AMTSBLATT FRÜHLINGSFEST AUF DEM BLOBACH

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1 AMTSBLATT der Stadt Mühlhausen/Thüringen 28. Jahrgang Freitag, den 12. April 2019 Nummer 4 Erster Spatenstich für neues Freibad am Schwanenteich gesetzt Die freibadfreien Zeiten in Mühlhausen sind gezählt: Am Freitag, dem 5. April 2019, setzte Oberbürgermeister Dr. Johannes Bruns gemeinsam mit dem Thüringer Minister für Bildung, Soziales und Sport, Herrn Helmut Holter, den symbolischen ersten Spatenstich für den Neubau. Nach Jahren der Schließung geht es nun sichtbar voran. Noch einen hoffentlich nicht zu heißen Sommer gilt es zu überstehen, bis wir zur Saison 2020 die Eröffnung unseres neuen, modernen Freibads am historischen Platz hier am Schwanenteich feiern können. Ich danke allen Beteiligten, den Planern, dem Freistaat Thüringen, den Mitarbeitern der Stadtverwaltung und dem 1. Mühlhäuser Schwimm- und Gesundheitssportverein für Ihre Mitwirkung, erklärte der Oberbürgermeister. FRÜHLINGSFEST AUF DEM BLOBACH bis Das neue Freibad besteht aus einem sportlichen Teil mit Schwimmerbecken und sechs 25-Meter-Bahnen. Daneben wird es ein Springerbecken mit 3-Meter-Plattform und 1-Meter-Brett geben. Ein Erlebnisbecken mit Breitrutsche und ein Wasserspielplatz wird gerade auch jüngeren Besuchern reichlich Badevergnügen bereiten. Ostermarkt: 18. April Untermarkt Familientag: Mittwoch, 24. April Feuerwerk: Samstag 27. April 22 Uhr Wir wünschen allen Bürgerinnen und Bürgern eine schöne Osterzeit. Herzlichst Dr. Johannes Bruns Beate Sill Oberbürgermeister Bürgermeisterin Quelle: Bauplanung Bautzen GmbH Zwei der Becken werden dabei barrierefrei zugänglich sein. Zudem wird die Infrastruktur mit Kassengebäude, Gebäude für Umkleide, WC, Duschen und Technikgebäude vollständig erneuert. Übrigens: Der Baufortschritt kann ab sofort per Webcam unter mitverfolgt werden.

2 Seite - 2-4/2019 Amtlicher Teil Amtliche Bekanntmachung von Beschlüssen des Hauptausschusses der Stadt Mühlhausen In der Hauptausschusssitzung am wurden die nachfolgend aufgeführten Beschlüsse mit Stimmenmehrheit gefasst: Beschluss Drucksache Nr.: 754/2019 Die Stadt Mühlhausen wird Gründungsmitglied im Verein Arbeitsgemeinschaft fahrradfreundlicher Kommunen in Thüringen e.v. Die angefügten Entwürfe der Satzung, der Beitragsordnung und des Organigramms sind Bestandteil des Beschlusses. Der Oberbürgermeister wird ermächtigt, in der Gründungsversammlung am die erforderlichen Erklärungen abzugeben. Beschluss Drucksache Nr.: 759/2019 Der Hauptausschuss beschließt, dass der öffentliche Weg Flur 13 Flurstück 246/0 die folgende Bezeichnung erhält Unter der Lohmühle (Straßen-Nr ) Der Weg ist im Übersichtsplan dargestellt: gez. Dr. Bruns Dr. Bruns Oberbürgermeister Die nächste Stadtratssitzung findet am (18 Uhr, Sitzungssaal Brotlaube) statt. Hauptsatzung der Stadt Mühlhausen/ Thüringen vom 05. April 2019 Aufgrund der 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. April 2018 (GVBl. S. 74ff.) hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 04. April 2019 folgende Hauptsatzung beschlossen: Inhaltsverzeichnis 1 Name, Wappen, Flagge, Dienstsiegel Ortsteile Ortsteile mit Ortsteilverfassung Ortsteilbürgermeister Ortsteilrat Wahl der Ortsteilräte Organe Vorsitzender des Stadtrates und seine Stellvertreter Oberbürgermeister, Bürgermeister Entschädigungen Ausschüsse Behinderten- und Seniorenbeirat Ausländerbeirat Zuständigkeiten des Oberbürgermeisters Bekanntmachungen Einwohnerversammlung Genehmigung von Rechtsgeschäften Gleichstellungsbeauftragte Haushaltswirtschaft Sprachform/Inkrafttreten Anlage: Wahlordnung Ausländerbeirat 1 Name, Wappen, Flagge, Dienstsiegel (1) Die Stadt führt den Namen Mühlhausen/Thüringen. (2) Das Stadtwappen wird als großes und als kleines Wappen geführt. Das große Wappen zeigt einen geteilten Schild, oben in Gold, einen wachsenden schwarzen, rotbewehrten Adler und unten in Rot ein silbernes Mühleisen. Der Schild trägt einen goldenen Spangenhelm mit goldener Krone und silbernen Büffelhörnern mit grünen Lindenzweigen. Die Helmdecke ist außen rot, innen golden. Das kleine Wappen besteht nur aus dem Schild des großen Wappens. (3) Als Flagge führt die Stadt Mühlhausen die Farben Rot und Gold in zwei gleich breiten Streifen. In der Mitte befindet sich das kleine Stadtwappen. (4) Das Siegel der Stadt ist kreisrund. Es trägt in der Mitte das kleine Wappen und im oberen Halbbogen die Umschrift Thüringen, im unteren Halbbogen Stadt Mühlhausen/Th.. Es wird vom Oberbürgermeister als Großes Siegel mit dem äußeren Durchmesser 45 mm geführt. Von der Verwaltung wird es als Kleines Siegel mit einem äußeren Durchmesser von 30 mm geführt. 2 Ortsteile Zur Stadt Mühlhausen gehören - neben der Kernstadt - folgende Ortsteile: Bollstedt Felchta Görmar Grabe Höngeda Saalfeld Seebach Windeberg 3 Ortsteile mit Ortsteilverfassung In folgenden Ortsteilen wird die Ortsteilverfassung gemäß 45 ThürKO eingeführt: Bollstedt Felchta Görmar Grabe Höngeda Saalfeld Seebach Windeberg. 4 Ortsteilbürgermeister (1) Der Ortsteilbürgermeister ist Ehrenbeamter der Stadt und wird nach den für die Wahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters geltenden Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes für die Dauer der gesetzlichen Amtszeit des Stadtrates gewählt. (2) Der Ortsteilbürgermeister ist Vorsitzender des Ortsteilrates. Der Ortsteilrat wählt in geheimer Wahl aus seiner Mitte einen Stellvertreter des Ortsteilbürgermeisters. 5 Ortsteilrat (1) Der Ortsteilrat berät über die Angelegenheiten des Ortsteils und kann Empfehlungen und Vorschläge unterbreiten, die innerhalb einer Frist von drei Monaten von dem für die Entscheidung zuständigen Organ der Stadt behandelt werden müssen. (2) Der Ortsteilrat entscheidet über folgende Angelegenheiten: a) Verwendung der dem Ortsteil für kulturelle, sportliche und soziale Zwecke zur Verfügung gestellte Haushaltsmittel.

3 Seite - 3-4/2019 b) Pflege und Durchführung von Veranstaltungen des Brauchtums, der Heimatpflege und der kulturellen Tradition, Förderung und Entwicklung des kulturellen Lebens, Unterstützung der Vereine, Verbände und sonstigen Vereinigungen im Ortsteil, Unterstützung der Ortsfeuerwehr. c) Pflege von Partner- und Patenschaften. (3) Der Ortsteilrat gibt Stellungnahmen ab zu: a) der Änderung der Einteilung der Gemeinde in Ortsteile, soweit der Ortsteil betroffen ist, oder der Änderung des Namens des Ortsteils, b) Benennung, Umbenennung der dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wege, Plätze und Brücken sowie der öffentlichen Einrichtungen im Ortsteil, c) den beabsichtigten Märkten und Veranstaltungen im Ortsteil, d) Pflege des Ortsbildes, Teilnahme an Wettbewerben zur Dorfentwicklung und Dorfverschönerung, e) wesentliche Änderungen der Zuständigkeiten des Ortsteilrates durch die Hauptsatzung. (4) Die Entscheidungen des Ortsteilrates und des Ortsteilbürgermeisters dürfen dem Zusammenwachsen der Stadt nicht entgegenwirken und den Gesamtbelangen nicht widersprechen. Der Vollzug obliegt dem Oberbürgermeister der Stadt. (5) Für den Geschäftsgang gibt sich der Ortsteilrat eine Geschäftsordnung. Der Ortsteilrat reicht seine Stellungnahmen und Empfehlungen schriftlich in einer Ausschlussfrist von drei Wochen beim Oberbürgermeister ein. In Eilfällen kann dieser die Frist angemessen verkürzen Bei keiner oder verspäteter Stellungnahme erfolgt eine Entscheidung ohne Erklärung des Ortsteilrates. (6) Die Niederschriften über Beratungen des Ortsteilrates sind dem Oberbürgermeister zuzuleiten. Um den Stadtratsmitgliedern Kenntnis von den Belangen des Ortsteils zu geben, erhält jeder Fraktionsvorsitzende eine Kopie zugeleitet. (7) Der Oberbürgermeister führt jährlich eine Einwohnerversammlung in den Ortsteilen in Angelegenheiten des Ortsteils durch. 6 Wahl der Ortsteilräte (1) Die Ortsteilratsmitglieder werden für die Dauer der gesetzlichen Amtszeit des Stadtrates gewählt. Sie sind ehrenamtlich tätig. Die Zahl der Ortsteilratsmitglieder beträgt in den Ortsteilen: Bollstedt Felchta Görmar Grabe Höngeda Saalfeld Seebach Windeberg 8 Mitglieder, 6 Mitglieder, 6 Mitglieder, 6 Mitglieder, 6 Mitglieder, 4 Mitglieder, 6 Mitglieder, 4 Mitglieder. (2) Für die Wahl gelten die Regelungen der Thüringer Kommunalordnung, des Thüringer Kommunalwahlgesetzes und der Thüringer Kommunalwahlordnung für die Wahl der Gemeinderatsmitglieder in der jeweils geltenden Fassung, soweit nachfolgend nichts Anderes geregelt ist. Die Wahl wird vom Oberbürgermeister oder von einem von ihm bestellten Wahlleiter geleitet. (3) Die Wahl der Mitglieder des Ortsteilrates erfolgt zeitgleich mit der Wahl der Mitglieder des Stadtrates. Wird die Ortsteilverfassung für einen Ortsteil während der Amtszeit der Mitglieder des Stadtrates eingeführt, so kann die Wahl der Mitglieder des Ortsteilrates mit der nächsten, im Gebiet der Stadt durchzuführenden Wahl verbunden werden. (4) Wählbar und wahlberechtigt sind alle Bürger des Ortsteils. Die Vorschriften des Thüringer Kommunalwahlgesetzes und der Thüringer Kommunalwahlordnung über die Wählbarkeit und Wahlberechtigung für das Amt eines Gemeinderatsmitglieds finden entsprechende Anwendung. (5) Der Oberbürgermeister ruft zur Abgabe der Wahlvorschläge 6 Wochen vor der Wahl auf. Die Anzahl der Wahlvorschläge sollte mindestens 50 vom Hundert über der Anzahl der zu wählenden Ortsteilratsmitglieder liegen. (6) Wahlvorschläge für die Mitglieder des Ortsteilrates können durch die Wahlberechtigten bis zum 14. Tag vor der Wahl beim Wahlleiter eingereicht werden. Der Wahlvorschlag muss den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum, die Anschrift des Vorschlagenden sowie Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift und eine Einverständniserklärung zur Annahme des Ehrenamtes bei einer Wahl des Bewerbers enthalten. (7) Nach Prüfung der Wahlvorschläge werden diese spätestens am 6. Tag vor der Wahl ortsüblich bekanntgemacht. (8) Jeder Wahlberechtigte hat so viel Stimmen, wie Ortsteilratsmitglieder zu wählen sind. Er kann jedoch jedem Bewerber nur eine Stimme geben. (9) Der Bürger erhält einen amtlichen Stimmzettel, nachdem er sich über seine Person ausgewiesen hat. Er begibt sich dann in die Wahlkabine, kreuzt dort auf seinem Stimmzettel die von ihm zu wählenden Bewerber an und faltet ihn. (10) Der Wahlvorstand stellt den Namen des Wählers im Wählerverzeichnis sowie seine Wahlberechtigung fest. (11) Der Wähler legt danach den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne. Die Stimmabgabe wird im Wählerverzeichnis vermerkt. (12) Gewählt sind die Bewerber bzw. die Personen mit den meisten gültigen Stimmen. (13) Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. (14) Briefwahl ist nicht zugelassen. (15) Das Ergebnis wird spätestens am 3. Tag nach der Wahl ortsüblich bekanntgemacht. 7 Organe Organe der Stadt Mühlhausen sind der Stadtrat und der Oberbürgermeister. Sie verwalten die Stadt nach den Bestimmungen der Thüringer Kommunalordnung. 8 Vorsitzender des Stadtrates und seine Stellvertreter Den Vorsitz im Stadtrat führt ein vom Stadtrat gewähltes Stadtratsmitglied. Der Stadtrat wählt einen Stellvertreter für den Stadtratsvorsitzenden. 9 Oberbürgermeister, Bürgermeister (1) Der Oberbürgermeister ist hauptamtlich tätig. Der Oberbürgermeister leitet die Stadtverwaltung und bestimmt die Geschäftsverteilung. Er vollzieht die Beschlüsse des Stadtrates und seiner Ausschüsse. (2) Der Oberbürgermeister trägt bei feierlichen Anlässen die Amtskette. (3) Gemäß der Thüringer Kommunalbesoldungsverordnung wird der Oberbürgermeister nach Besoldungsgruppe B 4 besoldet. (4) Der Stadtrat wählt auf die Dauer von 6 Jahren einen hauptamtlichen Beigeordneten. Der Beigeordnete ist Stellvertreter des Oberbürgermeisters und damit gesetzlicher Vertreter. Er führt die Bezeichnung Bürgermeister. (5) Der Beigeordnete wird nach B 2 besoldet. 10 Entschädigungen (1) Die Stadtratsmitglieder erhalten für ihre ehrenamtliche Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse als Entschädigung einen monatlichen Sockelbetrag von 150,00 sowie ein Sitzungsgeld von 22,00 für die notwendige nachgewiesene Teilnahme an Sitzungen des Stadtrates, eines seiner Ausschüsse sowie an Sitzungen der Fraktion, in der sie Mitglied sind, die der Vorbereitung von Sitzungen des Stadtrates dienen. Mehr als zwei Sitzungsgelder pro Tag dürfen nicht gezahlt werden. Die Teilnahme als Zuhörer begründet keinen Anspruch auf Sitzungsgeld. Die Zahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld gewährt wird, darf jährlich das Zweifache der Zahl der Sitzungen des Stadtrates nicht übersteigen. (2) Mitglieder des Stadtrates, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz der Auslagen und des nachgewiesenen Verdienstausfalls. Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 15,00 je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis in ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. Sonstige Mitglieder des Stadtrates, die nicht erwerbstätig sind, jedoch einen Mehrpersonenhaushalt von mindestens drei Personen führen, erhalten eine Pauschalentschädigung von 10,00 je volle Stunde. Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag sowie für höchstens 8 Stunden pro Tag und auch nur bis 19:00 Uhr gewährt. (3) Für eine notwendige auswärtige Tätigkeit werden Reisekosten nach dem Thüringer Reisekostengesetz gezahlt. (4) Für die Wahrnehmung besonderer Funktionen und die hierdurch entstehenden höheren Belastungen und Aufwendungen erhalten eine zusätzliche monatliche Entschädigung: - der Vorsitzende einer Fraktion 180,00 - der Vorsitzende eines Ausschusses 180,00 - der Vorsitzende des Stadtrates 120,00.

4 Seite - 4-4/2019 Stellvertretende Ausschussvorsitzende, stellvertretende Fraktionsvorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Stadtrates erhalten für jede Sitzung, in der sie den Vorsitz führen, ein zusätzliches Sitzungsgeld von 30,00. (5) Die ehrenamtlichen Ortsteilbürgermeister erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit folgende monatliche Aufwandsentschädigung: der Ortsteilbürgermeister des Ortsteils Bollstedt des Ortsteils Felchta des Ortsteils Görmar des Ortsteils Grabe des Ortsteils Höngeda des Ortsteils Saalfeld des Ortsteils Seebach des Ortsteils Windeberg 450,00 360,00 360,00 360,00 360,00 210,00 360,00 210,00. (6) Mitglieder des Ortsteilrates erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit als Entschädigung ein Sitzungsgeld in Höhe von 15,00 für die Teilnahme an nachgewiesenen notwendigen Sitzungen des Ortsteilrates. (7) Für die Ortsteilbürgermeister und die Mitglieder des Ortsteilrates und sachkundige Bürger gelten die Regelungen hinsichtlich Verdienstausfall und Reisekosten entsprechend. (8) Sachkundige Bürger erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von 10,00. (9) Bürger, die ein Ehrenamt gemäß 12 (1) ThürKO übernehmen, für die 10 nicht zutrifft, erhalten entsprechend 13 (1) ThürKO eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 10,00 für die hinsichtlich der Wahrnehmung des Ehrenamtes notwendige und nachgewiesene Teilnahme an Sitzungen. Ist diese Form der Entschädigung aufgrund spezieller gesetzlicher Regelungen oder nach der Spezifik des Ehrenamtes nicht anwendbar, so wird die Form und Höhe der Entschädigung für den speziellen Fall durch Beschluss des Hauptausschusses festgelegt. Für den Ersatz des Verdienstausfalles und die Zahlung von Reisekosten gelten diese Regelungen entsprechend. (10) Mitglieder eines Wahlausschusses erhalten für die Teilnahme an Sitzungen und die Mitglieder der Wahlvorstände bei der Durchführung der Wahlen am Wahltag eine Entschädigung von 15,00, dazu für den Wahlvorsteher einen Zuschlag von 5, Ausschüsse (1) Bei der Zusammensetzung der Ausschüsse hat der Stadtrat dem Stärkeverhältnis der in ihm vertretenen Parteien und Wählergruppen Rechnung zu tragen; soweit Fraktionen bestehen, sind diese der Berechnung zugrunde zu legen. Übersteigt die Zahl der Ausschusssitze die Zahl der Stadtratsmitglieder, so kann jedes Stadtratsmitglied, das im Übrigen keinen Ausschusssitz besetzt, verlangen, in einem Ausschuss mit Rede- und Antragsrecht mitzuwirken. Der Stadtrat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit durch Beschluss, welchem Ausschuss dieses Stadtratsmitglied zugewiesen wird. (2) Die Besetzung der Ausschüsse und sonstigen Gremien erfolgt einheitlich nach dem mathematischen Verhältnisverfahren Hare-Niemeyer. (3) Bildung, Zusammensetzung und Aufgaben der Ausschüsse regelt im Übrigen die Geschäftsordnung. 12 Behinderten- und Seniorenbeirat (1) Die Stadt Mühlhausen bildet als Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen sowie der Senioren in Mühlhausen jeweils für die Dauer der Amtszeit des Stadtrats einen Beirat (Behinderten- und Seniorenbeirat). Er ist selbstständig und konfessionell sowie parteipolitisch unabhängig. (2) Zu den Aufgaben des Behinderten- und Seniorenbeirats gehört es insbesondere, Ansprechpartner für die Behinderten und Senioren zu sein, die Stadt in allen Behinderten- und Seniorenbelangen zu beraten sowie Maßnahmen zur Verbesserung der Lebensbedingungen behinderter Menschen und Senioren zu initiieren. (3) Die Mitglieder des Behinderten- und Seniorenbeirats sind ehrenamtlich tätig. Sie sind verpflichtet, ihr Ehrenamt sorgfältig und gewissenhaft wahrzunehmen und über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren, soweit nicht diese Tatsachen offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Im Übrigen gilt 12 Abs. 3 ThürKO entsprechend; zuständig für die Verhängung von Ordnungsgeldern ist der Stadtrat. (4) Der Behinderten- und Seniorenbeirat berät im Rahmen seiner Aufgaben den Stadtrat und die Stadtverwaltung in allen Fragen, die zum eigenen Wirkungskreis der Stadt Mühlhausen gehören und die die Belange der behinderten Menschen und Senioren in Mühlhausen betreffen. Er kann Anregungen und Empfehlungen abgeben. Zu diesem Zweck informiert die Stadtverwaltung Mühlhausen den Behinderten- und Seniorenbeirat über alle für die Belange der Behinderten und Senioren in Mühlhausen relevanten Angelegenheiten. Alle in öffentlicher Sitzung zu behandelnden Vorlagen des Stadtrats und seiner Ausschüsse werden dem Behinderten- und Seniorenbeirat rechtzeitig vor den Sitzungen zugeleitet. Der Behinderten- und Seniorenbeirat wird unter Mitteilung der Tagesordnung für den öffentlichen Teil und der Tagesordnungspunkte im nichtöffentlichen Teil, die ihn besonders berühren, zu den Stadtratssitzungen geladen. Fehlende Stellungnahmen des Behinderten- und Seniorenbeirats hindern nicht das ordnungsgemäße Zustandekommen von Beschlüssen der genannten Gremien. (5) Anregungen und Empfehlungen des Behinderten- und Seniorenbeirats werden zunächst dem Oberbürgermeister vorgelegt. Dieser hat, soweit er nicht selbst zuständig ist, die Angelegenheit dem Stadtrat bzw. dem zuständigen Ausschuss in einer der nächsten Sitzungen zur Behandlung schriftlich vorzulegen. Der/ Die Vorsitzende des Behindertenbeirates erstattet einmal jährlich Bericht im Sozialausschuss. (6) Der Behinderten- und Seniorenbeirat erstattet jährlich vor dem Stadtrat einen Bericht über seine Arbeit und die Lage der behinderten Mitbürger und Senioren in Mühlhausen. (7) Der Behinderten- und Seniorenbeirat hat 14 Mitglieder, davon 8 Vollmitglieder, die nicht dem Stadtrat oder der Stadtverwaltung angehören dürfen, mit Stimmberechtigung und 6 beratende Mitglieder ohne Stimmberechtigung. Senioren und Behinderte stellen je 4 Vollmitglieder. Für jedes Vollmitglied wird ein Stellvertreter bestellt. Am Wahltag müssen die Seniorenvollmitglieder und ihre Stellvertreter das 60. Lebensjahr, am Tag der Bestellung durch den Stadtrat die Behindertenvollmitglieder und ihre Stellvertreter das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Senioren- und Behinderten-Vollmitglieder müssen ferner in Thüringen ihren Hauptwohnsitz im Sinne des Melderechts haben und in der Senioren- bzw. Behindertenarbeit in Mühlhausen engagiert sein. Sofern nicht für Senioren und Behinderte jeweils mindestens 4 Vorschläge eingehen, wird für die laufende Amtszeit des Stadtrats kein Behinderten- und Seniorenbeirat gebildet; die Mindestvorschlagszahl bezieht sich nicht auf die Wahl der Stellvertreter. (8) Die 4 Senioren-Vollmitglieder und ihre Stellvertreter werden auf Vorschlag der Seniorenvertretung der Stadt Mühlhausen e. V. durch den Stadtrat gewählt. Die Senioren-vertretung der Stadt Mühlhausen e. V. erfüllt die Voraussetzung des 2 Abs. 2 ThürSenMitwG, dass er gemäß seiner Satzung die sozialen, kulturellen, gesundheitlichen, wirtschaftlichen, sportlichen und sonstigen Interessen der Senioren wahrnimmt. Die Vollmitglieder bleiben über die Amtszeit des Stadtrats im Amt, bis ein neuer Behinderten- und Seniorenbeirat gewählt ist. Zunächst werden die 4 Seniorenvollmitglieder, anschließend ihre Stellvertreter gewählt. Die Wahl ist geheim. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Senioren-Beiratsvollmitglieder/ihre Stellvertreter zu wählen sind. Er kann jedem Bewerber aber nur eine Stimme geben. Gewählt sind die Bewerber in der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit für den/die letzten zu vergebenden Sitz/e im Behinderten- und Seniorenbeirat erfolgt eine Stichwahl. Es findet die Wahl zwischen den von der Stimmengleichheit betroffenen Bewerbern statt, wobei jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen hat, wie noch verbliebene Sitze zu vergeben sind. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los. Beim Ausscheiden eines Mitglieds bzw. seines Stellvertreters rückt der nächste nicht berücksichtigte Bewerber mit den meisten Stimmen nach. Die 4 Behinderten-Vollmitglieder und ihre Stellvertreter werden von der Behindertenvertretung der Stadt Mühlhausen nach schriftlicher Aufforderung durch den Oberbürgermeister vorgeschlagen und durch den Stadtrat per Beschluss bestellt (also keine Wahl). Die Vollmitglieder bleiben über die Amtszeit des Stadtrats im Amt, bis ein neuer Behinderten- und Seniorenbeirat gewählt ist. (9) Folgende Personen sind beratende Mitglieder des Behinderten- und Seniorenbeirats (kein Stimmrecht) und werden vom Stadtrat durch Beschluss bestellt: 1. der Oberbürgermeister bzw. der Bürgermeister als sein Stellvertreter,

5 Seite - 5-4/ je ein von den vier stärksten Fraktionen des Stadtrats vorgeschlagenes Mitglied (hat der Stadtrat weniger als vier Fraktionen, je Fraktion ein Mitglied), 3. der Vorsitzende des Ausschusses für Kultur, Soziales und Gesundheit. (10) Für den Fall der Verhinderung wird für jedes Fraktionsmitglied und den Vorsitzenden des Ausschusses für Kultur, Soziales und Gesundheit in der gleichen Weise ein Stellvertreter namentlich bestellt. Scheidet ein beratendes Mitglied oder sein Stellvertreter vorzeitig aus, erfolgt durch den Stadtrat baldmöglichst eine Neubestellung für die laufende Amtszeit des Stadtrats. (11) In seiner konstituierenden Sitzung wählt der Behindertenund Seniorenbeirat in geheimer Abstimmung seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Behinderten- und Seniorenbeirats auf sich vereint. Erhält kein Bewerber diese Mehrheit, so findet eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. (12) Der Vorsitzende - bzw. bei Verhinderung sein Stellvertreter - vertritt den Behinderten- und Seniorenbeirat gegenüber der Stadt. Er führt die laufenden Geschäfte des Behinderten- und Seniorenbeirats, bereitet dessen Sitzungen vor, beruft sie ein und leitet sie. (13) Der Behinderten- und Seniorenbeirat tritt bei Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich zusammen. Er wird erstmals durch den Oberbürgermeister einberufen, nach erfolgter Wahl seines Vorsitzenden durch diesen. Die Sitzungen des Behinderten- und Seniorenbeirats sind öffentlich. Er schließt die Öffentlichkeit aus, wenn Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder das berechtigte Interesse Einzelner dies erfordern. (14) Der Behinderten- und Seniorenbeirat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Vollmitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Vollmitglieder anwesend ist. 36 Abs. 2 ThürKO gilt entsprechend. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der anwesenden Vollmitglieder. (15) Der Behinderten- und Seniorenbeirat kann seine inneren Angelegenheiten durch eine von ihm beschlossene Geschäftsordnung regeln. Mangels einer solchen gilt die Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Mühlhausen entsprechend. (16) Die Stadt Mühlhausen stellt dem Behinderten- und Seniorenbeirat zur Erledigung seiner Aufgaben eine geeignete Räumlichkeit mit angemessener sächlicher Ausstattung auf ihre Kosten zur Verfügung. (17) Die Vollmitglieder des Behinderten- und Seniorenbeirats erhalten als Aufwandsentschädigung ein Sitzungsgeld in Höhe von 10,00 für jede nachgewiesene Teilnahme an den Sitzungen des Behinderten- und Seniorenbeirats. Abhängig beschäftigte Vollmitglieder des Behinderten- und Seniorenbeirats haben ferner Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls. Selbstständig tätige Vollmitglieder erhalten eine Pauschalentschädigung von 10,00 je volle Stunde für den Verdienstausfall, der ihnen durch Zeitversäumnis in ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden für höchstens 4 Stunden pro Sitzungstag und für maximal 8 Sitzungen im Jahr gewährt. 13 Ausländerbeirat (1) Im Interesse guter Beziehungen zwischen den deutschen und ausländischen Mitbürgern bildet die Stadt Mühlhausen gemäß 26 Abs. 4 ThürKO einen Ausländerbeirat jeweils für die Dauer der Amtszeit des Stadtrats. (2) Aufgaben des Ausländerbeirats sind insbesondere, an der Verbesserung der Lebensverhältnisse der Ausländer in der Stadt Mühlhausen mitzuwirken, den Ausländern das Einleben in Deutschland zu erleichtern und die Beziehungen zwischen ihnen und den deutschen Einwohnern zu fördern. (3) Die Mitglieder des Ausländerbeirats sind ehrenamtlich tätig. Sie sind verpflichtet, ihr Ehrenamt sorgfältig und gewissenhaft wahrzunehmen und über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren, soweit nicht diese Tatsachen offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Im Übrigen gilt 12 Abs. 3 ThürKO entsprechend; zuständig für die Verhängung von Ordnungsgeldern ist der Stadtrat. (4) Der Ausländerbeirat berät im Rahmen seiner Aufgabe den Stadtrat und die Stadtverwaltung in allen Fragen, die zum eigenen Wirkungskreis der Stadt Mühlhausen gehören und die den Lebensbereich der ausländischen Staatsangehörigen berühren. Er kann Anregungen und Empfehlungen abgeben; politische Themen der Heimatländer können im Ausländerbeirat nicht erörtert werden. Zu diesem Zweck informiert die Stadtverwaltung Mühlhausen den Ausländerbeirat über alle wesentlichen Angelegenheiten, die die Belange der ausländischen Mitbürger betreffen. Dazu gehört auch, dass alle in öffentlicher Sitzung zu behandelnden Vorlagen des Stadtrats und seiner Ausschüsse dem Ausländerbeirat rechtzeitig vor den Sitzungen zugeleitet werden. Der Ausländerbeirat wird unter Mitteilung der Tagesordnung für den öffentlichen Teil und der Tagesordnungspunkte im nichtöffentlichen Teil, die ihn besonders berühren, zu den Stadtratssitzungen geladen. Fehlende Stellungnahmen des Ausländerbeirats hindern nicht das ordnungsgemäße Zustandekommen von Beschlüssen der genannten Gremien. (5) Anregungen und Empfehlungen des Ausländerbeirats werden zunächst dem Oberbürgermeister vorgelegt. Dieser hat, soweit er nicht selbst zuständig ist, die Angelegenheit dem Stadtrat bzw. dem zuständigen Ausschuss in einer der nächsten Sitzungen zur Behandlung schriftlich vorzulegen. (6) Der Ausländerbeirat gibt jährlich vor dem Stadtrat einen Bericht über die Lage der ausländischen Mitbürger in Mühlhausen ab. (7) Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder beträgt neun. Der Oberbürgermeister ist geborenes stimmberechtigtes Mitglied. Die Stellvertretung durch den Bürgermeister ist zulässig. Es gehören ihm ferner fünf Einwohner an, die nicht Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG sind. Die Einzelheiten betreffend die Wahl der ausländischen Mitglieder des Ausländerbeirats sind in der Wahlordnung für die ausländischen Mitglieder des Ausländerbeirats geregelt, die Anlage dieser Hauptsatzung ist. Des Weiteren entsenden die drei stärksten im Stadtrat vertretenen Fraktionen je ein stimmberechtigtes Mitglied in den Ausländerbeirat. Für jedes dieser Beiratsmitglieder wird für den Fall seiner Verhinderung ein Stellvertreter namentlich bestellt. Dieses muss nicht zwingend Stadtratsmitglied sein. Für die Reihenfolge ist das Stimmenergebnis der letzten Stadtratswahl maßgeblich. Hat der Stadtrat weniger als drei Fraktionen, bleiben die nicht benannten Plätze frei in entsprechender Anwendung des 23 Abs. 5 Satz 2 ThürKO. Zusätzlich können in den Ausländerbeirat beratende Mitglieder bestellt werden. Zuständig für die Bestellung ist der Ausländerbeirat. Die beratenden Mitglieder haben kein Stimmrecht. Die beratenden Mitglieder haben Teilnehmerstatus mit der Folge, dass ein Rederecht nur durch Entscheidung des Ausländerbeirates erteilt werden kann. (8) Der Ausländerbeirat wählt in geheimer Abstimmung seinen Vorsitzenden aus der Mitte seiner ausländischen sowie dessen Stellvertreter aus der Mitte seiner deutschen Mitglieder. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Ausländerbeirats auf sich vereint. Erhält kein Bewerber diese Mehrheit, so findet eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. (9) Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Ausländerbeirats, bereitet die Sitzungen vor, beruft sie ein und leitet sie. (10) Der Ausländerbeirat tritt nach Bedarf, auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder, mindestens aber zweimal jährlich zusammen. Der Ausländerbeirat wird erstmals durch den Oberbürgermeister einberufen, danach vom Vorsitzenden. Die Tagungen des Ausländerbeirats sind öffentlich. Er schließt die Öffentlichkeit aus, wenn Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder das berechtigte Interesse Einzelner dies erfordern. (11) Der Ausländerbeirat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. 36 Abs. 2 ThürKO gilt entsprechend. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Ausländerbeirats. (12) Der Ausländerbeirat kann seine inneren Angelegenheiten durch eine von ihm beschlossene Geschäftsordnung regeln. Mangels einer solchen gilt die Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Mühlhausen entsprechend. (13) Die Stadt Mühlhausen stellt dem Ausländerbeirat zur Erledigung seiner Aufgaben eine geeignete Räumlichkeit mit angemessener sächlicher Ausstattung auf ihre Kosten zur Verfügung. (14) Die stimmberechtigten Mitglieder des Ausländerbeirats erhalten als Aufwandsentschädigung ein Sitzungsgeld in Höhe von 10,00 für jede nachgewiesene Teilnahme an den Sitzungen des Ausländerbeirats. Abhängig beschäftigte stimmberechtigte Mitglieder des Ausländerbeirats haben ferner Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls. Selbstständig tätige stimmberechtigte Mitglieder des Ausländerbeirats erhalten eine Pauschalentschädigung von 10,00 je volle Stunde für den Ver-

6 Seite - 6-4/2019 dienstausfall, der ihnen durch Zeitversäumnis in ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden für höchstens 4 Stunden pro Sitzungstag und für maximal 8 Sitzungen im Jahr gewährt. 14 Zuständigkeiten des Oberbürgermeisters (1) Der Oberbürgermeister leitet die Stadtverwaltung und bestimmt die Geschäftsverteilung. Er vollzieht die Beschlüsse des Stadtrates und der Ausschüsse. (2) Der Oberbürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit: 1. die laufenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Stadt, die für die Stadt keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen; 2. die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises der Stadt; 3. Ernennung, Abordnung, Versetzung, Versetzung in den Ruhestand und Entlassung der Beamten des einfachen und mittleren Dienstes sowie Einstellung, Höhergruppierung, Versetzung und Entlassung von Angestellten, deren Vergütungsgruppe mit den Besoldungsgruppen der Beamten des einfachen und mittleren Dienstes vergleichbar ist; (3) Laufende Angelegenheiten nach Absatz 2 Nr. 1 sind alltägliche Verwaltungsgeschäfte der Stadt, die keine grundsätzliche Bedeutung haben und für den Vollzug des Stadthaushalts keine erhebliche Rolle spielen. Hierzu gehören insbesondere: 1. Vollzug der Ortssatzungen, 2. Verwaltungsangelegenheiten, die Verpflichtungen bis ,00 erwarten lassen, 3. Abschluss von Vergleichen, die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln, die Einleitung von Aktivprozessen, wenn der Streitwert ,00 oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Stadt ,00 nicht übersteigt, sowie die Führung aller gegen die Stadt gerichteten Passivprozesse, 4. die Umschuldung und Änderung von Kreditverträgen zur Erzielung günstigerer Konditionen, 5. die Bildung von Haushaltsresten, 6. die Niederschlagung und der Erlass von Abgaben und sonstigen öffentlich-rechtlichen oder zivilrechtlichen Forderungen bis zu einem Betrag von ,00, 7. die Stundung von Zahlungsansprüchen, 8. Abschluss von Miet- und Pachtverträgen, wenn die Gegenleistung ,00 im Haushaltsjahr nicht übersteigt und die Verträge nicht länger als 10 Jahre unkündbar abgeschlossen werden. 9. Anordnung und Aufhebung hauswirtschaftlicher Sperren. 15 Bekanntmachungen (1) Satzungen der Stadt Mühlhausen werden öffentlich im Amtsblatt der Stadt Mühlhausen/Thüringen bekannt gemacht. Gleiches gilt für ortsübliche Bekanntmachungen nach dem Baugesetzbuch. Im Übrigen findet die Thüringer Bekanntmachungsverordnung (ThürBekVO) in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung. Kann wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Ereignisse eine Satzung nicht nach festgelegten Form öffentlich bekannt gemacht werden, erfolgt in dringenden Fällen die öffentliche Bekanntmachung der Satzung durch Anschlag an den Verkündungstafeln Ratsstraße 25 und Brotlaube 21 sowie an den Verkündungstafeln in den Ortsteilen. Nach Wegfall des Hinderungsgrundes wird die öffentliche Bekanntmachung der Satzung unverzüglich in der nach Absatz 1 festgelegten Form nachgeholt; auf die Form der Bekanntmachung ist dabei hinzuweisen. (2) Sonstige gesetzlich erforderliche Bekanntmachungen, falls nicht durch Bundes- oder Landesrecht anders geregelt, erfolgen auf der Homepage der Stadt Mühlhausen (gegenwärtige Internetadresse: Zusätzlich werden Zeit, Ort und Tagesordnung von Sitzungen der Ortsteilräte im Ortsteil Bollstedt im Ortsteil Felchta Verkündungstafel Riedstraße (an der Kirche) Verkündungstafeln Mühlhäuser Weg 143, Eigenrieder Weg 59, Eigenrieder Weg 93, Felchtaer Hauptstr. 24 am Haus der Kirche, Felchtaer Hauptstr. 47, Felchtaer Hauptstr. 113 an der Gemeindeschänke, Felchtaer Hauptstr. 153 im Ortsteil Görmar Verkündungstafeln Mühlhäuser Straße am Backsgarten gegenüber Haus Nr. 62, am Kirchberg gegenüber Einmündung Siedlung, in der Bergstraße gegenüber Haus Nr. 168 im Ortsteil Grabe Verkündungstafel an der Hauptstraße (B 249 gegenüber FFW) im Ortsteil Höngeda Verkündungstafel Auf dem Anger (gegenüber Gaststätte) im Ortsteil Saalfeld Verkündungstafel Hauptstraße 61 (FFW) im Ortsteil Seebach Verkündungstafel Am Plan 1 im Ortsteil Windeberg Verkündungstafel am Eingang zum Spielplatz gegenüber dem Haus Am Anger Nr. 1 bekannt gemacht. Das Gleiche gilt für alle im Zusammenhang mit der Durchführung von Ortsteilratswahlen erforderlichen öffentlichen Bekanntmachungen. 16 Einwohnerversammlung Der Oberbürgermeister beruft mindestens einmal jährlich eine Einwohnerversammlung ein, um die Einwohner über wichtige Angelegenheiten der Stadt, insbesondere über Planungen und Vorhaben der Stadt, die ihre strukturelle Entwicklung unmittelbar und nachhaltig beeinflussen oder über Angelegenheiten, die mit erheblichen Auswirkungen für eine Vielzahl von Einwohnern verbunden sind, zu unterrichten und diese mit ihnen zu erörtern. Der Oberbürgermeister lädt spätestens eine Woche vor der Einwohnerversammlung unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung in ortsüblicher Weise öffentlich zur Einwohnerversammlung ein. Dem Oberbürgermeister obliegt die Leitung der Einwohnerversammlung. Er hat im Rahmen der Erörterung den Einwohnern in ausreichendem Umfang Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Soweit erforderlich, kann der Oberbürgermeister zum Zweck der umfassenden Unterrichtung Mitarbeiter der Stadtverwaltung und Sachverständige hinzuziehen. 17 Genehmigung von Rechtsgeschäften (1) Verträge der Stadt mit einem Stadtratsmitglied, dem Oberbürgermeister oder Bürgermeister über 4.000,00 Wertumfang bedürfen der Genehmigung durch den Stadtrat. Ebenfalls genehmigungsbedürftig sind Verträge mit Ehegatten, Geschwistern und Verwandten ersten Grades dieses Personenkreises. Dasselbe gilt, wenn ein Vertrag mit einer juristischen Person geschlossen wird, an der eine dieser Personen maßgeblich beteiligt oder allein oder mit anderen zur Vertretung berechtigt ist. (2) Verträge der Stadt mit ihren Mitarbeitern mit einem Wertumfang über 500,00 bedürfen der Zustimmung des Hauptausschusses. Dies betrifft nicht die Arbeits- und Dienstverträge. 18 Gleichstellungsbeauftragte Der Oberbürgermeister bestellt eine/n Gleichstellungsbeauftragte/n. 19 Haushaltswirtschaft (1) Die Haushaltswirtschaft wird nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung geführt. (2) Überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben sind vom Stadtrat zu beschließen, wenn sie einen Betrag von ,00 beim Verwaltungshaushalt und ,00 beim Vermögenshaushalt überschreiten. (3) Eine Nachtragshaushaltssatzung nach 60 Abs. 2 Nr. 2 ThürKO ist erforderlich, wenn bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Ausgaben von mehr als 3% des Gesamthaushaltsansatzes des jeweiligen Jahres geleistet werden müssen. 20 Sprachform/Inkrafttreten (1) Die in dieser Hauptsatzung verwandten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen in der weiblichen, für Männer in der männlichen Sprachform. (2) Die Hauptsatzung der Stadt Mühlhausen tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 17. Juli 2001 in der Fassung der Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 05. Februar 2019 außer Kraft. Mühlhausen, den gez. Dr. Bruns Dr. Bruns Oberbürgermeister Siegel

7 Seite - 7-4/2019 Anlage 6 Wahlvorstand Wahlordnung für die ausländischen Mitglieder des (1) Der Wahlvorstand tritt am Wahltag um Uhr zusammen Ausländerbeirats der Stadt Mühlhausen/Thüringen und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Ermittlung 1 und Feststellung des Wahlergebnisses. Der Wahlvorsteher leitet Geltungsbereich, Wahlkreis, Zuständigkeit die Tätigkeit des Wahlvorstandes. Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sollen alle Mitglieder des Wahlvor- (1) Diese Wahlordnung gilt für das Gebiet der Stadt Mühlhausen standes anwesend sein. / Thüringen (2) Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die (2) Die Stadt Mühlhausen bildet einen Wahlkreis mit einem Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Wahlleiter und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sind. Die Beschlüsse Stimmbezirk. (3) Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl obliegt dem des Wahlvorstandes werden mit der Mehrheit der auf Ja oder Oberbürgermeister. Nein lautenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die 2 Stimme des Wahlleiters den Ausschlag. Die vom Wahlvorstand Wahltermin, Wahlart gefassten Beschlüsse sind unter Angabe des Abstimmungsverhältnisses in die Wahlniederschrift aufzunehmen. (1) Die Ausländerbeiratswahl findet spätestens ein halbes Jahr nach der Kommunalwahl statt. (3) Aufgaben des Wahlvorstandes: (2) Die Wahl des Ausländerbeirates erfolgt durch Briefwahl. Entscheidung über die Zulassung der Wahlbriefe Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses Wahlorgane sind: 3 Wahlorgane 1. der Wahlleiter 2. der Wahlausschuss, zugleich Wahlvorstand. 4 Wahlleiter (1) Wahlleiter ist der Oberbürgermeister. Der Wahlleiter kann mit der Führung der laufenden Wahlgeschäfte einen geeigneten Bediensteten der Stadtverwaltung beauftragen. (2) Der Wahlleiter setzt den Wahltag fest, macht diesen öffentlich bekannt und beruft die Mitglieder des Wahlausschusses/ Wahlvorstandes. 5 Wahlausschuss (1) Für die Wahl der Vorschlagsliste des Ausländerbeirates wird ein Wahlausschuss gebildet. Er besteht aus dem Wahlleiter als Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und zwei weiteren Wahlberechtigten als Beisitzer bzw. deren Stellvertreter. Wahlbewerber dürfen nicht Mitglied oder Stellvertreter im Wahlausschuss sein. Beisitzer und deren Stellvertreter müssen die deutsche Sprache beherrschen. (2) Der Wahlleiter beruft als Vorsitzender spätestens am 40. Tag vor der Wahl die Beisitzer des Wahlausschusses, deren Stellvertreter und den Schriftführer. Die Beisitzer und deren Stellvertreter sollen durch den bestehenden Ausländerbeirat vorgeschlagen werden. Schlägt der Ausländerbeirat nicht genügend Personen für die Berufung der Beisitzer und deren Stellvertreter vor, so beruft der Vorsitzende die fehlenden Beisitzer und Stellvertreter aus den Wahlberechtigten der Stadt Mühlhausen. Er sorgt dafür, dass die Mitglieder des Wahlausschusses/ Wahlvorstandes vor der Wahl über ihre Aufgaben unterrichtet werden. (3) Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Wahlausschusses ein. Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn neben dem Vorsitzenden mindestens die Hälfte der Beisitzer oder deren Stellvertreter anwesend sind. Beschlüsse des Wahlausschusses werden mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (4) Die Sitzungen des Wahlausschusses sind öffentlich. Zeit, Ort und Gegenstand der Sitzungen sind in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen. Der Vorsitzende ist befugt, Personen, welche die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum zu verweisen. Über die Sitzungen führt der Schriftführer eine Niederschrift. Der Schriftführer ist nur stimmberechtigt, wenn er zugleich Mitglied des Wahlausschusses ist. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden, den weiteren anwesenden Mitgliedern des Wahlausschusses und vom Schriftführer zu unterschreiben. (5) Der Vorsitzende verpflichtet die Beisitzer, ggf. deren Stellvertreter und den Schriftführer zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über die dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten. (6) Der Wahlausschuss hat folgende Aufgaben: Entscheidung über die Zulassung von Wahlvorschlägen Entscheidung über Einsprüche gegen die Wahl 7 Ehrenämter, Entschädigung (1) Die Beisitzer des Wahlausschusses/Wahlvorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme dieses Ehrenamtes ist jeder Wahlberechtigte verpflichtet. Das Ehrenamt darf nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden. (2) Mitglieder des Wahlausschusses/ Wahlvorstandes erhalten für ihre ehrenamtliche Tätigkeit eine Entschädigung gemäß 6 Abs. 10 der Hauptsatzung. 8 Wahlgrundsätze (1) Die Kandidaten für die Vorschlagsliste der ausländischen Mitglieder des Ausländerbeirates werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. (2) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt. 9 Wahlberechtigung und Wählbarkeit (1) Wahlberechtigt sind alle ausländischen Mitbürger, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind und am Tag der Wahl 1. das 18. Lebensjahr vollendet haben; 2. nicht nach 10 der Wahlordnung für den Ausländerbeirat der Stadt Mühlhausen vom Wahlrecht ausgeschlossen sind; 3. seit mindestens drei Monaten in der Stadt Mühlhausen ihre Wohnung - bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung im Sinne des Melderechts - haben. (2) Wählbar sind alle ausländischen Mitbürger die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind und am Tag der Wahl 1. das 18. Lebensjahr vollendet haben; 2. nicht nach 10 der Wahlordnung für den Ausländerbeirat der Stadt Mühlhausen vom Wahlrecht ausgeschlossen sind; 3. seit mindestens drei Monaten in der Stadt Mühlhausen ihre Wohnung - bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung im Sinne des Melderechts - haben. 10 Ausschluss vom Wahlrecht Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist 1. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist, sofern er nicht durch eine Bescheinigung des Vormundschaftsgerichtes nachweist, dass auf seinen Antrag die Bestellung des Betreuers nach 1896, Absatz 1, Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches erfolgt ist; der Ausschluss vom Wahlrecht gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die im 1896, Absatz 4 und 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst und 2. wer sich auf Grund einer Anordnung nach 63 in Verbindung mit 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet, 3. wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt. 11 Wählerverzeichnis (1) Die Stadtverwaltung Mühlhausen hat ein Verzeichnis der Wahlberechtigten (Wählerverzeichnis) auf der Grundlage der Daten des Einwohnermeldeamtes für das Wahlgebiet aufzustellen.

8 Seite - 8-4/2019 Im Wählerverzeichnis sind die Wahlberechtigten mit Nachnamen, Vornamen, Geburtsdatum, Anschrift und Staatsangehörigkeit anzugeben. Das Wählerverzeichnis wird unter laufender Nummer in der Buchstabenfolge der Nachnamen, bei gleichen Nachnamen der Vornamen, bei gleichen Nachnamen und gleichen Vornamen nach dem Lebensalter der Wahlberechtigten angelegt. Weiterhin muss eine Spalte für Vermerke der Stimmabgabe und für Bemerkungen enthalten sein. (2) Die Stadtverwaltung Mühlhausen benachrichtigt spätestens am 22. Tag vor der Wahl die Wahlberechtigten von ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis durch Übersendung der Wahlunterlagen. Wahlberechtigte, die keine Wahlunterlagen erhalten haben, müssen diese schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift beantragen. Die Antragstellung ist spätestens bis zum 2. Tag vor der Wahl, Uhr, möglich. (3) Das Wählerverzeichnis ist vom 27. bis 30. Tag vor der Wahl auszulegen. Jeder Wahlberechtigte kann bei Nachweis eines berechtigten Interesses Einsicht in die ihn betreffenden Angaben des Wählerverzeichnisses nehmen. Die Stadtverwaltung Mühlhausen macht vor Beginn der Auslegung des Wählerverzeichnisses in ortsüblicher Weise bekannt: 1. wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Wählerverzeichnis ausliegt; 2. dass den Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis spätestens am 22.Tag vor der Wahl die Wahlunterlagen zugehen; 3. dass jeder Wahlberechtigte bei der Stadtverwaltung Mühlhausen innerhalb der Auslegungsfrist schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis erheben kann; 4. wo zu welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen Wahlunterlagen beantragt werden können. (4) Jeder Wahlberechtigte, der das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Auslegungsfrist bei der Stadtverwaltung Mühlhausen Einwendungen erheben. Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis können darauf gerichtet sein, eine neue Eintragung vorzunehmen oder eine vorhandene Eintragung zu streichen oder zu berichtigen. Die Einwendungen müssen bei der Stadtverwaltung schriftlich erhoben oder zur Niederschrift erklärt werden; die vorgetragenen Gründe sind glaubhaft zu machen. Will die Stadtverwaltung den gegen die Eintragung einer bestimmten Person erhobenen Einwendungen stattgeben, so hat sie dem Betroffenen vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Stadtverwaltung soll die Entscheidung über Einwendungen spätestens am 10. Tag vor der Wahl bekannt geben. Die Entscheidung ist demjenigen, der die Einwendungen erhoben hat, und dem Betroffenen, schriftlich und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen mitzuteilen. Gegen die Entscheidung der Stadtverwaltung kann beim Wahlausschuss Widerspruch eingelegt werden. (5) Das Wählerverzeichnis kann nach Beginn der Auslegung nur auf Grund von Einwendungen berichtigt werden. Wird auf Grund einer Einwendung entschieden, dass ein Wahlberechtigter in das Wählerverzeichnis einzutragen ist, so ist er nachzutragen und die Wahlunterlagen sind ihm zu übersenden. Wird entschieden, dass eine eingetragene Person nicht wahlberechtigt ist, so ist die Eintragung zu streichen. Nachträge, Streichungen und sonstige Berichtigungen sind in der Spalte Bemerkungen zu erläutern. Abweichend von Absatz 1, Satz 1 hat die Stadtverwaltung die offensichtliche Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses von Amts wegen zu berichtigen. (6) Das Wählerverzeichnis ist am 2. Tag vor der Wahl, Uhr, durch die Stadtverwaltung abzuschließen; dabei ist die Zahl der Wahlberechtigten festzustellen. Nach Abschluss des Wählerverzeichnisses können Nachträge, Streichungen und sonstige Berichtigungen nicht mehr vorgenommen werden. 12 Einreichung der Wahlvorschläge (1) Der Wahlleiter fordert spätestens am 58. Tag vor der Wahl durch öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf. Die Bekanntmachung beinhaltet: wer in welcher Form und mit welchem Inhalt Wahlvorschläge einreichen kann, welche Voraussetzungen an die Bewerber gestellt werden, wo und bis zu welchem Zeitpunkt Wahlvorschläge einzureichen sind. Die Wahlvorschläge sind frühestens nach der Bekanntmachung im Sinne des Satzes 1 und spätestens am 44. Tag vor der Wahl bis Uhr einzureichen. Wahlvorschläge können nur bis zum Ablauf der in Satz 3 genannten Frist zurückgenommen werden. (2) Der Wahlleiter prüft die eingereichten Wahlvorschläge unverzüglich auf Mängel und fordert die Einreicher auf, festgestellte Mängel zu beseitigen. Mängel der Wahlvorschläge müssen spätestens am 34. Tag vor der Wahl, Uhr, behoben sein. Bis zum gleichen Zeitpunkt sind auch noch Änderungen der Wahlvorschläge insoweit zulässig, als sie infolge Wegfalls von Bewerbern durch Tod oder durch nachträglichen Wählbarkeitsverlust veranlasst sind. (3) Der Wahlausschuss tritt am 33. Tag vor der Wahl zusammen und beschließt, ob die eingereichten Wahlvorschläge den durch diese Wahlordnung gestellten Anforderungen entsprechen und als gültig zuzulassen sind. Er kann einen Beschluss, der einen Wahlvorschlag als gültig zulässt, nicht mehr abändern. Hat er einen Wahlvorschlag ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so hat er das dem Einreicher dieses Wahlvorschlages unverzüglich, möglichst noch am gleichen Tag, mitzuteilen. Er kann von Amts wegen und muss auf Einwendungen eines betroffenen Einreichers, die bis Uhr des 27. Tages vor dem Wahltag erhoben sein müssen, bis Uhr des 26. Tages vor dem Wahltag über ganz oder teilweise für ungültig erklärte Wahlvorschläge nochmals beschließen. 13 Inhalt und Form der Wahlvorschläge Jeder Wahlvorschlag muss den Namen, Vornamen, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und die Wohnanschrift des Bewerbers sowie die Zustimmung zur Bewerbung enthalten und vom Bewerber eigenhändig unterschrieben sein. Jeder Wahlvorschlag muss außerdem drei Unterstützungsunterschriften von Wahlberechtigten tragen. Die Wahlberechtigten haben dazu unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihrer Anschrift, ihres Geburtsdatums und des Tags der Unterschrift auf dem Wahlvorschlag persönlich zu unterschreiben. Jeder Wahlberechtigte kann nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Werden von einem Wahlberechtigten mehrere Wahvorschläge unterstützt sind seine Unterschriften auf allen Wahlvorschlägen ungültig. Fehlende Unterstützungsunterschriften können bis zum Einreichungsschluss beim Wahlleiter ergänzt werden. 14 Prüfung der Wahlvorschläge Der Wahlleiter vermerkt auf jedem eingereichten Wahlvorschlag Tag und Uhrzeit des Eingangs und bestätigt auf Verlangen den Eingang schriftlich. Er prüft jeden Wahlvorschlag unverzüglich nach dem Eingang. Stellt er Mängel fest, so fordert er den Einreicher des Wahlvorschlages unverzüglich auf, diese Mängel rechtzeitig zu beseitigen. 15 Zurücknahme von Wahlvorschlägen Die Zustimmung des Bewerbers eines Wahlvorschlages kann nur bis zum Ablauf der Einreichungsfrist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Wahlleiter zurückgenommen werden. Die Zurücknahme kann nicht widerrufen werden. 16 Zulassung der Wahlvorschläge (1) Die Sitzung des Wahlausschusses, in der über die Zulassung der Wahlvorschläge entschieden wird, ist öffentlich. Jeder Einreicher und Bewerber eines Wahlvorschlages kann an der Sitzung teilnehmen. Der Wahlleiter legt dem Wahlausschuss alle eingereichten Wahlvorschläge vor und berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung. Der Wahlausschuss entscheidet über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge. Vor der Entscheidung ist den erschienenen Einreichern eines Wahlvorschlages Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (2) Wahlvorschläge, die den Bestimmungen dieser Wahlordnung nicht entsprechen, sind nicht zuzulassen. 17 Öffentliche Bekanntmachung der Wahlvorschläge (1) Die öffentliche Bekanntmachung der als gültig zugelassenen Wahlvorschläge enthält die zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge entsprechend der Aufführung im Wählerverzeichnis mit folgenden Angaben: Nachname, Vorname, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit. (2) Sofern nicht mindestens acht Vorschläge eingehen, wird für die laufende Amtszeit des Stadtrats kein Ausländerbeirat gebildet.

9 Seite - 9-4/ Durchführung der Wahl (1) Jeder Wähler hat drei Stimmen. Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, dass durch den Wähler maximal drei verschiedene Wahlvorschläge angekreuzt werden. Er kennzeichnet persönlich seinen Stimmzettel, legt den Stimmzettel in den Stimmzettelumschlag und verschließt diesen. Danach unterschreibt er die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt unter Angabe des Ortes und des Tages, steckt den Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den Wahlbriefumschlag, verschließt den Wahlbriefumschlag und übersendet oder überbringt den Wahlbrief an die darauf angegebene Stelle. (2) Wird der Stimmzettel nicht vom Wähler, sondern durch eine Vertrauensperson gekennzeichnet, so muss diese auf dem Wahlschein an Eides statt versichern, dass sie den Stimmzettel nach dem Willen des Wählers persönlich gekennzeichnet hat oder ihm dabei behilflich war. (3) Der Wahlbrief muss spätestens am Wahltag bis zu Beginn der Auszählung an der angegebenen Stelle abgegeben werden. (4) Die Stadtverwaltung hat den Wahlberechtigten die Möglichkeit zu geben, wenn sie persönlich die Wahlunterlagen abholen, an Ort und Stelle die Wahlauszuüben. In diesem Fall ist sicherzustellen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann; hat der Wähler seinen Stimmzettel verschrieben oder diesen oder den Stimmzettelumschlag versehentlich unbrauchbar gemacht, so ist ihm auf Verlangen ein neuer Stimmzettel und, soweit erforderlich, ein neuer Stimmzettelumschlag auszuhändigen, nachdem er den alten Stimmzettel und ggf. den alten Stimmzettelumschlag zerrissen hat. (5) Die Stadtverwaltung nimmt die Wahlbriefe entgegen, diese sind bis zum Wahltag, bis zur Übergabe an den Wahlvorstand, unter Verschluss zu halten. (6) Der Wahlleiter leitet dem Wahlvorstand die Wahlbriefe zu. Der Wahlleiter übergibt dem Wahlvorstand außerdem rechtzeitig das Wählerverzeichnis und das Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine. (7) Die Stadtverwaltung vermerkt auf den Wahlbriefen, die verspätet eingehen, Tag und Uhrzeit des Eingangs. Diese Wahlbriefe werden ungeöffnet gesammelt, unter Verschluss gehalten und so lange aufbewahrt, bis die Vernichtung zugelassen ist. (8) Die Stimmabgabe eines Wählers wird nicht dadurch ungültig, dass er vor oder am Wahltag stirbt oder seine Wahlberechtigung verliert. 19 Ermittlung des Wahlergebnisses (1) Der Wahlvorstand organisiert seine Tätigkeit entsprechend der Abfolge in der Wahlniederschrift. (2) Wahlbriefe sind zurückzuweisen, wenn 1. der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist, 2. dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beiliegt, 3. dem Wahlbriefumschlag kein amtlicher Stimmzettelumschlag beigefügt ist oder sich der Stimmzettel außerhalb des Stimmzettelumschlages befindet, 4. der Wahlbriefumschlag nicht verschlossen ist, 5. der Wahlbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Wahlscheine enthält, 6. der Wähler oder die Vertrauensperson die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat, 7. der Wahlschein erkennbar nicht amtlich hergestellt ist, 8. ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den Übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält. Die Einsender dieser Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben. 20 Wahlniederschrift (1) Über die Ermittlung des Wahlergebnisses ist vom Schriftführer des Wahlvorstandes eine Wahlniederschrift zu fertigen und von allen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen. Verweigert ein Mitglied des Wahlvorstandes die Unterschrift, so ist der Grund hierfür in der Wahlniederschrift zu vermerken. (2) Der Wahlvorstand ermittelt das Wahlergebnis und stellt fest: 1. die Zahl der Wahlberechtigten, 2. die Zahl der Wähler, 3. die Zahl der gültigen Stimmzettel, 4. die Zahl der ungültigen Stimmzettel, 5. die Zahl der gültigen Stimmen insgesamt und 6. die Zahl der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen. (3) Der Wahlvorstand stellt danach fest, welche Bewerber als Kandidaten für die Vorschlagsliste der ausländischen stimmberechtigten Mitglieder des Ausländerbeirates gewählt wurden. Gewählt sind die Bewerber mit den meisten gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das durch den Vorsitzenden des Wahlvorstandes zu ziehende Los. (4) Der Wahlniederschrift sind beizufügen: 1. die Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmabgabe der Wahlvorstand besonders beschlossen hat, 2. Wahlbriefe, die der Wahlvorstand zurückgewiesen hat, 3. die Wahlscheine für die nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen Wahlbriefe, 4. die Zähllisten, 5. leer abgegebene Stimmzettelumschläge. 21 Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen (1) Nach Ermittlung des Wahlergebnisses verpackt der Wahlvorstand die Wahlunterlagen, soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt werden. (2) Die einzelnen Pakete werden versiegelt, mit einer Inhaltsangabe versehen und unverzüglich dem Wahlleiter übergeben. Der Wahlleiter sorgt dafür, dass die Pakete bei der Stadtverwaltung verwahrt werden, bis ihre Vernichtung zugelassen ist. 22 Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses Sobald das endgültige Wahlergebnis ermittelt und festgestellt wurde, macht der Wahlleiter dieses Ergebnis öffentlich bekannt. 23 Bestellung durch den Stadtrat Die ausländischen Mitglieder werden vom Stadtrat aus den Wahlvorschlägen aus der Mitte der ausländischen Staatsangehörigen bestellt. Der Stadtrat bestellt aus den Vorschlägen eine gleiche Zahl von Ersatzbewerbern, die beim Ausscheiden eines ausländischen Mitglieds nachrücken. Sind weniger Bewerber, bleiben die nicht benannten Plätze für Ersatzbewerber unbesetzt. Die Wahlergebnisse sind für die Bestellung bindend. 24 Wahldrucksachen und Kosten Für die Wahl der Mitglieder des Ausländerbeirates sind im Wahlgebiet der Stadt Mühlhausen einheitliche amtliche Wahldrucksachen zu verwenden. Für die Herstellung der amtlichen Wahldrucksachen sorgt die Stadtverwaltung Mühlhausen. Die Kosten der Wahl trägt die Stadtverwaltung Mühlhausen. 25 Vernichtung der Wahlunterlagen (1) Alle Wahlunterlagen, mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten, insbesondere Wählerverzeichnis, Stimmzettel, Wahlscheine, Wahlbriefe und Anlagen zu der Wahlniederschrift sind spätestens sechs Monate nach der Wahl zu vernichten. (2) Die Wahlniederschrift sowie die Niederschriften über die Sitzungen des Wahlausschusses werden drei Monate vor der nächsten Wahl vernichtet. 26 Amtssprache Die Amtssprache ist deutsch.

10 Seite /2019 Öffentliche Bekanntmachung der Wahlleiterin über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, die Benachrichtigung der Wahlberechtigung und die Erteilung von Wahlscheinen für die Kommunalwahlen am 26. Mai Das Wählerverzeichnis für die Kommunalwahlen am 26. Mai 2019 in der Stadt Mühlhausen/Thüringen liegt in der Zeit vom 06. Mai 2019 bis 10. Mai 2019 (Einsichtsfrist) im Wahlbüro, Obermarkt 21 (Brotlaube - barrierefreier Zugang) während der allgemeinen Öffnungszeiten: Montag, Donnerstag 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr Dienstag 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr Mittwoch, Freitag 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr für die Wahlberechtigten zur öffentlichen Einsicht aus. Da das Wählerverzeichnis im automatisierten Verfahren geführt wird, ist die Einsichtnahme durch ein Bildschirmgerät ermöglicht. Das Datensichtgerät darf nur von Bediensteten der Stadtverwaltung bedient werden. Im Wählerverzeichnis sind Nachname(n), Vorname(n), Geburtsdatum und Anschrift, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung, angegeben. 2. Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, während der unter 1. genannten Einsichtsfrist die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Hält er das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig, können innerhalb der Einsichtsfrist Einwendungen erhoben werden. Einwendungen können darauf gerichtet sein, eine neue Eintragung vorzunehmen oder eine vorhandene Eintragung zu streichen oder zu berichtigen. Die Einwendungen müssen bei der Stadtverwaltung Mühlhausen/Thüringen, Obermarkt 21 (Brotlaube) Zimmer P 202, P 203 oder P 212 schriftlich erhoben oder zur Niederschrift erklärt werden; die vorgetragenen Gründe sind glaubhaft zu machen. Nach Ablauf der Auslegungsfrist sind Einwendungen nicht mehr zulässig. 3. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. 4. Innerhalb der Einsichtsfrist ist das Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis durch Wahlberechtigte zulässig, soweit dies im Zusammenhang mit der Prüfung des Wahlrechts einzelner Personen steht. Die Auszüge dürfen nur für diesen Zweck verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden. 5. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein (dazu Punkt 7) hat. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 05. Mai 2019 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. 6. Wer einen Wahlschein hat, kann an den Kommunalwahlen - Wahl zum Kreistag des Landkreises Unstrut-Hainich-Kreis, der Wahl zum Stadtrat der Stadt Mühlhausen/Thüringen, Wahl der Ortsteilbürgermeister durch die in den Ortsteilen Wahlberechtigten - im Wege der Briefwahl teilnehmen. 7. Einen Wahlschein erhält auf Antrag: 7.1. ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, 7.2. ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Frist zur Erhebung von Einwendungen versäumt hat, b) wenn die Voraussetzungen für seine Eintragung in das Wählerverzeichnis erst nach Ablauf der Frist zur Erhebung von Einwendungen eingetreten sind oder c) wenn das Wahlrecht aufgrund einer erhobenen Einwendung festgestellt wurde und dies der Gemeinde erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses bekannt wird. 8. Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis Freitag, dem 24. Mai 2019 (2. Tag vor der Wahl), 18:00 Uhr, bei der Stadtverwaltung Mühlhausen/Thüringen, Obermarkt 21 (Brotlaube) Zimmer P 202, P 203 oder P 212, per Fax: 03601/ oder wahlbuero@ muehlhausen.de mündlich oder schriftlich beantragt werden. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig. Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, Sonntag, dem 26. Mai 2019, 15:00 Uhr, gestellt werden. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl, Samstag, dem 25. Mai 2019, bis 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 7.2. angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, Sonntag, dem 26. Mai 2019, 15:00 Uhr, stellen. 9. Stichwahl Ortsteilbürgermeister Für den Fall, dass bei der Wahl am 26. Mai 2019 in den Ortsteilen Felchta, Görmar, Saalfeld, Windeberg oder Weinbergen mit den künftigen Ortsteilen Bollstedt, Grabe, Höngeda und Seebach kein Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält, findet am zweiten Sonntag nach der Wahl, dem 09. Juni 2019, eine Stichwahl statt. Stimmberechtigt für die Stichwahl ist, wer bereits für die erste Wahl stimmberechtigt war, sofern er nicht in der Zwischenzeit sein Stimmrecht verloren hat. Wahlberechtigte, die nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sind und für die erste Wahl am 26. Mai 2019 einen Wahlschein erhalten haben, erhalten von Amts wegen einen Wahlschein für die Stichwahl mit Briefwahlunterlagen. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, können bereits vor der Wahl am 26. Mai 2019 einen Wahlschein für die Stichwahl beantragen. Wahlscheine für die Stichwahl können bis zum zweiten Tag vor der Stichwahl Freitag, dem 07. Juni 2019, bis 18:00 Uhr, bei der Stadtverwaltung Mühlhausen/Thüringen, Obermarkt 21 (Brotlaube), Zimmer P 202, P 203 oder P 212, per Fax: 03601/ oder wahlbuero@muehlhausen.de mündlich oder schriftlich beantragt werden. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig. Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes am Stichtag nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Stichwahltag Sonntag, dem 09. Juni 2019, 15:00 Uhr, gestellt werden. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein für die Stichwahl nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl Samstag, dem 08.Juni 2019, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 7.2. angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, Sonntag, dem 09. Juni 2019, 15:00 Uhr, stellen. 10. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte: - einen amtlichen Stimmzettel für jede Wahl, zu der der Antragsteller wahlberechtigt ist, - einen amtlichen Stimmzettelumschlag, - einen freigemachter Wahlbriefumschlag, auf dem der Name und die Anschrift der Gemeinde sowie die Nummer des Stimmbezirkes und des Wahlscheines angegeben ist, sowie - ein Merkblatt für die Briefwahl.

11 Seite /2019 Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief so rechtzeitig an die auf dem Wahlbrief angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag, den 26. Mai 2019, bis 18:00 Uhr, bei der Dienststelle der Stadtverwaltung Mühlhausen, Obermarkt 21 (Brotlaube) oder dem Amtsbriefkasten, Ratsstraße 25, eingeht. Der Wahlbrief kann bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden. Nähere Hinweise über die Briefwahl sind dem Merkblatt für die Briefwahl zu entnehmen. 11. Ein hilfebedürftiger Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. 34 Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO) gilt entsprechend. Wer den Wahlscheinantrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der oben genannten Stadtverwaltung vor Empfang der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. 12. Die in dieser Bekanntmachung genannten Status- und Funktionsbezeichnungen gelten für Frauen und Männer gleichermaßen. Mühlhausen, gez. Sill Sill Wahlleiterin Bekanntmachung Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis über das und Recht die Erteilung auf Einsicht von in Wahlscheinen das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Europäischen und die Erteilung Parlament von am Wahlscheinen 26. Mai 2019 für die Wahl zum Europäischen Parlament am 26. Mai Das Wählerverzeichnis zur Wahl zum Europäischen Parlament für die Gemeinde die Wahlbezirke der Gemeinde Stadt Mühlhausen einschließlich der Ortsteile Felchta, Görmar, Saalfeld und Windeberg sowie Stadt Weinbergen Mühlhausen (Bollstedt, einschließlich Grabe, der Höngeda Ortsteile und Felchta, Seebach) Görmar, Saalfeld und Windeberg 20. Tag vor der Wahl 16. Tag vor der Wahl wirdsowie in der Zeit Weinbergen vom (Bollstedt, Grabe, 06. MaiHöngeda 2019 undbis Seebach) 10. Mai Tag vor der Wahl 16. Tag vor der Wahl wird in der Zeit vom 06. Mai 2019 bis 10. Mai 2019 während der allgemeinen Öffnungszeiten 1) Ort der Einsichtnahme 2) während der allgemeinen Öffnungszeiten 1) im Wahlbüro der Stadt Mühlhausen, Obermarkt 21 (Brotlaube), Mühlhausen Ort der Einsichtnahme 2) im Wahlbüro der Stadt Mühlhausen, Obermarkt 21 (Brotlaube), Mühlhausen für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit für Wahlberechtigte der Daten zurvon Einsichtnahme anderen imbereitgehalten. Wählerverzeichnis Jedereingetragenen Wahlberechtigte Personen kann die überprüfen Richtigkeitwill, oder hat Vollständigkeit er Tatsachender glaubhaft zu seiner zu machen, Person imaus Wählerverzeichnis denen sich eine Unrichtigkeit eingetragenen oder Daten Unvollständigkeit überprüfen. Sofern des Wählerverzeichnisses ein Wahlberechtigter ergeben die Richtigkeit kann. Das oder Recht Vollständigkeit auf Überprüfung der Daten besteht von nicht anderen hinsichtlich im Wählerverzeichnis der Daten von Wahlberechtigten, eingetragenen Personen für die im Melderegister überprüfen will, einhat Sperrvermerk Tatsachen gemäß glaubhaft den zu21 machen, Abs. 5 des aus denen Melderechtsrahmengesetzes sich eine Unrichtigkeit oder entsprechenden Unvollständigkeit Vorschriften des Wählerverzeichnisses der Landesmeldegesetzte ergebeneingetra- genrecht ist. auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk kann. Das gemäß den 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes entsprechenden Vorschriften der Landesmeldegesetzte eingetra- Wählerverzeichnis ist. wird im automatisierten Verfahren Dasgen geführt. Wählen Das Wählerverzeichnis kann nur, wer in das wird Wählerverzeichnis im automatisierten eingetragen Verfahren ist geführt. oder einen Wahlschein hat. 2. Wer Wählen das Wählerverzeichnis kann nur, wer in das für unrichtig Wählerverzeichnis oder unvollständig eingetragen hält, ist kann oder ineinen der Zeit Wahlschein vom 20. Tag hat. bis zum 16. Tag vor der Wahl, 16. Tag vor der Wahl 2. spätestens Wer dasam Wählerverzeichnis 10. Mai für unrichtig 2019 oder bisunvollständig hält, Uhr, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, 16. TagDienststelle, vor der Wahl Gebäude, Zimmer-Nr. beispätestens der Stadt Mühlhausen am 10. Wahlbüro, Mai 2019 Obermarkt bis (Brotlaube), Uhr, Mühlhausen Dienststelle, Gebäude, Zimmer-Nr. Einspruch einlegen. bei der Stadt Mühlhausen Wahlbüro, Obermarkt 21 (Brotlaube), Mühlhausen DerEinspruch einlegen. kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden. 21. Tag vor der Wahl 3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 05. Mai Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung. 3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 05. Mai 2019 Wer eine keine Wahlbenachrichtigung. erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, die wenn nur auf er Antrag nicht Gefahr in daslaufen Wählerverzeichnis will, dass sein eingetragen Wahlrechtwerden nicht ausüben und diekann. bereits einen Wahlschein und Wahlberechtigte, Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und 4. Wer Briefwahlunterlagen einenwahlschein hat, beantragt kann an haben, der Wahl erhalten in dem keine Kreis Wahlbenachrichtigung. Name 4. Wahlkreis Wer einenwahlschein 64, Unstrut-Hainich-Kreis hat, kann an der Wahl in dem Kreis Name Wahlkreis durch Stimmabgabe 64, Unstrut-Hainich-Kreis einem beliebigen Wahlraum dieses Kreises oder durch durch Briefwahl Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Kreises oder teilnehmen. durch Briefwahl 5. Einen teilnehmen. Wahlschein erhält auf Antrag 5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, Anlage 5 (zu 19 Abs. 1 EuWO) 1. Das Wählerverzeichnis zur Wahl zum Europäischen Parlament für die Gemeinde die Wahlbezirke der Gemeinde

12 oder durch Briefwahl Seite - 12 teilnehmen. - 4/ Einen Wahlschein erhält auf Antrag 21. Tag vor der Wahl 5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, bis zum 05. Mai ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis oder bei Deutschen die Einspruchsfrist nach 17 gegen Abs. 1das derwählerverzeichnis Europawahlordnung, nach bei Unionsbürgern 21 Abs. 1 dernach Europawahlordnung 17a Abs. 2 der Europawahlordnung16. Tag vor der Wahl bis zum 10. Mai 2019 versäumt hat, b) wenn sein Recht auf Teilnahme 21. Tag vor der anwahl der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist bei Deutschen nach 17 Abs. 1 der bis zum Europawahlordnung, bei Unionsbürgern 05. nach Mai a Abs. 2 der Europawahlordnung oder der Einspruchsfrist nach 21 Abs. 1 der Europawahlordnung entstanden ist, c) wenn oder die sein Einspruchsfrist Wahlrecht im gegen Einspruchsverfahren das Wählerverzeichnis festgestellt nach worden 21 Abs. und 1 die der Feststellung Europawahlordnung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist. 16. Tag vor der Wahl 10. Mai 2019 versäumt hat, bis zum Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist bei Deutschen nach 17 Abs Tag vor der der Wahl Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach 17a Abs. 2 der Europawahlordnung oder der Einspruchsfrist nach 21 Abs. 1 der Europawahlordnung entstanden ist, 24. Mai 2019 c) wenn sein Wahlrecht, im Einspruchsverfahren Uhr, bei der Gemeindebehörde festgestellt worden mündlich, und schriftlich die Feststellung oder elektronisch erst nach beantragt Abschluss des Wählerverzeichnisses werden. zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist. Wahlscheine Im Falle nachweislich können von plötzlicher in das Wählerverzeichnis Erkrankung, die ein eingetragenen Aufsuchen Wahlberechtigten des Wahlraumes bis nicht zum oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, Uhr, gestellt werden. 2. Tag vor der Wahl Versichert ein 24. Wahlberechtigter Mai 2019 glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden., Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden. Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstaben a) bis c) angegebenen Im Gründen Falle nachweislich den Antrag auf plötzlicher Erteilung Erkrankung, eines Wahlscheines die ein noch Aufsuchen bis zum des Wahltag, Wahlraumes Uhr, nicht stellen. oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, Uhr, gestellt werden. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt Versichert ist. ein Ein Wahlberechtigter behinderter Wahlberechtigter glaubhaft, dass kann ihm sich der bei beantragte der Antragstellung Wahlschein der nicht Hilfe zugegangen einer anderen ist, Person kann ihm bedienen. bis zum Tage vor der Wahl, Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. 6. Nicht Mit dem in das Wahlschein Wählerverzeichnis erhält der Wahlberechtigte eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstaben a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, Uhr, stellen. - einen amtlichen Stimmzettel, Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. - einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag, - einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und - ein Merkblatt für die Briefwahl. 6. Die Mit dem Abholung Wahlschein von Wahlscheinen erhält der Wahlberechtigte und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person - einen nicht mehr amtlichen als vier Stimmzettel, Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen - schriftlich einen zu amtlichen versichern. blauen Auf Stimmzettelumschlag, Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. - einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und - Bei der ein Briefwahl Merkblatt muss für die der Briefwahl. Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis Uhr eingeht. Die Abholung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Der Empfangnahme Wahlbrief wird der innerhalb Unterlagen der durch Bundesrepublik Vorlage einer Deutschland schriftlichen ohne Vollmacht besondere nachgewiesen Versendungsform wird und die ausschließlich bevollmächtigte von Person der Deutschen nicht mehr Post unentgeltlich als vier Wahlberechtigte befördert. vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis Uhr eingeht., den Mühlhausen/T hüringen Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Die Gemeindebehörde Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post unentgeltlich befördert. Ort Datum Mühlhausen/T / hüringen, den Ort gez. Sil ll l Wahlbeauftragte Die Gemeindebehörde Datum gez. Sil ll l Wahlbeauftragte 1) Wenn andere Zeiten bestimmt sind, diese angeben. 2) Wenn mehrere Einsichtsstellen eingerichtet sind, diese und die ihnen zugeteilten Ortsteile oder dgl. oder die Nummern der Wahlbezirke angeben. 3) Nicht Zutreffendes streichen. 4) Gemäß 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit 36 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes amtlich bekannt gemachtes Postunternehmen einsetzen.

13 Seite /2019 Bekanntmachung zum Ablauf der Nutzungsrechte an Grabstätten auf den Friedhöfen der Stadt Mühlhausen 1. Neuer Friedhof Mühlhausen Für folgende Wahlgrabstätten endet das Nutzungsrecht bis zum : Familiengrabreihe A/Nord 38. Papst, Hermann Becherer, Charlotte Becherer, Karl Becherer, Helene Grüngürtel 01/Nord 34. Schreiber, Wilhelm Köhler, Frieda 51. Grüning, Oskar Grüning, Klara Grüning, Selmar Grüning, Maria Grüngürtel 02/Nord 21. Mauff, Emmi Mauff, Erna Mauff, Ferdinand Vieregge, Frieda Mauff, Anna Mauff, Gottfried Mauff, Gertrud Mauff, Herbert Grüngürtel 07/Nord Lfd.-Nr. 48. Schramm, Wilhelm Kupfer, Kurt Schramm, Emma Kupfer, Gerda Grüngürtel 11/Nord 05. Höch, Wilhelm Ehl, Marianne Höch, Walburgis Brauhardt, Heinrich Brauhardt, Luise 06. Müller, Barbara Müller, Paul Müller, Eva Müller, Dieter Grüngürtel 11/Nord 09. Gerlach, Christian Gerlach, Minna Gerlach, Margarete Grüngürtel 14/Nord 08. Hill, Paul Hill, Friederike Kleinschmidt, Margarete Kleinschmidt, Wilhelm VdN 06. Martens, Hedwig Martens, Friedrich 54. Siegert, Paul Krzykowski, Hedwig Urnenfamilienstelle 09a/Nord 26. Richter, Erich Richter, Charlotte 28. Beck, Franz Beck, Hermine Urnenhof 09a/Nord 50. Bode, Erich Bode, Hedwig Urnenhof 04/Nord 03. Dupree, Margarete Dupree, Walter 04. Nachsel, Kurt Nachsel, Ella 47. Mehler, Christian Mehler, Frieda Stein, Ilse Kindergrabreihe 16/Nord 106. Schulz, Leon 107. Groß, Romeo Wahlgrabreihe a/nord Fiebitz, Luzia Stadelmeyer, Ronald Meng, Hans-Günther 42. Krakau, Irmgard Reichenbach, Charlotte Krakau, Emil Wahlgrabreihe a/nord 62. Picard, Sabine Picard, Wolfgang Wahlgrabreihe b/nord 48. Heyder, Denise Mund, Martha Mund, Hermann Montag, Jürgen Montag, Clara Aster, Peter Wahlgrabreihe 28/Nord 37. Beyrodt, Herbert Beyrodt, Ruth 99. Kannikowski, Sigrid Hoffmann, Erika Hoffmann, Ernst 100. Rechenbach, Else Töpfer, Hanna Töpfer, Willy Familiengrabreihe C/Süd 53. Hippius, August Hippius, Emilie Hippius, Werner Hippius, Erna Urnenhof 03/Süd 15. Büttner, Paul Büttner, Gerda

14 Seite /2019 Urnenhof 04/Süd 63. Hartmann, Charlotte Menzel, Ursula Menzel, Otto Wahlgrabreihe 15/Süd 06. Bülow, Heinz Bülow, Hannelore Merten, Irmgard Tumescheit, Herbert Peterseim, Wolfgang Peterseim, Bernhard Wahlgrabreihe f/süd 32. Walter, Otto Schneider, Wilhelmine Grüngürtel 02/Süd 01. Leutz, Otto Grüngürtel 03/Süd 32. Baltruweit, Martha Baltruweit, August Baltruweit, Hanna Grüngürtel 04/Süd 10. Dreischärf, August Dreischärf, Auguste 11. Neher, Elisabeth Neher, Traugott John, Erna Körber, Luise Körber, Otto Walz, Ida Körber, Lieselotte Körber, Harry Pietzsch, Toni Schlaich, Margarete Stallknecht, Andreas Gesky, Auguste Stallknecht, Ida Fröhlich, Jenny Fröhlich, Gustav 21. Kamarek, Eva Jaritz, Paula Jaritz, Karl 25. Göthe, Emil Stephan, Wilhelm Göthe, Friederike Stephan, Waltraud Die Nutzungsberechtigten werden hiermit aufgefordert, die Verlängerung des Nutzungsrechtes bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen oder die Grabstätte bis zum zu beräumen. Nach dem können Eigentumsansprüche nicht mehr geltend gemacht werden. 2. Friedhof Ortsteil Görmar Für folgende Wahlgrabstätten endet das Nutzungsrecht am : Urnenwahlgrabstätte, Feld Albrecht, Olga Otto, Hedwig Wahlgrabreihe, Feld Edler, Günther Edler, Christa Wahlgrabreihe, Feld Teßmer, Heinz-Jürgen Die Nutzungsberechtigten werden hiermit aufgefordert, die Verlängerung des Nutzungsrechtes bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen oder die Grabstätte bis zum zu beräumen. Nach dem können Eigentumsansprüche nicht mehr geltend gemacht werden. 3. Friedhof Ortsteil Windeberg Für folgende Wahlgrabstätten endet das Nutzungsrecht am : Urnenwahlgrabstätte Kaiser, Hanna Würkner, Rosa Die Nutzungsberechtigten werden hiermit aufgefordert, die Verlängerung des Nutzungsrechtes bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen oder die Grabstätte bis zum zu beräumen. Nach dem können Eigentumsansprüche nicht mehr geltend gemacht werden. 4. Friedhof Ortsteil Saalfeld Für folgende Wahlgrabstätten endet das Nutzungsrecht am : Urnenwahlgrabstätte 30. Mülverstedt, Gerta Mülverstedt, Emil Die Nutzungsberechtigten werden hiermit aufgefordert, die Verlängerung des Nutzungsrechtes bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen oder die Grabstätte bis zum zu beräumen. Nach dem können Eigentumsansprüche nicht mehr geltend gemacht werden. Grüngürtel 05/Süd 01. Schlenker, Elisabeth Schlenker, Max Schlenker, Martha Schlenker, Paul 02. Bothmer, Frieda Bothmer, Elli Bothmer, Wilhelm 12. Mann, Gustav Mann, Elfriede Grüngürtel 06/Süd 01. Diete, Emmy Schmidt, Anton Diete, Gottfried Schmidt, Johanna Friedhof Ortsteil Bollstedt Für folgende Reihengrabstätten endet das Nutzungsrecht am : Kindergrabstätte Feld I, Reihe Habel, Frank Kindergrabstätte Feld I, Reihe Wand, Petra Wand, Oskar Wand, Kurt Pfeiffer, Melanie Kindergrabstätte Feld I, Reihe Eisenhardt, Anke

15 Seite /2019 Die Nutzungsberechtigten werden hiermit aufgefordert die Grabstätte bis zum zu beräumen. Nach dem können Eigentumsansprüche nicht mehr geltend gemacht werden. Für folgende Wahlgrabstätten endet das Nutzungsrecht am : Wahlgrabstätte Feld A, Reihe Rosenburg, Gerd Wahlgrabstätte Feld A, Reihe Menge, Käthe Menge, Arno Krause, Arno Urnenwahlgrabstätte Feld H, Reihe Möhrstedt, Edmund Möhrstedt, Luise Urnenwahlgrabstätte Feld H, Reihe Adelmeyer, Hedwig Adelmeyer, Gotthold Familiengrabstätte Feld I, Reihe Listemann, Emmi Listemann, Oskar Schubert, Hella Schubert, Otto 05. Mußbach, Karl Mussbach, Friedericke Born, Helmut Born, Gerda Die Nutzungsberechtigten werden hiermit aufgefordert, die Verlängerung des Nutzungsrechtes bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen oder die Grabstätte bis zum zu beräumen. Nach dem können Eigentumsansprüche nicht mehr geltend gemacht werden. 8. Friedhof Großgrabe Ortsteil Grabe Für folgende Wahlgrabstätten endet das Nutzungsrecht am : Wahlgrabstätte Feld D, Reihe Schmidt, Oskar Gleichmann, Werner Gleichmann, Margarete Familiengrabstätte Feld K, Reihe Zöllner Georg Zöllner, Frieda Urnenwahlgrabstätte Feld L, Reihe König, Lothar König, Elfriede Urnenwahlgrabstätte Feld L, Reihe Schulz, Martin Schulz, Adele 07. Schramm, Kurt Schramm, Berta Urnenwahlgrabstätte Feld L, Reihe Groß, Ewald Groß, Olga 04. Blesing, Johannes Blesing, Ella Janello, Bruno Die Nutzungsberechtigten werden hiermit aufgefordert, die Verlängerung des Nutzungsrechtes bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen oder die Grabstätte bis zum zu beräumen. Nach dem können Eigentumsansprüche nicht mehr geltend gemacht werden. 6. Friedhof Ortsteil Seebach Für folgende Reihengrabstätten endet das Nutzungsrecht am : Kindergrabstätte Feld I, Reihe Fritzlar, Conrad Die Nutzungsberechtigten werden hiermit aufgefordert, die Verlängerung des Nutzungsrechtes bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen oder die Grabstätte bis zum zu beräumen. Nach dem können Eigentumsansprüche nicht mehr geltend gemacht werden. 9. Friedhof Kleingrabe Ortsteil Grabe Für folgende Wahlgrabstätten endet das Nutzungsrecht am : Urnenfamiliengrabstätte Feld B, Reihe Schmidt, Edith Schmidt, Berthold Urnenwahlgrabstätte Feld B, Reihe Scharfe, Karl Scharfe, Erna Wahlgrabstätte Feld E, Reihe Nordmann, Werner Nordmann, Ilse Schmidt, Hans-Dieter Die Nutzungsberechtigten werden hiermit aufgefordert, die Verlängerung des Nutzungsrechtes bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen oder die Grabstätte bis zum zu beräumen. Nach dem können Eigentumsansprüche nicht mehr geltend gemacht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass auch das Entfernen von Grabmalen auf den Friedhöfen der Stadt Mühlhausen, der ausdrücklichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung bedarf. gez. Neid Neid Fachbereichsleiter FB 8 Grün- und Verkehrsflächen Die Nutzungsberechtigten werden hiermit aufgefordert die Grabstätte bis zum zu beräumen. Nach dem können Eigentumsansprüche nicht mehr geltend gemacht werden. 7. Friedhof Ortsteil Höngeda Für folgende Wahlgrabstätten endet das Nutzungsrecht am : Urnenwahlgrabstätte Feld G, Reihe Schuchardt, Erna

16 Seite /2019 Ausschreibung eines Grundstücks zwecks Veräußerung - Baugrundstück Am Vogteier Weg (OT Höngeda) Die Stadt Mühlhausen/Thüringen bietet auf dem Wege der öffentlichen Ausschreibung folgende Liegenschaft zum Verkauf an: Baugrundstück Am Vogteier Weg, Gemarkung Höngeda Flur 2 Flurstück 27/21 - Grundstücksbreite max. ca. 17 m, Grundstückslänge ca. 32 m, Größe 448 m², - Der auf Grundlage der aktuellen Bodenrichtwertkarte ermittelte Verkehrswert beträgt 26,- EUR/m², - Die Erschließungsmedien liegen in der Straße an. Alle in Zusammenhang mit der Erschließung ggf. noch anfallenden Baukostenzuschüsse hat der Erwerber zu übernehmen. - Das Grundstück ist mit einem Einfamilienhaus mit einem oder zwei Vollgeschossen unter Berücksichtigung der Abstandsflächen bebaubar. Als Dachform ist ein Satteldach vorgegeben. Die Dachneigung beträgt 38 bis 45. Bekanntmachungen Trinkwasserzweckverband Hainich Mühlhäuser Straße Vogtei / OT Oberdorla Einladung Die nächste Verbandsversammlung findet am Donnerstag, den um Uhr in der Gemeindeverwaltung Vogtei / OT Oberdorla, Hanfsack 3, statt. Tagesordnung: 1. Begrüßung und Feststellung der Beschlussfähigkeit 2. Anträge zur Tagesordnung 3. Bestätigung des Protokolls der Sitzung vom Beratung und Beschlussfassung zur 10.Satzung zur Änderung der Satzung des Trinkwasserzweckverbandes Hainich gemäß Antrag 1-1 / 19 in der Anlage 5. Informationen / Anfragen Sollte die Verbandsversammlung aufgrund fehlender Verbandsräte nicht beschlussfähig sein, wird sie entsprechend 6, Absatz 6 der Satzung des Zweckverbandes Trinkwasserzweckverband Hainich innerhalb von 4 Wochen nochmals einberufen. Diesmal ist sie jedoch ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Mit freundlichen Grüßen Bötticher Verbandsvorsitzender Die Veräußerung des Grundstückes ist grundsätzlich an eine Bauverpflichtung gebunden. Danach ist der jeweilige Erwerber verpflichtet, das Baugrundstück innerhalb von drei Jahren mit einem Wohnhaus zu bebauen. Die Bauverpflichtung wird mit einem Wiederkaufsrecht für die Stadt grundbuchlich gesichert. Erwerbsanträge mit einem konkreten Gebot richten Sie bitte schriftlich in einem verschlossenen Umschlag mit dem Vermerk Angebot zur Grundstücksausschreibung - Nicht öffnen! bis zum 03. Mai 2019 an die Stadtverwaltung Mühlhausen/ Thüringen, Fachbereich Gebäude- und Grundstücksverwaltung, Fachdienst Liegenschaften, Postfach 1243, Mühlhausen/ Thüringen. Sämtliche mit der Vertragsbeurkundung verbundenen Kosten trägt der Käufer. Die Stadt Mühlhausen/Thüringen ist nicht verpflichtet, an einen bestimmten Interessenten zu verkaufen. Über den Verkauf des Grundstückes entscheidet der Stadtrat der Stadt Mühlhausen/Thüringen. Rechtsansprüche aus dieser Ausschreibung und der Vergabeentscheidung können nicht hergeleitet werden. Die Stadt Mühlhausen/Thüringen ist in ihrer Entscheidung über die Erteilung eines Zuschlages frei. Wegen weiteren Auskünften wenden sich Interessenten an den Fachdienstleiter Liegenschaften, Herrn Schadeberg, Telefon 03601/ Sill Bürgermeisterin Rufbereitschaftsplan für die Wochenenden des Monats Mai 2019 Die o.g. Rufbereitschaft ist wie folgt abgesichert: Datum / Uhrzeit Name Telefonnummer Uhr - Meyer, R / Uhr Uhr - Gregor, T / Uhr Uhr - Taige, R / Uhr Uhr - Meyer, R / Uhr Uhr Uhr Gregor, T / Bei Störungen der Wasserversorgung von Montagabend bis Freitagfrüh außerhalb der Arbeitszeit ist folgende Rufnummer zu wählen: 0173 / Mit freundlichen Grüßen Grob Werkleiter Öffentliche Bekanntmachung der Offenlegung über die Fortführung des Liegenschaftskatasters Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation Katasterbereich Leinefelde-Worbis Franz-Weinrich-Straße Leinefelde-Worbis Durch das Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, Katasterbereich Leinefelde-Worbis, wurde das Liegenschaftskataster fortgeführt. Folgende/s Flurstück/e ist/sind von der Fortführung betroffen: Gemarkung: Bollstedt Flur: 9 Flurstücke: 85 Der/Die Fortführungsnachweis/e kann/können von dem/n Grundstückseigentümer/n sowie dem/den Inhaber/n grundstücksgleicher Rechte vom bis in der Zeit von

17 Seite /2019 Montag, Mittwoch, Donnerstag 08:00-12:00 Uhr und Uhr Dienstag 08:00-12:00 Uhr und Uhr Freitag :00 Uhr in den Räumen des Thüringer Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation Katasterbereich Leinefelde-Worbis Franz-Weinrich-Straße Leinefelde-Worbis eingesehen werden. Gemäß 11 Abs. 4 des Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes wird durch Offenlegung die Fortführung des Nachweises von Liegenschaften (Fortführungsnachweise) bekannt gegeben. Die Fortführungsnachweise gelten als anerkannt, wenn innerhalb eines Monats nach Ablauf der Offenlegungsfrist kein Widerspruch eingelegt wurde. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen die Fortführung des Liegenschaftskatasters kann innerhalb eines Monats nach Ablauf der Offenlegungsfrist beim Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, Katasterbereich Leinefelde-Worbis, Franz-Weinrich-Straße 24, Leinefelde-Worbis schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch eingelegt werden. Leinefelde-Worbis, Im Auftrag gez. Gunter Franke Referatsleiter Nichtamtlicher Teil Mühlhäuser engagieren sich für Mühlhausen: Stadt schreibt das Bürgerprojekt 2019 aus Die Mühlhäuser Bürgerinnen und Bürger sind aufgerufen, Vorschläge einzureichen, die durch ihre Realisierung zu einer Steigerung der Attraktivität der Stadt führen. Oberbürgermeister Dr. Johannes Bruns zu defekten Fahrstühlen am Bahnhof Mühlhausen Zu- und Ausstieg am Bahnhof Mühlhausen für alle Reisenden zwingend gewährleisten Es muss eine Selbstverständlichkeit sein, dass alle Reisenden die in Mühlhausen ankommenden und abfahrenden Züge nutzen können. Dies habe ich den Verantwortlichen der Deutschen Bahn in Gesprächen deutlich gemacht. Es wurde versichert, dass jeder, der Unterstützung braucht, sich vor Reisebeginn an die Mobilitätsservice-Zentrale wenden kann, die dann entsprechende Hilfe organisiert. Auch wurde erklärt, dass die Züge vermehrt Gleis 1 anfahren werden, welches barrierefrei ohne Fahrstuhl bzw. Treppe erreichbar ist, so Bruns. Die Mobilitätsservice-Zentrale (MSZ) ist wie folgt erreichbar: Telefon: (20 ct/anruf aus dem Festnetz, Tarif bei Mobilfunk max. 60 ct/anruf) Fax: (14 ct/min. aus dem Festnetz, Tarife bei Mobilfunk ggf. abweichend, max. 42 ct/min) msz@deutschebahn.com Öffnungszeiten: Montag bis Freitag von 6-22 Uhr sowie samstags, sonntags und an Feiertagen von 8-20 Uhr Nach Auskunft einer Sprecherin der Deutschen Bahn wird Ende März mit den Bauarbeiten zur Erneuerung der Fahrstühle begonnen; bis Juni sollen beide Aufzüge fertig und damit wieder nutzbar sein. Ursprünglich sei vorgesehen gewesen, die Aufzüge zu reparieren, was deutlich kurzfristiger realisierbar gewesen wäre. Da dafür jedoch keine Ersatzteile zu beschaffen sind, ist der Neu-Einbau unumgänglich. Durch die Lieferzeiten sei eine schnellere Umsetzung leider nicht möglich. Diese Verkettung ist äußerst unglücklich und bedauerlich. Umso wichtiger ist es, dass die Bahn unbürokratisch und zupackend handelt, um den Reisenden zu helfen vom Rollstuhlfahrer, über Blinde und Sehbehinderte bis zur Mutter mit Kinderwagen, betont der Oberbürgermeister. Stadtwald wird zukunftsfähig gemacht Schüler unterstützen Aufforstungs-Aktion In Ihrer Ideenfindung wird Ihnen freie Hand gelassen. Wesentliches Merkmal des Bürgerprojektes sollte jedoch sein, dass darin bürgerschaftliches Engagement zum Tragen kommt. Für die Umsetzung des Bürgerprojektes hat der Stadtrat im Haushalt für 2019 finanzielle Mittel in Höhe von ,00 eingestellt. Die Bewertung der eingereichten Vorschläge erfolgt durch eine Jury, der je ein Vertreter der im Stadtrat vertretenen Fraktionen sowie je ein Vertreter vom FB 2-Kultur, Sport und Soziales, FB 6-Gebäude- und Grundstücksverwaltung, FB 7-Stadtentwicklung und Bauordnung, FB 8-Grün- und Verkehrsflächen und Referat 0.2-Wirtschaftsförderung/Stadtmarketing angehört. Das zu realisierende Projekt ist dem Stadtrat vorzustellen. Einzureichende Unterlagen: Einzureichen ist eine ausführliche Beschreibung der Projektidee, soweit möglich mit einer Einschätzung der Kosten der Umsetzung. Abgabetermin: Die Unterlagen sind bis zum 31. Mai 2019 mit dem Kennwort Bürgerprojekt 2019 einzureichen bei der Stadtverwaltung Mühlhausen Fachbereich 7 - Stadtentwicklung und Bauordnung z. H. Herrn Thomas Kaiser Ratsstraße Mühlhausen Foto: SDW Thüringen 44 Schüler der Klassenstufen 6 und 9 der Staatlichen Regelschule Unstruttal beteiligten sich anlässlich des Internationalen Tag des Waldes an einem Projekt zur Aufforstung des Mühlhäuser Stadtwaldes. Damit wurde eine 2018 ins Leben gerufene Kooperation zwischen der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald Thüringen (SDW) und dem PEFC fortgesetzt. Das PEFC (englische Abkürzung für Programm für die Anerkennung von Forstzertifizierungssystemen ) ist ein unabhängiges System zur Sicherstellung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung. Durch das gemeinsame Projekt sollen Thüringer Schüler auf das Thema Wiederbewaldung nach Schadereignissen aufmerksam gemacht und ihnen so auf praktische Art der Wald, seine nachhaltige Bewirtschaftung und die Zusammenhänge im Ökosystem Wald vermittelt werden. Im Mühlhäuser Stadtwald wurde dabei nun ein durch das Eschentriebsterben stark geschädigter Bestand aufgeforstet, um hier eine neue Waldgeneration mit zukunftsfähigen Baumarten entstehen zu lassen:

18 Seite /2019 Je Weißtannen und Edelkastanien, 300 Vogelkirschen, je 200 Douglasien und Walnuss-Bäume sowie je 100 Eiben und Elsbeeren wurden am 25. März am Forstort Schalcherode unter der fachkundigen Anleitung von Jörg Willner, Leiter des Fachdienstes Forst und Landschaftspflege der Stadtverwaltung, in die Erde gesetzt. Begangen wurde die Aktion gemeinsam mit Hans-Dieter Dörbaum (stellv. Landesvorsitzender der SDW Thüringen), Bürgermeisterin Beate Sill, Sören Sterzik (Vorsitzender PEFC- Arbeitsgruppe Thüringen), Susann Biehl und Christoph Deselaers (Waldbesitzerverband Thüringen), Dirk Fritzlar (Leiter des Forstamtes Hainich-Werratal), Jörg Klupak und Andreas Henning (stellv. Landräte des Unstrut-Hainich-Kreises) sowie weiteren Gästen. Hintergrund: Der Mühlhäuser Stadtwald ist mit ca ha Waldfläche der größte Kommunalwald im Freistaat Thüringen. Der Stadtwald wird nach den Kriterien der PEFC-Zertifizierung bewirtschaftet und ist in Fachkreisen für die naturnahe Waldbewirtschaftung auch über die Grenzen von Thüringen hinaus bekannt. Name(n) des Bauherren, Anschrift, Tel.-Nr. Straße, Nr., Ortsteil Bauweise (z.b. Putz-/Klinker-/Naturstein-/Fachwerk-/Mischfassade), Baujahr Beginn-Abschluss (von-bis) Gewerke- Name, Anschrift der Firma, Tel.-Nr., Name, Anschrift (oder Eigenleistung)

19 Seite /2019 Auslobung Mühlhäuser Bauherrenpreis 2019 Die Stadt Mühlhausen schreibt den Mühlhäuser Bauherrenpreis 2019 aus. Ziel ist es, mit diesem Preis die weitere Stadt- und Ortsteilsanierung zu unterstützen und in den Blickpunkt der Öffentlichkeit zu rücken. Heimatgefühl, Eigeninitiative und Bürgerengagement sollen gefördert werden. Der Mühlhäuser Bauherrenpreis 2019 wird vergeben für: Beispielhafte Ergebnisse fachgerechter Erhaltung oder Wiederherstellung von Sanierungsobjekten (speziell Altstadt) und Fassaden Vorbildlich ausgeführte Fassadenrekonstruktionen und Lückenschließung (Neubau) Hervorragende Sanierungsleistungen vorhandener Gebäudesubstanz in alten Ortslagen (auch in den Ortsteilen), die sich in der Fassade und Gebäude widerspiegeln Teilnahmeberechtigt sind: Private Bauherren, die im beschriebenen Sinne ein Bauvorhaben innerhalb des Stadtgebietes Mühlhausens und den vier Ortsteilen in allen wesentlichen Teilen innerhalb der beiden zurückliegenden Kalenderjahre abgeschlossen haben. Zu beachten ist, dass die Bauherren, die ihr Objekt einreichen, am Beginn und am Ende der Baumaßnahme Bauherren waren. Bewertet werden ausschließlich Wohnhäuser beziehungsweise Wohn- und Geschäftshäuser. Wohnungsunternehmen und Wohnungsgenossenschaften können in die Wertung aufgenommen werden, sind jedoch von Geldpreisen ausgeschlossen. Dotierung: Für Preisgelder stehen 5.000,00 zur Verfügung. Über die Anzahl der Preise und die Höhe der Preisgelder entscheidet die Jury. Abgabetermin: Die Unterlagen müssen in einem verschlossenen Umschlag bis zum Mittwoch, den 31. Juli 2019 mit dem Kennwort Mühlhäuser Bauherrenpreis 2019 eingegangen sein bei der Stadtverwaltung Mühlhausen Fachbereich 7 - Stadtentwicklung und Bauordnung z.h. Herrn Thomas Kaiser Ratsstraße Mühlhausen Jury: Die unabhängige Jury setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des Ausschusses für Planung, Umwelt und Wirtschaft des Stadtrates der Stadt Mühlhausen Herrn Dipl.-Ing. Matthias P. Gliemann, Architekt, Fachbereichsleiter des Fachbereiches Gebäude- und Grundstücksverwaltung Herrn Dipl.-Ing. Jörg Wiesemann, Untere Denkmalschutzbehörde Preisverleihung: Tag des offenen Denkmals 08. September 2019 Sprechtag des Thüringer Bürgerbeauftragten am in Mühlhausen Der Thüringer Bürgerbeauftragte, Dr. Kurt Herzberg, lädt die Bürgerinnen und Bürger am zu einem Sprechtag in Mühlhausen ein. Die Gespräche finden ab 9:00 Uhr in der Brotlaube, Obermarkt 21, (Stadtratssaal) statt. Interessierte werden aus organisatorischen Gründen gebeten, einen persönlichen Gesprächstermin unter Tel.: 0361/ zu vereinbaren. Unterlagen, etwa Bescheide oder Schreiben der Behörden, die die Anliegen betreffen, sollten zu den Gesprächsterminen mitgebracht werden. Der Thüringer Bürgerbeauftragte hilft Bürgern in allen Fällen, in denen sie von einer Handlung der öffentlichen Verwaltung betroffen sind. Jeder hat das Recht, sich mit seinem Anliegen an den Bürgerbeauftragten zu wenden. Der Bürgerbeauftragte befasst sich mit den von Bürgern herangetragenen Wünschen, Anliegen und Vorschlägen und hilft ihnen im Umgang mit Behörden. Er wirkt auf eine schnelle, unbürokratische und einvernehmliche Erledigung der Bürgeranliegen hin. Sofern der Bürgerbeauftragte nicht zuständig ist, leitet er das Anliegen an die entsprechende Stelle weiter. Die Beratung ist kostenlos. Weitere Informationen unter Bürgeranliegen können auch schriftlich an post@buergerbeauftragter-thueringen.de sowie postalisch an das Postfach , Erfurt gerichtet werden. Information der Deutschen Post an Haushalte und Firmen der ehemaligen Gemeinde Weinbergen Durch die Eingemeindung von Weinbergen in die Stadt Mühlhausen/Thüringen ändert sich in Ihrer Postanschrift die Angabe des Bestimmungsortes. Damit wir auch künftig die schnelle und zuverlässige Zustellung Ihrer Briefe und Pakete sicherstellen können, bitten wir um Ihre Unterstützung: Tragen Sie dazu bei, dass künftig ausschließlich Ihre neue Anschrift genutzt wird. Unsere Empfehlung: Verwenden Sie ab sofort im Postverkehr nur noch Ihre neue Anschrift. Teilen Sie Ihren Korrespondenzpartnern Ihre neue Postanschrift mit. Beispiel für die Beispiel für die bisherige Anschrift neue Anschrift Hermann Mustermann Hermann Mustermann Musterstr. 8 Musterstr Weinbergen Mühlhausen/Thüringen Sie möchten auf die Angabe des Ortes nicht verzichten? Dann fügen Sie den Ortsteil bitte zwischen Ihrem Namen und der Straßenangabe ein. Beispiel mit Ortsteil Hermann Mustermann Höngeda Musterstr Mühlhausen/Thüringen Die Angabe des Ortsteils ist jedoch für die Zustellung Ihrer Post nicht erforderlich. Wir hoffen, dass Ihnen mit diesen Informationen die Umstellung Ihrer Korrespondenz erleichtert wird. Sie haben Fragen? Dann rufen Sie uns einfach an: Unter sind wir gerne für Sie da montags bis freitags von 8:00 bis 18:00 Uhr und samstags von 8:00 bis 14:00 Uhr (außer an bundeseinheitlichen Feiertagen). Mühlhäuser Kulturtipps Uhr Untermarkt Ostermarkt bietet Schönes für das Osternest Auch in diesem Jahr wird die Frühlingssaison in Mühlhausen durch den alljährlichen Ostermarkt am Gründonnerstag, den , in der Zeit von 9-18 Uhr, auf dem Untermarkt vor der Kulisse der Divi-Blasii-Kirche eröffnet. Marktmeisterin Christin Sander kündigt an: Über 60 Stände warten auf ihre Besucher. Auch der bekannte und beliebte Stand mit prall gefüllten Schokoladen-Tüten ist dabei. Außerdem präsentiert und verkauft ein Eichsfelder Schaudrechsler seine österlichen Holzprodukte. Da lässt sich bestimmt noch die eine oder andere Überraschung für das Osternest finden. Das Angebot ist breit gefächert. Auch Holzspielwaren, Kinderbekleidung, Bücher, Obst und Gemüse, Blumen und Pflanzen, Eier, Käse- und Wurstspezialitäten, Feinkost und Antipasti, Honigprodukte, Tee, Kräuter und Gewürze, Schmuck und Wellnessprodukte, Korbwaren, Lederartikel sowie kleine Geschenkideen sind zu erwerben. Verschiedene Imbissstände sorgen für kulinarische Leckereien. Und nicht zu vergessen: Auch die traditionelle Mühlhäuser Gründonnerstags-Brezel - gegen das Wachsen von Eselsohren - wird angeboten Mühlhäuser Frühlingsfest auf dem Blobach Pünktlich zum Ostersamstag beginnt das Mühlhäuser Frühlingsfest: Vom 20. bis 28. April laden die Stadtverwaltung und zahlreiche Schausteller zu vergnüglichen Stunden auf den Blobach ein.

20 Seite /2019 Das erste große Volksfest des Jahres wird am Samstag, 20. April, um 16 Uhr, unter Begleitung des Stadtspielmannszuges der ehemaligen freien Reichsstadt Mühlhausen e.v. offiziell eröffnet. Bis zum Ende der Osterferien werden 21 Schausteller mit ihren 31 Geschäften für abwechslungsreiche Unterhaltung und zahlreiche Gaumenfreuden sorgen. Besondere Attraktionen wie Black Pearl, Aqua King, Twister, Break Dance und Auto Scooter erfreuen große und kleine Besucher gleichermaßen. Besondere Höhepunkte: Besuch des Osterhasen am Ostermontag (22. April): Ab 14 Uhr sind alle kleinen Besucher zum lustigen Ostereiersuchen mit rund 1500 Überraschungen auf den Festplatz eingeladen. Traditioneller Familientag am Mittwoch (24. April) mit ermäßigten Preisen aller Geschäfte Feuerwerk am Samstag (27. April) um 22 Uhr. Verkaufsoffener Sonntag Zudem findet in unmittelbarer Nachbarschaft des Festplatzes in der historischen Innenstadt am 28. April von 13 bis 18 Uhr der erste Mühlhäuser verkaufsoffene Sonntag des Jahres mit dem Autofrühling statt. Freifahrten und Verzehrgutscheine zu gewinnen Versüßt werden kann der Aufenthalt durch kostenfreie Fahrten und günstige Verzehrgutscheine. Diese werden am Dienstag, 23. April, telefonisch verlost. Von 8 Uhr bis 8.30 Uhr ist das Gewinn- Telefon mit der Rufnummer 03601/ im Mühlhäuser Rathaus geschaltet. Die ersten fünf Anrufer, die die folgende Frage richtig beantworten, gewinnen: Welches Ereignis bildet den Abschluss des Frühlingsfestes? Die Gewinne können am selben Tag ab 11 Uhr zu den Öffnungszeiten im Bürgerbüro am Obermarkt 21 (Brotlaube) abgeholt und bis Sonntag, 28. April, bei den Schaustellern auf dem Blobach eingelöst werden. Die Stadtverwaltung bedankt sich herzlich bei allen Schaustellern, die sich an der Verlosungs-Aktion beteiligen. Den Festbesuchern steht der Kleine Blobach als Besucher-Parkplatz zur Verfügung. Weitere Infos unter: Ouverture (Suite) No. 3 D-Dur BWV 1068 Suite für Violoncello C-Dur BWV 1009 Italienisches Konzert F-Dur BWV 971 HEITOR VILLA-LOBOS Bachianas Brasileiras ASTOR PIAZZOLLA Tangos Die Cellistin Harriet Krijgh hat in den letzten Jahren eine beeindruckende Karriere absolviert: Sie hat zahlreiche Wettbewerbe gewonnen, gastiert in den großen Konzerthallen weltweit und tritt unter anderem mit Klangkörpern wie dem London Philharmonic Orchestra auf. Seit 2012 leitet sie das von ihr gegründete Festival Harriet & Friends, seit 2017 zudem das renommierte internationale Kammermusikfestival in Utrecht. Mit großer Begeisterung und ihrer Leidenschaft für Kammermusik tritt sie mit namhaften Künstlern wie Avi Avital oder Baiba Skride auf - und auch mit dem nicht minder prominenten SIGNUM Saxophone Quartet. Gemeinsam kommen die fünf Musiker nun mit einem ungewöhnlichen Programm nach Thüringen: Bachs Musik im Wechselspiel mit Tangos von Astor Piazzolla Uhr St. Marien Boléro de concert - Orgel trifft Percussion Eröffnungskonzert der Mühlhäuser Marienkonzerte Werke von Louis Lefébure-Wély, Pierre Cochereau, u. a. Winfried Nitzsche (MDR-Sinfonieorchester) - Schlagwerk An der Sauer-Orgel: Stadtorganist Denny Ph. Wilke Öffnungszeiten des Mühlhäuser Frühlingsfestes 2019: Samstag, 20. bis 14:00 bis 22:00 Uhr Freitag, 26. April Mittwoch, 24. April 14:00 bis 22:00 Uhr (Familientag) Samstag, 27. April 14:00 bis 23:00 Uhr Sonntag, 28. April 13:00 bis 20:00 Uhr Herzliche Einladung in die Ortsteile: Uhr Sportplatz Höngeda Osterfeuer Veranstalter: Freiwillige Feuerwehr und Feuerwehrverein Uhr Sportplatz Seebach Osterfeuer Veranstalter: Sportverein Dynamo 62 Seebach e.v Windeberg Kohlenschlagen Uhr Reitplatz Felchta Osterfeuer Für Speisen, Getränke und Unterhaltung ist gesorgt Uhr Furthmühle Grabe Osterfeuer Veranstalter: Heimatverein Grabe e.v Uhr Am Schützenhaus Saalfeld Maisprung Uhr Backsgarten Görmar Fackelumzug und Maisprung Uhr Divi Blasii Signum Saxophon Quartett und Harriet Krijgh, Violoncello Eine Kooperationsveranstaltung der Stadtverwaltung Mühlhausen mit den Thüringer Bachwochen JOHANN SEBASTIAN BACH Oberbürgermeister Dr. Johannes Bruns gratulierte im März den Jubilaren der Stadt Zum 70. Geburtstag Herr Reinhard Beck Frau Doris Bickardt Frau Marion Fehdler Frau Marianne Gatzsch Herr Klaus-Dieter Gericke Herr Bernd Gitschat Frau Gertraud Groß Herr Karl-Heinz Husemann Frau Marianne Kott Frau Renate Lenhard Frau Hildegard Marx Herr Heinrich Motz Frau Karin Müller

21 Seite /2019 Frau Petra Nawrotzki Frau Christina Ohnesorge Herr Peter Ott Herr Rüdiger Pfaff Frau Karin Raschke Frau Helga Richter Herr Wolfgang Rottländer Frau Nina Schmidt Frau Ursula Schubert Herr Werner Setzekorn Frau Inge Skrobanek Frau Doris Stange Herr Martin Sünder Frau Heidi Trautwein Frau Monika Weber Frau Karin Wendt Frau Ruth Winter Herr Gerhard Wittchow Zum 75. Geburtstag Frau Christel Bardelle Herr Hartmut Baumbach Frau Jutta Blaß Frau Edith Danz Frau Gertrud Dittrich Herr Frank Egner Frau Marlis Erfurth Herr Peter Fahnert Frau Elvira Fleischhauer Herr Johann Fuchs Frau Monika Fuhrmann Frau Elke Galinsky Herr Eduard Gebhardt Frau Karla Geißler Herr Oskar Groß Frau Editha Hacker Frau Dr. Christina Heise Herr Erhard Hornischer Herr Horst Kirchner Herr Heinz-Dieter Kopf Herr Wolfgang Luhn Herr Bernd Meinhardt Frau Nadeshda Mirau Frau Brigitte Müller Herr Dr. Hans-Bernd Muscheid Herr Roland Nistripke Herr Uwe Pechtold Herr Hans-Peter Polifka Herr Wolfgang Radtke Frau Heidi Radtke Herr Ulrich Rose Herr Sieghart Ruchotzki Frau Elma Schrage Herr Eckhard Schwart Herr Hans-Joachim Siegmund Herr Lothar Stephan Herr Rainer Sunderer Herr Reinhard Wakariuk Frau Marlis Weingardt Frau Heidemarie Weingardt Frau Erika Weingart Zum 80. Geburtstag Frau Edeltraud Baumeister Frau Hannelore Beate Frau Rosemarie Bergt Frau Rosemarie Blechschmidt Frau Ingrid Borresch Frau Rosemarie Dötschel Frau Bärbel Eichenberg Frau Frieda Eisenhardt Frau Ruth Fechner Frau Rosa Franke Frau Gerda Galke Frau Gudrun Haltenhof Herr Norbert Hammer Herr Horst Haselhuhn Frau Rosemarie Hausdorf Herr Bernd Heimann Herr Günter Herpe Frau Inge Hofer Herr Helmut Kaufhold Herr Heinz Klatt Frau Roswitha Müller Frau Ingeborg Rochlitzer Frau Erika Rupprecht Frau Sieglinde Schapals Herr Günter Schlereth Frau Sigrid Schulz Frau Erika Simon Frau Erika Starick Frau Dora Suckrau Herr Heinrich Ullmann Frau Waltraud Voigt Frau Renate Weißenborn Herr Friedrich Wiesemann Herr Werner Winkler Herr Siegfried Wünsch Zum 85. Geburtstag Herr Dr. Joachim Berner Frau Gisela Brunn Herr Horst Büschel Herr Egon Dormann Herr Herbert Driesch Frau Ilse Eberhard Herr Manfred Frommberger Frau Gisela Gaßmann Herr Jürgen Haase Frau Hanna Händel Herr Ernst Heimann Frau Gerda Heß Herr Siegfried Höfer Frau Christa Holzhausen Herr Klaus Kreddig Frau Silvia Linsel Frau Ruth Menge Frau Elisabeth Miethe Herr Egon Müller Frau Rosemarie Romberger Frau Eva Schulz Frau Rosemarie Seidel Frau Rita Todorowitsch Herr Dieter Towitschke Frau Inge Walther Zum 90. Geburtstag Frau Gisela Ahke Frau Waltraut Gertrud Dielforder Frau Sigrid Kurrat Frau Waltraut Meisner Frau Christa Pauls Frau Gisela Ronneberger Frau Christa Stephan Herr Werner Vogt Frau Helga Weihrauch Herr Werner Wichmann Zum 91. Geburtstag Frau Edith Atzerodt Frau Ruth Goldberg Herr Günter Gräbedünkel Frau Martha Heidenreich Herr Helmut Pfohl Frau Gisela Schäfer Frau Anneliese Schollmeyer Frau Ella Schuffner Frau Elli Vogt Frau Ingeborg Wegerich Zum 92. Geburtstag Frau Eleonora Fritsch Frau Irma Stelle Zum 93. Geburtstag Frau Erika Döll Herr Helmut Eisenhut Frau Liselotte Kellermann Frau Vera Kober Frau Erna Müller Frau Annemarie Müller Zum 94. Geburtstag Frau Elisabeth Bang Frau Gerda Kaufmann Herr Bodo Rammler Herr Horst Sänger Frau Jutta Weber Zum 95. Geburtstag Frau Anneliese Schatz Zum 96. Geburtstag Frau Cecilie Behrens Zur Goldenen Hochzeit Gerda und Peter Hartung Heidrun und Ehrhard Jessing Christa und Reiner Otto Irene und Michael Pittack Renate und Ludwig Pölitz Elma und Olaf Schrage Impressum Zum 98. Geburtstag Herr Dr. Otto Heinz-Rudolf Keil Frau Irmgard Koch Zum 99. Geburtstag Frau Ella Beck Frau Gertrud Friedrich Zum 100. Geburtstag Herr Siegfried Meyer Zur Diamentenen Hochzeit Rosemarie und Ulrich Brozek Hilde und Werner Nowack Zur Eisernen Hochzeit Elsbeth und Hubert Himme Gisela und Lothar von der Krone Zur Gnadenhochzeit Leonore und Joachim Ständer Amtsblatt der Stadt Mühlhausen/Thüringen Herausgeber: Stadt Mühlhausen/Thür. Verlag und Druck: LINUS WITTICH Medien KG, In den Folgen 43, Ilmenau OT Langewiesen, info@wittich-langewiesen.de, Tel / , Fax / Bezugsbedingungen: Die Verteilung des Amtsblattes erfolgt kostenlos an alle erreichbaren Haushalte der Stadt Mühlhausen. Einzelbezug: Stadtverwaltung Mühlhausen, Pressestelle, Ratsstraße 19, Mühlhausen Portokosten sind zu erstatten. Verantwortlich für den Anzeigenverkauf: Petra Helbing, erreichbar unter Tel.: 0174 / , p.helbing@wittich-langewiesen.de Verantwortlich für den Anzeigenteil: David Galandt Erreichbar unter der Anschrift des Verlages. Für die Richtigkeit der Anzeigen übernimmt der Verlag keine Gewähr. Vom Verlag gestellte Anzeigenmotive dürfen nicht anderweitig verwendet werden. Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere allgemeinen und zusätzlichen Geschäftsbedingungen und die z.zt. gültige Anzeigenpreisliste. Vom Kunden vorgegebene HKS-Farben bzw. Sonderfarben werden von uns aus 4-c Farben gemischt. Dabei können Farbabweichungen auftreten, genauso wie bei unterschiedlicher Papierbeschaffenheit. Deshalb können wir für eine genaue Farbwiedergabe keine Garantie übernehmen. Diesbezügliche Beanstandungen verpflichten uns zu keiner Ersatzleistung. Verlagsleiter: Mirko Reise Erscheinungsweise: monatlich, kostenlos an alle erreichbaren Haushalte der Stadt.

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