen Krankenversicherung, soweit am 3. Dezember 208 ein Anspruch auf den Zuschuss nur deshalb nicht bestanden hat, weil keine Krankenversicherungspflicht gegeben war. * ) Absatz 5. bis 5.2 in der am 3. Dezember 208 geltenden Fassung lauteten: (5.) Wandelt ein krankenversicherungspflichtig Beschäftigter Entgelt um, leistet der Arbeitgeber in jedem Monat, in dem Arbeitsentgelt umgewandelt wird, einen Zuschuss in Höhe von 3 % des jeweiligen sozialversicherungsfrei in die zusätzliche betriebliche Altersversorgung umgewandelten Betrages. 2 Der Zuschuss wird vom Dienstgeber an die zuständige Altersvorsorgeeinrichtung abgeführt. 3 Der Zuschuss wird nicht gewährt im Falle der Nettoumwandlung (Riester-Rente). (5.2) Für umgewandelte Beiträge, die unter Berücksichtigung des Höchstbetrages im Jahresdurchschnitt sozialversicherungspflichtig sind, besteht kein Anspruch auf Zuschuss. 2 Der Zuschuss errechnet sich in diesem Fall aus dem höchstmöglichen zuschussfähigen Umwandlungsbetrag einschließlich des Zuschusses, so dass der Zuschuss zusammen mit den eingezahlten Beträgen des Beschäftigten die sozialversicherungsfreie Höchstgrenze erreicht. 3 Für darüber hinaus umgewandelte Beträge besteht kein Anspruch auf Zuschuss. 4 Diese darüber hinaus vom Beschäftigten umgewandelten Beträge sind ggf. entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu verbeitragen und zu versteuern. 3. Im Einleitungssatz wird die Paragraphenangabe 7 Abs. 3 und 5 durch die Angabe 9 Abs. und 20 Abs. ersetzt.
5 Kirchliches Amtsblatt 209 / Stück In Absatz Satz wird hinter den Worten zusätzliche betriebliche Altersversorgung der Klammerzusatz (Pflichtversicherung) eingefügt. 5. Absatz Satz 4 wird wie folgt neu gefasst: Die Regelung gilt unabhängig davon, ob der Mitarbeiter die steuerliche Förderung durch Steuerfreiheit nach 3 Nr. 63 Satz EStG oder durch Sonderausgabenabzug nach 0a EStG (einschließlich Zulagenförderung nach 79 ff. EStG) in Anspruch nimmt. 6. Absatz b Satz wird wie folgt neu gefasst: Der Höchstbetrag der Entgeltumwandlung einschließlich des Arbeitgeberzuschusses nach a Abs. a BetrAVG wird begrenzt auf kalenderjährlich 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. 7. Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst: Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Steuerfreiheit, einer pauschalen Besteuerung sowie einer Zulagenförderung sowie damit verbundener Sozialversicherungsfreiheit finden zunächst Anwendung auf Aufwendungen (Beiträge bzw. Umlagen) des Dienstgebers, sodann auf umgewandelte Entgeltbestandteile des Mitarbeiters. 2 Dies gilt für den Fall von Zuwendungen des Dienstgebers an eine Pensionskasse zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten Altersversorgung im Sinne des 3 Nr. 56 EStG auch im Verhältnis zu einer Steuerfreiheit nach 3 Nr. 63 EStG; der Mitarbeiter wird hierzu notwendige Erklärungen abgeben. 3 Erfolgt eine pauschale Besteuerung des Beitrags nach 40b EStG in der am geltenden Fassung, trägt der Mitarbeiter die Pauschalsteuer. 4 Dies gilt auch, soweit nach 40b EStG beim Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung aus umgewandelten Entgeltbestandteilen finanzierte Zuwendungen der Pauschalsteuer unterworfen werden. 8. Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst: Bietet die für die Pflichtversicherung zuständige Kasse keine rechtliche Möglichkeit für die Durchführung der Entgeltumwandlung, soll die zuständige arbeitsrechtliche Kommission eine andere Kasse festlegen, bei der die Entgeltumwandlung durchgeführt werden kann. 2 Nimmt die zuständige arbeitsrechtliche Kommission eine solche Festlegung nicht vor, kann der Mitarbeiter verlangen, dass die Entgeltumwandlung bei der KZVK Köln oder einer anderen Kasse durchzuführen ist, bei der nach den Regelungen der arbeitsrechtlichen Kommissionen die Pflichtversicherung durchgeführt werden kann. 9. Die Erläuterungen zur Umsetzung des Beschlusses werden wie folgt gefasst: Es wird sichergestellt, dass bei der Reihenfolge der umzuwandelnden Beiträge vorrangig die sozialversicherungsfreien Beiträge zugunsten des Dienstgebers Verwendung finden. Soweit neben den Aufwendungen des Dienstgebers noch Sozialversicherungsfreiheit für Beiträge aus umgewandelten Entgeltbestandteilen möglich ist, ist diese unter Berücksichtigung des Arbeitgeberzuschusses nach a Abs. a BetrAVG so zu nutzen, dass sie durch die Summe von sozialversicherungsfreien Entgeltbestandteilen und dem Arbeitgeberzuschuss nicht überschritten wird. Erst dann werden die sozialversicherungspflichtigen Beiträge berücksichtigt. Der gesetzliche Zuschuss nach a Abs. a BetrAVG beträgt mit Stand. Januar Prozent des umgewandelten Entgelts und ist vom Dienstgeber zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterzuleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Besteht auf einem Teil des umgewandelten Entgelts keine oder nur eine teilweise Sozialversicherungspflicht, z. B. bei Überschreiten der Pflichtversicherungsgrenze in der KV innerhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung, so begrenzt dies den Zuschuss auf unter 5 Prozent. Keine Zuschusspflicht besteht danach, soweit die Entgeltumwandlung z. B. wegen der Erfüllung der Voraussetzungen einer sog. Riester-Rente nach a Abs. 3 BetrAVG als sog. Nettoumwandlung erfolgt und deshalb wegen der Sozialversicherungsbeiträge keine Einsparung erfolgen kann. II. Dieser Beschluss tritt zum 8. November 208 in Kraft. Damit lautet die Regelung zur Entgeltumwandlung wie folgt: Unter Bezugnahme 9 Abs. und 20 Abs. Betriebsrentengesetz (BetrAVG) beschließt die Zentral- KODA gemäß 3 Abs. Ziffer ZKO folgende Regelung: () Der Mitarbeiter (Arbeitnehmer und zu seiner Ausbildung Beschäftigte) hat Anspruch auf Entgeltumwandlung bei der Kasse, bei der auch seine zusätzliche betriebliche Altersversorgung (Pflichtversicherung) durchgeführt wird. 2 Voraussetzung ist, dass die dafür zuständige Kasse satzungsrechtlich die entsprechende Möglichkeit schafft. 3 Im Einzelfall können die Vertragsparteien bei Vorliegen eines sachlichen Grundes arbeitsvertraglich vereinbaren, dass die Entgeltumwandlung bei einer anderen Kasse oder Einrichtung erfolgt. 4 Die Regelung gilt unabhängig davon, ob der Mitarbeiter die steuerliche Förderung durch Steuerfreiheit nach 3 Nr. 63 Satz EStG oder durch Sonderausgabenabzug nach 0a EStG (einschließlich Zulagenförderung nach 79 ff. EStG) in Anspruch nimmt. (a) Soweit aufgrund staatlicher Refinanzierungsbedingungen für bestimmte Berufsgruppen die Entgeltumwandlung ausgeschlossen ist, besteht auch kein Anspruch nach dieser Regelung. (b) Der Höchstbetrag der Entgeltumwandlung einschließlich des Arbeitgeberzuschusses nach a Abs. a BetrAVG wird begrenzt auf kalenderjährlich 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. 2 Im Einvernehmen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer können auch höhere Beträge umgewandelt werden. (2) Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Steuerfreiheit, einer pauschalen Besteuerung sowie einer Zulagenförderung sowie damit verbundener Sozialversicherungsfreiheit finden zunächst Anwendung auf Aufwendungen (Beiträge bzw. Umlagen) des Dienstgebers, sodann auf umgewandelte Entgeltbestandteile des Mitarbeiters. 2 Dies gilt für den Fall von Zuwendungen des Dienstgebers an eine Pensionskasse zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten Altersversorgung im Sinne des 3 Nr. 56 EStG auch im Verhältnis zu einer Steuerfreiheit nach 3 Nr. 63 EStG; der Mitarbeiter wird hierzu notwendige Erklärungen abgeben. 3 Erfolgt eine pauschale Besteuerung des Beitrags nach 40b EStG in der am geltenden Fassung, trägt der Mitarbeiter die
6 30 Kirchliches Amtsblatt 209 / Stück 2 Pauschalsteuer. 4 Dies gilt auch, soweit nach 40b EStG beim Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung aus umgewandelten Entgeltbestandteilen finanzierte Zuwendungen der Pauschalsteuer unterworfen werden. (3) Bemessungsgrundlage für Ansprüche und Forderungen zwischen Dienstgeber und Mitarbeiter bleibt das Entgelt, das sich ohne die Entgeltumwandlung ergeben würde. (4) Bietet die für die Pflichtversicherung zuständige Kasse keine rechtliche Möglichkeit für die Durchführung der Entgeltumwandlung, soll die zuständige arbeitsrechtliche Kommission eine andere Kasse festlegen, bei der die Entgeltumwandlung durchgeführt werden kann. 2 Nimmt die zuständige arbeitsrechtliche Kommission eine solche Festlegung nicht vor, kann der Mitarbeiter verlangen, dass die Entgeltumwandlung bei der KZVK Köln oder einer anderen Kasse durchzuführen ist, bei der nach den Regelungen der arbeitsrechtlichen Kommissionen die Pflichtversicherung durchgeführt werden kann. (5) Der Dienstgeber leistet den gesetzlichen Zuschuss nach a Abs. a BetrAVG an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung soweit möglich auf den Vertrag, in dem die Entgeltumwandlung erfolgt. 2 Der Zuschuss ist spätestens zum Zahlungstermin des Dezembergehaltes fällig. 3 Scheidet der Mitarbeiter vorher aus, ist der Zuschuss zum Zeitpunkt des Ausscheidens fällig. 4 Aus abrechnungstechnischen und steuerlichen Gründen soll der Zuschuss einmal im Jahr gezahlt werden. Übergangsvorschrift: Im Zeitraum vom. Januar 209 bis zum 3. Dezember 202 ist der Arbeitgeberzuschuss nach a Absatz a des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) auch bei solchen Entgeltumwandlungsvereinbarungen zu erbringen, die vor dem. Januar 209 geschlossen worden sind, wenn am 3. Dezember 208 der Anspruch auf den Zuschuss nach den Absätzen 5. bis 5.2 des Beschlusses zur Entgeltumwandlung in der bis zum 3. Dezember 208 geltenden Fassung bestanden hat.* ) 2 Dies gilt auch ab dem Zeitpunkt des Eintritts einer Verpflichtung zur gesetzlichen Krankenversicherung, soweit am 3. Dezember 208 ein Anspruch auf den Zuschuss nur deshalb nicht bestanden hat, weil keine Krankenversicherungspflicht gegeben war. * ) Absatz 5. bis 5.2 in der am 3. Dezember 208 geltenden Fassung lauteten: (5.) Wandelt ein krankenversicherungspflichtig Beschäftigter Entgelt um, leistet der Arbeitgeber in jedem Monat, in dem Arbeitsentgelt umgewandelt wird, einen Zuschuss in Höhe von 3 % des jeweiligen sozialversicherungsfrei in die zusätzliche betriebliche Altersversorgung umgewandelten Betrages. 2 Der Zuschuss wird vom Dienstgeber an die zuständige Altersvorsorgeeinrichtung abgeführt. 3 Der Zuschuss wird nicht gewährt im Falle der Nettoumwandlung (Riester-Rente). (5.2) Für umgewandelte Beiträge, die unter Berücksichtigung des Höchstbetrages im Jahresdurchschnitt sozialversicherungspflichtig sind, besteht kein Anspruch auf Zuschuss. 2 Der Zuschuss errechnet sich in diesem Fall aus dem höchstmöglichen zuschussfähigen Umwandlungsbetrag einschließlich des Zuschusses, so dass der Zuschuss zusammen mit den eingezahlten Beträgen des Beschäftigten die sozialversicherungsfreie Höchstgrenze erreicht. 3 Für darüber hinaus umgewandelte Beträge besteht kein Anspruch auf Zuschuss. 4 Diese darüber hinaus vom Beschäftigten umgewandelten Beträge sind ggf. entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu verbeitragen und zu versteuern. (6) Der Anspruch auf Entgeltumwandlung besteht, solange er gesetzlich ermöglicht wird. Erläuterung zur Umsetzung des Beschlusses Es wird sichergestellt, dass bei der Reihenfolge der umzuwandelnden Beiträge vorrangig die sozialversicherungsfreien Beiträge zugunsten des Dienstgebers Verwendung finden. Soweit neben den Aufwendungen des Dienstgebers noch Sozialversicherungsfreiheit für Beiträge aus umgewandelten Entgeltbestandteilen möglich ist, ist diese unter Berücksichtigung des Arbeitgeberzuschusses nach a Abs. a BetrAVG so zu nutzen, dass sie durch die Summe von sozialversicherungsfreien Entgeltbestandteilen und dem Arbeitgeberzuschuss nicht überschritten wird. Erst dann werden die sozialversicherungspflichtigen Beiträge berücksichtigt. Der gesetzliche Zuschuss nach a Abs. a BetrAVG beträgt mit Stand. Januar Prozent des umgewandelten Entgelts und ist vom Dienstgeber zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterzuleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Besteht auf einem Teil des umgewandelten Entgelts keine oder nur eine teilweise Sozialversicherungspflicht, z. B. bei Überschreiten der Pflichtversicherungsgrenze in der KV innerhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung, so begrenzt dies den Zuschuss auf unter 5 Prozent. Keine Zuschusspflicht besteht danach, soweit die Entgeltumwandlung z. B. wegen der Erfüllung der Voraussetzungen einer sog. Riester-Rente nach a Abs. 3 BetrAVG als sog. Nettoumwandlung erfolgt und deshalb wegen der Sozialversicherungsbeiträge keine Einsparung erfolgen kann. Den vorstehenden Beschluss der Zentral-KODA setze ich hiermit für das Erzbistum Paderborn in Kraft. L. S. Paderborn, Der Erzbischof von Paderborn Az.: 5/38.20/4/ Erzbischof Nr Gesetz zur Änderung der Wahlordnung für den Kirchensteuerrat der Erzdiözese Paderborn Artikel I Die Wahlordnung für den Kirchensteuerrat der Erzdiözese Paderborn vom 2. Juni 985 (KA 985, Nr. 26.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Januar 204 (KA 204, Nr. 30.), wird wie folgt geändert:
7 Kirchliches Amtsblatt 209 / Stück 2 3. In 2 Satz werden die Wörter Abs. Ziffer 4 durch die Wörter Absatz 2 Ziffer 2 ersetzt. 2. In 6 Satz 2 werden die Wörter Abs. 5 durch die Wörter Absatz 7 ersetzt. 3. In 7 wird im ersten Halbsatz die Ziffer 3 durch die Ziffer 5 ersetzt. 4. In 3 wird das Wort eines durch das Wort zweier ersetzt. Artikel II Dieses Gesetz tritt am in Kraft. Die aktuelle Fassung der Wahlordnung wird als Anlage abgedruckt. Paderborn, den Der Erzbischof von Paderborn 4 Zu Mitgliedern gewählt sind die Kandidaten, die die höchste und zweithöchste Stimmenzahl erhalten haben, zu Ersatzmitgliedern gewählt sind die Kandidaten, die die dritt- und vierthöchste Stimmenzahl erhalten haben. 2 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 5 Die Wahl wird im Protokoll der Sitzung des Priesterrates dokumentiert. 2 Dabei sind Tag und Ort der Sitzung, die Namen der erschienenen wahlberechtigten Mitglieder sowie das Wahlergebnis mit Angabe aller Stimmenzahlen und der etwaigen Losentscheidung aufzuführen. 3 Sofern die gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder die Annahme der Wahl während der Sitzung mündlich erklären, ist diese Erklärung gleichfalls zu protokollieren. 4 Eine Ausfertigung des Protokolls ist dem Erzbischöflichen Generalvikariat unverzüglich zuzuleiten. L. S. 6.0/ /2/-209 Erzbischof Wahlordnung für den Kirchensteuerrat der Erzdiözese Paderborn vom 2. Juni 985 (KA 985, Nr. 26.), zuletzt geändert durch Gesetz vom (KA 209, Nr. 26.) Auf Grund der Satzung des Kirchensteuerrates der Erzdiözese Paderborn wird folgende Wahlordnung erlassen: I. Wahlvorbereitung Die Vorbereitung der Wahlen zum Kirchensteuerrat obliegt dem Erzbischöflichen Generalvikariat. 2 Dieses erlässt rechtzeitig vor den Wahlen die notwendigen Richtlinien. II. Wahl der geistlichen Mitglieder 2 Die Wahl der Mitglieder gemäß Absatz 2 Ziffer 2 der Satzung des Kirchensteuerrates der Erzdiözese Paderborn erfolgt auf einer ordentlichen oder eigens für diesen Zweck einberufenen Sitzung des Priesterrates. 2 Für die Ankündigung der Wahl gelten die Vorschriften der Geschäftsordnung des Priesterrates. 3 Die Wahl erfolgt in geheimer nichtöffentlicher Abstimmung, und zwar in der Weise, dass die Wahlberechtigten auf einem vorbereiteten Wahlzettel die Namen zweier Kandidaten eintragen und den Zettel verdeckt abgeben. Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Ordnung gelten jeweils auch in weiblicher Form, soweit nicht von der Sache her ausgeschlossen. 6 Soweit die Erklärungen über die Annahme der Wahl nach 5 nicht vorliegen, sind die Gewählten schriftlich aufzufordern, binnen zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. 2 Erfolgt diese Erklärung nicht fristgemäß, so findet Absatz 7 der Satzung des Kirchensteuerrates der Erzdiözese Paderborn entsprechende Anwendung. 3 Geben sowohl das gewählte Mitglied als auch das gewählte Ersatzmitglied keine fristgemäße Annahmeerklärung ab, so ist die Neuwahl vorzunehmen. Neuwahl ist ebenso vorzunehmen, wenn nach Annahme der Wahl Mitglied und Ersatzmitglied ausgeschieden sind. III. Wahl der Laienmitglieder 7 Für die Wahl der Mitglieder gemäß Absatz 5 der Satzung des Kirchensteuerrates der Erzdiözese Paderborn werden sieben Wahlbezirke gebildet, entsprechend den derzeit bestehenden Grenzen der sieben Gemeindeverbände Kath. Kirchengemeinden im Erzbistum Paderborn; die folgenden Dekanate bilden jeweils einen Wahlbezirk:. Paderborn, Büren-Delbrück und Höxter; 2. Hellweg und Lippstadt-Rüthen; 3. Bielefeld-Lippe, Herford-Minden und Rietberg-Wiedenbrück; 4. Hagen-Witten, Märkisches Sauerland und Unna ohne die Pastoralverbünde Schwerte, Lünen-Mitte, Lünen- Südost und Brambauer; 5. Dortmund und Emschertal sowie die Pastoralverbünde Schwerte, Lünen-Mitte, Lünen-Südost und Brambauer; 6. Hochsauerland-Mitte, Hochsauerland-Ost und Hochsauerland-West; 7. Siegen und Südsauerland. 8 Für jeden Wahlbezirk besteht ein Wahlausschuss (Bezirkswahlausschuss). 2 Diesem gehören an:
8 32 Kirchliches Amtsblatt 209 / Stück 2 a. der dienstälteste Dechant oder ein im Einvernehmen mit den übrigen Dechanten des Wahlbezirks bestimmter Dechant als Vorsitzender sowie b. zwei vom Vorsitzenden berufene Laien, die Mitglieder verschiedener Kirchenvorstände im Wahlbezirk sind. 9 Der Bezirkswahlausschuss ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl. 0 Innerhalb der einzelnen Wahlbezirke bestimmt jeder Kirchenvorstand für die Wahl zum Kirchensteuerrat aus seinen gewählten Mitgliedern einen Wahlmann und einen Ersatzwahlmann. 2 Die Namen sind sofort nach der Wahl dem Bezirkswahlausschuss bekannt zu geben. Jeder Kirchenvorstand hat das Recht, bis zu zwei Kandidaten zur Wahl in den Kirchensteuerrat vorzuschlagen. 2 Dieser Wahlvorschlag ist zusammen mit der Bekanntgabe des Wahlmannes und des Ersatzwahlmannes nach 0 dem Bezirkswahlausschuss zuzuleiten. Der Bezirkswahlausschuss stellt eine Liste über sämtliche vorgeschlagenen Kandidaten auf (Wahlliste). 2 Diese Wahlliste ist abschließend. 2 In jedem Wahlbezirk werden durch die Wahlmänner zwei Mitglieder und ein Ersatzmitglied für den Kirchensteuerrat gewählt. 2 Die Bezirkswahlausschüsse bestimmen im Rahmen der nach erlassenen Richtlinien Ort und Zeit für die unter ihrer Leitung vorzunehmende Wahl. 3 Sie laden die Wahlmänner unter Mitteilung der Wahlliste schriftlich zur Wahl ein, und zwar zwei Wochen vorher. 4 Im Fall der Verhinderung des Wahlmannes nimmt der Ersatzwahlmann an der Wahl teil. 3 Für die Wahl gelten die 3 und 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass auf dem Wahlzettel der Name zweier Kandidaten einzutragen ist, und dass zu Mitgliedern die Kandidaten gewählt sind, die die höchste und die zweithöchste Stimmenzahl erhalten haben, zum Ersatzmitglied der Kandidat, der die nächsthöchste Stimmenzahl erhalten hat. 4 Über die Wahl ist ein Protokoll zu fertigen, das Tag und Ort der Sitzung, die Namen der erschienenen wahlberechtigten Mitglieder sowie das Wahlergebnis mit Angabe aller Stimmenzahlen und der etwaigen Losentscheidung enthält. 2 Sofern die gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder die Annahme der Wahl während der Sitzung mündlich erklären, ist diese Erklärung gleichfalls zu protokollieren Das Protokoll ist von dem Sitzungsleiter und zwei wahlberechtigten Mitgliedern zu unterzeichnen. 2 Eine Ausfertigung des Protokolls ist dem Erzbischöflichen Generalvikariat unverzüglich zuzuleiten. Im Übrigen findet 6 entsprechende Anwendung. IV. Abschluss des Wahlverfahrens 5 Das Erzbischöfliche Generalvikariat stellt nach Prüfung der Wahlniederschriften über die Wahlen im Priesterrat (Abschnitt II) und in den Wahlbezirken (Abschnitt III) das Gesamtergebnis der Wahl fest. 2 Dieses ist im Kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen. 6 Über Streitigkeiten, die sich aus der Wahl ergeben, entscheidet von Amts wegen oder auf Antrag der Bezirkswahlausschuss. 2 Der Antrag muss spätestens zwei Wochen nach der Veröffentlichung gemäß 5 beim Bezirkswahlausschuss eingegangen sein. 3 Gegen die Entscheidung ist binnen zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung die Beschwerde an das Erzbischöfliche Generalvikariat zulässig. 4 Dieses entscheidet dann endgültig. 6.0/ /2/-209 Personalnachrichten Nr. 27. Liturgische Beauftragungen Im Auftrag des Herrn Erzbischofs Hans-Josef Becker erteilte Weihbischof Dr. Dominicus Meier OSB am 20. Januar 209 in der Kirche des Collegium Leoninum zu Paderborn folgenden Kandidaten die Beauftragung zum Lektorat:. Büscher, Marvin St. Konrad Langschede 2. Otten, Johannes St. Nikolaus Nieheim 3. Reddeker, Florian St. Johannes Nepomuk Hövelhof 4. Regener, Friedrich Maria Königin Dortmund- Eichlinghofen 5. Schwentker, Martin St. Aegidius Wiedenbrück 6. Sonderkamp, Niklas St. Dionysius Herne 7. Vieth, Sebastian St. Mauritius Nordkirchen (Bistum Münster) Im Auftrag des Herrn Erzbischofs Hans-Josef Becker erteilte Weihbischof Dr. Dominicus Meier OSB am 20. Januar 209 in der Kirche des Collegium Leoninum zu Paderborn folgenden Kandidaten die Beauftragung zum Akolythat:
9 Kirchliches Amtsblatt 209 / Stück Breker, Sebastian St. Vitus Westheim 2. Reddeker, Florian St. Johannes Nepomuk Hövelhof 3. Störmer, Tim St. Maria Magdalena Padberg 4. Vieth, Sebastian St. Mauritius Nordkirchen (Bistum Münster) Bekanntmachungen des Erzbischöflichen Generalvikariates Nr. 28. Kirchensteuerbeschluss der Erzdiözese Paderborn für ihren im Lande Nordrhein-Westfalen gelegenen Teil für das Steuerjahr 209 In dem im Lande Nordrhein-Westfalen gelegenen Teil der Erzdiözese Paderborn werden im Steuerjahr 209 Kirchensteuern als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, veranlagte Einkommensteuer) in Höhe von 9 v. H. erhoben. Dieser Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohn- und Einkommensteuer; er wird auf 7 v. H. der Lohnsteuer ermäßigt, wenn der Arbeitgeber von der Vereinfachungsregelung nach Nummer der gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Bundesländer betr. Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohn- und Einkommensteuer vom 8. August 206 (BStBl 206 Teil Seite 773) bzw. der Nachfolgeerlasse in der jeweils gültigen Fassung Gebrauch macht. Die oben festgesetzten Kirchensteuern werden auch über den 3. Dezember 209 weiter erhoben, falls zu dem genannten Termin neue Kirchensteuer-Hebesätze nicht beschlossen und staatlich anerkannt sind. L. S. Paderborn, den 3. August 208 Der Erzbischof von Paderborn Aufgrund der, 2 und 7 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch die Kirchen-, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Lande Hessen (Kirchensteuergesetz) in Verbindung mit der Kirchensteuerordnung für die Erzdiözese Paderborn (hessischer Teil) setze ich hiermit folgenden Hundertsatz der Diözesankirchensteuer fest: In dem im Lande Hessen gelegenen Teil der Erzdiözese Paderborn werden im Steuerjahr 209 Kirchensteuern als Zuschlag zur Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer in Höhe von 9 v. H. erhoben. In den Fällen der Pauschalierung der Einkommensteuer nach 37a oder 37b Einkommensteuergesetz oder der Pauschalierung der Lohnsteuer nach 40, 40a Abs., 2a und 3 und 40b Einkommensteuergesetz wird der Hebesatz auf 7 v. H. der Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer ermäßigt, wenn der Pauschalierende von der Vereinfachungsregelung nach Nummer des gleichlautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Bundesländer vom 8. August 206 (BStBl I S. 773) Gebrauch macht. Die oben festgesetzten Kirchensteuern werden auch über den 3. Dezember 209 weiter erhoben, falls zu dem genannten Termin neue Kirchensteuer-Hebesätze nicht beschlossen und staatlich anerkannt sind. Der Kirchensteuerbeirat für den im Lande Hessen gelegenen Teil der Erzdiözese Paderborn hat zugestimmt. Paderborn, den 23. November 208 Der Erzbischof von Paderborn 6.0/ //-208 Erzbischof Im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen staatlich anerkannt für das Steuerjahr 209. L. S. Düsseldorf, den 4. Dezember 208 Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen Im Auftrag gez. Christian Klaka Nr. 29. Kirchensteuerbeschluss der Erzdiözese Paderborn für ihren im Lande Hessen gelegenen Teil für das Steuerjahr 209 L. S. 6.0/ /4/3-208 Erzbischof Genehmigung des Kirchensteuerbeschlusses der Erzdiözese Paderborn für den im Lande Hessen gelegenen Teil für das Steuerjahr 209 Gemäß 7 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Lande Hessen (Kirchensteuergesetz) in der Fassung vom 2. Februar 986, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Januar 207 (GVBl. S. 2) genehmige ich nachstehenden, von der Erzdiözese Paderborn am 23. November 208 gefassten Kirchensteuerbeschluss für das Steuerjahr 209: In dem im Lande Hessen gelegenen Teil der Erzdiözese Paderborn werden im Steuerjahr 209 Kirchensteuern als Zuschlag zur Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer in Höhe von 9 v. H. erhoben.
10 34 Kirchliches Amtsblatt 209 / Stück 2 In den Fällen der Pauschalierung der Einkommensteuer nach 37a oder 37b Einkommensteuergesetz oder der Pauschalierung der Lohnsteuer nach 40, 40a Abs., 2a und 3 und 40b Einkommensteuergesetz wird der Hebesatz auf 7 v. H. der Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer ermäßigt, wenn der Pauschalierende von der Vereinfachungsregelung nach Nummer des gleichlautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Bundesländer vom 8. August 206 (BStBl I S. 773) Gebrauch macht. Die oben festgesetzten Kirchensteuern werden auch über den 3. Dezember 209 weiter erhoben, falls zu dem genannten Termin neue Kirchensteuer-Hebesätze nicht beschlossen und staatlich anerkannt sind. Der Kirchensteuerbeirat für den im Lande Hessen gelegenen Teil der Erzdiözese Paderborn hat zugestimmt. Wiesbaden, den 3. Dezember 208 In Vertretung: gez. Dr. Manuel Lösel Az.: Z Nr. 30. Kirchensteuerbeschluss der Erzdiözese Paderborn für ihren im Lande Niedersachsen gelegenen Teil für das Haushaltsjahr 209 Aufgrund des 2 Abs. 5 der Kirchensteuerordnung für die Erzdiözese Paderborn im Bereich des Landes Niedersachsen setze ich hiermit folgenden Steuersatz der Diözesankirchensteuer fest:. a) Für das Haushaltsjahr 209 wird von allen Kirchenangehörigen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Land Niedersachsen (Bad Pyrmont) haben, 9 v. H. der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, veranlagte Einkommensteuer), höchstens 4 v. H. des zu versteuernden Einkommens bzw. des auf das zu versteuernde Einkommen umzurechnenden Arbeitslohnes als Kirchensteuer erhoben. b) Bei der Berechnung der Kirchensteuer sind die Vorschriften des 5 a EStG in seiner jeweiligen Fassung anzuwenden. Daher ist in Fällen, in denen Tatbestände nach 5 a Abs. 2 und 2 a des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen sind, das zu versteuernde Einkommen maßgeblich, das sich unter Berücksichtigung des 5 a Abs. 2 und 2 a des Einkommensteuergesetzes ergeben würde. c) Der Kirchensteuerabzug vom Kapitalertrag ist bei Anwendung der Höchstbegrenzung auf die übrige Kirchensteuer vom Einkommen nur anzurechnen, soweit die zugrunde liegenden Kapitalerträge in die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einbezogen wurden. d) Im Falle der Pauschalierung der Lohn- und Einkommensteuer beträgt die Kirchensteuer 6 v. H. der pauschalierten Lohn- und Einkommensteuer. Weist der Arbeitgeber die Nichtzugehörigkeit einzelner Arbeitnehmer zu einer kirchensteuererhebenden Körperschaft nach, so ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 v. H. der pauschalierten Lohn- und Einkommensteuer. Im Übrigen wird auf die Regelungen der gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder betr. Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohn- und Einkommensteuer vom 8. August 206 hingewiesen (BStBl 206, Teil, Seite 773). 2. Bis zur Veranlagung der Diözesankirchensteuer sind zu den für die Einkommensteuer-Vorauszahlung bestimmten Terminen (0. März, 0. Juni, 0. September, 0. Dezember) Vorauszahlungen auf die Diözesankirchensteuer nach dem geltenden Kirchensteuersatz zu leisten. 3. Bei Steuerpflichtigen, die im niedersächsischen Teil der Erzdiözese Paderborn Bad Pyrmont ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und deren Lohnsteuerberechnung von einer innerhalb des Landes Niedersachsen gelegenen Betriebsstätte vorgenommen wird, wird die Diözesankirchensteuer von den dem Abzug vom Arbeitslohn unterliegenden Bezügen im Lohnsteuerabzugsverfahren von den Arbeitgebern einbehalten. Bei Steuerpflichtigen, die zwar im niedersächsischen Anteil der Erzdiözese Paderborn Bad Pyrmont ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, deren Lohnsteuerberechnung aber von einer außerhalb des Landes Niedersachsen gelegenen Betriebsstätte vorgenommen wird, wird die Diözesankirchensteuer nach dem in dem betreffenden Bundesland geltenden Steuersatz einbehalten. Wenn dieser Satz niedriger ist, und dies festgestellt werden kann, wird der Unterschiedsbetrag nacherhoben. L. S. Paderborn, den Der Erzbischof von Paderborn 6.0/ /5/2-208 Erzbischof Kirchensteuerbeschluss für die Erzdiözese Paderborn für den im Land Niedersachsen gelegenen Teil für das Jahr 209 Im Einvernehmen mit dem Niedersächsischen Finanzministerium genehmige ich den Kirchensteuerbeschluss für das Jahr 209 vom gem. 2 Abs. 9 des Kirchensteuerrahmengesetzes (KiStRG) i. d. F. vom (Nds. GVBl. S. 28), zuletzt geändert am (Nds. GVBl. S. 465). Von einer Veröffentlichung des Beschlusses im Niedersächsischen Ministerialblatt wird gem. 2 Abs. 0 KiStRG abgesehen. Az.: /0 gez. Dörbaum Nr. 3. Korrekturen zum Personalverzeichnis 209 Die Zahlen in Klammern bezeichnen die Seitenzahlen. Familienbund der Katholiken im Erzbistum Paderborn (345) Der Eintrag des Diözesanvorsitzenden muss lauten: Elmar Dransfeld, 5835 Hagen, Am Quambusch 56 (Tel.
11 Kirchliches Amtsblatt 209 / Stück ), der Eintrag der Geschäftsführerin: Andrea Schütt (Tel ). Orgelbeauftragte (2) Die Anschrift des Orgelbeauftragten Dr. Christian Vorbeck muss lauten: Kreisstr. 44a, Witten. Pastoraler Raum Pastoralverbund An Egge und Lippe (67) Der Eintrag von Frau Gemeindereferentin Bettina Schmidt ist zu streichen. Pfarrei St. Elisabeth Bielefeld (387) Die EDV-Kennziffer muss lauten: Pfarrei St. Katharina Unna (266) Die Telefonnummer von Herrn Gemeindereferenten Janfelix Müller muss lauten: Seelsorge in Justizvollzugs-Anstalten (30) Beim Eintrag von Herrn Michael King ist die angegebene Adresse zu streichen. Spanierseelsorge, Raum Lippstadt (277) Die Kontaktdaten von Pfarrer ir Gerhard Blome müssen lauten: Nordstr., Lippstadt ( ). Zentralabteilung Pastorales Personal (20) Die -Adresse von Frau Julia Fisching-Wirth muss lauten: julia.fischingwirth@erzbistum-paderborn.de. Den zentralen Auftakt der Woche für das Leben bildet die bundesweite Eröffnung am Samstag, den 4. Mai 209 in Hannover durch den Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz, Kardinal Reinhard Marx, und den Ratsvorsitzenden der Evangelischen Kirche in Deutschland, Landesbischof Heinrich Bedford-Strohm ( Zu dem diesjährigen Leitwort Leben schützen. Menschen begleiten. Suizide verhindern. bietet das Bildungshaus Liborianum in Kooperation mit der Telefonseelsorge im Erzbistum Paderborn einen speziellen Informationstag mit Fachreferenten aus den verschiedenen Bereichen der Suizidprävention an. Dieser Informationstag findet am 6. März 209 im Erzbischöflichen Priesterseminar statt. Eingeladen sind alle Interessierten aus den Gemeinden in den Pastoralen Räumen und Pastoralverbünden, caritativen Einrichtungen, Verbänden, Beratungs- und Bildungseinrichtungen unseres Erzbistums. Im Auftrag der Deutschen Bischofskonferenz versendet der Verlag Butzon & Bercker das Themenheft, Motiv- Postkarten und Plakate zur Woche für das Leben direkt an die Gemeinden. Zusätzliche Exemplare können über die Homepage kostenlos nachbestellt werden. Für weitere Auskünfte steht Ihnen Dr. Werner Sosna, Bildungshaus Liborianum, zur Verfügung (Tel / ). Nr. 32. Kirchliche Bußpraxis Für die kirchliche Bußpraxis ist zu beachten die Erklärung der deutschen Bischöfe vom 24. November 986, zuletzt abgedruckt in: KA 2006, Nr. 2. Nr. 33. Woche für das Leben 209 Seit ihrer Gründung im Jahr 99 leistet die ökumenische Initiative einen Beitrag zur Bewusstseinsbildung über den Wert und die Würde des menschlichen Lebens und seinen Schutz in allen Lebensphasen. Die Grundlage der Woche für das Leben bildet das Vorbild Christi in seiner bedingungslosen Zuwendung zu den schwachen, schutzbedürftigen und hilflosen Menschen. Die Woche für das Leben 209 widmet sich unter dem Titel,Leben schützen. Menschen begleiten. Suizide verhindern. dem Anliegen der Suizidprävention und möchte die vielfältigen Beratungsangebote beider Kirchen für suizidgefährdete Menschen (darunter besonders die Telefonseelsorge) in der Öffentlichkeit stärker bekannt machen. Da Suizid mit Fällen pro Jahr in unserem Land häufig vorkommt, will sie den Hintergründen von Depression und Todeswünschen nachgehen und Wege für eine bessere Prävention und Versorgung suizidgefährdeter Menschen öffnen. Sie zeigt auf, welche Hilfen und Perspektiven der christliche Glaube anbietet und wie wichtig Solidarität des Umfeldes mit dem Mitmenschen, der selbst keinen Ausweg mehr sieht, sein kann. Um das Ziel der Enttabuisierung und Sensibilisierung zu erreichen, ist die Beteiligung möglichst vieler gesellschaftlicher und kirchlicher Institutionen notwendig. Nr. 34. Hinweise zur Durchführung der Misereor- Fastenaktion 209 Mit dem Leitwort der Fastenaktion 209 Mach was draus: Sei Zukunft! stellt Misereor junge Menschen in El Salvador mit ihren Ideen, Hoffnungen und Zukunftsplänen in den Mittelpunkt. Ausgehend von ihren eigenen Stärken und Fähigkeiten, gestalten sie ihr Leben und ihr soziales Umfeld so, dass sich ihre Lebenssituation verbessert. In El Salvador beeinträchtigen neben Armut und fehlenden Arbeitsplätzen marodierende Jugendbanden das tägliche Leben. Die ausbleibenden staatlichen Maßnahmen und die geringen Entwicklungsmöglichkeiten führen dazu, dass viele Menschen das Land auf der Suche nach einer besseren Zukunft verlassen. Die 6. Misereor-Fastenaktion wird am. Fastensonntag, dem 0. März 209, eröffnet. Gemeinsam mit Bischöfen und Partnern aus El Salvador und den Menschen aus dem Erzbistum Köln feiert Misereor um 0.00 Uhr im Kölner Dom einen Gottesdienst, der live in der ARD übertragen wird. Auf dem Aktionsplakat zur Fastenaktion zeigt Misereor eine junge Frau, die als Botschafterin für Veränderungen steht und engagiert und eigenverantwortlich ihre Lebenssituation verbessert. Bitte hängen Sie das Plakat gut sichtbar in Ihrer Gemeinde, z. B. im Schaukasten oder am Schriftenstand, aus und versehen Sie den Opferstock in Ihrer Kirche mit dem Misereor-Opferstockschild. Das neue Misereor-Hungertuch 209/2020 wurde von dem deutschen Künstler Uwe Appold gestaltet und trägt den Titel: Mensch, wo bist du?. Es lädt mit zahlreichen Begleitmaterialien zu Reflexion und Auseinandersetzung ein. Das Hungertuch ist in zwei Größen zum Aushang im Kirchenraum, Pfarrheim oder in der Schule bestellbar sowie als Kunstdruck. Die Liturgischen Bausteine geben Anregungen zur Gestaltung von Gottesdiensten während der Fastenzeit;
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