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AMTSBLATT PETERSHAGEN/EGGERSDORF DEN 02.05.2019 JAHRGANG 30 NR. 5/2019 FÜR DIE GEMEINDE PETERSHAGEN/EGGERSDORF Inhaltsverzeichnis Beschlussprotokoll der Sitzung des Hauptausschusses der Gemeindevertretung der Gemeinde Petershagen/ vom 02.04.2019 nicht öffentlicher Teil S. 1 Beschlussprotokoll der Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Petershagen/ vom 17.04.2019 öffentlicher Teil S. 1 Bekanntmachung des Beschlusses der Gemeindevertretung Petershagen/ zum Bebauungsplan Einzelhandelszentrum Lessingstraße, OT Petershagen, Abwägungs und Satzungsbeschluss S. 2 Bekanntmachung des Beschlusses der Gemeindevertretung Petershagen/ zur Satzung der Gemeinde Petershagen/ über die Herstellung von Kinderspielplätzen bei der Errichtung von Wohngebäuden S. 3 Ordnungsbehördliche Verordnung über die Ausnahmen von der Regelung zur Nachtruhe und zur Benutzung von Tongeräten im Gebiet der Gemeinde Petershagen/ vom 21.03.2019 S. 5 Wahlbekanntmachung der Wahlbehörde gemäß 41 Abs. 1 Europawahlordnung (EuWO) und 42 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) S. 6 Beschlussprotokoll der Sitzung des Hauptausschusses der Gemeindevertretung der Gemeinde Petershagen/ vom 02.04.2019 nicht öffentlicher Teil QRCode mit Ihrem Smartphone und einer geeigneten App scannen, Sie werden dann auf die entsprechende Sitzung im Bürgerinfosystem weitergeleitet. 05/57/01/2019 Der Hauptausschuss der Gemeindevertretung der Gemeinde Petershagen/ beschließt, den Auftrag zu dem Bauvorhaben Instandsetzung der Asphaltfahrbahn Elbestraße im Ortsteil Petershagen im Ergebnis einer beschränkten Ausschreibung an die Firma Mainka GmbH Straßenunterhaltung, Pappelhain 29, 15378 Rüdersdorf (Ortsteil Hennickendorf) zu vergeben. 05/57/02/2019 Der Hauptausschuss der Gemeindevertretung der Gemeinde Petershagen/ beschließt, den Auftrag zur Sandreinigung von gemeindlichen Flächen an die Firma Spowatech aus Bernau zu vergeben. Beschlussprotokoll der Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Petershagen/ vom 17.04.2019 öffentlicher Teil 05/59/597/19 Die Gemeindevertretung der Gemeinde Petershagen/ beschließt, 1. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Petershagen/ hat die Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit sowie der Behörden, sonstigen Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden zum Entwurf des Bebauungsplanes Einzelhandelszentrum Lessingstraße, OT Petershagen, geprüft sowie untereinander und gegeneinander abgewogen. Die Gemeindevertretung beschließt das Ergebnis der Abwägung entsprechend der Anlagen (Abwägungsprotokolle). Geltungsbereich des Bebauungsplanes Einzelhandelszentrum Lessingstraße, OT Petershagen 2. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Petershagen/ beschließt auf der Grundlage der 1 Abs. 8 und 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Novem 1

ber 2017 (BGBl. 3634) den Bebauungsplan Einzelhandelszentrum Lessingstraße, OT Petershagen, als Satzung. 3. Die Begründung der Satzung wird gebilligt. 4. Dem städtebaulichen Vertrag wird zugestimmt. 5. Dem Erschließungsvertrag wird zugestimmt. 6. Die Öffentlichkeit, Behörden, sonstigen Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden, die Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Ergebnis der Abwägung unter Angabe der Gründe zu unterrichten. 7. Der Beschluss über die Satzung ist ortsüblich bekannt zu machen. 05/59/598/19 Die Gemeindevertretung der Gemeinde Petershagen/ beschließt, den anliegenden Entwurf der Satzung der Gemeinde Petershagen/ über die Herstellung von Kinderspielplätzen bei der Errichtung von Wohngebäuden (Kinderspielplatzsatzung) zu bestätigen und als gleichnamige Satzung für die Gemeinde Petershagen/ zu erlassen. Die Satzung ist ortsüblich bekanntzumachen. Sie tritt mit dem Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Namentliche Abstimmung Bendel, Uwe Hauser, Monika Hertel, Wilfried Herzog, Burkhard Hübner, Stefan Enthaltung Jermis, Fabian Kannekowitz, Hans Joachim Kelm, Ronny Kraatz, Thomas Krause, Heiko Löhl, Norbert Lüders, Andreas Marx, Wolfgang Neumann, Jürgen Paulat, Burkhard Dr. Reimann, Karin Rutter, Marco 05/59/599/19 Die Gemeindevertretung der Gemeinde Petershagen/ beschließt, die gefassten Beschlüsse zum Grundstück WilhelmPieckStraße 146 Nr. 03/50/2007 vom 12.04.2007, Nr. 4/19/42/2010 vom 20.05.2010 und Nr. 4/24/87/2010 vom 21.10.2010 aufzuheben. 05/59/600/19 Die Gemeindevertretung der Gemeinde Petershagen/ beschließt, den Bürgermeister zu beauftragen, bei der zu erarbeitenden Beschlussvorlage zur Neufassung der Satzung der Gemeinde Petershagen/ über die Erhebung von Benutzungsgebühren vom 22. September 2011 zu berücksichtigen, dass ortsansässige, gemeinnützige Vereine unter Berücksichtigung der Gesamtwirtschaftlichkeit der Kostenerhebung von der Erhebung entsprechender Gebühren befreit werden. Namentliche Abstimmung Bendel, Uwe Hauser, Monika Hertel, Wilfried Hübner, Stefan Jermis, Fabian Kannekowitz, Hans Joachim Kelm, Ronny Kraatz, Thomas Krause, Heiko Löhl, Norbert Lüders, Andreas Marx, Wolfgang Neumann, Jürgen Paulat, Burkhard Dr. Reimann, Karin Rutter, Marco Bekanntmachung der Gemeinde Petershagen/ Bekanntmachung des Beschlusses der Gemeindevertretung Petershagen/ zum Bebauungsplan Einzelhandelszentrum Lessingstraße, OT Petershagen, Abwägungsund Satzungsbeschluss Die Gemeindevertretung Petershagen/ hat am 17. April 2019 beschlossen (Beschluss Nr. 05/59/597/19): 1. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Petershagen/ hat die Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit sowie der Behörden, sonstigen Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden zum Entwurf des Bebauungsplanes Einzelhandelszentrum Lessingstraße, OT Petershagen, geprüft sowie untereinander und gegeneinander abgewogen. Die Gemeindevertretung beschließt das Ergebnis der Abwägung entsprechend der Anlagen (Abwägungsprotokolle). 2. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Petershagen/ beschließt auf der Grundlage der 2

1 Abs. 8 und 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. 3634) den Bebauungsplan Einzelhandelszentrum Lessingstraße, OT Petershagen, als Satzung. 3. Die Begründung der Satzung wird gebilligt. 4. Dem städtebaulichen Vertrag wird zugestimmt. 5. Dem Erschließungsvertrag wird zugestimmt. Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche nach 39 bis 42 BauGB und auf die Vorschrift des 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgerechter Geltendmachung wird hingewiesen. Petershagen/, den 18. April 2019 Marco Rutter Bürgermeister Geltungsbereich des Bebauungsplanes Einzelhandelszentrum Lessingstraße, OT Petershagen 6. Die Öffentlichkeit, Behörden, sonstigen Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden, die Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Ergebnis der Abwägung unter Angabe der Gründe zu unterrichten. 7. Der Beschluss über die Satzung ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Beschluss über die Satzung des Bebauungsplanes Einzelhandelszentrum Lessingstraße, OT Petershagen, wird hiermit bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Der Bebauungsplan und seine Begründung werden auf Dauer im Bauamt der Gemeindeverwaltung, Am Markt 8, Ortsteil, während der Sprechzeiten zur Einsicht für jede und jeden bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Die Sprechzeiten sind dienstags von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 3.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie donnerstags von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr. Es wird gemäß 215 Abs. 2 BauGB darauf hingewiesen, dass die im Folgenden genannte Punkte unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines hres seit der Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind: eine beachtliche Verletzung der in 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 2a BauGB bezeichneten Verfahrensund Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Petershagen/, beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB. Bekanntmachung des Beschlusses der Gemeindevertretung Petershagen/ zur Satzung der Gemeinde Petershagen/ über die Herstellung von Kinderspielplätzen bei der Errichtung von Wohn gebäuden Die Gemeindevertretung Petershagen/ hat am 17. April 2019 beschlossen (Beschluss Nr. 05/59/598/19): Satzung der Gemeinde Petershagen/ über die Herstellung von Kinderspielplätzen bei der Errichtung von Wohngebäuden Aufgrund der 3, 28 Abs. 2 Ziffer 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, [Nr. 19] S. 286) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. I/18, [Nr.37]) und des 8 Abs. 2 i.v.m. 87 Abs.3 der Brandenburgischen Bauordnung vom 15.November 2018 GVBl.I/18, [Nr.39] hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Petershagen/ am 17.04. 2019 folgende Satzung beschlossen: 3

1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Petershagen/. 2 Anwendungsbereich (1) Diese Satzung findet Anwendung für Kinderspielplätze die bei der Errichtung von Gebäuden mit insgesamt mehr als fünf Wohnungen auf dem Baugrundstück, jedoch mehr als drei Wohnungen pro Gebäude, zu schaffen sind. (2) Diese Satzung findet keine Anwendung bei Gebäuden die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes errichtet werden, in dem die notwendige Deckung des Bedarfs an Spielplatzfläche im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens bereits berücksichtigt ist und die Errichtung durch den Vorhabenträger, soweit vorhanden, gesichert ist. (3) Bei der Aufstellung eines Bebauungsplans ist die Spielplatzsatzung zu berücksichtigen. 3 Pflicht zur Errichtung (1) Bei der Errichtung von Gebäuden mit insgesamt mehr als fünf Wohnungen auf dem Baugrundstück, jedoch mehr als drei Wohnungen pro Gebäude, ist der Bauherr verpflichtet, einen privaten Kinderspielplatz auf dem Baugrundstück oder in unmittelbarer Nähe auf einem anderen geeigneten Grundstück, dessen dauerhafte Nutzung für diesen Zweck öffentlichrechtlich gesichert sein muss, zu errichten. (2) Der Kinderspielplatz muss zum Zeitpunkt der Anzeige zur Nutzungsaufnahme gemäß 83 BbgBO fertiggestellt sein. (3) Für EinraumAppartements bis 50 m² sowie Wohnungen, die nach ihrer Zweckbestimmung für die ständige Anwesenheit von Kindern nicht geeignet oder vorgesehen sind, wie z.b. rollstuhlgerechte Wohnungen im Sinne der brandenburgischen Bauordnung, besteht keine Pflicht zur Errichtung. Diese werden bei der Errichtungspflicht nach 4 Abs. 3 nicht berücksichtigt. (4) Hinsichtlich der dauerhaften ganz oder teilweisen Beseitigung von Kinderspielplätzen und Spielgeräten ist eine Empfehlung des für örtliche Bauvorschriften zuständigen Ausschusses einzuholen. 4 Größe, Art und Ausstattung sowie Lage der Spielplätze (1) Spielplätze sind gegen Anlagen von denen Gesundheitsgefahren für Kinder ausgehen können, insbesondere gegen Straßenverkehrsflächen, feuergefährlichen Anlagen und tiefen Gewässern, so abzugrenzen und abzusperren, dass Kinder ungefährdet spielen können und auch vor Emissionen geschützt sind. (2) Die Größe der Spielplatzfläche richtet sich nach Art, Anzahl und Größe der Wohnungen auf dem Baugrundstück. (3) Zur Bemessung der Spielplatzfläche ist je Aufenthaltsraum jeder Wohnung ein Bewohner zugrunde zu legen. (4) Ein Kinderspielplatz besteht aus einer Spielfläche für Kinder im Alter bis zu 6 hren sowie einer Spielfläche für Kinder im Alter von 6 bis 12 hren. (5) Für die Berechnung der Größe des Kinderspielplatzes nach Art der Spielfläche gilt: Nettospielplatzfläche für Kinder im Alter bis zu 6 hren: 1 m² je Bewohner. Nettospielplatzfläche für Kinder im Alter von 6 hren bis zu 12 hren: 1 m² je Bewohner. Als Nettospielplatzfläche gilt die nutzbare Spielfläche, nicht zuzurechnen sind dabei Flächen für Zugangswege, Einfriedungen und Bepflanzungen. Bei der Errichtung von Gebäuden mit bis zu zehn Wohnungen sind mindestens 50 m² Nettospielplatzfläche und bei der Errichtung von Gebäuden mit elf bis zwanzig Wohnungen sind mindestens 80 m² Nettospielplatzfläche vorzuhalten. Pro angefangene 5 weitere Wohnungen ist die Nettospielplatzfläche um weitere 20 m² zu erweitern. (6) Die Anforderungen hinsichtlich Ausstattung, Anordnung und Aufstellung von Spielgeräten haben mindestens denen der DIN EN 1176, DIN EN 1177 zu entsprechen. Die Mindestausstattung umfasst: bei der Errichtung von Gebäuden mit bis zu zehn Wohnungen: o ein Sandkasten mit mind. 9 m², o ein Spielgerät der Altersgruppe bis 6 hre o ein Spielgerät der Altersgruppe 6 12 hre bei der Errichtung von Gebäuden mit elf bis zwanzig Wohnungen: o ein Sandkasten mit mind. 15 m², o zwei Spielgeräte der Altersgruppe bis 6 hre (alternativ ein Kombigerät) o zwei Spielgeräte der Altersgruppe 6 12 hre (alternativ ein Kombigerät) Für je begonnene 10 weitere Wohnungen ist der Sandkasten um 3 m² zu vergrößern oder ein weiterer Sandkasten (mit mind. 9 m²) anzulegen. Die Spielgeräte sind pro Altersgruppe um je ein Spielgerät zu erweitern. (7) Die Sandfüllung des Sandkastens hat aus zertifiziertem Spielsand zu bestehen und muss auf sickerfähigen Untergrund eine Tiefe von mindestens 40 cm haben. (8) Auf dem Kinderspielplatz ist der Gerätespielplatz auf weichem Untergrund anzulegen. (9) Auf dem Kinderspielplatz sind je angefangene 50 m² mindestens drei ortsfeste Sitzgelegenheiten oder eine für drei Personen geeignete Sitzbank und ein Abfallbehälter einzurichten. 4

5 Pflicht zur Instandhaltung (1) Die Grundstückseigentümer der Kinderspielplätze, haben eine regelmäßige Kontrolle, Wartung und Instandsetzung der Spielplatzfläche, der darauf befindlichen Spieleinrichtungen sowie der sonstigen Ausstattung und der Vegetation zu gewährleisten. (2) Bei der Durchführung der Kontrollen, Wartungsarbeiten und Instandhaltungsmaßnahmen an den Spielgeräten sind die Herstellerangaben sowie die entsprechenden Vorgaben der einschlägigen DIN und EN Normen, insbesondere die der DIN EN 11767 und der DIN EN 1177, zu beachten. (3) Der Grundstückseigentümer hat eine, für alle Altersgruppen, ganzjährige gefahrlose Nutzung des Spielplatzes zu gewährleisten. (4) Für die Pflege des Spielsandes gelten die Empfehlungen des Rahmenhygieneplanes für Kindereinrichtungen des Landes Brandenburg. (5) Die Kontrollen, Wartungsarbeiten und Instandhaltungsmaßnahmen sind durch den Grundstückseigentümer zu dokumentieren. Die Dokumentation hat so zu erfolgen, dass sie in Streitfällen als Beweis dafür dienen kann, dass der Grundstückseigentümer die ihm obliegende Instandhaltungs sowie Verkehrssicherungspflicht erfüllt hat. 6 Ablösung (1) Die Herstellungspflicht für Einzelanlagen kann durch Zahlung eines Geldbetrages abgelöst werden. (2) Die Gemeinde Petershagen/ hat die vereinnahmten Gelbeträge aus der Ablöse, gem. 8 Abs. 4 BbgBO, zweckgebunden für die Herstellung zusätzlicher oder die Instandhaltung bestehender Kinderspielplätze zu verwenden. Prioritär sind die Maßnahmen der Spielleitplanung umzusetzen und in Stand zu halten. (3) Der Geldbetrag wird anhand der im Bauantrag ausgewiesenen Aufenthaltsräume ermittelt. Maßgeblich ist die Gesamtanzahl der Wohnungen, die auf dem Baugrundstück hergestellt werden. Der Betrag soll den durchschnittlichen Herstellungs und Instandhaltungskosten, für 25 hre, eines Kinderspielplatzes einschließlich der Kosten des Grunderwerbs entsprechen. Pro Aufenthaltsraum wird eine Summe von 1.200 angesetzt. (4) Die Beträge zur Berechnung des Ablösebeitrags sind alle fünf hre zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. (5) Der Ablösebeitrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Abschluss der Ablösevereinbarung zu zahlen. 7 Bebauungsplangebiete (1) Die Gemeinde setzt in Bebauungsplänen ab geplanten 20 Wohneinheiten Flächen für öffentliche Spielplätze fest, die durch die Vorhabenträger zu realisieren sind. Die Flächen dafür sind der Gemeinde unentgeltlich zu übertragen. Größe und Ausstattung werden im Einzelfall ermittelt. (2) Bei der Ermittlung soll differenziert werden nach Art der Bebauung, Dichte und Lage. (3) In Bebauungsplangebieten, die keine Regelungen entsprechend 2 Abs. 2 enthalten, ist der Nachweis gem. 4 Abs. 2 zu führen bzw. analog einer Neuaufstellung. 8 Ordnungswidrigkeiten (1) Eine Ordnungswidrigkeit begeht, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 4 Abs. 2 bis 4 i. V. m. 2 keinen nach Art, Anzahl und Größe der Wohnungen auf dem Baugrundstück erforderlichen Spielplatz errichtet, 2. entgegen 4 Abs. 4 und 5 bei der Berechnung der Spielplatzfläche die vorgegebenen Richtwerte nicht einhält, 3. entgegen 4 Abs. 4 bis 8 die vorgegebene Mindestausstattung nicht schafft oder 4. entgegen 3 Abs. 4 einen Spielplatz ohne Zustimmung vollständig oder teilweise beseitigt. (2) Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße gem. 17 OWiG geahndet werden. 9 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Petershagen/, den 18.04. 2019 Marco Rutter Bürgermeister Ordnungsbehördliche Verordnung über die Ausnahmen von der Regelung zur Nachtruhe und zur Benutzung von Tongeräten im Gebiet der Gemeinde Petershagen/ vom 21.03.2019 Aufgrund des 10 Absatz 4 und 11 Absatz 4 des Land esimmissionsschutzgesetzes (LImschG) vom 22. 07.1999 (GVBl.I/99, Nr. 17, S. 386), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 08.05.2018 (GVBl.I/18, Nr. 8, S. 17) in Verbindung mit 1, 3, 4, 5 und 26 des Gesetzes über den Aufbau und die Befugnisse der Ordnungsbehörden Ordnungsbehördengesetz (OBG) vom 21.08. 1996 (GVBl I/96, Nr. 21, S. 266), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15.10.2018 (GVBl.I/18, Nr. 22, S. 26) erlässt der Bürgermeister der Gemeinde Petershagen/ als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss der Gemeindevertretung vom 21.03.2019 folgende ordnungsbehördliche Verordnung: 5

1 Anlässe für allgemeine Ausnahmeregelungen Für die nachfolgend aufgeführten Anlässe werden allgemeine Ausnahmen von den Verboten des 10 Abs. 1 (Nachtruhe) und 11 Abs. 1 und 2 LImschG (Benutzung von Tongeräten) zugelassen: Anlass Maifeuer 21. Historisches Dorffest Konzert Dorfangerfest Halloween Party Lichterfest Weihnachtsmarkt Bereich Gewerbegebiet Petershagener Chaussee/ Am Fuchsbau, OT Gewerbegebiet Petershagener Chaussee / Am Fuchsbau, OT Dorfsaal, Dorfstraße, OT Petershagen Dorfanger, Dorfstraße, OT Petershagen Gewerbegebiet Petershagener Chaussee / Am Fuchsbau, OT Am Markt, OT Dorfanger, Dorfstraße, OT Petershagen Zeitraum der Ausnahme von 10 (1) LImschG 30.04.2019 von 22.00 Uhr bis 23.00 Uhr 30.05.2019 von 22.00 Uhr bis 24.00 Uhr Zeitraum der Ausnahme von 11 (1) u. (2) LImschG 30.04.2019, von 18.00 Uhr bis 23.00 Uhr 30.05.2019, von 09.00 Uhr bis 24.00 Uhr 01.06.2019, 22.06.2019, 06.07.2019, 27.07.2019, 10.08.2019, 24.08.2019, 07.09.2019, 08.09.2019, von 11.00 Uhr bis 18.00 Uhr 02.11.2019, von 14.00 Uhr bis 22.00 Uhr 29.11.2019, von 15.00 bis 18.00 Uhr 07.12.2019 und 8.12.2019, jeweils von 12.00 bis 18.00 Uhr Die Ausnahmen gelten nur für die öffentlichen Veranstaltungen, die aus den genannten Anlässen abgehalten werden. 2 Inkrafttreten/Außerkrafttreten (1) Diese Ordnungsbehördliche Verordnung tritt eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. (2) Diese Ordnungsbehördliche Verordnung tritt am 31.12.2019 außer Kraft. Die vorstehende ordnungsbehördliche Verordnung wird hiermit verkündet. Petershagen/, den 22.03.2019 Marco Rutter Bürgermeister Wahlbekanntmachung der Wahlbehörde gemäß 41 Abs. 1 Europawahlordnung (EuWO) und 42 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) 1. Am 26. Mai 2019 finden in der Gemeinde Petershagen/ die Wahlen zum Europäischen Parlament, des Kreistages im Landkreis MärkischOderland sowie der Gemeindevertretung der Gemeinde Petershagen/ statt. Die Wahlen dauern von 08.00 bis 18.00 Uhr. 2. Die Gemeinde Petershagen/ ist in 13 allgemeine Wahlbezirke und 2 Briefwahlbezirke eingeteilt. In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit bis zum 05.05.2019 übersandt werden, sind der Wahlbezirk und das Wahllokal angegeben, in dem die wahlberechtigte Person wählen kann. Barrierefreiheit wird für die den Wahlbezirken 112 zugeordneten Wahllokale gewährleistet, das Wahllokal für den Wahlbezirk 13 (Haus Bötzsee, Chaussee 81, 15345 Petershagen/) ist nicht barrierefrei. In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 05.05.2015 übersandt werden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum (Wahllokal) angegeben, in dem die wahlberechtigte Person zu wählen hat. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. 6

Für den Fall, dass behinderte Menschen bzw. Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen ihre Stimme in einem nicht barrierefreien Wahlraum abgeben müssen, haben sie die Möglichkeit, für die Wahlen bei der Wahlbehörde (Gemeinde Petershagen/) Wahlscheine zu beantragen und mit diesen in einem barrierefreien Wahlraum des Gebietes für das der jeweilige Wahlschein gültig ist (siehe Punkt 7) oder durch Briefwahl an der Wahl teilzunehmen. Die wählende Person hat sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über ihre Person auszuweisen. Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraums (Wahllokals) je einen Stimmzettel für die Wahlen ausgehändigt, für die er wahlberechtigt ist. 3. Jede wahlberechtigte Person hat bei der Wahl des Europäischen Parlaments eine Stimme, bei der Wahl des Kreistages und der Gemeindevertretung jeweils drei Stimmen. 4. Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt und im Wahllokal bereitgehalten. a) Der Stimmzettel zur Wahl des Europäischen Parlaments enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung. b) Die Stimmzettel zur Wahl des Kreistages enthalten die im betreffenden Wahlkreis zugelassenen Wahlvorschläge. c) Die Stimmzettel zur Wahl der Gemeindevertretung enthalten die im Wahlgebiet (Gemeinde Petershagen/ ) zugelassenen Wahlvorschläge. 5. Bei der Wahl des Europäischen Parlaments gibt der Wähler seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll. Bei der Wahl des Kreistages und der Gemeindevertretung gibt die wählende Person ihre Stimmen in der Weise ab, dass sie die Bewerber, denen sie ihre Stimmen geben will, durch Ankreuzen zweifelsfrei kennzeichnet. Sie kann a) einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben, b) ihre Stimmen auch verschiedenen Bewerbern eines Wahlvorschlags geben, ohne an die Reihenfolge innerhalb des Wahlvorschlags gebunden zu sein, c) ihre Stimmen Bewerbern verschiedener Wahlvorschläge geben, jedoch insgesamt nicht mehr als drei Stimmen auf einem Stimmzettel. Der Stimmzettel ist sonst ungültig! Die Stimmzettel für die jeweiligen Wahlen müssen vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes (Wahllokals) oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Blinde und sehbehinderte Menschen können sich zur Kennzeichnung ihres Stimmzettels für die Wahl des Europäischen Parlaments einer Stimmzettelschablone bedienen. Die Stimmzettelschablone kann beim Blinden und SehbehindertenVerband Brandenburg e.v. kostenlos angefordert werden (Tel.: 0355 22549). 6. Wer keinen Wahlschein besitzt, kann seine Stimme(n) nur in dem für ihn zuständigen Wahlraum (Wahllokal) abgeben. 7. Wahlscheininhaber können a) bei der Wahl des Europäischen Parlaments durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk im Landkreis MärkischOderland oder durch Briefwahl, b) bei der Wahl des Kreistages in dem Wahlkreis 4 (Gemeinde Petershagen/, Gemeinde FredersdorfVogelsdorf und Stadt Altlandsberg), für den der Wahlschein gilt, durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl, c) bei der Wahl der Gemeindevertretung durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk im Wahlgebiet (Gemeinde Petershagen/) oder durch Briefwahl an der Wahl teilnehmen. 8. Wahlscheine für die Europawahl, die Wahl des Kreistages und die Wahl der Gemeindevertretung können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum Freitag, 24.05. 2019, 18.00 Uhr, bei der Gemeinde Petershagen/ (Wahlbehörde) persönlich oder schriftlich jedoch nicht telefonisch beantragt werden. Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahllokales nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis 15.00 Uhr am Wahltag (26.05.2019) gestellt werden. Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten kann bis zum 26.05.2019, 15.00 Uhr ein 7

Wahlschein auf Antrag erstellt werden, wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses versäumt hat oder ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses entstanden ist. 9. An eine andere als die wahlberechtigte Person wird ein Wahlschein nur ausgehändigt, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und zur Wahl des Europäischen Parlaments von der bevollmächtigten Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertreten werden. 10. Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeinde Petershagen/ (Wahlbehörde) für die Wahl a) des Europäischen Parlaments einen amtlichen weißen Stimmzettel, einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag, b) des Kreistages einen amtlichen gelben Stimmzettel, einen amtlichen gelben Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen hellbraunen Wahlbriefumschlag, c) der Gemeindevertretung, einen amtlichen rosafarbenen Stimmzettel, einen amtlichen rosafarbenen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen hellgrünen Wahlbriefumschlag beschaffen. Für die Europawahlwahl, für die Kreistagswahlen und für die Gemeindewahlen sind also jeweils gesonderte Wahlbriefe abzusenden oder bei der jeweils angegebenen Stelle abzugeben! 11. Die Briefwahl wird in folgender Weise ausgeübt: a) Die wahlberechtigte Person kennzeichnet persönlich und unbeobachtet die Stimmzettel der Wahlen, für die sie wahlberechtigt ist. b) Sie legt den Stimmzettel unbeobachtet in den für die jeweilige Wahl bestimmten amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen. c) Sie unterschreibt unter Angabe des Tages die auf dem jeweiligen Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl. d) Sie legt den verschlossenen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den für die jeweilige Wahl bestimmten amtlichen Wahlbriefumschlag und verschließt diesen. Die Wahlbriefe mit den jeweiligen Stimmzetteln (in dem jeweils verschlossenen Stimmzettelumschlag) und den unterschriebenen Wahlscheinen sind so rechtzeitig der auf den Wahlbriefumschlägen angegebenen Stelle zu übersenden, dass sie dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingehen. Die Wahlbriefe können auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. Die wahlberechtigte Person kann bei persönlicher Abholung der Briefwahlunterlagen die Briefwahl bei der Wahlbehörde an Ort und Stelle ausüben. Im anderen Fall werden die Unterlagen auch auf Antrag zugesandt. 12. Die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk und im Briefwahlbezirk sind öffentlich. Jede wahlberechtigte Person hat Zutritt zum Wahlraum, soweit dies ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist. Die Briefwahlvorstände zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses der Wahl zum Europäischen Parlament und der Kreistagswahl nehmen am 26.05.2019 um 15.00 Uhr im Kreishaus Seelow, Puschkinplatz 12, 15306 Seelow, ihre Tätigkeit auf. Die Briefwahlvorstände zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses der Wahl der Gemeindevertretung nehmen am 26.05.2019 um 15.00 Uhr Im Rathaus Petershagen der Gemeinde Petershagen/ (Rathausstraße 9, 15370 Petershagen/) ihre Tätigkeit auf. 13. Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich das Wahlraum befindet, jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftsammlung verboten. 14. Die Veröffentlichung von Befragungen wahlberechtigter Personen nach der Stimmabgabe über den Inhalt ihrer Wahlentscheidung ist vor Schließung der Wahlräume (Wahllokale), 18.00 Uhr, unzulässig. 15. Jede wahlberechtigte Person kann das Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind ( 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes). 16. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 hren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar ( 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches). Petershagen/, den 15.04.2019 Marco Rutter Bürgermeister Impressum: Herausgeber: Gemeinde Petershagen/, Bürgermeister. 15345 Petershagen/, Am Markt 8 Satz und Druck: TASTOMAT GmbH, 15345 Petershagen/, Landhausstraße, Gewerbepark 5 Auflage: 7.100 Stück Bezugsmöglichkeit: Das Amtsblatt ist kostenlos in den Rathäusern der Gemeinde Petershagen/ (Rathausstraße 9 und Am Markt 8) erhältlich. 8