28. Jahrgang (137) Mittwoch, den 17. Juli 2013 Ausgabe 29/2013 Auf zur Buborner Kerb vom 19. - 22.07.2013 Nähere Informationen finden Sie im Innenteil. Neuer Spielplatz im Grumbacher Lustgarten OIE und ehrenamtliches Engagement machen es möglich Energieversorger unterstützt mit 2.000 Euro Zuschuss Die Grumbacher Kinder freuen sich über einen neuen Spielplatz am Gemeindehaus. OIE-Mitarbeiter (und ehemaliger Einwohner von Grumbach) Jörg Hofrath packte mit an und erhielt von seinem Arbeitgeber einen Zuschuss von 2.000 Euro. Wo einst im 18. Jahrhundert ein im Barockstil angelegter Garten zu finden war, können die Kinder nun spielen, lachen und toben. Über sein Mitarbeiterprogramm OIE macht s möglich! stellte der regionale Energieversorger einen Zuschuss bereit, um einen neuen Spielplatz zu errichten. Auf dem Spielplatz gibt es nun ein Ballspiel, eine Schaukel und ein Schaukelpferdchen für die kleinen Besucher. Etwas Besonderes ist die neue Wippe: Das Spielgerät kann auch im Stehen benutzt werden und ist somit auch nach einem kleinen Regenschauer direkt wieder einsatzbereit. Der verlegte Fallschutz schützt die Kinder vor Verletzungen. Nach Abschluss der Arbeit bedankte sich Ratsmitglied Markus Christian im Namen der Ortsgemeinde bei allen Helfern und Unterstützern für das ehrenamtliche Engagement und für die finanzielle Unterstützung der OIE und der Gemeinderatsmitglieder, die ihr Sitzungsgeld von insgesamt 500 Euro für den Spielplatzbau spendeten. Einen weiteren Dank sprach Christian an die Firmen Azmet, Kreischer Transporte und an Otto Jung aus, die unter anderem Maschinen bereitstellten. OIE macht s möglich! fördert das soziale Engagement der Mitarbeiter des Energieversorgers in ihren Heimatgemeinden mit einem Zuschuss von bis zu 2.000 Euro.
Rundschau - 2 - Ausgabe 29/2013 Öffnungszeiten der Verbandsgemeindeverwaltung Tel. 06382/791-0; Fax: 06382/791-49 Internet: www.vg-lauterecken.de, E-Mail: info@vg-lauterecken.de Derzeit ist die Verbandsgemeinde Lauterecken nicht in der Lage, verschlüsselte bzw. mit elektronischer Signatur versehene Dokumente entgegenzunehmen. Hierzu ist ausschließlich der Postweg zu verwenden. Montag - Freitag... 08.30-12.00 Uhr Montag - Mittwoch... 14.00-16.00 Uhr Donnerstag... 14.00-18.00 Uhr im Bereich des Bürgerbüros einschl. Beantragung und Verlängerung von Fischereischeinen, Gewerbean-, -um- und -abmeldungen. Montag - Freitag... 07.15-12.30 Uhr Montag - Mittwoch... 13.30-16.00 Uhr Donnerstag... 13.30-18.00 Uhr Erreichbarkeit der Verbandsgemeindewerke Während der üblichen Dienstzeiten sind die Mitarbeiter der Verbandsgemeindewerke wie folgt telefonisch erreichbar: Verwaltung... Gerhard Grub (techn. Bereich)... Tel. 06382/791-71, 0151/14388 284... Hans L. Altes (kaufm. Bereich)... Tel. 06382/791-74, 0171/1657 533...Techniker Patrick Bauer... Tel. 06382/791-72, 0160/3667 135 Kläranlage Lauterecken... Tel. 06382/8071 Schwimmbad Rüllberg... Tel. 06788/1260 Bereitschaftsdienst Bei Störungen ist der Bereitschaftsdienst unter folgenden Rufnummern zu erreichen: Bereich Wasserversorgung:... 0175/722 9689 Bereich Abwasserbeseitigung:... 0175/722 9695 Rufbereitschaft Stromversorgung OIE Aktiengesellschaft Störungsrufnummer Strom: 0800 312 3000 Störungsrufnummer Gas: 0800 312 4000 für nachstehende Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Lauterecken: Buborn, Deimberg, Glanbrücken, Grumbach, Hausweiler, Herren-Sulzbach, Homberg, Hoppstädten, Kappeln, Kirrweiler, Langweiler, Medard, Merzweiler, Nerzweiler, Offenbach-Hundheim, Unterjeckenbach und Wiesweiler Stromversorgung Pfalzwerke Netz AG Netzteam Otterbach, Lauterhofstr. 2, 67731 Otterbach, Tel. 06301-705-211 - Fax: 06301-705-252 für nachstehende Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Lauterecken, Adenbach, Cronenberg, Ginsweiler, Heinzenhausen, Hohenöllen, Lohnweiler, Odenbach, Stadt Lauterecken Netzteam Hauptstuhl, Bahnhofstr. 46, 66851 Hauptstuhl, Tel. 06372-91160 - Fax. 06372-911620 für Ortsgemeinde St. Julian Bei Störungen im Stromnetz Tel. 0800-797 77 77 (gebührenpflichtig) Gasversorgung Pfalzgas GmbH für die Ortsgemeinde Hohenöllen und die Stadt Lauterecken. Bei Störungen in der Gasversorgung Tel. 0800/1003 448. Dienst des Bezirksbeamten der Polizei für den Bereich der Verbandsgemeinde Lauterecken Herr Dieter Drumm, Bezirksdienstbeamter, ist als Ansprechpartner für die Bevölkerung der Verbandsgemeinde Lauterecken montags - freitags zwischen 07.00 Uhr bis 16.00 Uhr oder nach Vereinbarung bei der Polizeiinspektion Lauterecken, Tel.-Nr. 06382/911-230, zu erreichen. Nehmen Sie das Angebot wahr und wenden Sie sich vertrauensvoll an den Kontaktbereichsbeamten. Finanzamt Kusel-Landstuhl Telefon 06381/9967-0 (Fax: 06381/9967-21060) Öffnungszeiten des Service-Centers: Montag - Mittwoch... 08.00-16.00 Uhr Donnerstag... 08.00-18.00 Uhr Freitag... 08.00-13.00 Uhr Internet:... www.finanzamt-kusel-landstuhl.de E-Mail:... Poststelle@fa-ku.fin-rlp.de Info-Hotline der Finanzämter: 0180-3757400 * Montag bis Donnerstag 08.00-17.00 Uhr und freitags von 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr, * 9 Cent pro Minute aus dem Festnetz; max. 42 Cent mobil Der Jugendtreff in Lauterecken Offen ist immer: Dienstag - Donnerstag... 15.00 bis 21.00 Uhr Freitag... 17.00 bis 22.00 Uhr Zur Unterstützung bei Bewerbungen: Montag... 15.00 bis 17.00 Uhr Bei uns könnt ihr im Internet surfen, Air-Hockey, Tischfußball oder Billard spielen, aber auch an der Play-Station zocken. Seid ihr schlecht drauf, könnt ihr im Anti-Aggressions-Raum euren Frust loswerden. Wer s lieber ruhiger mag, kann in den Chill-Out-Raum gehen. Aber auch gute Musik, viele nette Menschen und gute Gespräche warten auf dich! Lauterecker Tafel e.v. Saarbrücker Str. 61, 67742 Lauterecken, Tel. 0176/96625481 Zeiten zur Ausgabe von Lebensmitteln dienstags...von 10.00-11.00 Uhr donnerstags...von 16.00-17.00 Uhr Die Registrierung ist unter Vorlage der entsprechenden Nachweise jeweils im Anschluss nach den Öffnungszeiten möglich. Pflegestützpunkt Wolfstein/Lauterecken Rathaus Wolfstein (Hauptstraße 2) Beratungszeiten: Montag - Freitag von 09.00-10.00 Uhr, zusätzlich donnerstags von 14.00-16.00 Uhr. Telefonische Erreichbarkeit in der Regel zwischen 08.00 Uhr und 16.00 Uhr: 06304/41681-30 oder 41681-31. Ökumenische Sozialstation Lauterecken / Wolfstein Zur Entlastung pflegender Angehöriger bietet die Ökumenische Sozialstation jeweils dienstags, donnerstags eine Tagesbetreuung für an Demenz erkrankte Menschen an. Die Betreuung findet in der Zeit von 9:00 bis 16:00 Uhr in Lauterecken statt. Ab 3. April bietet die Sozialstation mittwochs zusätzlich eine Tagesbetreuung für nicht an Demenz erkrankte Menschen an. Anmeldung und weitere Auskünfte sind unter Tel. 06382/8549 möglich. Krankenpflegeverein Lauterecken e.v. Ansprechpartner: Herr Peter Kunert, Wälderbusch 4, 67742 Lauterecken, Tel.: 06382/8460 Herr Hans-Joachim Weinert, Am Horzberg 2 a, 67742 Heinzenhausen, Tel.: 06382/8625, Beratung nach Absprache. TelefonSeelsorge Die TelefonSeelsorge ist ein niedrigschwelliges Gesprächs-, Beratungs- und Seelsorgeangebot für alle Menschen in Lebenskrisen und belastenden Situationen. Sie ist gebührenfrei erreichbar unter den bundeseinheitlichen Rufnummern: 0800-111 0 111 und 0800-111 0 222 Oder als TelefonSeelsorge im Internet unter: www.telefonseelsorge.de für Chat bzw. Email Beratung. DRK Kreisverband Kusel e.v. Schuldner- und Insolvenzberatung Trierer Str. 72. 66869 Kusel, Tel. 06381/4250361 Tierheim im Landkreis Kusel Ansprechpartner: Herr Paul Endres, Tel. 06385/9934962 Mobil: 0151/40638858 Ärztlicher Notfalldienst im Bereich der Verbandsgemeinde Lauterecken an Wochenenden und Feiertagen Notruf Polizei: 110, Integrierte Leitstelle DRK und Feuerwehr: 112 Bereitschaftsdienstzentrale Glan, in der Glantal-Klinik, 55590 Meisenheim, Hinter der Hofstadt 8, im 1. Stock des Krankenhauses, Tel.-Nr. 01805-112080 oder 06753-964552, bzw. www. bereitschaftsdienstzentrale-glan.de. Dienstzeiten: Freitags ab 18.00 Uhr bis montags 07.00 Uhr, mittwochs von 14.00 Uhr bis donnerstags um 07.00 Uhr sowie an Feiertagen vom Vorabend des Feiertages 20.00 Uhr bis zum Folgewerktag 07.00 Uhr. Die Bereitschaftsdienstzentrale Glan versorgt die Bereiche der Verbandsgemeinden Wolfstein, Meisenheim und folgende Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Lauterecken: Adenbach, Buborn, Cronenberg, Deimberg, Glanbrücken, Ginsweiler, Grumbach, Hausweiler, Heinzenhausen, Herren-Sulzbach, Hohenöllen, Homberg, Hoppstädten, Kappeln, Kirrweiler, Langweiler, Lauterecken, Lohnweiler, Medard, Merzweiler, Nerzweiler, Odenbach, Offenbach-Hundheim, Unterjeckenbach, Wiesweiler. Bereitschaftsdienst-Zentrale im Westpfalz-Klinikum Kusel, Im Flur 1, Telefon-Nr. 06381-935 935. Dienstzeiten: Freitags ab 18.00 Uhr bis montags 07.00 Uhr, mittwochs von 14.00 Uhr bis donnerstags um 07.00 Uhr sowie an Feiertagen vom Vorabend des Feiertages 20.00 Uhr bis zum 1. Werktag 07.00 Uhr. Sprechstunden: Samstag und Sonntag: 10.00-12.00 Uhr und 17.00-19.00 Uhr. In jedem Erkrankungsfall wird um telefonische Vorankündigung gebeten. Der Notdienst umfasst die Orte, die zu den Verbandsgemeinden Altenglan, Kusel, Glan-Münchweiler, Schönenberg-Kübelberg und Waldmohr gehören, sowie die Ortsgemeinden Reichenbach-Steegen und aus der Verbandsgemeinde Lauterecken die Ortsgemeinde St. Julian mit allen Ortsteilen. Apotheken - Notdienst Der Ansagedienst, sowohl aus dem Festnetz als auch aus dem Mobilfunknetz, ist über die landesweit gültige Rufnummer Deutsches Festnetz: 0180-5-258825 plus Postleitzahl des Standortes (0,14 EUR/Min.) Mobilfunknetz: 0180-5-258825 plus Postleitzahl (max. 0,42 EUR/Min.) zu erreichen. Der Notdienstplan kann auch auf der Internetseite der Landesapothekenkammer Rheinland- Pfalz unter www.lak-rlp.de abgerufen werden. Zu beachten ist, dass der Notdienst immer um 08.30 Uhr beginnt und am folgenden Tag um 08.30 Uhr endet, auch an Sonn- und Feiertagen.
Rundschau - 3 - Ausgabe 29/2013 Amtsblatt der Verbandsgemeinde Lauterecken mit den Ortsgemeinden Adenbach, Buborn, Cronenberg, Deimberg, Ginsweiler, Glanbrücken, Grumbach, Hausweiler, Heinzenhausen, Herren-Sulzbach, Hohenöllen, Homberg, Hoppstädten, Kappeln, Kirrweiler, Langweiler, Lohnweiler, Medard, Merzweiler, Nerzweiler, Odenbach, Offenbach-Hundheim, St. Julian, Unterjeckenbach, Wiesweiler und der Stadt Lauterecken. Mittwoch, 17. Juli 2013 Ausgabe 29/2013 Bekanntmachung über die öffentliche Auflegung der Vorschlagslisten für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen für die Geschäftsjahre 2014-2018 Die Vorschlagslisten der Ortsgemeinden Adenbach, Buborn, Cronenberg, Deimberg, Ginsweiler, Glanbrücken, Grumbach, Hausweiler, Heinzenhausen, Herren-Sulzbach, Hohenöllen, Homberg, Hoppstädten, Kappeln, Kirrweiler, Langweiler, Lohnweiler, Medard, Merzweiler, Nerzweiler, Odenbach, Offenbach-Hundheim, St. Julian, Unterjeckenbach, Wiesweiler und der Stadt Lauterecken liegen in der Zeit vom 19.07.2013 bis einschließlich 25.07.2013 zu jedermanns Einsicht bei der Verbandsgemeindeverwaltung, Schulstraße 6 a, 67742 Lauterecken, Zimmer 104, während der allgemeinen Öffnungszeiten aus. Gegen die jeweilige Vorschlagsliste kann gemäß 37 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) binnen einer Woche, gerechnet vom Ende der Auflegungsfrist, schriftlich oder zu Protokoll bei der Verbandsgemeindeverwaltung, Schulstraße 6a, 67742 Lauterecken, Zimmer 104, mit der Begründung Einspruch erhoben werden, dass in die Vorschlagsliste Personen aufgenommen wurden, die nach 32 GVG nicht aufgenommen werden durften oder nach 33 und 34 GVG nicht aufgenommen werden sollten. Lauterecken, den 12.07.2013 Verbandsgemeindeverwaltung Jung, Bürgermeister Zweckvereinbarung (elektronisches Personenstandsregister (epr)/xpersonenstand) zwischen dem Zweckverband für Informationstechnologie und Datenverarbeitung der Kommunen in Rheinland Pfalz (ZIDKOR), vertreten durch den Verbandsvorsteher, Geschäftsstelle ZIDKOR, Hindenburgplatz 3, 55118 Mainz, (nachfolgend ZIDKOR) und der Verbandsgemeinde Lauterecken, Anschrift: Schulstr. 6 a, 67742 Lauterecken vertreten durch den Bürgermeister Herrn Egbert Jung (nachfolgend Kommune genannt) wird aufgrund des 12 Abs. 1 und 2 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22. Dezember 1982 (GVBl. S. 476) zuletzt geändert am 28. September 2010 (GVBl. S. 280) und dem Beschluss des Verbandsgemeinderates/Stadtrates/Gemeinderates vom 17.10.2012 die nachfolgende Zweckvereinbarung getroffen. Präambel Die Vorschriften für die Beurkundung des Personenstands in Deutschland sind durch das Gesetz zur Reform des Personenstandsrechts (Personenstandsrechtsreformgesetz - PStRG) vom 19. Februar 2007 (BGBl. I, S. 122) neu gestaltet worden. Das neue Personenstandsgesetz (PStG) ist im Wesentlichen am 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Neben teilweise weitreichenden Entbürokratisierungsmaßnahmen (Abschaffung des Familienbuchs, Reduzierung der Arten von Personenstandsurkunden, Straffung der personenstandsrechtlichen Verfahren) wird als Kernelement der Reform vor allem die Beurkundung in elektronisch geführten Personenstandsregistern und ein weitgehend standardisierter elektronischer Mitteilungsverkehr der Standesämter untereinander und mit anderen Behörden eingeführt. 1 Verfahren / Betrieb Mit dieser Zweckvereinbarung werden der öffentlich-rechtliche Betrieb des elektronischen Registerverfahrens, sowie der elektronische Mitteilungsdienst an den ZIDKOR übertragen. Ebenfalls übertragen wird der öffentlich-rechtliche Betrieb des Fachverfahrens AutiSta. Nachfolgend wird für die Gesamtheit dieser Aufgaben der Begriff PW-Anwendungen verwendet. Nach 10 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung - PStV) sind für den Betrieb des Personenstandsregisters und des Sicherungsregisters die erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zu treffen, um die Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der gespeicherten Daten sicherzustellen. Diese Anforderungen stellt der ZIDKOR in den Betriebsstandorten des Personenstands- und Sicherungsregisters sicher. Zudem werden an diesen Standorten die im 10 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung - PStV) geforderten Grundschutzvorgaben hergestellt. 2 Regelaufgaben des ZIDKOR (1) ZIDKOR übernimmt den Betrieb der PW-Anwendungen ab dem 23.01.2013. (2) Für die Erbringung der Leistungen gilt das Leistungs- und Entgeltsverzeichnis des ZIDKOR. (3) Für die betriebliche Verfügbarkeit der PW-Anwendungen gilt eine gesonderte Service-Vereinbarung (Anlage zum Leistungs- und Entgeltsverzeichnis). 3 Kostenbeiträge Für die Erfüllung der in 2 genannten Aufgaben wird ein Kostenbeitrag erhoben. Berechnungsgrundlage für den Kostenbeitrag ist die Einwohnerzahl der Kommune. Die Einwohnerzahl ergibt sich aus dem zentralen Integrationssystem EWOISneu. Diese wird jeweils zum 31.12. des Vorjahres aus den im Melderegister mit Haupt- und Nebenwohnsitz erfassten Personen ermittelt. Alle Entgelte werden auf Basis des Leistungs- und Entgeltsverzeichnis erhoben. Der jeweilige Gesamtbetrag wird in 2 Raten am 1.1. bzw. 1.7. jedes Jahres im Voraus fällig. 4 Laufzeit / Kündigung Die Zweckvereinbarung wird unbefristet geschlossen. Sie kann erstmalig zum 31. Dezember 2017 mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden. Ab dem Jahre 2018 kann die Zweckvereinbarung mit einer Frist von 6 Monaten jeweils zum Ende eines Betriebszeitraumes gekündigt werden. ZIDKOR legt die Betriebszeiträume fest, die sich an den Abschreibungszeiträumen der GemHVO orientiert. Die Kündigung bedarf der Schriftform ( 126 BGB).
Rundschau - 4 - Ausgabe 29/2013 5 Haftung (1) Für die Haftung wegen Schadenersatz aus dieser Vereinbarung gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Folgenden nichts Abweichendes geregelt ist. (2) Die Haftung des ZIDKOR für ein Verschulden seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Der Höhe nach wird die Haftung auf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schäden bis zu einem Betrag von 50.000,00 beschränkt. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. (4) ZIDKOR übernimmt keine Gewähr für die fachliche Richtigkeit der Daten. 6 Genehmigungserfordernis, Inkrafttreten Der Abschluss und die Änderung dieser Zweckvereinbarung bedarf nach 12 Abs.2 KomZG der Genehmigung der untersten gemeinsamen Aufsichtsbehörde. Die Zweckvereinbarung tritt am Tag nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung durch die kommunalen Beteiligten in Kraft. Mainz, 03.12.2012 gez. Clemens Laubenstein Für den ZIDKOR gez. Jung, Bürgermeister Für die Kommune Öffentliche Ausschreibung nach VOB Die Verbandsgemeindewerke Lauterecken schreiben aus: Bauvorhaben: Kanalsanierung in der VG Lauterecken hier: Schlauchlining, Roboterarbeiten, Schachtsanierung Los 1: Buborn, Eschenau, Glanbrücken, Grumbach, Gumbsweiler, Heinzenhausen, Hohenöllen, Homberg, Hoppstädten, Kirrweiler, Lohnweiler, Sankt Julian (Schlauchliner ca. 1,7 km, Roboterarbeiten ca. 2,7 km) Los 2: Adenbach, Ginsweiler, Lauterecken, Medard, Odenbach (Schlauchliner ca. 1,2 km, Roboterarbeiten ca. 1,9 km) Auftraggeber: Verbandsgemeindewerke Lauterecken Den vollständigen Veröffentlichungstext erhalten Sie bei: 1. Internetseite der VG Lauterecken http://www.vg-lauterecken.de/vg_lauterecken/aktuelles/öffentliche Ausschreibungen/ 2. Submissionsanzeiger Verlag und Druckerei Hintze GmbH Hamburg, Fax: 040.401940-30, E-Mail: info@submission.de 3. subreport subreport Verlag Schawe GmbH Köln, Fax: 02 21.985 78-66, E-Mail: info@subreport.de 4. bi Medien GmbH Kiel, Fax: 04 31.5 35 92-28, E-Mail: service@bi-medien.de 5. igr AG, Luitpoldstraße 60a, 67806 Rockenhausen Fax: 0 63 61.9 19-1 00, E-Mail: info@igr.de Verbandsgemeindewerke Lauterecken gez. Grub, Technischer Werkleiter Bekanntmachung Die Niederschrift über die Jahresmitgliederversammlung der Jagdgenossenschaft Cronenberg am 27.06.2013 liegt in der Zeit vom 17.07.2013 bis 31.07.2013 in der Wohnung des Jagdvorstehers Herrn Walter Eckel, Hauptstraße 13, 67744 Cronenberg, zur Einsichtnahme für Berechtigte aus. Cronenberg, den 08.07.2013 gez. Walter Eckel - Jagdvorsteher - Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Ginsweiler vom 30.06.2013 Der Ortsgemeinderat von Ginsweiler hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie des 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird: Inhaltsübersicht: 1. Allgemeine Vorschriften 3 1 Geltungsbereich 3 2 Friedhofszweck 3 3 Schließung und Aufhebung 3 2. Ordnungsvorschriften 4 4 Öffnungszeiten 4 5 Verhalten auf dem Friedhof 4 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten 5 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften 5 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit 5 8 Särge 5 9 Grabherstellung 6 10 Ruhezeit 6 11 Umbettungen 6 4. Grabstätten 7 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten 7 13 Reihengrabstätten 7 14 Wahlgrabstätten 7 15 Urnengrabstätten 8 16 Anonyme Grabstätten 9 5. Gestaltung der Grabstätten 9 17 Größe der Grabstätten 9 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften 9 6. Grabmale 9 19 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften 9 20 Errichten und Ändern von Grabmalen 10 21 Standsicherheit der Grabmale 10 22 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale 10 23 Entfernen von Grabmalen 10 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten 11 24 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten 11 25 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften 12 26 Vernachlässigte Grabstätten 12 8. Leichenhalle 12 27 Benutzen der Leichenhalle 12 9. Schlussvorschriften 12 28 Alte Rechte 12 29 Haftung 13 30 Ordnungswidrigkeiten 13 31 Gebühren 13 32 Inkrafttreten 13 1. Allgemeine Vorschriften 1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Ginsweiler gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof. 2 Friedhofszweck (1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde waren, b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder c) ohne Einwohner zu sein, nach 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. 3 Schließung und Aufhebung (1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. 7 BestG -.
Rundschau - 5 - Ausgabe 29/2013 (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts. 2. Ordnungsvorschriften 4 Öffnungszeiten (1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen. 5 Verhalten auf dem Friedhof (1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet, a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen, b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, d) Druckschriften zu verteilen, e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen, g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen, h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. i) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden. 6* Ausführen gewerblicher Arbeiten (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt 15 Abs. 4. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 1 Jahr in einem Sarg bestattet werden. 8 Särge (1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,60 m breit sein. 9 Grabherstellung (1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,40 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. 10 Ruhezeit Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre. 11 Umbettungen (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Ortsgemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde nicht zulässig. 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Impressum Wochenzeitung für den Bereich der Verbandsgemeinde Lauterecken mit dem Amtsblatt der Verbandsgemeinde Lauterecken Erscheint in der Regel wöchentlich oder bei Bedarf Herausgeber - Druck und Verlag: Verlag + Druck Linus Wittich KG, 54343 Föhren, Europaallee 2 (Industriegebiet), Tel. 06502/9147-0 oder -240 Redaktion im Verlag (verantwortlich): Dietmar Kaupp, unter der Anschrift des Verlages, Tel. 06502/9147-213, Fax: 06502/7240 Verantwortlich für den Anzeigenteil: Klaus Wirth, Föhren Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen und unsere z. Zt. gültige Anzeigenpreisliste. Bei Nichtlieferung ohne Verschulden des Verlags oder infolge höherer Gewalt, Unruhen, Störung des Arbeitsfriedens, bestehen keine Ansprüche gegen den Verlag.
Rundschau - 6 - Ausgabe 29/2013 Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden. 4. Grabstätten 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten (1) Die Grabstätten werden unterschieden in a) Reihengrabstätten, b) Wahlgrabstätten, c) Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten, d) Anonyme Grabstätten als Erd- und Urnenreihengrabstätten. (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. 13 Reihengrabstätten (1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des 7 Abs. 5 - nur eine Leiche bestattet werden. (3) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht. 14 Wahlgrabstätten (1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als zweistellige Grabstätten, als Einfachgräber vergeben. (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über: a) auf den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner, b) auf die Kinder, c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, d) auf die Eltern, e) auf die Geschwister, f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (8) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (9) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet. 15 Urnengrabstätten (1) Aschen dürfen beigesetzt werden a) in Urnenreihengrabstätten (1 Asche), b) in Urnenwahlgrabstätten (2 Aschen), c) in Wahlgrabstätten 1 Asche als Erst- oder Zweitbeisetzung, d) in anonyme Grabstätten. (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen zwei Urnen beigesetzt werden. (4) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (5) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. 16 Anonyme Grabstätten (1) Die Grabstätten des anonymen Grabfeldes werden als Urnenreihenund Reihengrabstätten vergeben. (2) Grabanlagen (Grabmal, Einfassung usw.) werden nicht errichtet. Das Grabfeld wird als Grünfläche angelegt und vom Friedhofspersonal bewirtschaftet. (3) Ein Belegungsplan liegt der Friedhofsverwaltung vor. 5. Gestaltung der Grabstätten 17 Größe der Grabstätten Die Grabstätten haben folgende Maße: 1. Reihengrabstätten Länge: 2,00 m, Breite: 1,00 m. 2. Wahlgrabstätten Länge: 2,00 m, Breite: 2,00 m. 3. Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten Länge: 0,80 m, Breite 0,60 m. 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. 6. Grabmale 19 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt. 20 Errichten und Ändern von Grabmalen (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. (2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. (3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt. (4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist. 21 Standsicherheit der Grabmale Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
Rundschau - 7 - Ausgabe 29/2013 22 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale (1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte ( 13) gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.b. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. 23 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. 23 Entfernen von Grabmalen (1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal/und die sonstigen baulichen Anlagen/nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie/entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen. (3) Das Entfernen und Entsorgen der Waschbetonplatten erfolgt kostenpflichtig durch die Ortsgemeinde. 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten 24 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher. (5) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet. 25 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. 24 Abs. 4 ist zu beachten. 26 Vernachlässigte Grabstätten (1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte. 8. Leichenhalle 27 Benutzen der Leichenhalle (1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.b. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. 9. Schlussvorschriften 28 Alte Rechte (1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf die Nutzungszeit nach 14 Abs. 1 oder 15 Abs. 3 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung. 29 Haftung Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. 30 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des 4 betritt, 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt ( 5 Abs. 1), 3. gegen die Bestimmungen des 5 Abs. 3 verstößt, 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt ( 6 Abs. 1), 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt ( 11), 6. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert ( 20 Abs. 1 und 3), 7. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt ( 23 Abs. 1), 8. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält ( 21, 22 und 24), 9. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet ( 24 Abs. 7), 10. Grabstätten nicht oder entgegen 24 bepflanzt, 11. Grabstätten vernachlässigt ( 26), 12. die Leichenhalle entgegen 27 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000, EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. 31 Gebühren Für die Benutzung der von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
Rundschau - 8 - Ausgabe 29/2013 32 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 24.07.2011 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft. Ginsweiler, den 30.06.2013 gez. Neu (DS) Neu, Ortsbürgermeister Tagesordnung: I. Öffentlicher Teil 1. Einwohnerfragestunde 2. Verschiedenes II. Nichtöffentlicher Teil 3. Errichtung einer Natursteinmauer Alter Friedhof - Aufhebung des Vergabeverfahrens - Gerhard Hahn, Ortsbürgermeister *Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (BGBl. I S. 3075) und auf die 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen. Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß 24 Absatz 6 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, 1. bei Verletzung der Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung, die Bekanntmachung der Satzung oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken, Schulstraße 6 a, 67742 Lauterecken, unter Bezeichnung der Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bekanntmachung Die Niederschrift über die Jahresmitgliederversammlung der Jagdgenossenschaft Grumbach am 12.11.2012 liegt in der Zeit vom 17.07.2013 bis 31.07.2013 in der Wohnung des Jagdvorstehers, Herrn Werner Kreischer, Weierdamm 2, 67745 Grumbach, zur Einsichtnahme für Berechtigte aus. Grumbach, den 10.07.2013 gez. Werner Kreischer - Jagdvorsteher - Bekanntmachung Am Donnerstag, den 18. Juli 2013, 20:00 Uhr, findet im Gemeindehaus Hoppstädten, Hauptstraße 31 a, eine Sitzung des Ortsgemeinderates Hoppstädten statt. Tagesordnung: Öffentlicher Teil 1. Einwohnerfragestunde 2. Beratung und Beschlussfassung über die Herstellung der Gehwege im Rahmen des Ausbaues der Kreisstraße 3. Beteiligung an den Investitions- und Ausstattungskosten des Kindergartens Grumbach für die U3-Kinder 4. Antrag auf Gewährung einer Zuweisung aus dem Investitionsstock für das Haushaltsjahr 2014 Günter Denzer, Ortsbürgermeister Bekanntmachung Am Donnerstag, den 18. Juli 2013, 20:00 Uhr, findet im Dorfgemeinschaftshaus Merzweiler, Hauptstraße 13, eine Sitzung des Ortsgemeinderates Merzweiler statt. Bekanntmachung Am Montag, dem 22.07.2013 um 19.30 Uhr, findet im Gemeindesaal in Odenbach eine Teileinwohnerversammlung statt. Hierzu ergeht herzliche Einladung an alle betroffenen Einwohnerinnen und Einwohner der Schulstraße. Tagesordnung: 1) Ausbau der Schulstraße Odenbach, 10.07.2013 Gins, Ortsbürgermeister Bekanntmachung Am Montag, den 22. Juli 2013, 19:00 Uhr, findet im Gemeindesaal Odenbach, Schulstraße 4 b, eine Sitzung des Ortsgemeinderates Odenbach statt. Tagesordnung: Öffentlicher Teil 1. Antrag auf Gewährung einer Zuweisung aus dem Investitionsstock für das Haushaltsjahr 2014 2. Verschiedenes Gerhard Gins, Ortsbürgermeister Öffentliche Bekanntmachung Begründung zur Ablehnung des Einwohnerantrages der Bürgerinitiative Stoppt Millionengrab - Widerstand gegen eine weitere Überschuldung der Ortsgemeinde In der Ortsgemeinderatssitzung Offenbach-Hundheim vom 10.06.2013 wurde der Einwohnerantrag der Bürgerinitiative Stoppt Millionengrab - Widerstand gegen eine weitere Überschuldung der Ortsgemeinde mehrheitlich abgelehnt. Aufgrund 17 Abs. 6 Satz 5 Gemeindeordnung ist die Entscheidung des Ortsgemeinderates mit den sie tragenden Gründen öffentlich bekannt zu machen. Offenbach-Hundheim ist ein Ort, der aufgrund seiner historischen Bausubstanz eine herausragende Stellung im Kreis Kusel einnimmt. Alle Fachleute der Dorferneuerung betonen, dass die städtebauliche Situation gegenüber des Prangers eine Schließung der Baulücke zwingend erfordert. Durch den Bau des multifunktionalen Bürgerhauses wird dies erreicht. Außerdem wird die Attraktivität des Ortsbilds gesteigert und der Ortskern belebt. Das jetzige Gemeindehaus am Marktplatz ist äußerlich in einem guten, innerlich in einem dringend sanierungsbedürftigen Zustand. Die Gemeindewohnungen in den oberen Etagen werden ebenso wie der Sitzungssaal des Gemeinderates im Erdgeschoss mit einfachen Ölöfen oder Kohleöfen beheizt, das Bürgermeisterbüro mit einem elektrischen Heizlüfter. Wasser- und Elektroinstallationen bedürfen dringend der Erneuerung und nicht zuletzt müsste das gesamte Gebäude energetisch saniert werden. Die Sanierungskosten für das derzeitige Gemeindehaus würden den Betrag, der zur Finanzierung des neuen Hauses aufgenommen werden muss, übersteigen. Die Sanierung der Wohnungen ist nicht förderfähig. Im Bewilligungsbescheid wurde zur Auflage gemacht, das Gemeindehaus zu verkaufen und den Erlös in die Finanzierung des neuen Hauses einzubringen. Das Feuerwehrhaus ist in erster Linie ein Gerätehaus und ist als solches auch geplant und gebaut worden.
Rundschau - 9 - Ausgabe 29/2013 Dienstjubiläum und Höhergruppierungen Verwaltungsfachwirtin Heike Werner aus Langweiler feierte am 01.07.2013 ihr 25-jähriges Dienstjubiläum im öffentlichen Dienst. Nach ihrer Ausbildung zur Bürokauffrau erfolgte 1988 die Einstellung als Angestellte bei der Zentralabteilung der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken.1990 entschloss sich Heike Werner zur Teilnahme an einem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Angestelltenprüfung I. Die Teilnahme an dem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Angestelltenprüfung II besuchte Frau Werner 1992 bis 1994. 1993 wechselte Frau Werner in die Ordnungs- und Sozialabteilung, wo sie zunächst im Sozialamt tätig war. Ab 2000 war sie als Sachbearbeiterin für den Straßenverkehr zuständig. Seit Oktober 2010 ist Frau Werner als Sachbearbeiterin bei der Finanzabteilung beschäftigt. Bürgermeister Jung konnte an diesem Tag nicht nur zum Dienstjubiläum gratulieren, sondern durfte auch zwei Mitarbeiterinnen neu eingruppieren. Die Beschäftigte Sabine Werner und die Standesbeamtin Regine Frenger wurden von Bürgermeister Jung höhergruppiert. Frau Werner ist seit 2000 als Angestellte bei der Verbandsgemeindeverwaltung beschäftigt und seitdem bei der Ordnungs- und Sozialverwaltung eingesetzt. Verwaltungsfachwirtin Regine Frenger, seit 1999 bei der Verbandsgemeindeverwaltung als Angestellte tätig, besuchte von 2002 bis 2004 einen Lehrgang zur Vorbereitung auf die Angestelltenprüfung I und von 2008 bis 2010 den Lehrgang zur Vorbereitung auf die Angestelltenprüfung II und ist seit Dezember 2012 Standesbeamtin der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken. In einer kleinen Feierstunde würdigte Bürgermeister Egbert Jung die gute Arbeit der Beschäftigten und dankte ihnen für ihr langjähriges Engagement. Im Beisein von der Fachbereichsleiterin Margit Klahr-Bender, dem Sachgebietsgruppenleiter Wolfgang Keller und der stv. Sachgebietsgruppenleiterin Bettina Wannenmacher überreichte der Bürgermeister der Jubilarin eine Dankurkunde verbunden mit einem Geldpräsent und den besten Wünschen für die Zukunft. Gleichzeitig überreichte Bürgermeister Jung den Beschäftigten Regine Frenger und Sabine Werner ihre Höhergruppierungsschreiben. Die Glückwünsche des Personals überbrachte Personalratsvorsitzender Lothar Studt und überreichte der Jubilarin ein Präsent. Pro Seniore Residenz Lauterecken Gratulation durch Kreis, Verbandsgemeinde und Stadt zum 100. Geburtstag Am Mittwoch, den 03.07.2013 fanden sich der Verbandsbürgermeister Herr Egbert Jung, Bürgermeister der Stadt Lauterecken Herr Heinrich Steinhauer und Herr Kirch als Vertreter des Landkreises Kusel in der Pro Seniore Residenz Lauterecken ein, um zum 100. Geburtstag der Bewohnerin Frau Gerda Warkus zu gratulieren. Frau Warkus feierte am 31.05.2013 ihren 100. Geburtstag leider im Krankenhaus, so dass nachträglich die Gelegenheit genutzt wurde, um der rüstigen Dame zu gratulieren. Die Residenzleitung Frau Rita Schneider und die Pflegedienstleitung Frau Meike Barnes bedankten sich herzlich bei Frau Warkus, die statt Blumengeschenke um Geld für Sonnenschirme geben hat. Diese möchte Frau Warkus allen Bewohnern der Einrichtung zur Verfügung stellen.
Rundschau - 10 - Ausgabe 29/2013 Der Raum im Obergeschoss steht der Gemeinde und den Vereinen nur eingeschränkt zur Verfügung und ist für ältere und gehbehinderte Menschen wegen der fehlenden Barrierefreiheit nicht erreichbar. Das Mietkaufangebot der evangelischen Kirchengemeinde ist von dem Gemeinderat abgelehnt worden. Durch die hohe Auslastung des evangelischen Gemeindehauses und aus Gründen der Neutralität ist eine Nutzung durch die kommunale Gemeinde nicht möglich. Auch hierfür hätte es keine Fördermittel gegeben. Das neue Gemeindehaus wird energetisch und technisch auf dem neuesten Stand sein. Es wird barrierefrei, für alle Bürgerinnen und Bürger, auch für Rollstuhlfahrer und ältere und gehbehinderte Menschen zugänglich sein. Die Toiletten, die auch behindertengerecht sind, können auch bei geschlossenem Bürgerhaus benutzt werden, insbesondere in den Sommermonaten durch die Draisinenfahrer und bei den Großveranstaltungen im Ortskern. Im Erdgeschoss gibt es einen Gemeinderatssaal für die Sitzungen des Gemeinderates, ein Bürgermeisterbüro und einen Gruppenraum. Hier werden sich Arbeitskreise und Ausschüsse treffen, aber auch Vereinsvorstände und offene Gesprächskreise. Im Obergeschoss gibt es einen großen Saal als angemessenen Raum für Einwohnerversammlungen und für kulturelle Veranstaltungen. Außerdem soll der Saal für Familienfeiern und Seminare vermietet werden. Mittelfristig sind ein Tagestreff oder eine Tagesbetreuung für Senioren, beziehungsweise eine Begegnungsstätte für Jung und Alt angedacht. Das neue Bürgerhaus wird für alle Bürgerinnen und Bürger offen sein, es soll den Ortskern beleben und aufwerten und so auch als Leuchtturmprojekt fungieren, das private Hausbesitzer zum Nachahmen motiviert. Offenbach-Hundheim ist ein Ort mit wertvoller historischer Bausubstanz, allen voran die Kirchen in beiden Ortsteilen. Die Bürgerinnen und Bürger tragen jetzt und hier die Verantwortung den Vorfahren, aber vor allem auch den Nachkommen gegenüber, gerade im Angesicht des demografischen Wandels, eben diese gut erhaltenen Bauwerke zu pflegen und zu bewahren, aber auch das Umfeld entsprechend zu erhalten und zu gestalten. So wird für alle, die heute hier leben, aber vor allem für die zukünftige Generation ein attraktives Dorf geschaffen, in dem man sich wohl fühlt und gerne lebt. Möglicherweise ziehen auch neue Bürger hierher oder sie besuchen uns, weil es hier so schön ist. Allen Bürgerinnen und Bürgern von Offenbach-Hundheim, auch denen, die den Einwohnerantrag gestellt haben, war in den letzten drei Jahren die Möglichkeit gegeben, sich in den Arbeitskreisen und in den fünf Einwohnerversammlungen aktiv in den Dorferneuerungsprozess einzubringen und seine Richtung mitzubestimmen. In den regelmäßig erschienenen Bürgerbriefen wurde über die Entwicklung im Dorferneuerungsprozess informiert. Noch vor einem Jahr wäre es möglich gewesen, mit einem Bürgerbegehren den Grundsatzbeschluss aufzuheben. Von all diesen Möglichkeiten haben die Antragssteller keinen Gebrauch gemacht. Jetzt, wo die Baugenehmigung erteilt ist und die Zuschussmittel in Höhe von 536.300 von Innenminister Lewentz bewilligt sind, ist es aus den oben dargelegten Gründen nicht nachvollziehbar, dem Antrag zu entsprechen und das geplante Bürgerhaus nicht zu bauen. Offenbach-Hundheim, 09.07.2013 gez. Lißmann, Ortsbürgermeisterin Verbandsgemeindefußballturnier 2013 Ergebnisse Spiel/Termin/Spielort/Paarung/Ergebnisse: 1 Sa. 13.07.2013, 19.00 Uhr, Ginsweiler SG Odenbah/Ginsweiler - ASV Langweiler-Merzweiler 2:1 2 Fr. 12.07.2013, 19.00 Uhr, St. Julian SpVgg Glanbrücken/St. Julian - SG Perlbachtal 3:5 3 Fr., 12.07.2013, 19.00 Uhr, Offenbach-Hundheim VfR Hundheim-Offenbach - SV Medard 4:0 4 Fr., 12.07.2013, 19.00 Uhr, Grumbach TV 1870 Grumbach - SV Veldenz Lauterecken 0:5 5 Di., 16.07.2013, 19.00 Uhr, Lauterecken SG Perlbachtal - SV Veldenz Lauterecken -:- 6 Mi., 17.07.2013, 19.00 Uhr, Lauterecken SG Odenbach/Ginsweiler - SV Medard -:- 7 Fr., 19.07.2013, 19.00 Uhr, Lauterecken Sieger Spiel 5 - Sieger Spiel 6 -:- Bekanntmachung Nach uns vorliegender Mitteilung findet folgendes Manöver der Bundeswehr statt: Übungsraum: Merxheim, Morbach, Schwanden, Bockhof, Nohfelden, Rinzenberg, Asbacher Hütte - Truppenübungsplatz Baumholder als Zielgebiet Einheit: OpInfoBtl 950, 6. Kp. Zeitraum: 22.07.2013 bis 02.08.2013 Truppenstärke: 20 Soldaten Fahrzeuge: 6 Radfahrzeuge 0 Kettenfahrzeuge Luftfahrzeuge 50 unbemannte Ballone Übungsart: EAGLE II./2013 - LIVEX Um die reibungslose Regulierung der Schäden sicherzustellen, empfehlen wir, jeweils die polizeilichen und taktischen Zeichen der Fahrzeuge festzustellen, die die Schäden verursacht haben. Außerdem weisen wir darauf hin, dass Schäden an land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen spätestens einen Monat nach Übungsende bei der hiesigen Verwaltung zur Regulierung anzuzeigen sind. 67742 Lauterecken, den 08.07.2013 Verbandsgemeindeverwaltung gez. Jung, Bürgermeister Personenbeförderung auf Ladeflächen bei örtlichen Brauchtumsveranstaltungen Häufig werden bei Festumzügen Personen auf Anhängern und Ladeflächen transportiert. Aus diesem Grund weist die Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken auf die neueste Änderung zur zweiten Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften hin. Bisher war es möglich, Personen, auch bei der An- und Abfahrt zur Brauchtumsveranstaltung auf den Anhängern und Ladeflächen zu transportieren, wenn deren Ladefläche eben, tritt- und rutschfest ist, für jeden Sitz- und Stehplatz eine ausreichende Sicherung gegen Verletzungen und Herunterfallen des Platzinhabers besteht und die Aufbauten sicher gestaltet und am Anhänger angebracht sind. Zukünftig dürfen bei der An- und Abfahrt zur Brauchtumsveranstaltung keine Personen mehr befördert werden sondern nur noch während des Zuges. Wir bitten diese Regelung bei der Planung und Durchführung von Kirmesumzügen zu beachten. Lauterecken, den 12.07.13 Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken - Straßenverkehrsbehörde - Verbandsgemeinde Wolfstein Stellenausschreibung Die Verbandsgemeinde Wolfstein stellt zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine/n Erzieher/in (Teilzeit, mindestens 24 Std./Woche) für den dreigruppigen Kindergarten Nesthocker in Hefersweiler ein. Die Vergütung erfolgt aufgrund der persönlichen Voraussetzungen entsprechend den Regelungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) einschließlich der hierzu ergangenen sonstigen Tarifvereinbarungen. Die Verwendung in einem anderen Kindergarten der Verbandsgemeinde bleibt vorbehalten. Nähere Auskünfte erteilt Frau Herrmann, Zimmer Nr. 212, Tel.Nr. 06304-913102 oder email: s.herrmann@vg-wolfstein.de. Bewerbungen mit den üblichen Unterlagen (Zeugnisse, Lebenslauf, Lichtbild, Praktikumsnachweise) richten Sie bitte bis spätestens 9. August 2013 an: Verbandsgemeindeverwaltung Wolfstein, Bergstraße 2, 67752 Wolfstein (Kolter) Bürgermeister Städtebauförderung / Landkreis Kusel Minister Lewentz bewilligt Mittel für Stadtsanierung in Lauterecken Innenminister Roger Lewentz hat der Stadt Lauterecken für dieses Jahr 280.000 Euro Städtebauförderungsmittel aus dem Sanierungsprogramm des Landes bewilligt.
Rundschau - 11 - Ausgabe 29/2013 Die Stadt kann mit den Fördergeldern städtebauliche Maßnahmen im Stadtkern mitfinanzieren. Die Stadt will die Mittel hauptsächlich zur Verbesserung von Verkehrsflächen, für Ordnungsmaßnahmen und für private Modernisierungsmaßnahmen einsetzen, sagte Lewentz. Das Sanierungsprogramm ist im Stadterneuerungskonzept des Landes das klassische Förderinstrument zur Sicherung und Stärkung der örtlichen Zentren sowie zu der Steigerung der Attraktivität und der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Innenstädte. Insgesamt hat sich das flexible Fördersystem der Städtebauförderung hervorragend bewährt, sagte Lewentz. Seit 1991 hat das Land aus neun Teilprogrammen mehr als 1,3 Milliarden Euro (einschließlich rund 228 Millionen Euro Bundesfinanzhilfen) für städtebauliche Maßnahmen bewilligt. Besonders die Erneuerung von Innenstädten, die Aufwertung von Problemgebieten und die Entwicklung ganzheitlicher Projekte mit starken lokalen und regionalen Impulsen werden wegen der hohen Investitions- und Arbeitsplatzeffekten mit den Mitteln gezielt unterstützt, so Lewentz. Kommunales/Wahlen Lewentz schlägt 25. Mai 2014 als Termin für die Kommunalwahl vor Innenminister Roger Lewentz wird dem Ministerrat vorschlagen, die nächste Kommunalwahl am 25. Mai 2014 parallel zur Wahl des Europäischen Parlaments abzuhalten. Eine entsprechende Beschlussvorlage werde er dem Kabinett für dessen erste Sitzung nach der Sommerpause zuleiten, kündigte der Minister an. Lewentz sagte am Freitag: Es ist seit 1979 immer so, dass die rheinland-pfälzische Kommunalwahl an dem Tag stattfindet, an dem auch die Abgeordneten des Europäischen Parlaments gewählt werden. Das ist im kommenden Jahr der 25. Mai. Die Wahlvorbereitungen werden sowohl für die Verwaltungen als auch die Parteien einfacher und kostengünstiger, wenn die beiden Wahlen gleichzeitig stattfinden. Außerdem haben wir die Erfahrung gemacht, dass die Wahlbeteiligung bei einem gemeinsamen Termin höher liegt als bei getrennten Wahlen. Und ein Verfahren, das sich in fast 35 Jahren bewährt hat, sollte man meiner Meinung nach nicht ändern. Deswegen werde ich dem Ministerrat nach der Sommerpause empfehlen, einen entsprechenden Beschluss zu fassen. Städtebauförderung / Landkreis Kusel Minister Lewentz bewilligt Mittel für Ortskernsanierung in Grumbach Innenminister Roger Lewentz hat der Ortsgemeinde Grumbach für dieses Jahr 150.000 Euro Städtebauförderungsmittel aus dem Sanierungsprogramm des Landes bewilligt. Die Ortsgemeinde kann mit den Fördergeldern städtebauliche Maßnahmen im Ortskern mitfinanzieren. Die Ortsgemeinde will die Mittel hauptsächlich zur Verbesserung der Straßensituation, für Ordnungsmaßnahmen sowie für öffentliche und private Modernisierungsmaßnahmen einsetzen, sagte Lewentz. Das Sanierungsprogramm ist im Stadterneuerungskonzept des Landes das klassische Förderinstrument zur Sicherung und Stärkung der örtlichen Zentren sowie zu der Steigerung der Attraktivität und der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Innenstädte. Insgesamt hat sich das flexible Fördersystem der Städtebauförderung hervorragend bewährt, sagte Roger Lewentz. Seit 1991 hat das Land aus neun Teilprogrammen mehr als 1,3 Milliarden Euro (einschließlich rund 228 Millionen Euro Bundesfinanzhilfen) für städtebauliche Maßnahmen bewilligt. Besonders die Erneuerung von Innenstädten, die Aufwertung von Problemgebieten und die Entwicklung ganzheitlicher Projekte mit starken lokalen und regionalen Impulsen werden wegen der hohen Investitions- und Arbeitsplatzeffekten mit den Mitteln gezielt unterstützt, so Lewentz. Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz Rentenversicherung warnt vor unseriösen Anrufen In jüngster Zeit hat die Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz vermehrt Hinweise auf unseriöse Anrufe zum Nachteil ihrer Versicherten und Rentner erhalten. Die Anrufer, die sich als Mitarbeiter der Deutschen Rentenversicherung ausgaben, wollten Hausbesuche vereinbaren oder angeblich zuviel an die Rentenversicherung gezahlte Beiträge erstatten. Meist steht hinter diesen Anrufen der Versuch, auf unlautere Weise an persönliche Daten wie die Versicherungsnummer, den Verdienst oder die Bankverbindung herankommen zu wollen. Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz stellt klar, dass sie diese Anrufe nicht veranlasst hat. Sie rät ihren Versicherten und Rentnern, die solche Anrufe erhalten, sich nicht auf ein Gespräch einzulassen und vor allem keine persönlichen Daten preiszugeben. Wer solche Anrufe erhält, kann sich an die Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung in Rheinland-Pfalz oder das kostenfreie Servicetelefon unter 0800 100048 016 wenden. Kindergeldkassen sind neu strukturiert Die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit (BA) zahlen das Kindergeld und den Kinderzuschlag aus. Die bisherigen 102 örtlichen Familienkassen mit ihren rund 3.700 Beschäftigten wurden zu 14 Familienkassen organisatorisch zusammengefasst. Für die bundesweit rund neun Millionen Kunden ändert sich jedoch nichts, da alle bisherigen Familienkassen vor Ort erhalten bleiben. Für Fragen und persönliche Anliegen zu Kindergeld sowie Kinderzuschlag steht seit dem 01. Juni 2013 die kostenfreie Rufnummer 0800 4 5555 30 zur Verfügung. Für Fragen zum Auszahlungstermin wählen Sie bitte die 0800 4 5555 33. Anlass für die Änderung der Organisation der Familienkassen ist, dass mit den 102 zum Teil relativ kleinen selbständigen Familienkassen Belastungsschwankungen nur sehr schwer aufgefangen werden können und es deshalb immer wieder zu Bearbeitungsrückständen sowie Wartezeiten für die Kunden kam. Neben der Neustrukturierung der Standorte wird bis Ende des Jahres 2013 die elektronische Akte eingeführt. Jährlich gehen bundesweit in den Familienkassen rund zwölf Millionen Schreiben ein. Um dieses Postaufkommen optimal bearbeiten und archivieren zu können, wird in allen Familienkassen auf die elektronische Aktenführung umgestellt. Durch die Familienkassen der BA wird ein großer Teil des Familienleistungsausgleichs in Deutschland realisiert: 3.700 Beschäftigte betreuen circa neun Millionen leistungsberechtigte Bürgerinnen und Bürger. Dabei werden pro Jahr circa 34 Milliarden Euro ausbezahlt. 99 Prozent davon entfallen auf das Kindergeld. Den Kinderzuschlag können Eltern in Höhe von bis zu 140 Euro erhalten, wenn dadurch neben weiteren Voraussetzungen verhindert wird, dass die Familie hilfebedürftig im Sinne des Sozialgesetzbuchs II ( Arbeitslosengeld II ) wird. Zweckverband Wasserversorgung Westpfalz Bekanntmachung Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Wasserversorgung Westpfalz hat in ihrer Sitzung vom 04. Juli 2013 die Bilanz und die Jahreserfolgsrechnung des Eigenbetriebes Wasserwerk des Zweckverbandes Wasserversorgung Westpfalz zum 31. Dezember 2012 festgestellt. Der Jahresabschluss und der Lagebericht 2012, der Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers sowie der Bestätigungsbericht liegen, gemäß 27 Abs. 3 der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung für Rheinland-Pfalz vom 05. Oktober 1999, in der Zeit vom 22. Juli bis 02. August 2013 während der Dienststunden im Betriebsgebäude des Wasserwerkes Westpfalz in Weilerbach, Ramsteiner Weg 2, zur Einsichtnahme aus. gez.: Mohr Verbandsvorsteher Jahresabschluss 2012 festgestellt und beschlossen In seiner Sitzung in Weilerbach beschloss die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Wasserversorgung Westpfalz einstimmig den Jahresabschluss für das Wirtschaftsjahr 2012. Wie Verbandsvorsteher Arno Mohr, Bürgermeister der VG Alsenz-Obermoschel, in seinen einleitenden Worten erläuterte, verfolgt der Zweckverband keine Gewinnerzielungsabsicht. Mit einer Betriebskostenumlage, berechnet nach einem Grundpreis und einem Arbeitspreis, finanziert sich der Verband von seinen Mitgliedern. Die Umlage betrug im Jahr 2012 rund 2.226.000 Euro. Mit rund 15.000 Euro Mehrkosten gegenüber dem Vorjahr blieb die Erhöhung moderat, so Mohr. Die Kostensteigerung resultiere vor allem aus einem höheren Wasserbezug von dem Verbundpartner, weil durch eine längere Baumaßnahme der Brunnen 2 in Weilerbach für drei Monate außer Betrieb genommen werden musste. Bei den Energiebezugskosten, die in den letzten beiden Jahren u. a. auf Grund der EEG- Umlage auf 627.000 Euro anstiegen, konnten Kosteneinsparungen von rund 20.000 Euro erfolgen. Insgesamt wurden 607.000 Euro Stromkosten verausgabt. 50.000 Kilowattstunden weniger als 2011 wurden verbraucht. Die tarifliche Erhöhung für den Betriebsführer, die SWK, macht 13.000 Euro aus, so der Verbandsvorsteher, der sich vor allem bei Nicola Klein und Michael Beine von den Stadtwerken Kaiserslautern für die tadellose Zusammenarbeit bedankte. Die Wasserabgabe an die Verbandsmitglieder ist um 50.000 Kubikmeter auf 4.050.000 Kubikmeter zurückgegangen, stabilisiert sich jedoch in den letzten Jahren auf diesem Niveau. Der Zweckverband hat selbst rund 3,5 Millionen Kubikmeter gefördert.
Rundschau - 12 - Ausgabe 29/2013 Größter Wasserabnehmer der zehn Verbandsgemeinden ist die VG Lauterecken mit rund 651.000 Kubikmeter, gefolgt von der VG Winnweiler, die knapp dahinter liegt. Zehn Verbandsgemeinden mit insgesamt 80.000 Einwohnern in der Nord- und Westpfalz werden vom Zweckverband mit gutem Wasser beliefert. In den Erfolgsrechnungen betragen die Aufwendungen und Erträge rund 2,238 Millionen Euro. Die Bilanzsumme beträgt in Aktiva und Passiva 26,2 Millionen Euro. Wirtschaftsprüfer Dr. Burret bestätigte und ging auf die einzelnen Positionen der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung ein und attestierte eine einwandfreie Buchhaltung und Rechnungslegung. Der Bestätigungsvermerk könne uneingeschränkt erteilt werden, der Zweckverband verfüge über eine äußerst solide Finanzbasis. Vom Büro WPW in Landstuhl stellte Dr. Jenal das hydrogeologische Gutachten, zur Sicherung des Grundwassers beim vorgesehenen Neubau des US-Hospitals in Weilerbach, vor. In rund 1,5 Kilometer Entfernung des neuen Krankenhauses befinden sich Förderbrunnen des Zweckverbandes. Nach Aussage des Gutachters wird das Grundwasser durch die Baumaßnahme nicht tangiert. Verschiedene Sicherungsvorgaben, die in Abstimmung mit den Wasserfachbehörden festgelegt wurden, müssen die Bauherren allerdings erfüllen und damit auch präventive Maßnahmen ergreifen. Wie der Leiter des LBB Außenstelle Weilerbach, Winfried Schuch, in der Sitzung erläuterte, werde alles getan, damit keine Beeinträchtigungen der Wasserförderung erfolgen. Mit dem Bau des neuen US-Hospitals solle 2015 begonnen werden, die Fertigstellung ist auf 2021 terminiert. Informationen zu laufenden Bauprojekten gab dann noch Michael Beine. So wird derzeit eine Aktivkohlefilteranlage am Sitz des Zweckverbandes in Weilerbach errichtet. Der Neubau des Hochbehälters Eschenau sowie die Verbindungsleitung Hochbehälter Eschenau - St. Julian, die Erneuerung des Hochbehälters Alsenz, die Erneuerung der Wasserleitung vom Hochbehälter Wallberg nach Rockenhausen und der direkte Anschluss der Ortsgemeinden Rothselberg und Imsbach an das Wasserversorgungsnetz des Verbandes wurden in 2012 abgeschlossen. Vorgesehen sind in 2013 u. a. die Fortführung der laufenden Baumaßnahme an der Aktivkohlefilteranlage in Weilerbach, die Erneuerung des Hochbehälters in Herren-Sulzbach, der direkte Anschluss der Ortsgemeinden Ginsweiler und Imsweiler an das Wasserversorgungsnetz des Zweckverbandes sowie verschiedene Maßnahmen zur Energieeinsparung und Erhöhung der Energieeffizienz. Nichtöffentlich wurden zwei weitere Auftragsvergaben, der Ausbau der Friedhofstraße in Rockenhausen und damit verbunden die Erneuerung der Zu- und Entnahmeleitung am Hochbehälter Rockenhausen und die Errichtung eines Übergabeschachtes in Imsweiler, an die jeweils günstigste Bieterin vergeben. ----------------- Impressum ----------------- Herausgeber und verantwortlich für den amtlichen Teil (öffentliche Bekanntmachungen, amtliche Mitteilungen, Unterrichtung der Einwohner nach der Gemeindeordnung): Egbert Jung, Bürgermeister der Verbandsgemeinde 67742 Lauterecken, Schulstraße 6 a Druck und Verlag: Druck + Verlag Linus Wittich KG, 54343 Föhren, Europaallee (Industriegebiet), Tel. 06502/9147-0 oder -240 Zustellung: Kostenlos an alle Haushaltungen in der Verbandsgemeinde Lauterecken durch den Verlag. Einzelstücke zu beziehen bei der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken gegen Entgelt. Erscheinungsweise: in der Regel wöchentlich oder bei Bedarf Ende des amtlichen Teils Aus der Ortsgemeinderatssitzung vom 27.06.2013 Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen im Jahr 2013 Für die in diesem Jahr stattfindende Schöffenwahl ist eine Vorschlagsliste aufzustellen. Die Wahl erfolgt für die Geschäftsjahre 2014-2018. Der Ortsgemeinderat beschließt Roland Edinger in die Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen aufzunehmen. Beteiligung an den Investitions- und Ausstattungskosten des Kindergartens Grumbach für die U3-Kinder Der Ortsgemeinderat beschließt sich an den Kosten für den Ausbau und Umbau des Kindergartens aus den Jahren 2010 und 2011 sowie nunmehr der Ausstattung mit Spielgeräten für U3-Kinder zu beteiligen. Die Gemeinde beteiligt sich mit dem von der Verwaltung berechneten Betrag. Die evtl. eingehenden Spenden werden dabei in Abzug gebracht. Die endgültige Abrechnung soll nachdem die Spielgeräte angeschafft und die Spenden vereinnahmt wurden erfolgen. Offenbach-Hundheim Winzerfest-Team im Stress Die Planungen für das Winzerfest in Offenbach-Hundheim, das in diesem Jahr vom 04. - 07. Oktober stattfindet, neigen sich dem Ende entgegen. Das für die Planung verantwortliche Winzerfest-Team hat die Verträge mit Zeltverleih, Getränkehändlern und Musikgruppen abgeschlossen und bereitet jetzt alles für einen reibungslosen Ablauf des Festes vor. Dazu hofft es, dass sich in diesem Jahr wieder mehr Vereinsmitglieder, Bürger und Umzugsgestalter an dem traditionellen Fest beteiligen werden. Momentan sieht das Programm wie folgt aus: Am Freitag findet nach dem Fackelzug und Fassanstich eine Zelt-Party deluxe statt. Für die Musik sorgt dabei das Yeah-Yeah-Festival DJ-Team. Der Samstag steht ganz im Zeichen des Rock. Für harte Klänge sorgt dabei die Kultband Revengers. Traditionell startet der Sonntag mit Platzkonzert und Festzug, bevor am Abend die Purple Brass Gang zum Tanz bittet. Nach dem Frühschoppen am Montag, bei dem die Hühnerrech-Musikanten für Stimmung sorgen werden, spielt das Trio Hoselatz bis zum Ausklang des Festes. Neu ist in diesem Jahr die vorgezogene Tombola-Verlosung, die bereits gegen 19 Uhr stattfindet. Neben dem Hauptpreis von 555 gibt es weitere Geld- und Sachpreise. Aus der Ortsgemeinderatssitzung vom 24.06.2013 Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen im Jahr 2013 Für die in diesem Jahr stattfindende Schöffenwahl ist wieder eine Vorschlagsliste aufzustellen. Die Wahl erfolgt für die Geschäftsjahre 2014-2018. Der Ortsgemeinderat beschließt Harald Brand in die Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen aufzunehmen. Beratung und Beschlussfassung über die Anmeldung für Zuschüsse aus dem Investitionsstock 2014 Der Ortsgemeinderat beschließt folgende Maßnahme in der genannten Reihenfolge anzumelden: 1. Ausbau der Gemeindestraße Kirchstraße 2. Ausbau der Gemeindestraße Brunnenweg Altersjubiläum 19.07.2013 93. Geburtstag Frau Klara Schardt, Hauptstraße 28, 67744 Cronenberg Altersjubiläum 24.07.2013 86. Geburtstag Herr Willi Braun, Hauptstraße 4, 67742 Ginsweiler Ev. Kirchengemeinde Grumbach - Herren-Sulzbach Sonntag, den 21.07.2013: 10 Uhr Herren-Sulzbach, Gottesdienst Kath. Pfarreiengemeinschaft Lauterecken - Reipoltskirchen - Wolfstein Donnerstag, 18.07.: 10.30 Uhr Lauterecken Heilige Messe im Pro Seniore, 18.00 Uhr Kaulbach Heilige Messe Freitag, 19.07.: 18.00 Uhr Wolfstein Heilige Messe
Rundschau - 13 - Ausgabe 29/2013 Veldenz Gymnasiums Lauterecken Große Bühne für kleine Leute Das Veldenz Gymnasiums Lauterecken hatte zu einem Sommerfestival mit Theatervorstellung und viel Musik eingeladen, viele Gäste kamen und waren begeistert. Pünktlich zum Sommerbeginn am 21. Juni 2013 öffnete das Veldenz Gymnasium seine Türen für eine neue Folge seiner Reihe Interessantes am Abend. Diesmal wurde zu einem Kleinen Sommerfestival eingeladen. Zwei Theatervorstellungen der Orientierungsstufe und mehrere Auftritte der drei Schulbands standen auf dem Programm. So zeigte die Theatergruppe der Orientierungsstufe unter der Leitung von J. Brauer eine amüsante Hexenwahl. Die Wahl einer neuen Oberhexe führt zu skurrilen Verwechslung, die von den jungen Schauspielerinnen gekonnt in Szene gesetzt wurden. Es folgte ein musikalisches Theaterstück, erarbeitet von Musiklehrer U. Heil mit den Schülerinnen und Schülern der Klasse 5b. Mit Beharrlichkeit machte sich hier eine kleine Schildkröte auf, um mit vielen langsamen Schritten ihr großes Ziel zu erreichen. Den musikalischen Rahmen für die beiden Theaterstücke bildeten die Mittelstufen - Band und die Big Band. Dirigiert und begleitet wurden die jungen Musiker von U. Heil, der so für die Theatervorstellungen einen feierlichen musikalischen Rahmen schaffte. Live war auch die Pausenmusik. Hier sorgte die Schüler-Lehrer-Band unter Leitung von M. Krauß mit poppigen Rhythmen für eine tolle Stimmung auf dem Schulhof. Selbstgemischte alkoholfreie Cocktails an der Bar, die von der Schülervertretung und dem Schulelternbeirates/ Fördervereins angeboten wurden, rundeten den herrlichen Sommerabend ab und verstärkten die gute Stimmung des Kleinen Sommerfestivals.
Rundschau - 14 - Ausgabe 29/2013 Sonntag, 21.07.2013 16. Sonntag im Jahreskreis Sonntäglicher Vorabend: Hl. Margareta, hl. Apollinaris: 15.30 Uhr Meisenheim Trauung des Brautpaares Christoph und Constanze Markgraf, geb. Schallmo, L ecken, 18.00 Uhr Reipoltskirchen Amt für die Familien Schunk und Rosinus Sonntag 09.00 Uhr Lauterecken Amt für die Lebenden und Verstorbenen der Pfarreiengemeinschaft, 10.30 Uhr Wolfstein Amt für Josef Preis, 18.00 Uhr Kaulbach Amt in der außerordentlichen Form Montag, 22.07. Hl. Magdalena: 18.00 Uhr Wolfstein Hl. Messe in der außerordentlichen Form Dienstag, 23.07. Hl. Birgitta v. Schweden: 17.30 Uhr Reipoltskirchen Rosenkranz, 18.00 Uhr Reipoltskirchen Amt Mittwoch, 24.07. Hl. Christophorus, Hl. Scharbel Mahluf: 08.30 Uhr Lauterecken Rosenkranz, 09.00 Uhr Lauterecken Amt Prot. Pfarramt Lauterecken Sonntag, 21.07.2013: 09.00 Uhr Gottesdienst in Lohnweiler, 10.00 Uhr Gottesdienst in Lauterecken Öffnungszeiten Pfarramt Mittwoch von 13.30 Uhr bis 16.30 Uhr Donnerstag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr Ev. Kirchengemeinde Offenbach - Wiesweiler - Niedereisenbach - Medard - Niederalben Sonntag, 21.07.2013: Wiesweiler: 09.30 Uhr Afrikagottesdienst, Medard 10.30 Uhr Afrikagottesdienst Kath. Pfarrei St. Peter + Paul, Offenbach-Hundheim Sonntag, 21.07.13: 09.00 Uhr Hochamt Prot. Kirchengemeinden St. Julian und Gumbsweiler Sonntag, 21.7.2013: 9.30 Uhr Eschenau; 10.15 Uhr St. Julian Prot. Kirchengemeinde Hinzweiler Samstag, 20.07.2013: 18.00 Uhr Gottesdienst (Horschbach) Sonntag, 21.07.2013: 10.00 Uhr Gottesdienst (Hinzweiler) Die Präparandenarbeit zur Konfirmation 2015 startet nach den Sommerferien. Der Elternabend zur Anmeldung des neuen Jahrgangs ist am 20.08.2013 um 19.30 Uhr im Jugendheim von Hinzweiler (Hauptstraße 46). Gerne können die Jugendlichen zu diesem Elternabend mitkommen. Die Einladung wurde inzwischen versandt. Sollte Ihre Tochter oder Ihr Sohn nicht angeschrieben worden sein, melden Sie sich bitte im Pfarramt. Kath. Kirchengemeinden St. Antonius von Padua, Meisenheim und St. Georg Lauschied Pfarrbüro in Meisenheim, Klenkertor 7 Herr Pfarrer Eck hat folgende Sprechzeiten: Montag von 9.00-12.00 Uhr und Freitag 10.30-12.00 Uhr Tel.: 06753/2381 Pfarrbüro in Bad Sobernheim, Herrenstraße 16 Öffnungszeiten: Mo. - Do. von 10-12 Uhr und 14-17 Uhr Tel.: 06751/2286, Fax: 06751 / 991242 Kath. Pfarrgemeinde St. Georg, Lauschied Samstag, 20.07.: 18.00 Uhr Eucharistiefeier Sonntag, 21.07.: 09.30 Uhr Gemeinsames Morgenlob aus Anlass des Dorffestes im Festzelt Kath. Pfarrgemeinde St. Antonius v. Padua, Meisenheim Samstag, 20.07.: 18.00 Uhr Wort-Gottes-Feier mit Austeilung der Kommunion (Kapelle der Glantalklinik, Liebfrauenberg) Sonntag, 21.07.: 10.30 Uhr Eucharistiefeier Donnerstag, 25.07.: 18.30 Uhr Eucharistiefeier (Kirche Raumbach) Freitag, 26.07.: 09.00 Uhr Eucharistiefeier Der Kirchenchor hat Sommerpause. 1. Probe am Dienstag, 06.08. um 20.30 Uhr im Pfarrsaal. Auf zur Buborner Kerb Freitag, 19. bis Montag, 22.07.2013 Freitag 20.00 Uhr Fassbieranstich Samstag 19.30 Uhr Spansauessen Tanz mit den Whisky-Boys Cocktailbar Sonntag Frühschoppen Mittagessen 14.00 Uhr Kerweumzug anschließend Kaffee und Kuchen 16.30 Uhr Die rollende Bühne Montag Frühschoppen Mittagessen 19.30 Uhr Tanz mit den Whisky-Boys Für Essen und Trinken ist bestens gesorgt. Sonntag und Montag Spießbraten Buborner Art!Sonntags werden Kuchenspenden bis 13.00 Uhr gerne entgegengenommen Es lädt ein die Gemeinde Buborn ASV Langweiler/Merzweiler Sportfest vom 18.07. - 21.08.2013 Heimatfest Lauterecken 09.08. - 12.08.2013 Die Stadt Lauterecken heißt Sie herzlich willkommen und wünscht Ihnen viel Spaß beim 57. Lauterecker Heimatfest An allen Festtagen freier Eintritt! Freitag, 09.08.2013 18.00 Uhr Festplatzeröffnung 20.00 Uhr Festeröffnung Fassbieranstich Weinkönigin von Veldenz Tanzgruppentreffen ab 23.00 Uhr Organisation: Heimat- und Kulturverein Lauterecken Summer Night Party mit den Hunsrück DJ s Gewinnspiel - Cocktailstand Samstag, 10.08.2013 18.00 Uhr Ehrung der 50jährigen im Veldenzturm 21.00 Uhr Partyband LTP Long Tall Peter & The Shakers 23.00-24.00 Uhr Hütchen-Hour Ein Hütchen für nur 1,00!!! Sonntag, 11.08.2013 10.00 Uhr Gottesdienst auf dem Veldenzplatz 11.00 Uhr Platzkonzert auf dem Veldenzplatz 14.00 Uhr Großer Festumzug Wahl des besten Festwagens und der besten Fußgruppe, anschließend Freundschaftsspielen der Fanfarenzüge im Festzelt 19.00 Uhr Pfälzisch-bayerischer Abend Haxenessen - Musikverein Rehborn Montag, 12.08.2013 ab 11.00 Uhr Frühschoppen mit der Kapelle Die Filsbacher 11.00-12.00 Uhr Happy-Bier-Hour 2 Bier bestellen und nur eins zahlen! 14.00 Uhr Prämierung des bestens Festwagens und der besten Fußgruppe im Festzelt 19.00 Uhr Wahl der Miss-Lauterecken - 1. Preis: 100,00 Tanzmusik mit dem Duo Lightning 22.15 Uhr Großes Höhenfeuerwerk Wasserfontäne Organisation: Freiwillige Feuerwehr Lauterecken an allen Festtagen an der Glanbrücke
Rundschau - 15 - Ausgabe 29/2013 ASV Langweiler/Merzalben Sportfest vom 18.07. - 21.08.2013 Donnerstag, 18.07.2013: 18:30 Uhr D-Junioren JSG Schweinschied - FC Meisenheim 2 2 x 30 Min 20:00 Uhr B-Junioren ASV - ASV Langweiler/Merzweiler 2 2 x 40 Min Freitag, 19.07.2013: ab 21 Uhr: Schlangenparty mit DJ Stilz Samstag, 20.07.2013: 13:00 Uhr F-Junioren JSG Perlbachtal - JSG Lauterecken/Einöllen 2 x 20 Min 14:00 Uhr A-Junioren FC Meisenheim - Wormatia Worms 2 x 45 Min (Verbandsliga Südwest) (Landesliga Rheinhessen) 16:00 Uhr VfR Kirn - FC Hohl Idar-Oberstein 2 x 45 Min (Landesliga West) (Bezirksliga Nahe) 18:30 Uhr Dorfmeisterschaften 2 x 30 Min Herren-Sulzbach/Langweiler Homberg/Merzweiler/Unterjeckenbach Sonntag, 21.07.2013: 13:00 Uhr TuS Gangloff - SG Perlbachtal 2 x 45 Min 15:00 Uhr FC Meisenheim 2 - SV Oberhausen 2 x 45 Min 17:00 Uhr SpVgg. Fischbach - ASV Langweiler/Merzweiler 2 x 45 Min Anmeldung zum Umzug am Heimatfest Ein Höhepunkt des 57. Heimatfestes ist auch in diesem Jahr der große Festumzug am Sonntag, den 11. August, durch die Straßen der Veldenzstadt. Das Motto in diesem Jahr lautet Einfach tierisch. Dieses lässt auf vielfältige Weise den Teilnehmern die Möglichkeit, sich werbewirksam darzustellen. Tierisches aus dem Dschungel ist uns ebenso willkommen, wie der Besuch von Meeresbewohnern. Die große Auswahl bietet für jeden Verein, Unternehmer, Musikgruppe u.a. genau das richtige! Spontane Anmeldungen werden gerne noch von Katrin Breit per E-Mail (katrinbreit@gmx.de) oder von Heidi Schallmo unter der Nummer 06382-8938 entgegengenommen. Die Stadt Lauterecken und Ihre Besucher freuen sich auf eine rege Beteiligung. Pfälzerwald Verein e.v. Ortsgruppe Offenbach-Hundheim Die Seniorenwanderung des PWV Offenbach-Hundheim führt am Mittwoch, den 24. Juli rund um Oberreidenbach. Abfahrt ist um 13:00 Uhr am Marktplatz mit dem eigenen PKW. Nichtmitglieder sind wie immer herzlich willkommen. 19. Erlebnistag Autofreies Lautertal Sonntag, 4. August 2013 Um 10:00 Uhr Eröffnung in Oberweiler-Tiefenbach Um 10.00 Uhr wird am Sonntag, den 4. August 2013 in Oberweiler-Tiefenbach der Startschuss für den 19. Erlebnistag Autofreies Lautertal fallen! Dann ist es wieder so weit und das Lautertal wird, wie an jedem 1. Sonntag im August, zwischen Kaiserslautern und Lauterecken zur autofreien Vergnügungsstrecke für die ganze Familie. Die reizvolle Strecke (B270) im Lautertal wird an diesem Tag von 9.00 bis 19.00 Uhr für den motorisierten Verkehr gesperrt und steht damit allen Radlern, Skatern und Wanderern zur Verfügung. Umleitungsstrecken sind ausgeschildert. Mehr als 50 Vereine, Institutionen, Orts- und Verbandsgemeinden sorgen für ein buntes, erlebnisreiches, kulinarisches, musikalisches, geselliges und fröhliches Programm für Groß und Klein. Besonders reizvoll ist die Möglichkeit, nach einem erlebnisreichen Radeltag mit den Rädern in die parallel verlaufende Lautertalbahn zu steigen und bequem an den Ausgangspunkt zurück zu fahren. Die Züge pendeln regelmäßig zwischen Kaiserslautern und Lauterecken und an diesem Tag helfen engagierte Zugbegleiter gerne beim Ein- und Ausladen der Fahrräder. Weitere Informationen erhalten Sie im Touristikbüro der Kreisverwaltung Kaiserslautern Fruchthallstraße 14 67655 Kaiserslautern Tel.: 0631 / 7105-228 touristik@kaiserslautern-kreis.de www.urlaub-kaiserslautern.de Pfalzklinikum Gruppe für Angehörige Gäste sind immer willkommen Die Gruppe für Angehörige von psychisch kranken Menschen trifft sich am Mittwoch, 31. Juli um 17.30 Uhr in der Psychiatrischen Tagesklinik Kusel des Pfalzklinikums, Weibergraben 1. Die Gruppe kommt regelmäßig am letzten Mittwoch im Monat zusammen. Gäste und neue Interessenten sind immer herzlich willkommen. Eine Anmeldung ist nicht erforderlich. Weitere Informationen unter Telefonnummer 06381/920980 sowie www. pfalzklinikum.de Angelsportverein Medard Forellenfest Am Sonntag, den 21. Juli findet das traditionelle Forellenfest im Vereinsheim des Angelsportvereins statt. Neben frisch geräucherten und gebackenen Forellen bietet der Angelsportverein Medard eine reiche Auswahl an Grillgerichten zum Mittagstisch. Am Nachmittag gibt es Kaffee uns Kuchen. Mit etwas Glück können Sie bei der Tombola einen von zahlreichen Preisen gewinnen. Für die Kleinen ist eine tolle Luftburg organisiert, auf der Sie sich austoben können. Auf ihren Besuch freut sich der Angelsportverein Medard e. V. TV 1860 Grumbach e.v. Sportfest 20.07. - 21.07.2013 Samstag, 20.07.2013 11.00 Uhr Kleinfeldturnier Sonntag, 21.07.2013 13.00 Uhr SV Einöllen - SG Perlbachtal 14.30 Uhr SV Limbach - SV Breitenheim 16.00 Uhr TV Grumbach - SV Medard
Rundschau - 16 - Ausgabe 29/2013 CONTAINERDIENST UNSERE LEISTUNGEN IM ÜBERBLICK ENTSORGUNG ALLER ABFÄLLE I ABBRUCH ABFLUSSREINIGUNG I TV-UNTERSUCHUNG KANALREINIGUNG I ROHRREINIGUNG ÖL-/FETTABSCHEIDERREINIGUNG SONDERABFALLWIRTSCHAFT VERKAUF VON RECYCLINGSCHOTTER MUTTERBODEN I KOMPOST 67678 Mehlingen An der Heide 10 Tel. 06303 804-0 oder 0800 5888885 www.jakob-becker.de info@jakob-becker.de Ständig mehr als 40 Fernsehsessel vorrätig Beachten Sie unser Sonderangebot an Fernsehsesseln mit Motor- und Aufstehhilfen die polsterecke michael haenlein Oberstraße 2-55774 Baumholder - Tel. 06783/9999937 Wir suchen eine/n zuverlässige/n Zeitungszusteller/in für die Verbandsgemeinde Lauterecken in Lauterecken: Bergstr., Auf Krämel, Schillerstr., uvm. Sie sind jede Woche am Mittwoch für uns tätig. Wir liefern die Zeitungen an Ihr Haus. Die Bezahlung erfolgt monatlich, Beilagen werden extra vergütet. Der Zustellervertrag wird im Rahmen der Minijobs geregelt. Wir suchen Schüler/-innen, Rentner/-innen sowie Hausfrauen/-männer. Bewerben können Sie sich per E-Mail: bewerbung@mvg-zeitungsvertrieb.de oder Telefon: 06502/9147710 oder 06502/9147719 Die Private Klein- anzeige erscheint für 23,- Euro in ca. 40.150 pfälzischen Haushalten in Lauterecken, Otterberg/Otterbach, Kaiserslautern-Süd, Hochspeyer, Enkenbach, Wolfstein, Bruchmühlbach Anzeigenschluss: freitags 9.00 Uhr beim Verlag, Tel. 0 65 02-91 47 0